Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis VI
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit 1
1.2 Vorgehensweise und Gang der Arbeit 2
2 Historische Entwicklung und aktuelle Bedeutung von Cross Border
Leasing 3
3 Struktur einer Cross Border Leasing-Transaktion 7
3.1 Begriffsdefinition, Grundlagen und Leasingobjekt 7
3.2 Involvierte Parteien und deren Motivation 9
3.2.1 Investor und Trust 9
3.2.2 Banken 11
3.2.3 Kommune 13
3.2.4 Weitere Beteiligte 14
3.3 Vertragsbeziehungen 15
3.3.1 Grundsätzliches 15
3.3.2 Participation Agreement 17
3.3.3 Head Lease 18
3.3.4 Sub Lease 20
3.3.5 Verträge mit Banken 22
3.4 Zahlungsströme 25
3.4.1 Bei Vertragsschluss 25
3.4.2 Während der Vertragslaufzeit 27
3.4.3 Bei Beendigung des Vertrages 28
3.5 Bilanzielle Abbildung 29
II
4 Risikoanalyse 32
4.1 Grundlagen 32
4.2 Risiken vor Vertragsabschluss 33
4.3 Risiken während der Vertragslaufzeit 35
4.3.1 Risiken durch Rechtsänderungen 35
4.3.2 Insolvenzrisiken 37
4.3.3 Weitere Risiken 40
4.4 Risiken bei Beendigung des Vertrages 42
4.5 Zusammenfassung der Risikoanalyse 42
5 Schlussfazit und kritische Würdigung 43
Anhang 45
Gedankenprotokoll des Telefonats mit Hartmut Rohloff, Kämmerer der Stadt
Konstanz am 2. Juni 2009 45
Beispiel Abfallwirtschaftgesellschaft mbH Wuppertal („AWG“) 49
Literaturverzeichnis 54
Rechtsquellenverzeichnis 58
Sonstige Quellen 59
III
Abkürzungsverzeichnis
AIG American International Group
AO Abgabenordnung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BStBl Bundessteuerblatt
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
EK Eigenkapital
FK Fremdkapital
Fn. Fußnote
NRW GO Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
GVG Gerichtsverfahrensgesetz
HGB Handelsgesetzbuch
IAS International Accounting Standards
IFRS International Financial Reporting Standards
IPSAS International Public Sector Accounting Standards
IRC Internal Revenue Code
IRS Internal Revenue Service
KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau
KStZ Kommunale Steuerzeitschrift (Zeitschrift)
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)
Rev. Revised
RUL Remaining Useful Life
S&P Standard & Poor’s Investors Service
SEC Securities and Exchange Commission
Sec. Section
SIC Standing Interpretations Committee
IV
Tz. Textziffer
US-GAAP United States General Accepted Accounting Principles
Verf. Verfasser
WM Wertpapiermitteilungen, Zeitschrift für Wirtschafts-und Bankrecht (Zeitschrift)
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
ZPO Zivilprozessordnung
V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Vertragsstruktur einer Cross Border Leasing-Transaktion
Abbildung 2: Zahlungsströme bei Vertragsschluss
Abbildung 3: Zahlungsströme während der Vertragslaufzeit
Abbildung 4: Chronologische Einteilung der Risiken.
Abbildung 5: Übersicht der Zahlungsströme der AWG-Transaktion
VI
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
„Totes Kapital schien mit einem Male lebendig zu werden.“ 1 Seit Mitte der 1990er Jahre haben deutsche Kommunen 2 langfristig Wirtschaftsgüter von hohem Wert an einen in den USA ansässigen Investor 3 vermietet, um sie anschließend wieder mit einer kürzeren Mietzeit zurück zu mieten. 4 Der US-Investor konnte so steuerliche Vorteile generieren, die er zum Teil der deutschen Kommune zukommen ließ, den sogenannten Barwertvorteil. 5 Die steuerlichen Vorteile resultierten aus Abschreibungen und Steuerstundungseffekten, da der US-Investor nach USamerikanischem Recht aufgrund des langfristigen Mietzeitraums (bis zu 99 Jahre) als wirtschaftlicher Eigentümer galt. Nach deutschem Recht verblieb das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum bei der deutschen Kommune. 6 Die Chancen und Risiken, die mit dem Betrieb des Wirtschaftsgutes, z.B. Straßenbahnen, Wasserwerken, Kanalnetzen und Müllverbrennungsanlagen, einhergingen, blieben jedoch fast vollständig bei den Kommunen, was dazu führte, dass Cross Border Leasing-Verträge im Jahr 2004 durch die US-amerikanische Steuerbehörde zu rechtswidrigen Scheingeschäften erklärt wurden, die steuerrechtlich keine Anerkennung mehr fanden. 7 Zur Nichtanerkennung beigetragen hat außerdem, dass die deutsche Kommune nur zu Vertragsschluss in Zahlungsströme involviert war. Bei Vertragsschluss wurde die vom US-Investor zu entrichtende Miete des langfristigen Hauptmietvertrags in der Regel über einen US-Trust komplett an die Kommune ausgezahlt, die den Betrag sofort abzüglich des ihr zustehenden Barwertvorteils wiederum an verschiedene Banken weiterleitete. 8 Diese Banken waren und sind auch heute noch für die Zahlung der periodisch anfallenden Mietraten aus dem Untermietvertrag verantwortlich. Diese Erfüllungsübernahme seitens der Banken befreit die Kommunen wirtschaftlich, aber nicht rechtlich, von den Zahlungen der Mieten.
1 Kirbach (2009), S. 2.
2 Im Rahmen dieser Arbeit umfasst der Begriff Kommune Kreise, Städte und Gemeinden sowie privatrechtlich organisierte Gesellschaften, an der mehrheitlich Kommunen beteiligt sind.
3 Derartige Vertragskonstruktionen sind auch mit Investoren aus anderen Ländern denkbar, sollen im Rahmen dieser Arbeit aber nicht weiter betrachtet werden.
4 Vgl. Stuppert/Gaul (2009), S. 1.
5 Vgl. Bühner/Sheldon (2001), S. 315.
6 Vgl. Bühner/Sheldon (2001), S. 316.
7 Vgl. Stuppert/Gaul (2009), S. 1.
8 Vgl. Eder (2004), S. 33.
1
Im Zuge der Finanzkrise sind zahlreiche Bankinstitute und Versicherungen in Bedrängnis geraten und konnten nur mit staatlicher Hilfe gerettet werden. Als Folge hieraus haben sich ihre Ratings, also die Bewertungen ihrer Kreditwürdigkeit, verschlechtert. 9 Da große Banken und Versicherungen, wie die Bank of America und American International Group, in derartigen Vertragskonstruktionen als Erfüllungsübernahmebanken und Versicherer auftraten, wirkt sich dies auch auf die deutschen Kommunen aus. Sie zeichnen für die Kreditwürdigkeit ihrer Vertragspartner verantwortlich und sind vertraglich verpflichtet, dass diese jeweils ein gewisses Mindestrating aufweisen. 10 Vor diesem Hintergrund sind Kämmerer deutscher Kommunen zurzeit bemüht ihre Vertragspartner zu ersetzen, falls sie den Mindestratinganforderungen nicht mehr entsprechen, oder Verträge komplett aufzulösen. Dies ist häufig mit Kosten verbunden, die den Vorteil der Transaktion übersteigen. 11
Über das Ausmaß derartiger Transaktionen gibt es keine genauen Zahlen. Auch der Bundesregierung und kommunalen Spitzenverbänden liegen nach eigenen Angaben keine belastbaren Informationen vor. 12 Schätzungen gehen von rund 150 Verträgen mit einem Transaktionsvolumen von 30 bis 80 Milliarden Euro aus.
Die vorliegende Arbeit hat es zum Ziel, die komplexen Vertragskonstruktionen von Cross Border Leasing-Transaktionen und deren wirtschaftliche Implikationen und Risiken en détail zu betrachten sowie die Auswirkungen der Finanzkrise, im Wesentlichen die gesunkenen Ratings von Banken und Versicherungen, darzulegen.
1.2 Vorgehensweise und Gang der Arbeit
Im Rahmen dieser Arbeit wird zunächst ein Überblick über die abwechslungsreiche Entwicklung und aktuelle Bedeutung von Cross Border Leasing-Transaktionen gegeben, in dessen Anschluss im dritten Kapitel auf die grundlegende Struktur einer derartigen Transaktion eingegangen wird. Hierbei werden die involvierten Parteien sowie deren Motivation zur Partizipation vorgestellt, und die Vertragsbeziehungen mit deren juristischen und betriebswirtschaftlichen Implikationen betrachtet. Nach einer Analyse der wesentlichen Risiken sowie der Aus- 9 Vgl. Stuppert/Gaul (2009), S. 2.
10 Vgl. Rohwetter (2003), S. 1.
11 Vgl. Rösmann (2009), S. 1.
12 Vgl. Schäfers (2009), S. 1.
2
wirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise im vierten Kapitel, fasst das fünfte Kapitel die bedeutendsten Ergebnisse zusammen und würdigt diese kritisch.
2 Historische Entwicklung und aktuelle Bedeutung von Cross Border Leasing
Leasing als Investitions- und Finanzierungsmethode sowie Begriff existiert bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts. Als unternehmerisches Instrument der Absatzförderung vermieteten Hersteller der US-amerikanischen Automobil- und Büroausstattungsbranche insbesondere ab der Wirtschaftskrise in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts Gegenstände langfristig an ihre Kunden. 13
Heute meint Leasing prinzipiell die temporäre Nutzungsüberlassung eines Objektes durch den Eigentümer an einen Dritten gegen ein zu entrichtendes Entgelt. 14 Gemäß IAS 17.4 ist Leasing „eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt.“ Das Recht auf Nutzung inkludiert dabei sowohl die Gebrauchsüberlassung als auch die Fruchtziehung aus dem Vermögenswert. 15
Neben Liquiditätsaspekten und einem Nichtausweis in der Bilanz 16 war seit Mitte des 20. Jahrhunderts die Motivation, Leasingverhältnisse einzugehen, vor allem in der Erlangung von Steuervorteilen begründet. 17
Lease and Lease Back-Transaktionen 18 , zu denen Cross Border Leasing gehört, stellen jedoch keine herkömmlichen Investitions- oder Finanzierungsmethoden dar, da sie keine Finanzierungsabsicht im klassischen Sinne verfolgen. 19 Motivation zum Eingehen eines Cross Border Leasing ist die Erzielung eines Zusatzertrages in Form von Steuervorteilen für bereits finanzierte Vermögensgegenstände. 20 Die Generierung von Steuervorteilen wurde durch US-Steuerrecht induziert. Die 1954 im Internal Revenue Code, dem US-Bundeseinkommensteuergesetz, kodifizierte Möglichkeit der degressiven Abschreibung 21 schuf einen seitens der US-Regierung gewollten Anreiz zum Erwerb von Anlagevermögen und war ur-
13 Vgl. Rügemer (2005), S. 86.
14 Vgl. Tacke (1999), S. 1.
15 Vgl. Scharenberg (2009), S. 196.
16 Trifft nur für operative Leasingvereinbarungen gem. IAS 17.8 zu.
17 Vgl. Rügemer (2005), S. 87.
18 Die Vertragskonstruktionen werden in Kapitel 3 näher erläutert.
19 Vgl. Ginsbach (2007), S. 39-40.
20 Vgl. Ginsbach (2007), S. 40.
21 Vgl. IRS (1954), Sec. 168 Internal Revenue Code of 1954.
3
sächlich für die Prosperität der US-Leasingindustrie. 22 Eigentümern war es so möglich, einen höheren Abschreibungsaufwand steuerlich geltend zu machen und die eigene Steuerlast zu Beginn der Abschreibungsdauer zu senken, Gewinne des Eigentümers vorausgesetzt.
Cross Border Leasing, also grenzüberschreitende Lease and Lease Back-Transaktionen wurden erstmals in den 70er Jahren durchgeführt, nachdem der US-Kongress den Foreign Sales Corporation Act verabschiedete, der die US-Exporte fördern sollte und Leasingverträge mit ausländischen Unternehmen begünstigte. 23
Nach umstrittenen Leasinggeschäften der US Navy, die den US-amerikanischen Fiskus im Endeffekt mindestens eine Milliarde Dollar gekostet haben 24 , wurde im Jahr 1984 durch eine Gesetzesinitiative des Abgeordneten Pickle eine geänderte Abschreibungsregel für Leasingverträge beschlossen, die mit steuerbefreiten Rechtssubjekten in den USA (US Tax Exempt Entities) oder mit Steuerausländern (Non-US-Taxpayers) abgeschlossen wurden. 25 Die Abschreibungsdauer betrug fortan die vorgesehene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Vermögensge-genstandes oder mindestens 125% der Laufzeit des Leasingvertrages. 26 Konsequenz dieser geänderten Abschreibungsbestimmungen war, dass die Abschreibungszeit deutlich verlängert wurde und die Steuervorteile so verringert, aber nicht ganz abgeschafft wurden. Die Steuervorteile bestanden im Wesentlichen aus Steuerstundungseffekten, die durch Abschreibungen und Zinsaufwendungen, die die Erträge übersteigen entstehen und so Liquiditäts- und Zinsvorteile schaffen. 27
Als Reaktion auf die geänderte Legislatur wurden neuartige Vertragskonstruktionen entwickelt, die den neuen Anforderungen an Leasingverträge entsprachen und gleichzeitig für die Investoren wirtschaftlich attraktiv blieben. 28 Diese sogenannten Pickle Lease/Replacement Lease-Strukturen sahen eine Unterteilung der Leasingzeit in eine kürzere Grund- und eine Verlängerungsleasingzeit vor. Hinter-grund für diese Aufspaltung der Leasingzeit war, dass die Anforderung, dass die Abschreibungsdauer mindestens 125% der Laufzeit des Leasingvertrages betragen
22 Vgl. Rügemer (2005), S. 87 sowie Smeets/Schwarz/Sander (2003), S. 1062.
23 Vgl. Rügemer (2005), S. 91.
24 Vgl. Ginsbach (2007), S. 43.
25 Vgl. Smeets/Schwarz/Sander (2003), S. 1062.
26 Vgl. Deficit Reduction Act, Pub. Law No. 98-369.
27 Vgl. Günther/Niepel (2002), S. 601.
28 Vgl. Smeets/Schwarz/Sander (2003), S. 1062.
4
muss, nur auf die kürzere Grundleasingzeit anzuwenden war. 29 Eine Pickle Lease/Replacement Lease-Struktur endete bei der Ausübung der Kaufoption am Ende der Grundmietzeit durch den Leasingnehmer. Bei Nichtausübung der Kaufoption hatte der Leasingnehmer sicherzustellen, dass ein Dritter für die Verlängerungsleasingzeit in den Vertrag eintritt. 30 Bei dieser entsprechenden Ausgestaltung war es dem US-amerikanischen Leasinggeber möglich, den Leasingvertrag als True Lease zu deklarieren und bei Nichtausübung der Kaufoption durch den Leasingnehmer die Anschaffungskosten voll zu amortisieren. 31 Bereits bei diesen Strukturen war die Wahrscheinlichkeit, dass der Leasingnehmer die Kaufoption nicht ausübt, eher hypothetischer Natur, da eine Nichtausübung für keine der involvierten Parteien wirtschaftlich attraktiv war.
Die große Anpassungsfähigkeit der Leasingbranche und ihrer Beteiligten führte im Jahr 1995 dazu, dass die US-Steuerbehörden mittels einer Steuerverordnung 32 die Bestrebungen zur Steueroptimierung der Leasinggeber abermals konterkarierten. 33 Die Leasingzeit konnte nun nicht mehr in eine Grund- und Verlängerungsleasingzeit unterteilt werden, sodass Cross Border Leasing seine wirtschaftliche Attraktivität einbüßte. Ausgehend davon und als Reaktion auf die geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen wurde das sogenannte Lease-in-Lease-out-Modell entwickelt, welches anstatt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die Übertragung des Nutzungsrechts am Wirtschaftsgut (leasehold interest) abstellte. Steuerliche Abschreibungen konnten ab dem Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden. Stattdessen kam es zu einer „echten Vermietung“ 34 mit anschließender Rückanmietung durch den ursprünglich Vermietenden. 35 Durch die Struktur der Leasingraten kam es so zu Steuerstundungseffekten, die zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer aufgeteilt wurden. 36 An derartigen Verträgen waren erstmals deutsche Kommunen beteiligt, die Mobilien wie Straßenbahnen in Leasingmodelle einbrachten. Mit einer Stellungnahme 37 der US-Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service), die zwar keine unmittelbare rechtliche Bindung für die Judikative zur Folge hatte, aber dennoch eine Signal- 29 Vgl. Ginsbach (2007), S. 43.
30 Vgl. Smeets/Schwarz/Sander (2003), S. 1062.
31 Vgl. IRC Sec. 168 (i)(2) sowie Smeets/Schwarz/Sander (2003), S. 1062.
32 Vgl. Treas. Regs. §1.168 (i)-2.
33 Vgl. Rügemer (2005), S. 96.
34 Ginsbach (2007), S. 44.
35 Vgl. Ginsbach (2007), S. 44.
36 Vgl. Biagosch/Weinand-Härer (1998), S. 7.
37 Vgl. IRS (1999), Rev. Rul. 1999-14.
5
wirkung entfaltete, wurde auch diese Möglichkeit der Steuergestaltung retardiert. 38 Die Lease-in-Lease-out-Modelle konnten wegen des nicht abzuweisenden Vorwurfs fehlender ökonomischer Substanz nicht weiter durchgeführt werden. 39
Nach der erneuten Versagung von Steuervorteilen hat sich die Leasingindustrie ab dem Jahr 1999 erneut an die neuen steuerlichen Gegebenheiten angepasst und mit der Lease to Service Contract-Struktur ein Vertragswerk entwickelt, welches es weiterhin ermöglichte, Steuervorteile zu erzielen. 40
Merkmal der neuen Verträge war, dass dem Leasingnehmer am Ende der Grundleasingzeit drei Optionen zur Verfügung standen. Neben dem Kauf des Vermögenswertes zu einem vorher festgelegten Preis und der Rückgabe an den Leasinggeber beinhalteten die Verträge eine sogenannte Service-Contract-Option anstatt der bis dato aktuellen Replacement-Regelung 41 . Dieser sogenannte Service-Contract sah vor, dass sich ein Betriebsführungs- oder Betreibermodell an die Grundlaufzeit anschließt 42 , welches durch die Bereitstellung der Leistungen des Vermögenswertes die Amortisierung der Kosten des Leasinggebers sichert. 43 Aufgrund der Betriebsführungs- oder Betreibermodelle, deren Details bereits bei Vertragsschluss (closing) festgelegt wurden, waren die neuen Vertragswerke deutlich komplexer als vorherige, da sie stärker auf die Spezifika des Leasingobjektes eingehen mussten. „Die gesamten im Rahmen der Transaktion abgeschlossenen Verträge umfassen regelmäßig etwa 70 Dokumente mit einem Umfang von etwa 1500 bis 1700 Seiten.“ 44
Im Jahr 2004 wurde Cross Border Leasing-Transaktionen in Form der Lease to Service Contract-Struktur die steuerliche Anerkennung verwehrt. Bis März 2004 abgeschlossene Verträge werden vorerst steuerlich anerkannt, können allerdings vom Internal Revenue Service überprüft werden. 45 Grund hierfür war, dass der Investor keine leasingspezifischen Risiken übernimmt, sondern der Zweck der Transaktion ausschließlich in steuerlichen Vorteilen begründet war. Aufgrund dieser fehlenden ökonomischen Substanz erfüllt der Trust bzw. Investor nicht die Anforderungen, um steuerliche Abschreibungen geltend zu machen.
38 Vgl. Ginsbach (2007), S. 45.
39 Vgl. IRC, Sec. 467.
40 Vgl. Laudenklos/Pegatzky (2002), S. 1299.
41 Vgl. Ginsbach (2007), S. 45.
42 Vgl. IRC, Sec. 7701 (e).
43 Vgl. Smeets/Schwarz/Sander (2003), S. 1062.
44 Vgl. Laudenklos/Pegatzky (2002), S. 1303.
45 Vgl. Günther/Braun (2004), S. 1.
6
Der U.S. District Court in North Carolina hat in einem Urteil mit Pilotwirkung im Jahre 2007 entschieden, dass derartige Transaktionen bei Beanstandung durch die US-Steuerbehörde keinen Steuervorteil zur Folge haben, da sie rechtswidrige Scheingeschäfte ohne wirtschaftliche Substanz darstellen und damit als steuerrechtlich unwirksam anzusehen sind. 46 Auch eine Klage der US-Gesellschaft, die die Wuppertaler Müllverbrennungsanlage 47 in eine derartige Transaktion eingebracht hat, auf Gewährung der Steuervorteile wurde vom U.S. District Court in Ohio im Mai 2008 abgelehnt, nachdem die US-Steuerbehörde die Transaktion für steuerlich nicht geltend erklärte. 48 Grund war auch hier, dass das Cross Border Leasing-Geschäft praktisch ohne wirtschaftliche Substanz war und nur der Generierung von Steuervorteilen diente. Den Lease to Service-Contracts, zu denen Cross Border Leasing zählt, ist damit die Grundlage entzogen.
Allerdings ist nicht auszuschließen, dass sich die Leasingindustrie abermals an veränderte steuerliche Rahmenbedingungen anpasst. Auch bleiben Lease to Service-Contracts vorerst aktuell, da die Verträge relevante Laufzeiten von bis zu 30 Jahren aufweisen.
3 Struktur einer Cross Border Leasing-Transaktion
3.1 Begriffsdefinition, Grundlagen und Leasingobjekt
Unter Cross Border Leasing werden allgemein Leasingtransaktionen subsumiert, bei denen die Zahlungen der Leasingraten grenzüberschreitend erfolgen. 49 Bei den hier betrachteten Leasingtransaktionen ist ein Vertragspartner in den USA domiziliert. Durch Einhaltung bestimmter Steuertatbestände wird der US-amerikanische Investor, der Leasingnehmer des Hauptmietvertrages (Headlease) und Leasinggeber des Untermietvertrages (Sublease) ist, in den USA wirtschaftlicher Eigentümer und kann das Objekt abschreiben und Steuerstundungseffekte durch Verlustzuweisung erzielen, die er zum Teil den Kommunen zukommen lässt. 50
Das Prinzip derartiger Leasingtransaktionen besteht immer in der Erzeugung von steuerabzugsfähigen Verlusten zu Beginn der Transaktion, die erst gegen Ende
46 Vgl. United States District Court Northern District of Ohio (2008), Case No.: 1:07-CV-857.
47 Vgl. Anhang.
48 Vgl. United States District Court Northern District of Ohio (2008), Case No.: 1:07-CV-857.
49 Im Rahmen dieser Arbeit wird nur auf die Lease to Service Contract-Verträge eingegangen, die bis 2004 Anwendung gefunden haben und die hauptsächlich von deutschen Kommunen eingegangen wurden. Vgl. Günther/Niepel (2002), S. 601.
50 Vgl. Lenk/Köpping (2004), S. 3.
7
Arbeit zitieren:
B.Sc. Peter Lammers, 2009, Cross Border Leasing-Transaktionen auf kommunaler Ebene, München, GRIN Verlag GmbH
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