1. Vorwort
Ziel dieser Arbeit ist die Untersuchung der Frage nach Möglichkeiten und Voraussetzungen von Elternpartizipation an Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Elternpartizipation wird hier verstanden im Sinne von Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten von Eltern auf Schule, somit im Sinne von Elternmitwirkung an Schule. Abzugrenzen hiervon ist die Untersuchung des Aspekts, wie Schule auf Eltern, z.B. im Sinne des Ausprägens erzieherischen Handelns, einwirken kann, also die Elternarbeit der Schule; dieser Frage wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit jedoch nicht nachgegangen.
In einem ersten Schritt möchte ich die gesetzlichen Vorgaben der Elternarbeit im obigen Sinne darstellen. Grundlage hierfür ist zum einen das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden SchulG) sowie, was die Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer angeht, die Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO). Interessant zu untersuchen ist hierbei sicherlich auch die Frage, ob es zwischen dem Schulgesetz von 2005, welches von der sozial-liberalen Koalition verabschiedet wurde und nur ein Jahr Gültigkeit hatte, Veränderungen bis zum jetzt gültigen Schulgesetz gab. (Im Folgenden wird der Einfachheit halber zuweilen zwischen der „alten Fassung“ und der „neuen Fassung“ unterschieden.) In einem zweiten Hauptteil sollen über die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinaus Möglichkeiten und Schwierigkeiten einer Elternpartizipation im oben erwähnten Sinne aufgezeigt werden. Hierbei werde ich mich neben entsprechender Literatur auch auf nicht-repräsentative Befragungen bei einzelnen Gymnasien im Kreis Recklinghausen stützen, wie Elternarbeit an diesen Schulen konkret aussieht. Schließlich wird exemplarisch der Frage nachgegangen, ob Schulprogrammarbeit eine Möglichkeit für eine bessere Einbindung von Eltern in die Schul- und Unterrichtsentwicklung darstellen kann.
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2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der Elternpartizipation in Nordrhein-Westfalen
2.1 Grundsätze der Zusammenarbeit
Am 27. Juni 2006 verabschiedete der Landtag Nordrhein-Westfalen das zur Zeit gültige Schulgesetz, das am 01. August 2006 in Kraft trat. Es ersetzte das Schulgesetz vom 01. August 2005, welches somit eine Gültigkeit von lediglich 12 Monaten hatte. Ich möchte hier zunächst darlegen, welche allgemeinen Regelungen zwischen Schule und Eltern das Schulgesetz NRW beinhaltet, wobei sich die Frage nach Änderungen gegenüber dem früheren Schulgesetz stellt.
Auffällig ist, dass das SchulG nicht von „Erziehungsberechtigten“ oder „Personen- sorgeberechtigten“ spricht,sondern durchgängig von „Eltern“. §123 Abs. 1 erklärt hierbei den Elternbegriff: Unter „Eltern“ verstanden werden nicht nur die leiblichen Eltern, sondern die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten, die Betreuerin oder der Betreuer volljähriger Schülerinnen oder Schüler, diejenigen, denen die Erziehung des Kindes an Stelle oder neben den Personensorgeberechtigten anvertraut ist sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten Elternteils nach dem Lebenspartnergesetz.
§ 42 Abs. 1 sowie § 62 benennen als tragenden Grundsatz für das Verhältnis zwischen Schule und Eltern die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, um die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Zwar nehmen volljährige Schülerinnen und Schüler die Rechte und Pflichten, welche das Gesetz den Eltern zuweist, grundsätzlich selber wahr (§ 123 Abs. 2), doch kann die Schule Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie Nichtversetzung, Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, über gravierende Ordnungsmaßnahmen sowie über „sonstige schwerwiegende Sachverhalte“ informieren, die „das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen“ (§ 120). Hier findet man eine erste Akzentverschiebung: Die erste Fassung des Schulgesetzes für das Jahr 2005 schrieb vor, dass die volljährigen Schülerinnen und Schüler lediglich über die erteilten Auskünfte in Kenntnis zu setzen sind, während es in der neuen Fassung heißt, dass die Schülerinnen und Schüler von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen sind. (Die weitergehende Formulierung der alten Fas-
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sung kam unter dem Eindruck des Amoklaufs an einem Gymnasium in Erfurt zustande. Wie damals der Presse zu entnehmen war, durfte die Schule die Eltern nicht davon in Kenntnis setzen, dass ihr volljähriger Sohn schon lange Zeit nicht mehr zum Unterricht erschienen war.)
Die Aufgaben der Eltern lassen sich zwei Bereichen zuordnen. Im 5. Teil des SchulG (Schulverhältnis) und im 7. Teil (Schulverfassung) ist das zusammengefasst, was sich zuvor in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen finden ließ: Im Schulverhältnis werden die Rechte und Pflichten zwischen Schule und Eltern in Bezug auf das eigene Kind dargelegt. Dies fand sich zuvor im Schulpflichtgesetz sowie in der Allgemeinen Schulordnung (ASchO). Bei der Schulmitwirkung geht es um das, was zuvor im Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) geregelt war, nämlich um die gemeinsame Beteiligung aller Eltern an der Gestaltung der Schule.
2. 2 Die Rechte der Eltern
Das Schulgesetz konkretisiert das in Art. 8 der Landesverfassung NRW als Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens genannte Elternrecht, wenn es davon spricht, dass die Schule das Erziehungsrecht der Eltern achtet, dass Schule und Eltern bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele „partnerschaftlich zusammen“ arbeiten (§ 2, Abs. 3).
Aufgabe der Eltern ist es, auf die Einhaltung der Schulpflicht zu achten. Die in der alten Fassung noch vorhandene Vorschrift zur Beachtung der Schulbezirke ist allerdings entfallen, so dass hier eine deutliche Ausweitung von Elternrechten zu finden ist. Nach Durchlaufen der Grundschule entscheiden die Eltern über den weiteren schulischen Werdegang (§ 11). Hier jedoch ist eine erneute Akzentverschiebung festzuhalten: Entscheiden nach der alten Fassung die Eltern nach Beratung durch die Grundschule und nach Vorlage einer begründeten Empfehlung alleine über die Wahl der weiterführenden Schule für ihre Kinder, so baut die neue Fassung des Schulgesetzes hier eine Barriere auf: Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grund- schuleüber den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I, „soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist“ (§ 11, Abs. 4).
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Wollen Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es nach Empfehlung der Grundschule nur mit Einschränkung geeignet ist, so müssen sie an einem Beratungsgespräch teilnehmen, entscheiden aber eigenverantwortlich. Ist das Kind allerdings nach Aussage der Grundschule für die gewünschte Schulform nicht geeignet, so entscheidet das Ergebnis eines dreitägigen Prognoseunterrichts. Somit erfolgt in der neuen Fassung eine Einschränkung des Elternwillens. Eltern haben in der Schule Recht auf Information und Beratung über die schulische Entwicklung ihres Kindes. Die Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen (ADO) vom 20.09.1992 konkretisiert diese Beratungspflicht der Schule. So stehen Lehrerinnen und Lehrer nicht nur an Elternsprechtagen, sondern auch in wöchentlichen Sprechstunden zur Verfügung (ADO § 8). Der Beratung der Eltern dienen sollen auch Aussagen zum Arbeits- und Sozial- verhalten(sogenannte „Kopfnoten“), die in der älteren Fassung noch nicht vorgese- hensind, sowie die Aufnahme der entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten. Da die unentschuldigten Fehlzeiten sowie die „Kopfnoten“ auch auf Abschlusszeug- nissenzu finden sind, scheint nicht nur an eine Beratung der Eltern gedacht zu sein. Nach der neuen Fassung des Schulgesetzes NRW sind auch den Eltern, nicht nur wie zuvor den Schülerinnen und Schüler die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern (SchulG § 44).
Die Rechte der Eltern umfassen auch die Möglichkeiten zur Mitwirkung in der Schule. Eltern sollen sich aktiv an der Gestaltung des Schullebens beteiligen (§ 44 Abs. 4).
Organe der Mitarbeit sind hierbei die Klassenpflegschaft sowie die Schulpflegschaft, deren Mitglieder aus den Klassenpflegschaftsvorsitzenden sowie - in der Sekundarstufe II - aus von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertretern bestehen. Diese wirken auch in den Klassenkonferenzen mit, die über die Bildungs-und Erziehungsarbeit der Klasse bzw. Jahrgangsstufe beschließen (§ 71). Die Schulpflegschaft benennt aus ihren Reihen Mitglieder für die Fachkonferenzen, die über alle das Fach betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern beschließen; diese Mitglieder nehmen allerdings nur mit beratender Funktion an den Sitzungen teil.
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Arbeit zitieren:
Jan Wessel, 2010, Elternpartizipation an Schulen in Nordrhein-Westfalen , München, GRIN Verlag GmbH
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