II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
2 Rechtsgrundlagen 2
2.1 Grundlagen 2
2.2 Kontopfändungen bis zum 30.06.2010 2
2.3 Kontopfändungen ab dem 01.07.2010 4
3 Das Pfändungsschutzkonto 5
3.1 Allgemeines 5
3.2 Umfang des Pfändungsschutzes 5
3.3 Geänderter Guthabenbegriff 8
3.4 Vertragsrechtliche Grundlagen 8
4 Leistungsverpflichtungen der KI 10
4.1 Generelle und eingeschränkte Leistungspflicht 10
4.2 Verrechnungsschutz im Kontokorrent 10
5 Fazit 11
Anhang 13
Literaturverzeichnis 21
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz a.F. alte Fassung AO Abgabenordnung bzw. beziehungsweise EUR Euro EStG Einkommensteuergesetz gem. gemäß i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit n.F. neue Fassung InsO Insolvenzordnung PfÜB Pfändungs- und Überweisungsbeschluss SGB Sozialgesetzbuch ZPO Zivilprozessordnung
1
1 Einleitung
Mit der Zunahme des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, der heutzutage nahezu von jedem Bürger abverlangt, ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse zu führen, um die grundlegenden Zahlungsvorgänge des alltäglichen Lebens für etwa Miete, Telekommunikation-, Energiekosten oder Versicherungen zu leisten, hat sich parallel aus Sicht des Gläubigers die Kontopfändung, als wichtigstes Instrument der Forderungsvollstreckung entwickelt. Oftmals ist das Einkommen des Schuldners das einzige erfolgsversprechende Vollstreckungsobjekt des Gläubigers. Aus Sicht des Schuldners ist dieses jedoch zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie existenziell notwendig.
Im Falle einer Kontopfändung führt dies meist zu einer vollständigen Blockade des Kontos für den bargeldlosen Zahlungsverkehr und nicht selten auch zur Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung durch das Kreditinstitut.
Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 wurde zum 01.07.2010 der bisherige Kontopfändungsschutz grundlegend reformiert und der Schuldnerschutz in den Vordergrund gestellt. Im Zentrum der Reform steht das neue Pfändungsschutzkonto.
In dieser Ausarbeitung sollen die Aufgaben und Folgen für die Kreditinstitute im Zuge der Reform des Kontopfändungsschutzes herausgearbeitet werden. Im Zentrum der Analyse steht die Frage: Welche Auswirkungen hat die Einführung des P-Kontos und die neue Gesetzgebung auf den Aufgabenbereich der Banken?
Hierzu werden im ersten Schritt die Grundlagen der alten und neuen Gesetzgebung zum Kontopfändungsschutz erörtert. Im zweiten Schritt wird das Pfändungsschutzkonto als zentrales Element des neuen Kontopfändungsschutzes dargestellt. Anschließend werden die Aufgaben und Verpflichtungen der Kreditinstitute aufgezeigt und abschließend kritisch gewürdigt und es wird ein Ausblick auf die mögliche Entwicklung des Kontopfändungsschutzes gegeben.
2
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Grundlagen
Die Kontopfändung ist eine besondere Form der Zwangsvollstreckung in Forderungen. Geregelt ist die Kontopfändung in der Zivilprozessordnung (ZPO) im Bereich der Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 863). In der deutschen Gesetzgebung wird grundsätzlich in zwei Formen der Kontopfändung unterschieden:
1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Dieser wird auf Antrag vom Amtsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können die Behörden den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst erlassen. 1
2. Pfändungs- und Einziehungsverfügung: Dieser wird von den zuständigen Vollstreckungsbehörden erlassen und ist geregelt in den §§ 281ff. AO. 2
Der Umfang einer jeden Kontopfändung ist in § 833a ZPO n.F. 3 geregelt. So umfasst die Pfändung nur Guthaben eines Kontos, bei einem Kreditinstitut, am Tage der Zustellung des Pfändungsbeschlusses, sowie die Tagesguthaben der nachfolgenden Tage. 4
2.2 Kontopfändungen bis zum 30.06.2010
Die aktuelle Praxis zeigt, dass Gläubiger immer häufiger auf die Konten der Schuldner, als deren einziges Vermögensobjekt, zugreifen. Infolge dessen steigt auch die Zahl der Kontoschutzanträge der Schuldner. Die Kernvorschrift dieser Kontoschutzanträge war bis zum 30.06.2010 der § 850 k ZPO.
1 Vgl. Zimmermann (2010a), S. 2.
2 Vgl. Zimmermann (2010a), S. 2.
3 Dieser und weitere Gesetzestexte sind im Anhang Nr. 3.
4 Vgl. Zimmermann (2010a), S. 2.
3
Zum 01.07.2010 wurde der § 850 k ZPO a.F. in § 850 l ZPO n.F. umgewandelt. 5
Die Vorschrift dient dem Schuldnerschutz und soll das Existenzminimum solcher Personen sichern, deren Lohn- bzw. Gehaltsansprüche oder Renten über den bargeldlosen Zahlungsverkehr abgewickelt werden. Um den Schuldner nicht mittellos dastehen zu lassen, ermöglicht der § 850 k ZPO a.F., dass dieser seine zur Deckung des Lebensbedarfes erforderlichen Leistungen auch weiterhin beanspruchen darf. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Freigabe des Vollstreckungsgerichtes. In Zusammenhang mit § 835 ZPO a.F. sind die Kreditinstitute dazu angehalten, erst nach Ablauf von zwei Wochen, nach wirksamem Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die gepfändeten Guthaben des Schuldners an den Gläubiger ab-zuführen. 6 Durch diese zwei Wochen Frist erhält der Schuldner die Möglichkeit, einen Schutzantrag gem. § 850 k ZPO a.F. zu stellen. Jedoch können nur natürliche Personen eine (teilweise) Aufhebung der Pfändung beantragen. Handelt es sich hingegen um eine juristische Person, so kann diese sich
nicht auf die Regelungen des § 850 k ZPO a.F. beziehen. 7
Nach § 850 k Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. sind jedoch nur wiederkehrende Leistungen geschützt. Dies hat zur Folge, dass sonstige Leistungen, wie z. B. einmalig gezahlte Gelder oder Guthaben auf Sparkonten, sofort nach Ablauf der zwei Wochen Frist vom Kreditinstitut an den Gläubiger auszuzahlen sind. 8
Bei eingehenden Sozialleistungen ist der Pfändungsschutz gem. § 850 k ZPO a.F. zusammen mit dem Pfändungsschutz nach § 55 SGB I a.F., anzuwenden. Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Sozialleistungen wie Arbeitseinkommen zu bewerten und können somit auch gepfändet werden. Der Schuldner hat eine 7-Tages-Frist, in welcher diese Beträge unpfändbar sind und er somit über diese frei verfügen kann. 9
5 Vgl. Du Carrois (2010), S. 1801.
6 Vgl. Singer (2010), S. 618.
7 Vgl. Büchel (2010), S 22.
8 Vgl. Jaquemoth/Zimmermann (2010), S. 8.
9 Vgl. Büchel (2010), S. 21.
4
2.3 Kontopfändungen ab dem 01.07.2010
Zum 01.07.2010 trat das neue Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Bereits am 05.09.2007 wurde der erste Gesetzesentwurf vom Bundeskabinett und am 09.11.2007 vom Bundesrat beschlossen. Die Kernvorschrift des Gesetzes ist der neu gefasste § 850 k ZPO, welcher den
alten § 850 k ZPO ablöst. 10
Grundgedanke des neuen Kontopfändungsschutzes ist das Pfändungsschutzkonto (P-Konto), welches in den nachfolgenden Kapiteln näher erörtert wird.
Neben der Einführung des Pfändungsschutzkontos wurden auch der Kontoschutzantrag nach § 850 l ZPO n.F. (§ 850 k ZPO a.F.) reformiert. Mit der Reform wurde der Schuldnerschutz verbessert. Der Kontoschutzantrag dient dem Schuldner als Sicherung des Existenzminimums. Nach dem alten Recht (§ 850 k ZPO a.F. i.V.m. § 835 ZPO a.F.) hatte der Schuldner ein Zeitfenster von zwei Wochen, nach wirksamem Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, um eine (teilweise) Aufhebung der Pfändung zu beantragen. Nach § 850 l ZPO n.F. i.V.m. § 835 ZPO n.F. hat der Schuldner nun die Möglichkeit innerhalb von vier Wochen die Aufhebung der Pfändung anzustreben. Erst nach Ablauf der vier Wochen Frist ist die Bank berechtigt, ge-pfändetes Guthaben des Schuldners an den Gläubiger auszukehren. 11
Ebenso wie der Pfändungsschutz nach § 850 l ZPO n.F. wurde auch der Pfändungsschutz für Sozialleistungen nach § 55 SGB I n.F. reformiert. Schuldner die Sozialleistungen erhalten, können über diese innerhalb von zwei Wochen nach Gutschrift auf dem Konto verfügen. Nicht in Anspruch
10 Vgl. Du Carrios (2010), S. 1801.
11 Vgl. Büchel (2010), S. 24.
Arbeit zitieren:
Maximilian Häusler, 2010, Auswirkungen der Einführung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes aus Sicht der Kreditinstitute, München, GRIN Verlag GmbH
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