Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Allgemeines zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen 1
2.1 Grundrechtsberechtigung der juristischen Person 1
2.2 Grundrechtsbindung der juristischen Person 4
3. Grundrechtsberechtigung und -bindung von Aktiengesellschaften 5
3.1 Aktiengesellschaften in privater Hand 5
3.1.1 Grundrechtsfähigkeit im Lichte des Art. 19 III 5
3.1.1.1 Juristische Person des Privatrechts 5
3.1.1.2 Inländische Beschränkung 5
3.1.1.2.1 Sitztheorie 5
3.1.1.2.2 Gemeinschaftsrechtliche Integration 6
3.1.1.2.3 Mittelbare Grundrechtsberechtigung 7
3.1.1.3 Wesensentsprechende Anwendbarkeit 7
3.1.1.3.1 Dem Wesen nach unanwendbare Grundrechte 8
3.1.1.3.2 Dem Wesen nach anwendbare Grundrechte 9
3.1.2 Ausnahmetatbestände 12
3.1.2.1 Beliehene Unternehmen 12
3.1.2.2 Große Kapitalgesellschaften 12
3.1.3 Zwischenfazit 13
3.2 Grundrechtsberechtigung und -bindung von Eigengesellschaften am 13
Beispiel der Deutschen Bahn AG
3.2.1 Eigengesellschaft 13
3.2.2 Grundrechtsbindung der Deutschen Bahn AG 14
3.2.1.1 Grundrechtsbindung aus Art. 1 III 14
3.2.1.2 Grundsätze des Eisenbahnverfassungsrechts (Art. 87e) 15
3.2.3 Grundrechtsberechtigung der Deutschen Bahn AG 16
3.2.4 Zwischenfazit 17
3.3 Grundrechtsberechtigung und -bindung gemischtwirtschaftlicher 17
Aktiengesellschaften
3.3.1 Definition des gemischt-wirtschaftlichen Unternehmens 17
3.3.2 Judikatur der Bundesgerichte 18
I
1. Einleitung
Bis weit in die 80er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts kannte die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand kaum Grenzen. 1 Vor allem mit der Umwandlung von ehemals Sondervermögen des Bundes in den vergangenen Jahrzehnten in private Rechtsformen und der Gründung von so genannten Public Private Partnerships wurden Unternehmensformen geschaffen, an denen sowohl die öffentliche Hand selbst als auch private Rechtssubjekte Anteile halten. 2 Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung des Staates, gleich welcher Organisations- und Handlungsform, als zulässig anerkannt wird, bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Beurteilung der Fragen, inwieweit der Staat bzw. ein Unternehmen, an dem die öffentliche Hand nur anteilig beteiligt ist, an die Grundrechte gebunden ist und ob diese Unternehmen nicht auch grundrechtlichen Schutz für sich beanspruchen können. 3 Die Frage einer Grundrechtsberechtigung bzw. -verpflichtung von gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen ist ein bis dato noch nicht abgeschlossenes Problem und führt daher keinesfalls ein Schattendasein, sondern ist vor allem in der Rechtspraxis von erheblicher Bedeutung. 4
Diese Arbeit gibt zunächst im folgenden zweiten Abschnitt einen allgemeinen Überblick über die Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung von juristischen Personen. Im dritten Abschnitt folgt in drei Unterabschnitten eine Untersuchung der Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung von Aktiengesellschaften, wobei im ersten Unterabschnitt der Fokus auf rein private AGs, im zweiten Unterabschnitt auf AGs im vollständigen Besitz der öffentlichen Hand und im letzten Unterabschnitt auf gemischt-wirtschaftliche AGs gelegt wird. Die Arbeit schließt mit einem Fazit im vierten Abschnitt und gibt dabei, bezugnehmend auf aktuelle Sachverhalte, Hinweise auf die Gestaltung möglicher Lösungsansätze.
2. Allgemeines zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen
2.1 Grundrechtsberechtigung der juristischen Person
Das Grundgesetz verfolgt mit seinen Grundrechten zunächst primär den Zweck,
1 Vgl. Barden, S. 3.
2 Vgl. Forst/Traut, DÖV 2010, S. 210 ff. (210); Ruthig/Storr, § 1, Rn. 33; dies., § 7, Rn. 606.
3 Vgl. Barden, S. 3.
4 Vgl. Windthorst, Verwaltungsarchiv 2004, S. 377 ff. (377 ff.).
1
natürliche Personen gegen Eingriffe durch den Staat zu schützen. Darüber hinaus können auch Personenvereinigungen unter bestimmten Voraussetzungen Grundrechtsberechtigte sein. 5 Artikel 19 III GG 6 erweitert als Grundrechts-erstreckungsnorm die Grundrechtsträgerschaft auf inländische juristische Personen unter der Prämisse einer wesensentsprechenden Anwendbarkeit des jeweiligen Grundrechts auf diese. Dabei ist unter dem Begriff der juristischen Person nicht nur die vollrechtsfähige juristische Person im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern ist dieser Begriff vielmehr extensiv auszulegen und auch auf solche Personenvereinigungen anzuwenden, die zwar als Gemeinschaft selbst nicht rechtsfähig, jedoch hinreichend als Personengruppe organisiert sind. 7 Die juristische Person agiert hierbei nicht nur lediglich als Treuhänderin der Grundrechte ihrer Mitglieder. Es wird eine Grundrechtssubjektivität der juristischen Person selbst anerkannt und ihr somit Grundrechtsfähigkeit zuerkannt. 8 Artikel 19 III verleiht den Organen einer juristischen Person hingegen selbst keine gesonderte Grundrechtsfähigkeit. Soweit die handelnden Organe natürliche Personen sind, können sie nur ihre Grundrechte als natürliche Person geltend machen. 9
Art. 19 III differenziert die juristischen Personen bewusst nicht zwischen solchen des öffentlichen und jenen des privaten Rechts, sondern erklärt die Grundrechte zunächst für allgemeingültig auf inländische juristische Personen anwendbar. 10 Zur Bewertung der Grundrechtsberechtigung juristischer Personen ist jedoch eine Unterscheidung in juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unabdingbar, da sich schon der Gründungsakt, der Umfang der Rechtsfähigkeit und die verfolgten Zwecke beider Personen unterscheiden. 11 Zudem führt das Erfordernis einer wesensentsprechenden Anwendbarkeit der Grundrechte zwangsläufig zu einer Differenzierung beider Gruppen, da ein Einbezug der juristischen Person in den Schutzbereich nur dann gerechtfertigt ist, „wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sind, besonders wenn der "Durchgriff" [Hervorhebung durch
5 Vgl. Sodan/Sodan, Art. 19, Rn. 13.
6 Artikel ohne nähere Bezeichnung sind als solche des Grundgesetzes (GG) anzusehen.
7 Vgl. BVerfGE, 3, 383 (391); Dreier/Dreier, Band I, Art. 19 III, Rn. 44 ff., Manssen, § 4, Rn. 68;
Zippelius/Würtenberger, § 18, Rn. 32 ff.
8 Vgl. Isensee/Rüffner, § 116, Rn. 31.
9 Vgl. Sachs/Sachs, Art. 19, Rn. 66.
10 Vgl. Bettermann, NJW 1969, S. 1321 ff. (1324).
11 Vgl. Stern, §71, I 5.
2
Arbeit zitieren:
Christoph Gand, 2010, Haben (insb. gemischt-wirtschaftliche) Aktiengesellschaften Grundrechte?, München, GRIN Verlag GmbH
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