1. Einleitung
„Spaces of Exception“ oder auf deutsch „Ausnahmeräume“ rücken zunehmend in das Forschungsfeld der Geographie. In diesem Zusammenhang werden auf Konferenzen und in wissenschaftlichen Arbeiten solche Themen aus geographischer Sicht behandelt, die klassisch weniger der Geographie angehören als anderen wissenschaftlichen Disziplinen. So beschäftigen sich Geographen aktuell mit „Sonderräumen“ wie beispielsweise mit dem weitgehend von der Öffentlichkeit abgeschirmtem Gaza-Krieg, mit dem Gefangenenlager Guantánamo Bay und mit diversen Flüchtlingslagern, die man auf der ganzen Welt antrifft. Die sicher am weitesten verbreitete Form dieser Ausnahmeräume bilden die verschiedenen Arten von Lagern. Heutzutage handelt es sich dabei hauptsächlich um Flüchtlingslager; in der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts jedoch spielten vor allem die Konzentrationslager des Dritten Reichs und der Gulag der Sowjetunion eine große Rolle.
Diese zwei Lagersysteme gelten aufgrund ihrer Systematik und ihres großen Ausmaßes an Häftlingszahlen als die Prototypen des Lagerwesens und bilden damit eine einschneidende Rolle in der Entwicklung der Lager. 1 Ihr gewonnenes „Fachwissen“ wird bis heute noch in Gefangenenlagern angewendet - oft unter einer vollkommen anderen Ideologie und Weltanschauung. So verwendeten bzw. verwenden Gefangenenlager aus der jüngeren Vergangenheit verschiedene Elemente und Bezeichnungen jener Lagersysteme und ziehen damit Nutzen aus dem Know-How der zwei großen Lagersysteme. Beispielsweise lassen sich die Verhörmethoden der CIA nachweislich auf Erkenntnisse aus nationalsozialistischen Menschenversuchen zurückverfolgen, welche bis in die heutige Gegenwart noch weiter perfektioniert wurden. 2
übernommen - insbesondere mit ihren deutschen Bezeichnungen. In einer ähnlichen Form hat der Gulag Spuren hinterlassen: Die Bezeichnung „Gulag“ wird synonym für Gefangenenlager in anderen Diktaturen - ja sogar für das von den demokratischen USA betriebene Gefangenenlager in Guantánamo Bay - verwendet, woran auch die hervorstechende Bedeutung des Gulagsystems deutlich zu erkennen ist.
Aufgrund der großen Bedeutung für spätere Lager sowie insgesamt in der Geschichte des Lagerwesens sollen in dieser Arbeit die zwei Prototypen des Lagers näher untersucht und hinsichtlich verschiedener Geographien analysiert werden. Dazu wird zunächst das theoretische
1 Baumann 1999, 56.
2 Dies ist Thema in dem 2008 erschienenen Buch von Edgar Koch „Die CIA-Lüge. Folter im Namen der
Demokratie“.
1
Konzept Agambens zu Ausnahmeräumen und speziell zu Lagern betrachtet und ein Einblick in die Lagergeschichte in der Moderne bis zum Aufkommen der hier zu behandelnden Lagersysteme gegeben. In der eigentlichen Analyse wird auf Entstehung und Entwicklung der beiden Lagersysteme eingegangen und im Anschluss bestimmte Aspekte und sich daraus ergebende Geographien näher betrachtet. Diese sollen im Schlussteil gegenübergestellt werden, ohne dass die Regimes gleichgesetzt und die unterschiedlichen Ideologien außer Acht gelassen werden.
2. Agambens Analyse der Ausnahmeräume und der Lager
Agamben greift in seiner Trilogie „Homo sacer“, was mit „heiliger“ aber auch „verfluchter Mensch“ übersetzt werden kann, politische und staatsrechtliche Fragen des Ausnahmezustandes auf und widmet dabei dem Lager in seinem ersten Werk ein ganzes Kapitel. Das dritte Werk der Trilogie „Was von Auschwitz bleibt“ beschäftigt sich sogar ausschließlich mit dem Phänomen Auschwitz. Dazu verwendet er die Metapher des Homo sacer aus dem römischen Recht als Unterscheidung zwischen Bíos und Zoé, dem vergesellschaftlichen Wesen und dem bloßen, nackten Leben, in welche er die Identität des Menschen gespaltet sieht. Diese Unterscheidung, die auf Aristoteles' Nikomachische Ethik zurückgeht, kennzeichnet bis heute nach Agambens Theorie das politische Denken des Westens. 3
Indem Agamben die Lebensformen der Menschen in den letzten zweitausend Jahren beschreibt, gibt er eine Kulturgeschichte der politischen Gefangennahme im Sinne einer Einschließung sowie der Ausschließung als soziale Ausgrenzung wieder. Demnach verfolgen die Machtinhaber seit der Antike nicht nur das Ziel, die Kontrolle über die Individuen als gesellschaftliche Wesen zu erlangen, sondern auch ihr biologisches Leben zu vereinnahmen. Als Folge erfährt das Individuum eine schleichende, staatsrechtlich erzwungene Spaltung seiner Existenz in Mensch und Staatszugehörigkeit, die keinen Halt davor macht, es auf sein nacktes Leben zu reduzieren und zum Gegenstand von Biopolitik zu machen. 4
Als weitere Folge der Unterscheidung des Menschen in Bíos und Zoé wird die Fixierung von Menschenrechten gesehen, weil diese dadurch eine Abkoppelung von dem Zoé bekräftigen und mittels des Ausnahmezustands außer Kraft gesetzt werden können. Agamben nach emanzipieren sich die Ausnahmezustände von Kriegssituationen, mit denen sie zunächst verbundenen waren, so dass sie sich zu einem permanenten Zustand entwickeln. Dieser permanente Ausnahmezustand
3 Geulen 2005, 82f.
4 Geulen 2005, 85f.
2
wird neben Staat, Territorium und Nation zum vierten Element der politischen Ordnung und damit zu einem Bestandteil der Moderne. 5
In diesem Zusammenhang erscheinen die Konzentrationslager des Dritten Reichs in seinem Werk, die ihm als Beleg für diese Entwicklung dienen. Dabei befasst sich Agamben besonders mit der juridisch-politischen Struktur der Konzentrationslager und betont, dass das Lager nicht aus dem gewöhnlichen Recht hervorgegangen war, sondern aus dem Ausnahmezustand des Kriegs. Durch den Notstandsartikel 48 der Weimarer Verfassung sei ein „gewollter“ Ausnahmezustand herbeigerufen worden, der nicht mehr von einer faktischen Gefahrensituation abhängig gemacht wurde. 6 Weiter führt er aus: „Denn insofern der Ausnahmezustand »gewollt« ist, begründet er ein neues juridisch-politisches Paradigma, in dem die Norm von der Ausnahme ununterscheidbar wird.“ (HS 179). Dabei „erhält der Ausnahmezustand, der vom Wesen her eine zeitliche Aufhebung der Rechtsordnung auf der Basis einer faktischen Gefahrensituation war, [im Lager] eine dauerhafte räumliche Einrichtung, die als solche jedoch ständig außerhalb der normalen Ordnung bleibt.“ (HS 177f.) Aus dieser Begründung heraus sei das Lager ein „Hybrid von Recht und Faktum“ (HS 179) und der „absoluteste biopolitische Raum“ (HS 180), da seinen Bewohnern jedes politische Recht entzogen wurde und sie damit auf das nackte Leben reduziert seien. Agamben legt damit die Schwerpunkte auf den aus dem Kriegsrecht stammenden Ausnahmezustand und dessen starke Konzentrierung auf das Lager.
3. Historische Vorläufer des KZs und des Gulag
Obwohl das Konzentrationslager des Dritten Reichs oft als „plötzlich auftretender und einzigartiger Rückfall in die Unzivilisiertheit“ empfunden wird, sind die Existenz und die Idee der Konzentrationslager tiefer in der Vergangenheit verankert. Die ersten Lager werden von Historikern in den campos de concentración in Kuba gesehen, welche dort während des Unabhängigkeitkriegs 1896-1898 gegen die spanische Kolonialherrschaft von spanischen Truppen eingerichtet wurden, um nicht beteiligte Teile der Bevölkerung von den Aufständischen wegzusperren. 7 Aber auch die concentration camps in Südafrika während des Burenkriegs 1899-1902 zählen zu den ersten Konzentrationslagern in der Geschichte. Diese dienten den Briten der Erpressung der ihnen feindlich gesinnten Buren, welche damit unter Druck gesetzt wurden, dass ihre Frauen und Kinder in diese Lager interniert wurden. Von den 120 000 gefangen genommenen Zivilpersonen kamen mehr als 26 000 an den schlechten Lebensbedingungen um, was zeigt, dass
5 Geulen 2005, 91-95.
6 Geulen 2005, 95.
7 Vgl. Kotek/Rigoulot, das Kapitel: 1896 - Kuba, 45-55.
3
diese Lager bereits viel mit den späteren deutschen Konzentrationslagern an Unmenschlichkeit gemein hatten. 8
Verfolgt man die Geschichte weiter, treten Lager Anfang des 20. Jahrhunderts in Deutsch-Südwestafrika (heute Namibia) auf, die gegen den Aufstand der Herero zum Einsatz kamen 9 , ebenso im Osmanischen Reich in der Zeit des Genozids an den Armeniern 1915 bis 1917 10 . Weitere Lager finden sich unter der Herrschaft der Zaren in Sibirien 11 , während des Ersten Weltkriegs in Frankreich und Großbritannien 12 und in den 1930er Jahren in den faschistischen Regimes Spaniens 13 , Italiens 14 und Portugals 15 . In diese Reihe eingegliedert gehören nun die hier zu behandelnden Lagersysteme der Sowjetunion und des nationalsozialistischen Deutschlands, welche jedoch wegen ihrer Dimensionen gleichzeitig auch einen Einschnitt in dieser Lagergeschichte darstellen und alle darauf folgenden Lager prägten. Aufgrund dieser Anhäufung des Phänomens „Lager“ im 20. Jahrhundert wird sogar teilweise vom „Jahrhundert der Lager“ gesprochen. 16
4. Das Gulagsystem in der Sowjetunion
4.1 Die Entstehung und Entwicklung des sowjetischen Gulag
Die Geschichte des Gulag lässt sich in zwei Perioden einteilen; von 1918 bis 1927 spricht man vom Vorläufer des Gulag, da die damaligen Lager noch nicht typische Merkmale des späteren Gulag aufwiesen. Erst ab den Lagerreformen Ende der 1920er Jahre geht die Forschung von der eigentlichen Geburtstunde des Gulag aus.
4.1.1 1918-1927
Wie bereits im vorherigen Kapitel erwähnt, existierten schon im zaristischen Russland Lager in Sibirien, welche der Verbannung von Schwerkriminellen und Kommunisten dienten. So waren selbst Lenin und Stalin noch unter der Zarenherrschaft für einige Zeit in so genannten Katorga-Lagern für ihr revolutionäres Treiben inhaftiert. Nach der russischen Revolution, bzw. mit dem
8 Vgl. Kotek/Rigoulot, das Kapitel: 1900 - Die Buren, 56-73.
9 Vgl. Kotek/Rigoulot, das Kapitel: 1904 - Die Herero, 75-86.
10 Vgl. Kotek/Rigoulot, das Kapitel: 1915 - Die Armenier, 99-116.
11 Vgl. Kotek/Rigoulot, 123- 128.
12 Vgl. Kotek/Rigoulot, das Kapitel: 1914 - Der erste Weltkrieg, 87-97.
13 Vgl. Kotek/Rigoulot, das Kapitel: 1936 - Die Lager Francos und der Republikaner, 228-233.
14 Vgl. Kotek/Rigoulot, das Kapitel: Italien 1926-1944 - Mussolinis Lager, 215-221.
15 Vgl. Kotek/Rigoulot, das Kapitel: 1936 - Salazars Lager Tarrafal, 222-227.
16 So wie z.B. der Aufsatztitel „Das »Jahrhundert der Lager«: Ursachen, Erscheinungsformen, Auswirkungen“ von
Ulrich Herbert oder die Gesamtdarstellung „Das Jahrhundert der Lager. Gefangenschaft, Zwangsarbeit
Vernichtung“ von Kotek/Rigoulot zeigen.
4
Beginn des darauf folgenden Bürgerkriegs zwischen der Roten Armee und den Weißgardisten, wurden Internierungslager für „Klassenfeinde“ und Schwerkriminelle eingeführt, sodass man sagen kann, dass die neue Regierung das bereits existierende System der „Katorga“ schlichtweg übernommen und sogar ausgebaut hat, jedoch mit einer Umkehrung der Ideologie. 17 Die Grundlage für die Inhaftierung politischer Gegner bildete das „Dekret über den Roten Terror“ vom 5. September 1918, dass der geheimpolizeilichen Organisation Tscheka die Befugnisse erteilte, ohne Gerichtsurteil des konterrevolutionären Umtriebes verdächtigte Personen festzunehmen und in Lager zu deportieren oder direkt zu erschießen. 18 Doch auch nach dem Bürgerkrieg gingen die Erschießungen und Deportationen Oppositioneller mit derselben Willkür weiter, nur bekam dieses Vorgehen einen gesetzlichen Rahmen. Die Nachfolgeorganisation der Tscheka erhielt das Recht, ohne Richter und ohne Anwesenheit des Beschuldigten, ohne Zeugen und ohne Verteidiger, Urteile zu fällen. Anwesend zu sein hatten nur ein Mitglied der Geheimpolizei OGPU und ein Vertreter der Staatsanwaltschaft. 19 Diese Gerichtsverfahren erlangten unter den Begriffen „Dwoika“ bzw. „Troika“ (Zweigestirn bzw. Dreigestirn, abhängig von der Anzahl der Beteiligten an dem Urteil) Berühmtheit. 20 Neben dieser von der Geheimpolizei betriebenen Rechtspflege, die an politischen Gefangenen und Schwerverbrechern angewendet wurde, lief parallel das „normale“ Justizsystem mit Haftanstalten in unmittelbarer Nähe zu größeren Städten. 21 Die Gefangenenlager der Geheimpolizei hingegen wurden ab 1923 in den entlegensten und unbevölkertesten Teilen der Sowjetunion ausgebaut, wie das Beispiel des größten Gefangenenlagers der 1920er Jahre zeigt, die Solowezki-Inseln im Weißen Meer. 22 Doch trotz der großen Willkür bei den Verurteilungen durch die Dwoikas und Troikas war dieser Teil der zwei rechtspflegenden Institutionen der unbedeutendere; nur 10% der Häftlinge in den 1920er Jahren waren durch diese „Rechtssprechung“ verurteilt worden und saßen ihre Haftstrafe in einem der entlegenen Lager ab. 23 Dabei betrugen auch die Haftstrafen „nur“ durchschnittlich drei bis fünf Jahre. 24 Da immer wieder die Kostendeckung der Haftanstalten ein Problem darstellte, wurden die Häftlinge ab Mitte der 1920er Jahre im Holzschlag eingesetzt, um die Kosten zu senken. 25
17 Stettner 1996, 43-46.
18 Armanski 1998, 276.
19 Bonwetsch 1999, 63-65.
20 Bonwetsch 1999, 72.
21 Stettner 1996, 50.
22 Stettner 1996, 70-74.
23 Bonwetsch 1999, 65.
24 Stettner 1996, 79.
25 Kotek/Rigoulot, 2000, 139.
5
4.1.2 1928-1960
Dies änderte sich schlagartig mit dem Jahr 1928, das als die Geburtsstunde des eigentlichen Gulag in die Geschichte eingegangen ist. Dieses Jahr leitete aufgrund zweier Reformen den Beginn eines neuen Typus von Lagern ein. Zum einen wurde der Paragraph 58 verabschiedet, der Zwangsarbeit und Todesstrafe für politische Delikte vorsah. Auch wenn bereits zuvor die Urteilsfindung für politische Häftlinge, Konterrevolutionäre und Schwerverbrecher von großer Willkür beherrscht wurde, so kam sie doch nicht so häufig zum Einsatz wie es ab 1928 der Fall war. 26 Der Hintergrund für die starke Zunahme ist die zweite Entwicklung, deren Anfang ebenfalls in das Jahr 1928 fällt: der Beginn des ersten Fünfjahresplans, mit dem die Rückständigkeit des Landes beseitigt werden sollte und alle Wirtschaftszweige an hohe Produktionsvorgaben gekoppelt wurden. Die Lager wurden seither in diesen Wirtschaftsprozess eingegliedert; dementsprechend wurden sie in die Nähe von Bauprojekten des Fünfjahresplans gerückt, denn ohne die Arbeitskraft der Häftlinge wären die Bauvorhaben nicht durchsetzbar gewesen. 27
Eine dritte Reform, die auf die Jahre 1929 und 1930 fällt und die Häftlingszahlen der Lager in die Höhe trieb, ist die generelle Zusammenlegung der Gefangenen bei einer Strafe über drei Jahre. Damit wurde die unterschiedliche juristische Behandlung von politisch Verurteilten und Schwerkriminellen und anderen Verurteilten weitgehend aufgehoben, denn über drei Jahre Haft hatten fast alle Häftlinge abzusitzen, da das Strafmaß so hoch gesetzt wurde, dass Strafen generell durch fünf teilbar waren. 28 Selbst kleinere Delikte wie das Zuspätkommen zur Arbeit konnten eine Verurteilung zu mehreren Jahren Lager bedeuten. 29 Diese Reform war sogar namensgebend für dieses Lagersystem, denn sie führte zu der Schaffung der geheimpolizeilichen Abteilung „Glawnoje Uprawlenije Lagerei“, auf deutsch „Lagerhauptverwaltung“, aus welcher sich das Akronym „GULag“ ergeben hat. 30
In den Folgejahren wurde das Strafalter auf 12 Jahre heruntergesetzt und die Höchststrafe von 15 auf maximal 25 Jahre erhöht. 31 Des Weiteren weitete sich das Gulagsystem räumlich aus, bis es in schließlich allen Teilen der Sowjetunion anzutreffen war, wo die Arbeitskraft der Häftlinge immer weitläufiger eingesetzt wurde: So wurde Anfang der Dreißiger Jahre von Gulaghäftlingen der
26 Armanski 1993, 146f.
27 Armanski 1998, 279f.
28 Bonwetsch 1999, 67.
29 Jakobson 1999, 219.
30 Bonwetsch 1999, 67f.
31 Armanski 1993, 148.
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Arbeit zitieren:
Alona Gordeew, 2010, „Archipele“ des Ausnahmezustands, München, GRIN Verlag GmbH
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