me der Entwicklung der Europäischen Union ein, weil das heute gar kein ei‐ gentlich völkerrechtliches Themengebiet mehr ist, sondern eines sui generis. Immanuel Kant:
Ich möchte mit Immanuel Kant beginnen: Kants Denken zielt auf Universalität. Es gibt für ihn keine partikulare Vernunft, sondern Vernunfturteile sind allge‐ mein und können im Prinzip von jedem vernünftigen Wesen nachvollzogen werden. Dieser Anspruch wird bereits in der Philosophie der alten Griechen herausgestellt, zunächst bei Sokrates und dann bei den Sokratikern wie Platon und vor allem den Stoikern. Vor allem über die Vermittlung des Römers Cicero schult sich Kant an den Stoikern. Die Stoiker fordern, dass das (partikulare) Be‐ wusstsein, ein Athener, ein Spartaner, ein Korinther zu sein, aufgehoben wird in dem umfassenden Bewusstsein, zu den vernunftbegabten Wesen zu gehö‐ ren. Aus dem polites, dem Bürger einer polis, eines Stadtstaats, soll ein kosmo‐ polites, ein Bürger des Kosmos, der umfassenden Ordnung werden. So soll der Kyniker Diogenes aus Sinope, ein Vorläufer der Stoiker, der im Athen des drit‐ ten vorchristlichen Jahrhunderts angeblich in einem Fass gelebt haben soll, auf die Frage, woher er stamme, geantwortet haben: „Ich bin ein Weltbürger, ein kosmopolites.“ 4
Der Anspruch des Kosmopolitismus wird bei Kant zum Anspruch, „Philosophie in weltbürgerlicher Absicht“ zu betreiben. Kant, der sein ganzes Leben in Kö‐ nigsberg verbrachte, war, wozu natürlich der sinnliche Augenschein in seiner Heimatstadt, die eine wichtige Hafen‐ und Handelsstadt war, beigetragen ha‐ ben mag, sich bewusst, dass zutrifft, was er in der Friedensschrift so treffend formuliert:
„Da es nun mit der unter den Völkern der Erde einmal durchgängig über‐ hand genommenen … Gemeinschaft so weit gekommen ist, dass die Rechtsverletzung an einem Platz der Erde an allen gefühlt wird: so ist die Idee eines Weltbürgerrechts keine phantastische und überspannte Vorstel‐
4 Diogenes Laertios VI 63.
2
lungsart des Rechts, sondern eine notwendige Ergänzung des ungeschrie‐ benen Kodex sowohl des Staats‐ als Völkerrechts zum öffentlichen Men‐ schenrechte überhaupt und so zum ewigen Frieden, zu dem man sich in der kontinuierlichen Annäherung zu befinden nur unter dieser Bedingung schmeicheln darf.“ 5
Immanuel Kant brauchte man vor über 200 Jahren die Globalisierung nicht zu erklären. Für ihn stand aber fest: Nur insoweit sich das Weltbürgerrecht entwi‐ ckelt, kann sich die Weltgesellschaft auch dem Ziel des ewigen Friedens annä‐ hern. Das kurze Zitat bringt alle wesentlichen Begriffe, die auch heute noch die internationale Rechtsdebatte bestimmen: a) Staatsrecht, b) Völkerrecht, c) Weltbürgerrecht und sogar d) den Begriff des Menschenrechts. Dabei ist „Zum ewigen Frieden“ keineswegs Kants einzige Auseinandersetzung mit diesem Thema. Er hat sich im Lauf seines intellektuellen Lebens immer wieder mit Fragen des Zusammenlebens der internationalen Gemeinschaft be‐ schäftigt. Schon 1784 veröffentlicht er eine „Idee zu einer allgemeinen Ge‐ schichte in weltbürgerlicher Absicht“. Der dritte Teil seiner Schrift „Über den Gemeinspruch“ von 1793 handelt „Vom Verhältnis der Theorie zur Praxis im Völkerrecht.“ Und in der „Metaphysik der Sitten. Metaphysische Anfangsgrün‐ de der Rechtslehre“ von 1797 beschäftigen sich die Paragraphen 53‐61 mit dem Völkerrecht, der § 62 ausdrücklich vom Weltbürgerrecht. Da hier nur begrenz‐ ter Raum ist, muss ich mich aber auf die vielleicht völkerrechtlich einfluss‐ reichste Schrift Immanuel Kants konzentrieren, und dies ist eben „Zum ewigen Frieden“ von 1795. Es ist überhaupt erstaunlich, dass bei Kant der Frieden in eine so wichtige philosophische Rolle rückt. Frieden war ja im Gegensatz zum Beispiel zur Gerechtigkeit, keineswegs ein kardinales Thema bei den meisten politischen Philosophen vom Altertum angefangen. In der Theologie ist das an‐ ders: Durch die Friedensbotschaft Jesu angeregt, musste jeder christliche Theo‐ loge auch eine Friedensperspektive entwickeln. Manchmal ist ein theologisches Werk sogar gänzlich dem Frieden gewidmet, wie bei „De bono pacis“ des Rufi‐ nus von Sorrent aus dem 12. Jahrhundert. 6 Freilich geht es den Theologen im‐ mer auch darum, den echten oder wahren Frieden von einem falschen zu un‐ terscheiden.
5 ZeF, Akademie‐Ausgabe VIII, 360. Vgl. MdS, Akademie‐Ausgabe VI, 353.
6 Rufinus von Sorrent: De bono pacis, hrsg. u. übers. von Roman Deutinger, Hannover 1997.
3
Dieses Anliegen bleibt auch bei den weltlicheren Autoren erhalten. Wie in Schil‐ lers Don Karlos ist der wirkliche Frieden von der „Ruhe eines Kirchhofs“ zu un‐ terscheiden. 7 Kant sieht auch, dass die äußere Ruhe noch keinen qualitativen Frieden gewährleistet. Zu diesem muss er eine Rechtsform bekommen, und so bekommt auch seine Friedensschrift selbst eine Rechtsform, nämlich die Form eines Friedensvertrages seiner Zeit: „Kant nimmt an den damaligen Friedens‐ verträgen Maß. Nach ihrem Muster legt er ein Vertragswerk vor, bestehend aus sechs Präliminarartikeln, drei Definitivartikeln einschließlich zwei Zusätzen und einem (zweiteiligen) Anhang. Mit feiner Ironie bringt er sogar, allerdings erst in der zweiten Auflage (1796) einen Geheimartikel unter.“ 8 Die Präliminarartikel benennen die Vorbedingungen für den Friedensschluss. Kant zählt hier also diejenigen Sachverhalte auf, die geändert werden müssen, wenn es zu einem Frieden kommen soll, sie sind aber nicht die Kernbestim‐ mungen des Friedensvertrages selbst. Kant will hier also erst einmal Bedingun‐ gen nennen, die einem dauerhaften Frieden im Wege stehen, aber selbst noch nicht den Frieden ausmachen. Ich zähle die sechs Bedingungen gerne auf, gehe aber nicht auf alle einzeln ein, obwohl selbstverständlich jede einzelne eine ausgiebige Diskussion verdient hätte:
1. Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.
2. Es soll kein für sich bestehender Staat (…) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können. 9 3. Stehende Heere (…) sollen mit der Zeit ganz aufhören. 10
7 Friedrich Schiller: Don Karlos. Ein dramatisches Gedicht. Dritter Akt, zehnter Auftritt. - Für Hobbes ist Frieden die Zeit, in der kein Krieg herrscht, aber „das Wesen des Krieges [besteht] nicht in tatsächlichen Kampfhand‐
lungen, sondern in der bekannten Bereitschaft dazu während der ganzen Zeit, in der man sich des Gegenteils
nicht sicher sein kann“ (vgl. Thomas Hobbes: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bür‐
gerlichen Staates, hrsg. u. eingel. v. Iring Fetscher, übers. v. Walter Euchner, Frankfurt a. M. 1984, 96).
8 Otfried Höffe: Einleitung: Der Friede - ein vernächlässigtes Ideal. In: Otfried Höffe (Hrsg.): Zum ewigen Frie‐ den, Reihe: Klassiker Auslegen, Band 1, Berlin 1995, 5‐29, hier 7.
9 Diese Forderung des zweiten Präliminarartikels wehrt sich gegen die Fehlbestimmung des Staates als dingli‐ cher Besitz, sondern bestimmt ihn als „Gesellschaft von Menschen, über die niemand anders, als er selbst zu
gebieten und zu disponieren hat“.
10 Dieser Präliminarartikel zeigt die enge Verbindung der Friedensschrift mit Kants Ethik: „Vernünftige Wesen stehen alle unter dem Gesetz, dass jedes derselben sich selbst und alle andere niemals bloß als Mittel, sondern
jederzeit zugleich als Zweck an sich selbst behandeln solle.“ (GMS, Akademie‐Ausgabe IV, 433). Mit dieser For‐
derung, Menschen immer als Selbstzweck zu behandeln, ist für Kant das stehende Heer, das Menschen zu ei‐
nem bloßen Instrument macht, nicht vereinbar. Er fordert „Staatsbürger in Waffen“, d. h. moralische Subjekte,
4
4. Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel ge‐ macht werden. 11
5. Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats ge‐ walttätig einmischen.
6. Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen (…).
Den fünften Präliminarartikel möchte ich aufgrund seiner Bedeutung für die Völkerrechtsentwicklung gerne herausheben: „Kein Staat soll sich in die Verfas‐ sung und Regierung eines andern Staats gewalttätig einmischen.“ Kant tritt hier für ein volles Souveränitätsprinzip von Staaten ein. In der Politikwissenschaft spricht man ja häufig vom „Westfälischen System“, d. h. die politische Ordnung, die sich nach dem Westfälischen Frieden von 1648 herausgebildet hat, d. h. Eu‐ ropa ist aufgeteilt in eigenständige Staaten (Nationalstaaten), die drei Bedin‐ gungen erfüllen: das Territorialprinzip, d. h. jeder Staat hat umrissene territo‐ riale Grenzen, auf denen er das Gewaltmonopol ausübt, das Legalitätsprinzip, d. h. alle Staaten sind gleichberechtigt und haben die Möglichkeit, ihre Interes‐ sen auch im Krieg durchzusetzen, und drittens, das Souveränitätsprinzip, das besagt, dass den Staaten selbst keine Instanz mehr übergeordnet ist und daher kein Recht eines Staates besteht, sich in einen anderen Staat einzumischen. Auf diesem „Westfälischen System“ beruht die klassische Völkerrechtsordnung, und wir hören ja selbst immer wieder, dass es sich Staaten verbitten, dass an‐ dere Staaten sich in ihre ‚inneren Angelegenheiten‘ einmischen. Sehen wir auf die Definitivartikel:
„Die drei Definitivartikel behandeln die Bedingungen der Möglichkeit des ewi‐ gen Friedens, durchdekliniert nach den drei Grundformen von Rechtsbeziehun‐ gen: Staatsrecht, Völkerrecht, Weltbürgerrecht.“ 12 Die Definitivartikel bestimmen den Frieden inhaltlich:
die genau diese Eigenschaft als moralisches Subjekt nicht preisgeben und sie ihnen nicht genommen wird, auch
nicht wenn sie im gemeinschaftlichen Kampf ihren Staat verteidigen.
11 Diese Forderung hat viele Facetten. Aber das zentrale Argument Kants heißt: Die Möglichkeit der Staatsver‐ schuldung im Ausland erleichtert es den Machthabern, Kriege zu führen, die aus der Binnenwirtschaft des Staa‐
tes nicht zu finanzieren wären. Und in der Tat haben wir das ja beim Irak‐Krieg von 2003 gesehen.
12 Otfried Höffe: Völkerbund oder Weltrepublik. In: Otfried Höffe (Hrsg.): Zum ewigen Frieden, Reihe: Klassiker Auslegen, Band 1, Berlin 1995, 109‐132, hier 109.
5
1. Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein. 2. Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freier Staaten gegründet sein. 3. Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität ein‐ geschränkt sein.
Staatsrecht, Völkerrecht, Weltbürgerrecht - das sind die drei Ordnungen, in‐ nerhalb derer jeweils die normativen Bedingungen für einen stabilen öffentli‐ chen Friedenszustand geschaffen werden.
Zu 1): Die erste, staatsrechtliche, Bedingung ist im Rahmen der Zeitumstände, in denen Kant diese Sätze schreibt, ein Paukenschlag. Begrifflich nimmt Kant damit nämlich Partei für die Französische Revolution. Wir müssen sagen: ‚be‐ grifflich‘, denn der Sache nach klärt Kant auf, was er meint: „Der Republika‐ nism ist das Staatsprinzip der Absonderung der ausführenden Gewalt (der Re‐ gierung) von der gesetzgebenden“ 13 , also die Trennung von Exekutive und legis‐ lativer Gewalt.
Republikanismus bezieht sich in Kants Begriffen also auf die Form, die Art und Weise der Regierung. Ihr Gegenteil ist die despotische Herrschaft. Republika‐ nismus bezieht sich nicht auf die „Form der Beherrschung“, also auf die Frage, ob der Adel, ein Fürst oder das ganze Volk herrscht. Kant tritt für eine repräsen‐ tative Herrschaftsform ein, damit der Gesetzgeber nicht zugleich Vollstrecker seines Willens sein muss. Deshalb ist seiner Meinung nach die Autokratie oder Monarchie der Demokratie vorzuziehen. Warum aber führt Republikanismus zum ewigen Frieden? Weil die Lasten des Krieges von denen getragen werden müssen, die ihn - indirekt - anbefehlen. Der despotische Herrscher bürdet die Kosten des Krieges anderen auf. 14
Zu 2): Der zweite Definitivartikel ist das berühmteste Stück aus der Friedens‐ schrift. Kant wird hier zum Vorläufer der Völkerbundidee, wie sie dann von Woodrow Wilson 15 nach dem Ersten Weltkrieg in praktische Politik umgesetzt wurde. Dabei ist der angezielte Föderalismus nur ein „negatives Surrogat“ eines
13 ZeF, Akademie‐Ausgabe VIII, 352.
14 Die Politikwissenschaft diskutiert diese Frage heute als These vom „demokratischen Frieden“. Vgl. z. B. Lo‐ thar Brock: Demokratischer Friede - Republikanischer Krieg. Das Verhalten von Demokratien gegenüber Nicht‐
Demokratien in Krisen‐ und Konfliktsituationen. In: Matthias Lutz‐Bachmann/Andreas Niederberger (Hrsg.):
Krieg und Frieden im Prozess der Globalisierung, Weilerswist 2009, 25‐56.
15 1856‐1924, 28. Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika 1913 - 1921.
6
von der Vernunft zu fordernden „Völkerstaates“, in dem der Rechtsbegriff erst zu seiner ganzen Geltung kommen kann. 16
Wir müssen hier auf die wichtige Unterscheidung Kants zwischen dem Naturzu‐ stand und dem Rechtszustand zu sprechen kommen. Der Mensch muss, das ist ein sittlicher Imperativ, aus dem Naturzustand heraustreten und in einen Rechtszustand mit anderen eintreten. Recht ist dabei diejenige Institution, die die gegenseitigen Freiheitsräume der Einzelnen sichert. Die berühmte Rechts‐ definition Kants aus der Metaphysik der Sitten (Einleitung in die Rechtslehre § B): „Das Recht ist … der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Frei‐ heit zusammen vereiniget werden kann.“ 17
Jeder Mensch ist also sittlich verpflichtet, sich in einem Staatswesen rechtlich zu organisieren. Nun könnte ja einer sagen: ‚Es gibt die Moral und es gibt das Recht. Das Recht kommt von den Menschen, die Moral aber, z. B. bei einem religiösen Menschen, sehe ich als von Gott kommend. Ich halte mich also an die Moral, auch gegen das Recht.‘ Aber das verfehlt den Kantischen Imperativ: Für Kant verlangt gerade die Moral, in den Rechtszustand einzutreten. Es gibt nicht eine Moral für einen Einzelnen. Es gibt nur den Anspruch, seinen eigenen Freiheitsraum mit den Freiheitsräumen der anderen im Recht zu vermitteln. So eine Rechtsgemeinschaft ist der Staat.
Die Staaten behandelt Kant nun aber selbst wieder als Rechtssubjekte: „Für Staaten im Verhältnisse untereinander kann es nach der Ver‐ nunft keine andere Art geben, aus dem gesetzlosen Zustande, der lauter Krieg enthält, herauszukommen, als dass sie ebenso wie ein‐ zelne Menschen ihre wilde (gesetzlose) Freiheit aufgeben, sich zu öf‐ fentlichen Zwangsgesetzen bequemen und so einen (freilich immer wachsenden) Völkerstaat (civitas gentium), der zuletzt alle Völker der Erde befassen würde, bilden. Da sie dieses aber nach ihrer Idee vom Völkerrecht durchaus nicht wollen, mithin, was in thesi richtig ist, in hypothesi verwerfen, so kann an die Stelle der positiven Idee einer
16 Vgl. ZeF, Akademie‐Ausgabe VIII, 357. Die Idee eines viele Staaten übergreifenden Friedensvertrages findet sich schon bei Baruch Spinoza (1632‐1677) im „Politischen Traktat“, und dort keineswegs als bloße ‚Ersatzlö‐
sung‘. Vgl. Michael Czelinski/Jürgen Stenzel (Hrsg.): Krieg. Philosophische Texte von der Antike bis zur Gegen‐
wart, Stuttgart 2004, 40‐44.
17 MdS, Akademie‐Ausgabe VI, 230.
7
Arbeit zitieren:
Bernhard Koch, 2011, Völkerrecht und Weltbürgerrecht, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...): Völkerrecht und Weltbürgerrecht ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...): neuer Titel erschienen: Völkerrecht und Weltbürgerrecht
Bernhard Koch hat einen neuen Text hochgeladen
Jelena Bäumler, Cindy Daase, Christian Schliemann, Dominik Steiger
Zwischen Machtstaat und Völkerbund. Erich Kaufmann (1880 - 1972)
Frank Degenhardt, Armin von Bogdandy, Michael Stolleis, Wolfgang Graf Vitzthum
0 Kommentare