Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Grundlagen 2
3. Besonderheiten der Ertragsbesteuerung. 4
3.1. Einkommensteuer 4
3.1.1. Beginn der gewerblichen Tätigkeit 5
3.1.2. Laufende Besteuerung. 8
3.1.3. Beendigung gewerblicher Tätigkeit 17
3.2. Gewerbesteuer 19
4. Besonderheiten der Umsatzbesteuerung 20
4.1. Besteuerung der gastgewerblichen Leistungen. 21
4.2. Eigenverbrauch im Hotel- und Gastgewerbe. 23
4.2.1. Rechtsgrundlagen. 23
4.2.2. Umsatzsteuerliche Beurteilung typischer Sachzuwendungen im
Gastgewerbe. 24
4.3. Vermietungen im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen 26
4.4. Einnahmen aus sonstigen branchenüblichen Leistungen. 28
4.4.1. Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Musik- und Tanzabende 28
4.4.2. Umsätze aus Warenautomaten 29
4.4.3. Besteuerung der Einnahmen aus Geldspielautomaten auf dem Prüfstand. 29
5. Zusammenfassung. 31
Literaturverzeichnis. 32
Rechtsquellenverzeichnis. 34
Verzeichnis der Urteile und Entscheidungen 35
1. Einleitung
Seit eh und je scheint die Gastronomie den zweifelhaften Ruf zu genießen, anfälliger für Steuerhinterziehungen zu sein als die übrigen Branchen - was statistisch allerdings nicht belegbar ist. Wenn es dennoch passiert, liegt es häufig an der Komplexität der entsprechenden Gesetze, die für die Laien unter Umständen zur steuerlichen Falle werden können.
Laut der Untersuchung des Münchener Ifo-Instituts wird die vorherrschende Anzahl der Gaststätten nach wie vor als Einzelunternehmen geführt. Das Branchenbild wird durch traditionelle, mittelständisch strukturierte Familienbetriebe geprägt. Auffälliges Merkmal dieser Branche ist das oft zu beklagende Fehlen der qualifizierten Mitarbeiter, wobei dies insbesondere den Bereich der kaufmännischen und steuerlichen Grundkenntnisse betrifft. Auch bei den Berufsgruppen der Hotelgewerbe ist ein erheblicher Mangel festzustellen. Die Bereitschaft der Unternehmen im Gastgewerbe, ihre Mitarbeiter zum Zweck der Erweiterung von kaufmännischen Kenntnissen weiterbilden zu lassen, ist eher gering ausgeprägt. Als Gründe für die mangelnden Weiterbildungsaktivitäten sind insbesondere die hohe Arbeitsbelastung und die fehlenden räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen zu nennen. Angesichts der erwähnten Komplexität der Rechtsmaterie der steuerlichen Behandlung der Gastgewerbe kommt es bei nicht entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern bei der Ausübung ihrer gewerblichen Betätigung sehr leicht zu Fehlern, die zu hohen finanziell belastenden Nachzahlungen führen können. Wegen der sehr angespannten Situation der Branche und hohen wirtschaftlichen Risiken soll gerade dies unbedingt vermieden werden, indem die Notwendigkeit, sich die erforderlichen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse anzueignen stärker in die unternehmerische Politik verankert werden muss.
Das Grundanliegen dieser Arbeit ist es, einen Überblick zu den vielschichtigen steuerlichen Besonderheiten im Gastgewerbe zu geben. Diese beginnen im Rahmen der Einkommensteuer schon bei der Aktivierung bestimmter Wirtschaftsgüter. Insbesondere zeigt sich die unterschiedliche einkommensteuerliche Behandlung von Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen. Im weiteren Verlauf werden steuerliche Anknüpfungspunkte aufgenommen, die im Hotel- und Gaststättengewerbe eine Besonderheit darstellen und Streitpotenzial oder Ungewissheit bei der einkommensteuerlichen Auseinandersetzung
1
mit sich bringen. Dabei ist besonders die Behandlung der Wareneinkäufe zu erwähnen. Der Vollständigkeit halber wird die Thematik der Ertragsbesteuerung durch den Abschnitt Gewerbesteuer abgerundet.
Außerdem müssen sich Gastwirte sowie Hoteliers mit einer großen Bandbreite umsatzsteuerlicher Probleme beschäftigen. Im Folgenden werden die aktuellen umsatzsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundsätze erklärt, wobei sehr ausführlich besondere Regelungen für typische in der Praxis dieser Branche anzutreffenden Arten der gastgewerblichen Leistungen hinsichtlich der Steuerpflicht, des Steuersatzes sowie der Steuerbarkeit erläutert werden.
2. Grundlagen
Die Einnahmen und Ausgaben im Hotel- und Gaststättengewerbe zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Hierbei stellt sich die Frage nach welchen Vorschriften die Gewinnermittlung zu erfolgen hat.
Es bestehen drei Gewinnermittlungsverfahren. Die Gewinnermittlung im Rahmen der Durchschnittssätze laut § 13a Abs. 1 EStG ist nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zulässig und scheidet für einen Gewerbetreibenden demnach aus. Wenn die Grenzen des § 141 AO und § 140 AO nicht überschritten werden, besteht für einen Gewerbebetrieb ein Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich laut § 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmenüberschussrechnung laut § 4 Abs. 3 EStG.
Die Einnahmeüberschussrechnung ist für alle Steuerpflichtigen anwendbar, die keine Verpflichtung zur Buchführung auf Grund gesetzlicher Vorschriften aufweisen und auch freiwillig keine Bücher führen. Es besteht hierbei die Pflicht zur Aufzeichnung aller Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. 1
Solange eine Gaststätte oder ein Hotel klein ausfällt, bietet sich die Möglichkeit der Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung. Gewinnt ein Gastronomieunternehmen an Größe, kann eine Verpflichtung zur Buchführung durch die Ist-Kaufmannseigenschaft im Rahmen des Handelsgesetzbuches entstehen, die durch den § 140 AO steuerliche Auswirkungen mitsich bringt. Eine andere Möglichkeit
1 Vgl. Grefe (2008), S.124
2
der Verpflichtung zur Buchführung kommt durch den Paragraphen § 141 AO zustande. Wenn der Gewinn aus Hotel- oder Gastgewerbe 50.000 € übersteigt, darf keine Gewinnermittlung durch die Einnahmenüberschussrechung erfolgen.
Eine andere grundlegende Frage dieser Branche ist die Wahl der passenden Rechtsform. Die im Gaststättengewerbe traditionell gebräuchlichste Rechtsform ist das Einzelunternehmen oder das Personenunternehmen. Der Gastwirt trägt in einem Einzelunternehmen das Risiko des Kapitalverlustes allein und haftet für betriebliche Schulden auch mit seinem privaten Vermögen. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist im Vergleich zum Einzelunternehmen oder Personenunternehmen im Rahmen der Haftung vorteilhafter. Die Haftung dieser Rechtsform ist nur auf die Einlage des jeweiligen Gesellschafters beschränkt. Zur Errichtung einer GmbH genügt auch eine Person. Der steuerliche Vorteil der Wahl einer GmbH im Vergleich zu einem Personenunternehmen als Rechtsform liegt eindeutig in der geringeren Gewerbesteuerbelastung. 2
Eine sehr wichtige grundlegende Thematik, die zwar nicht zur Beginn der gewerblichen Tätigkeit, sondern im Verlauf des Gewerbes immer wieder relevant wird, ist die Nachkalkulation. In keiner anderen Branche kommt die Nachkalkulation so oft zum Einsatz, wie im Gaststättengewerbe. Der Außenprüfer folgt bei der Nachkalkulation der Vorgehensweise des Gastwirtes bei seiner Preisbildung. Näherungsweise wird ermittelt, welcher wirtschaftliche Umsatz mit den als richtig angenommenen Wareneinsatzzahlen zu erzielen war. Dabei wird die betriebliche Kalkulation zugrunde gelegt und besondere Verhältnisse berücksichtigt. 3 Der per Nachkalkulation ermittelte Umsatz fällt oft wesentlich höher aus, als der vom Steuerpflichtigen erklärte. Diese Tatsache bietet regelmäßig Anlass für Streitigkeiten mit dem Finanzamt, weil die Nachkalkulation letzlich die Höhe der festzusetzenden Steuern für mehrere Veranlagungszeiträume berührt. Auf diese Weise ergeben sich schnell Nachzahlungsbeträge im 5-stelligen Eurobereich. 4
Häufig muss der Außenprüfer Mängel im Bereich der Klein- und Mittelbetriebe bei der Erfassung der Bareinnahmen feststellen. Bargeld kann problemlos ungebucht, also
2 Vgl. Assmann/Burhoff (2005), S.47-52
3 Vgl. Assmann/Burhoff (2005), S.392
4 Vgl. Brete (2007), S.70
3
unversteuert den Betrieb verlassen. Besonders bei kleineren Betrieben bieten Kassenführung bzw. Baraufzeichnungen die Besteuerungsgrundlage. Viele Umsätze, besonders im Gaststättengewerbe, werden bar aufgenommen. Festgestellte Mängel führen zur weiteren Untersuchungen, wie zum Beispiel zu oben schon erwähnten Nachkalkulationen. 5
Die Anforderungen an die Kassenführung bzw. Kassenaufzeichnung unterscheiden sich bei der Gewinnermittlung im Rahmen des § 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG von der Gewinnermittlung durch die Einnahmenüberschussrechnung laut § 4 Abs. 3 EStG. Die Anforderungen an die Kassenaufzeichnung bei der Einnahmeüberschussrechnung sind eindeutig geringer als bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich. Trotz der reduzierten Anforderungen findet man in der Praxis hierbei eine geschlossene Kassenführung wie bei kaufmännisch organisierten Unternehmen. 6
3. Besonderheiten der Ertragsbesteuerung
3.1. Einkommensteuer
Das Kapitel behandelt einige ausgewählte Sachverhalte, die sich bei der Einkommensbesteuerung eines Hotel- oder Gaststättengewerbes von anderen Branchen wie dem Fertigungsbetrieb unterscheidet. Das Hotel- und Gaststättengewerbe stellt einen Dienstleistungssektor dar. Aus diesem Grund stehen dort andere Besteuerungsanknüpfungspunkte im Vordergrund als in anderen Branchen.
Um ausgewählte relevante Sachverhalte systematisch vorzustellen und in Bezug zu setzen, werden diese einzelnen Phasen des Unternehmenslebenszyklus eines Hotel- und Gaststättengewerbes zugeordnet und zum Teil einer kritischen Würdigung unterzogen.
Der Unternehmenslebenszyklus beinhalten den Beginn der gewerblichen Tätigkeit, die laufende Einkommensbesteuerung und die Beendigung gewerblicher Tätigkeit. Die einzelnen Phasen beinhalten Sachverhalte, die sich positiv oder negativ auf den Gewinn des Unternehmens auswirken.
Der Gewinn, definiert in § 4 Abs. 1 EStG, bildet die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer. Folglich soll das Ziel eines jeden Unternehmens sein, einen aus
5 Vgl. Wiethölter (2003), S.129
6 Vgl. Wiethölter (2003), S.129
4
steuerlicher Sicht möglichst geringen Gewinn auszuweisen. Betriebsausgaben mindern den Gewinn und sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst werden. Laut § 4 Abs. 5 EStG gibt es Betriebsausgaben, die nicht oder nur beschränkt abzugsfähig sind. Im Weiteren werden diese branchenspezifisch ausgesucht und innerhalb der einzelnen Phasen, sobald eine einkommensteuerliche Relevanz vorliegt, vorgestellt.
Betriebseinnahmen erhöhen dagegen den Gewinn eines Unternehmens und fließen dem Unternehmen in Form von Geld oder Geldwert zu. 7 Relevant für die Definition ist die betriebliche Veranlassung. Die laufenden Einnahmen werden durch Haupt- und Nebentätigkeiten erzielt. Die Haupteinnahmen werden durch das Kerngeschäft in Form von Beherbergung und Verpflegung von Gästen erwirtschaftet. Diese sind zum größten Teil als Bareinnahmen aufzunehmen. Die Nebeneinnahmen, die zum Beispiel durch die persönliche Mitarbeit in Verbänden hervorgerufen werden, müssen betrieblich entstanden sein und berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen 8 .
3.1.1. Beginn der gewerblichen Tätigkeit
Die ersten Schritte zum Gewerbebetrieb vor der Betriebseröffnung, wie Planung, Übernahme eines Betriebes, verursachen schon die ersten Betriebsausgaben. Bedeutend für die Anerkennung der Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben ist das Vorhandensein der Zielsetzung, anschließend einen Gewerbebetrieb zu gründen und das Bestehen eines ausreichenden Zusammenhanges zwischen der Ausgabe und dem Gewerbebetrieb 9 .
Wirtschaftsgüter, die der Gastwirt zu Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit aus dem privaten Bereich in das Betriebsvermögen einlegt, sind zum Zeitpunkt der Zuführung mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr.5 EStG). Bei Eröffnung eines Betriebes richtet sich der Teilwert nach dem gemeinen Wert, da in dieser Phase noch kein laufender Betrieb existiert. Dies gilt auch für eingelegte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.
Wurde das Wirtschaftsgut in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt, so können höchstens die Anschaffungs- oder
7 Vgl. Grefe (2008), S.69
8 Vgl. Assmann/Burhoff (2005), S.196-197
9 Vgl. BFH v. 13.12.2007, XI B 175/06
5
Herstellungskosten angesetzt werden. Handelt es sich hierbei um abnutzbare Wirtschaftsgüter, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Absetzung für Abnutzung (AfA) für den Zeitraum zwischen Anschaffung oder Herstellung und Einlage zu kürzen. Zu kürzen sind sie auch dann, wenn sich die AfA in der Privatsphäre nicht ausgewirkt hat. Sind die um die Abschreibungen gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten niedriger als der Teilwert, so ist dieser anzusetzen.
Bei Gebäuden die aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen überführt werden, wird die AfA vom maßgebenden Teilwert bemessen. Als Folge der Einlage ändert sich die AfA-Bemessungsgrundlage für das eingelegte Gebäude, nicht aber der AfA-Prozentsatz. 10 Dieser beträgt laut § 7 Abs. 4 Nr. 2a oder b EStG 2 bzw. 2,5 v. H. oder nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG 3 v. H. für zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden. Der Grund und Boden auf dem sich das Gebäude befindet, ist ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut und wird daher nicht abgeschrieben.
Von großer Bedeutung ist die richtige Abgrenzung der Grundstücke von den Betriebsvorrichtungen im Zeitpunkt der Anschaffung oder der Herstellung, da es im Gaststättengewerbe viele Vorrichtungen gibt, bei denen eine Abgrenzung mitunter Schwierigkeiten bereiten kann. Laut § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Unter diesen Begriff fallen somit alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Für die Anerkennung als Betriebsvorrichtung genügt es nicht, dass eine Anlage für den Betrieb der Gaststätte notwendig oder vorgeschrieben ist. 11 In Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben sind verschiedene Betriebsvorrichtungen vorhanden, von denen im Folgenden einige näher erläutert werden.
Küchenaufzüge und Speiseaufzüge in Hotels gehören zu den Betriebsvorrichtungen, weil mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Wohingegen Personenaufzüge überwiegend der Benutzung des Gebäudes dienen und aus diesem Grund dem Gebäude zuzurechnen sind. Keine Betriebsvorrichtung, sondern ein unselbständiger Gebäudeteil ist das Schwimmbecken. Damit das Schwimmbecken zur Betriebsvorrichtung zugerechnet werden kann, muss gewährleistet sein, dass die Anlage in einer besonderen
10 Vgl. Assmann/Burhoff (2005), S.111-112
11 Vgl. Finanzministerium Baden -Württemberg v. 15.03.2006, 3-S 3190/16, BStBl 2006 I S.314
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Arbeit zitieren:
Natalie Fleckhaus, 2009, Besonderheiten der Ertrags- und Umsatzbesteuerung des Hotel- und Gaststättengewerbes, München, GRIN Verlag GmbH
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