

2
a)
Bei dem Verfasser des vorliegenden Textes handelt es sich um den Industriellen Johann Gottfried Brügelmann. Dieser leitete in Cromford bei Ratingen im Jahre 1844 eine Textilfabrik. Es handelt sich bei dem Text um einen Auszug der damals gültigen Fabrikordnung des Herrn Brügelmann. Es handelt sich somit um eine historische Quelle und unter diesen um einen Überrest.
Brügelmann hatte mit der Veröffentlichung der Fabrikordnung nicht die Nachwelt informieren wollen, sondern lediglich die bei ihm beschäftigten Arbeiter. Es ist auch zu erkennen, dass es sich um einen normativen und internen Text handelt, da die Fabrikordnung zum Einen eine in Paragraphen aufgestellte Vorschrift ist und zum Anderen nur den beschränkten Kreis der Arbeiterschaft des Herrn Brügelmann anspricht.
Der Text hat hauptsächlich zum Thema, welches Verhalten die Arbeiter in der Fabrik und bei ihrer Arbeit aufweisen sollen und welche Strafen bei Zuwiderhandlungen verhängt werden.
Es ist hier klar zu erkennen, dass der Text an alle Beschäftigten der Fabrik, sowohl Hilfsarbeiter als auch normale Arbeiter und Meister gerichtet ist. Zunächst geht Brügelmann auf die allgemein geltenden Bestimmungen ein. Wichtigste Punkte hierbei sind: die vorgeschriebene Pünktlichkeit (§2) etwaige Mehrarbeit oder Sonntagsarbeit (§3) Abmeldung bei Erkrankungen (§4) Einbehaltung einer Sicherheitskaution (§5) Kündigung und Kündigungsfristen (§6) Zuwiderhandlungen und Vergehen (§§ 7-9)
Zu jedem dieser Faktoren oder Situationen macht der Firmeninhaber die möglichen Folgen sowohl im positiven als auch im negativen Sinne für den Arbeiter deutlich.
Falls es z.B. zu Sonntagsarbeit kommt, ist klargestellt, dass die Arbeiter sich dies unweigerlich gefallen lassen müssen, aber andererseits auch eine Vergütung für die Überstunden gewährleistet ist.
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Zum §2 bleibt festzuhalten, dass hier keine genauen Angaben gemacht sind, wie lange der Arbeitstag gedauert hat. In Anbetracht des Entstehungszeitpunktes des Textes (1844) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die tägliche Arbeitszeit nicht weniger als 12 Std. betrug, da eine solche tägliche Arbeitszeit damals üblich war.
Als drittes besonderes Merkmal weist die Fabrikordnung schließlich noch eine besondere hierarchische Strukturierung auf. In den besonderen Bestimmungen zu B ab dem §11 wird beschrieben, wie die normalen „Standard“-Arbeiter den Anmachern und Aufsteckern (also den Hilfsarbeitern) an den Maschinen Anweisungen erteilen und „auf die Finger schauen“ sollen und müssen. Gleichzeitig werden wiederum die Arbeiter und Hilfsarbeiter wie unter Teil C beschrieben von einem Meister beaufsichtigt, der weniger selbst bei der Arbeit Hand anlegen musste, als vielmehr für Disziplin zu sorgen und die Arbeit zu koordinieren hatte.
Gleichzeitig wurde der Meister aber auch härter zur Verantwortung gezogen, wenn die Arbeiter z.B. unordentlich waren oder aber sich in Räumen aufhielten, wo sie nicht sein durften.
b)
Anhand der Fabrikordnung von Brügelmann ist sehr gut zu erkennen, wie straff die Arbeitsweise in der frühen Industrialisierung geregelt wurde. Ähnlich wie Brügelmann verfassten auch viele andere Industrielle Fabrikordnungen um ihren Arbeitern strenge Disziplin „einzubläuen“
Bei den so getroffenen Regelungen handelte es sich zumeist ausschließlich um Pflichten. Zusatzrechte oder tarifliche Vereinbarungen wie etwa Urlaubstage, Betriebsärzte oder Ähnliches kannte man in damaliger Zeit noch überhaupt nicht und außerdem wurden sie den Arbeitern von ihren Arbeitgebern nicht zugebilligt. Im Gegenteil, es wurden, wie auch in der Fabrikordnung von Brügelmann zu sehen ist, viele Strafen für Undiszipliniertheit, z.B. das Nichtabmelden bei Erkrankung lt. §4 oder die unter §11 beschriebenen besonderen Bestimmungen, für welche die Strafe gesondert in §14 festgesetzt ist, verhängt.
4
Diese Strafen bewegten sich zumeist im Rahmen von Lohneinbehalten usw. Wohingegen die Strafen z.B. für Komplotte und Aufhetzung der Arbeiter sofort mit Entlassung und Strafanzeige bei der Justiz geahndet wurden. In solchen Fällen stellte sich die Staatsgewalt fast ausschließlich auf die Seite der Arbeitgeber, wodurch die Chancen der Arbeiter noch mehr eingegrenzt waren. Aufgrund der langen Arbeitstage, der geringen Verdienste und der Unsicherheit des Arbeitsplatzes hatte das Verhalten der Industriellen den Arbeitern gegenüber zur Folge, dass diese total von ihnen abhängig waren. Die sozialen Probleme für die Arbeiter wuchsen immer weiter. Sie waren ärztlich und nahrungsmittelmäßig unterversorgt, mussten mit großen Familien in engen Arbeiterbaracken oder Mietskasernen „hausen“ und hatten bei Verlust des Arbeitsplatzes keinerlei Hilfe durch den Staat zu erwarten.
c)
Im Gegensatz zur damaligen Zeit haben heutige Fabrikarbeiter bereits eine Menge an Vergünstigungen zu verbuchen.
Dies konnte letztendlich über die langwierige Entstehung der Arbeiterzusammenschlüsse und später der Gewerkschaften, sowie durch die in Preußen begonnene Sozialpolitik erreicht werden.
Heutigen Arbeitern ist unter Anderem ein jährlicher Erholungsurlaub gesetzlich gewährleistet. Dieser kann durch Tarifbeschlüsse „nach oben“ erweiterbar sein. (Sprich: Es können mehr Tage als die gesetzlich vorgeschriebenen vereinbart werden.)
Weiterhin kann eine Gewerkschaft Lohnerhöhungen von den Arbeitgebern verlangen um beispielsweise vergangene Teuerungsraten auszugleichen. Die Arbeitszeit, welche damals noch bei mindestens zwölf Stunden pro Tag lag, wurde in der heutigen Zeit begrenzt um die Arbeiter zu schonen. Außerdem wurde in Deutschland beispielsweise der Samstag als ein zweiter Wochenendtag eingeführt.
Andere Merkmale aus vergangener Zeit wie z.B. ein gewisses Maß an hirarchischer Ordnung (Vorarbeiter steht über normalem Arbeiter) usw. wurde je-
Arbeit zitieren:
Christian Johannes von Rüden, 2007, Quellenanalyse der Fabrikordnung von Johann Gottfried Brügelmann in Cromford, zur Zeit der frühen Industrialisierung, München, GRIN Verlag GmbH
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