„Die Christianisierung des römischen Eherechts in der Spätantike“
von André Blaschke
Inhalt
1. Einleitung 3
2. Das klassische, römische Eherecht - Ein Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Bürger 5
2.1 Rechtliche Grundsätze für das Zustandekommen einer Ehe: conubium 7
2.2 Vom Verlöbnis zur Eheschließung 8
3. „Anpassung oder Umbruch“ - die Veränderungen im spätantiken Eherecht 12
3.1 Spätantike Voraussetzungen für eine rechtsgültige Ehe 13
3.2 Eheschließungen der römischen Bevölkerung ab dem vierten Jahrhundert 16
4. Schlussfolgerung 18
5. Quellen- und Literaturverzeichnis 20
5.1 Literatur 20
5.2 Rechtsquellen 21
2
1. Einleitung
Als eine der bedeutendsten christlichen Sozialisationsformen im westlichen Römischen Reich zählten die Ehegemeinschaften. Wegen ihrer großen Relevanz für das alltägliche Leben und den daraus zu entnehmenden Schlussfolgerungen für die Sozialgeschichte der Ehe und der Familie sind in den letzten Jahren vermehrt Studien und Forschungen hierzu entstanden. 1 Viele Historiker haben sich sowohl mit den Eheschließungen im Römischen Reich, als auch mit der Entwicklung des christlichen Glaubens im mittelmeerumspannenden Imperium beschäftigt. Auch themenübergreifende Inhalte wie die Behandlung des Eherechtes in anderen Kulturen und Ländern wurden dabei nicht außen vor gelassen. 2
Daher soll diese Hausarbeit weder ein historischer Abriss der Ehe noch ein Überblick über den Aufstieg des Christentums sein. Dies würde zudem den Umfang meiner Hausarbeit überschreiten.
Vielmehr möchte ich auf den kommenden Seiten auf die Ehe an sich mit seiner rechtlichen Bedeutung für die römische Bevölkerung, sowohl in der klassischen, weltlichen Sphäre, als auch in der vom Christentum geprägten spätantiken Lebenswelt des westlichen Römischen Reiches eingehen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Aspekt der Christianisierung und welchen Einfluss der katholische Glaube und die zunehmende Macht der Bischöfe seit dem Edikt „cunctos populus“ vom 28.02.380 n. Chr. durch Kaiser Theodosius I. oder evtl. schon vorher auf das römische Eheschließungsrecht genommen haben.
Letztendlich möchte ich am Beispiel der Eheschließung verdeutlichen, dass die römische Kirche mit Zunahme von geistlicher Macht ab dem vierten Jahrhundert auch eine größere politische Machtposition erlangte.
Die Auswahl und die Verwendung der Quellen waren auf Grund vieler Umstände sehr schwierig. Um dem Leser kein vorgefertigtes Zeugnis der Geschichte zu präsentieren, lag es mir am Herzen möglichst viele Quellen gegenüber zu stellen. Vorwiegend habe ich dabei säkulare Quellen verwendet, da in christlichen Überlieferungen reale Welten meist nur sehr schwer von kirchlicher Propaganda zu unterscheiden sind. Sollte es dem Leser an primären Quellen zu römischen Eheschließungen mangeln, so steht dahinter keine grundsätzliche Absicht, sondern bloß der
1 Vgl. Große - Boymann: Heiratsalter und Eheschließungsrecht; Münster 1994; S. 1.
2 Vgl. hierzu Simon: Eherecht und Familiengut in Antike und Mittelalter; München 1992.
Mangel an richtigen und verwendbaren Übersetzungen. Auch eine bereits in der Antike und im Mittelalter eingesetzte Selektion hatte daran einen großen Einfluss. Texte, deren Inhalte und Bedeutungen nicht geachtet und geschätzt wurden und somit auch nicht abgeschrieben wurden, fielen mit der begrenzten Haltbarkeit von Papyrus dem Zahn der Zeit zum Opfer. Zudem gab es bedeutsame Umstellungen, wie zum Beispiel die der Handschrift von Majuskel auf Minuskel oder auch die Erfindung des Buchdrucks, welche zur Folge hatten, dass eine weitere Zäsur einsetzte.
Die meisten Angaben in meiner Ausarbeitung beziehen sich auf römische Rechtstexte. Erwähnenswert sind dabei der erste und zweite Abschnitt der ausführlichen Zusammenfassung zum „Römischen Privatrecht“ von Max Kaser und die Rechtsquellen von Iustinian und Theodosius. Gegliedert ist meine Arbeit in drei Teile. Während der Erste das römische Eherecht vorwiegend aus Sicht des heidnischen Staates bis ins dritte Jahrhundert betrachtet, werde ich im zweiten Kapitel ähnliche Aspekte der nachklassischen Zeit, also aus dem vierten und fünften Jahrhundert aufzeigen. Besondere Erwähnung finden hierbei die juristischen Voraussetzungen für eine Ehe, und die Inhalte einer weltlichen, römischen Ehe mit dem Verlöbnis und der Hochzeit. Im letzten Drittel möchte ich ganz explizit auf die Veränderungen des spätantiken Eherechtes im westlichen Römischen Reich eingehen und diese mit dem unbestreitbaren Aufstieg des Christentums in Verbindung setzen. Die durch diese Arbeit gewonnenen Ergebnisse sind letztlich in der Schlussfolgerung noch einmal ausführlich benannt, damit es dem Leser möglich ist, sich ein eigenes Bild von den Geschehnissen zu machen.
2. Das klassische, römische Eherecht - Ein Vertrauensverhältnis zwischen
Staat und Bürger
Die Betrachtung des römischen Eheschließungsrechtes der Spätantike verdeutlicht die feste Verankerung heidnischen Riten und Bräuche. Während des Aufstiegs des Christentums im Osten des Reiches versuchte der römische Staat den Akt der Eheschließung als ein Bestandteil des Römischen Privatrechtes zu stärken und zu erhalten. Dem ungeachtet wird aus den Quellen des Hieron deutlich, dass eine Übereinstimmung des staatlichen Eherechtes mit den kirchlichen Ansichten zu keiner Zeit angestrebt wurde. 3
Dies verdeutlicht unter anderem die Durchführung und Beurteilung von Ehevoraussetzungen, das stetige Festhalten an den traditionellen Heiratsriten und Bräuchen und am Scheidungsrecht. Noch bis ins späte dritte Jahrhundert blieben die Römer ihren konservativen, auch durch das Heidentum geprägten, Ansichten treu. Die Eheschließung im klassischen, römischen Recht kennzeichnete sich daher durch ihren außerjuristischen Charakter und ihre Formfreiheit für die Eingehung und Auflösung der Ehe. 4 So war es nicht verwunderlich, dass man im römischen Rechtsgebot vergebens nach einer staatlichen Eheaufsicht suchte. Solch eine Institution stellte die familia dar. Dem Gegenüber verhielt sich in den folgenden Generationen die christliche Anschauung, wozu ich im zweiten Teil meiner Arbeit noch kommen werde.
Eheschließung und Ehescheidung galten als reine Privatakte, die an keine bestimmte Rechtsform gebunden waren. Die Sitte und der Glaube an die eigenen Bräuche bestimmten daher über die Einhaltung der selbst geführten Ehe und nicht die juristische Hand des Staates. 5 Nach Kaser war die Ehe im Römischen Reich daher kein Rechtsverhältnis, sondern vielmehr eine soziale Tatsache die mit juristischen Reflexwirkungen verbunden war. 6
3 Vgl. Kaser, Max: Das Römische Privatrecht. Zweiter Abschnitt. Die nachklassischen Entwicklungen; Zweite, neubearbeitet Auflage mit Nachträgen zum Ersten Abschnitt; München 1975; S. 159.
4 Vgl. Müller-Lindenlauf, Hans - Günther: Germanische und spätrömisch - christliche Eheauffassung in fränkischen Volksrechten und Kapitularien; Freiburg im Breisgau 1969; S. 15.
5 Vgl. ebd.; S. 60.
6 Vgl. Kaser, Max: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das Vorklassische und klassische Recht; München 1955; S. 65.
Dieses Prinzip ist so zu verstehen, dass der Staat zwar feste Rechtsgrundsätze aufstellte und verlangte, zum Beispiel unter welchen Umständen eine Ehe zulässig ist oder wann eine Scheidung rechtmäßig ist, die Kontrolle aber dem civis romanus anvertraute. Im Gegensatz zu den Ehevorstellungen der Germanen lebten die Römer in strenger Monogamie. Sie durften das Eheversprechen nur einem Ehepartner geben, solange es nicht zur Scheidung kam oder dieser verstarb. Grund hierfür war u. a. auch, dass das Eigentum der Familie nicht allzu weit verstreut wurde. Dagegen waren aber Konkubinate neben einer Ehe gestattet. Im Unterschied zu einer vollgültigen Ehe musste bei Konkubinaten auf Rangunterschiede keinerlei Rücksicht genommen werden. Im Unterschied zu den ehelichen Rechtsvorschriften des antiken Roms waren die Ehegatten seit dem ersten Jahrhundert n. Chr. gleichen Rechts, auch wenn einige Bestimmungen weiterhin galten. So hatte der Mann beispielsweise weiterhin die Bestimmungsgewalt über die Wahl des Wohnsitzes und bei den Entscheidungen über die Erziehung der Kinder. 7 Nach dem römischen ius civile wurde vorausgesetzt, dass die Ehepartner bzw. zumindest der Ehemann civis Romanus waren und mit der Frau das conubium 8 besaß. 9 Besonders in der römischen Oberschicht war eine Eheschließung oftmals politisch oder ökonomisch ambitioniert. 10 Daher war die Ehe vielmehr eine Verbindung zweier Familien als eine Verschmelzung von zwei Ehepartnern. Auf Grund des jugendlichen Alters der Brautleute 11 ist es zu vermuten, dass die eigene Partnerwahl der gesellschaftlichen Erwartungshaltung nachgestellt wurde. Die Ehe war daher im klassischen Rom eine reine Familienangelegenheit. Um dieser eine rechtliche Befähigung erteilen zu können, war schließlich das Prinzip „consensus facit nuptias“ notwendig, was lediglich eine formlose Einwilligung beide Brautleute und gegebenenfalls des pater familias bedeutete. 12
7 Vgl. Preisker, Herbert: Christentum und Ehe in den ersten drei Jahrhunderten; Aalen 1979; S. 63f.
8 Unter conubium verstand man im römischen Recht die Fähigkeit bestimmter Personen miteinander eine gültige Ehe einzugehen.
9 Vgl. Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt; a.a.O.; S. 267.
10 Vgl. Demandt, Alexander: Die Spätantike. Römische Geschichte von Diokletian bis Justinian 284 - 565 n. Chr.; München 1989; S. 298.
11 Das gesetzliche Mindestalter lag im römischen Reich für Männer bei 14 Jahren und für Frauen bei 12 Jahren.
12 Vgl. Große - Boymann; a.a.O.; S. 57.
Arbeit zitieren:
André Blaschke, 2010, Die Christianisierung des römischen Eherechts in der Spätantike, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike: Die Christianisierung des römischen Eherechts in der Spätantike ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike: neuer Titel erschienen: Die Christianisierung des römischen Eherechts in der Spätantike
André Blaschke hat einen neuen Text hochgeladen
Kriminalgeschichte des Christentums 5. 9. und 10. Jahrhundert
Von Ludwig dem Frommen (814) b...
Karlheinz Deschner
0 Kommentare