völkerrechtlicher Vertrag von sieben EU-Mitgliedstaaten wesentliche Teile der polizeilichen Zusammenarbeit bewusst außerhalb des Europarechts regelte, aber von Anfang an darauf ausgerichtet war, in den Rechtsrahmen der EU überführt zu werden. Dies ist 2008 mit dem Ratsbeschluss Prüm 2 dann für diejenigen Teile des Prümer Vertrages geschehen, die damals zur sog. Dritten Säule der EU, der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres, gehörten. Dass nur Teile des Prümer Vertrags in den Ratsbeschluss Prüm überführt werden konnten ist dem Umstand geschuldet, dass zum damaligen Zeitpunkt der Vertrag von Lissabon 3 noch nicht in Kraft getreten war, sodass die damals drei Säulen der EU noch strikt getrennt waren. Unterschiede zwischen den Säulen gab es insbesondere bei den Rechtssetzungsbefugnissen und Handlungsformen in den verschiedenen Säulen: Während in der Ersten Säule Verordnungen und Richtlinien erlassen werden konnten, standen in der Dritten Säule Ratsbeschluss und Rahmenbeschluss zur Wahl. Diejenigen Teile des Vertrags von Prüm, die in den Bereich der Ersten Säule fielen, konnten also nicht Eingang in den zur Dritten Säule gehörenden Ratsbeschluss Prüm finden. Damit haben wesentliche Teile des Prümer Vertrages den Weg vom Völker- in das Europarecht gefunden. Aber der „Prüm-Prozess“ geht auch im Völkerrecht weiter: Die Regierungen Deutschlands und der USA haben am 01.10.2008 ein Abkommen geschlossen, das sich eng an den Prümer Vertrag anlehnt und die transatlantische polizeiliche Zusammenarbeit regelt. 4 Das Abkommen soll Vorbild für weitere Abkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und den USA sein. Ob es dazu kommt und ob neben den USA weitere Nicht-EU-Staaten in den „Prüm-Prozess“ einbezogen werden, bleibt abzuwarten. II. Wesentliche Inhalte des Prümer Vertrages
Der Prümer Vertrag hat das Ziel, die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der gesamten EU zu vertiefen, um Terrorismus, grenzüberschreitende Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Informationsaustausch
Österreich zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration v. 27.05.2005 (BGBl. 2006 II S.
626). Vgl. dazu Denkschrift zum Vertragsgesetz mit Erläuterungen zu den einzelnen Vertragsbestimmungen, BT‐
Drucks. 16/1108 vom 31.03.2006, und deutsches Ausführungsgesetz vom 10.07.2006 (BGBl. I S. 1458).
2 Beschluss des Rates 2008/615/JI v. 23.06.2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,
insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom
06.08.2008, S. 1), ergänzt um den Beschluss des Rates 2008/616/JI v. 23.06.2008 über technische
Durchführungsmaßnahmen (ABl. L 210 vom 06.08.2008, S. 12).
3 Dazu ausführlich Hellmann, Der Vertrag von Lissabon, Vom Verfassungsvertrag zur Änderung der
bestehenden Verträge - Einführung mit Synopse und Übersichten, Berlin, Heidelberg 2009.
4 Abkommen vom 01.10.2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und
Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, vgl. BT‐Drucks. 16/13123.
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(Art 1 Abs. 1 5 ). Die sieben Prüm-Staaten wollten dabei von Anfang an eine Vorreiterrolle spielen (Art. 1 Abs. 2), den übrigen Mitgliedstaaten der EU einen späteren Beitritt ermöglichen (Art. 51) und spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Prümer Vertrags einen Vorschlag zur Überführung der vertraglichen Regelungen in das Unionsrecht unterbreiten (Art. 1 Abs. 4). Dieses Ziel ist mit dem Prüm-Beschluss weitgehend erreicht, so dass auch die den übrigen EU-Mitgliedstaaten offen stehende Beitrittsmöglichkeit, die Finnland und Ungarn 2007 genutzt hatten, inzwischen obsolet sein dürfte. Datenaustausch
Ein verbesserter Informationsaustausch zwischen den Prüm-Staaten und nach der Überführung der entsprechenden Regelungen in das Unionsrecht zwischen den EU-Mitgliedstaaten insgesamt soll durch automatisierte DNA-Analyse-Dateien, automatisierte daktyloskopische Identifizierungssysteme sowie Fahrzeugregister aufgebaut werden, die jede Vertragspartei entsprechend ihrem innerstaatlichen Recht errichtet, erhält und führt (Artt. 2, 8). Zugriff auf diese Dateien soll jedem Vertragsstaat bzw. nach Überführung in den Rechtsrahmen der EU jedem EU-Mitgliedstaat haben. Auf diese Weise entsteht ein System vernetzter nationaler Datenbanken, das einen einfachen, schnellen und wirksamen Zugriff auf die gespeicherten Daten ermöglicht, um Terrorismus, grenzüberschreitende Kriminalität und illegale Migration über die Grenzen zwischen den Vertragsstaaten hinweg bekämpfen zu können. Diese Datenbanken müssen automatisiert abruf- (Artt. 3, 9) und abgleichbar (Art. 4) sein. Erfasst werden dabei sowohl Datensätze bereits bekannter Personen, als auch „offene Spuren“, die noch keiner Person zugeordnet sind. Der Prümer Vertrag schafft dabei die Möglichkeit eines automatisierten Massenabgleichs von „offenen Spuren“. Zudem verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats monekulargenetisches Material zu gewinnen, daraus ein DNA-Profil zu erstellen und dieses dem ersuchenden Vertragsstaat im Wege der Amtshilfe zur Verfügung zu stellen, wenn sowohl das Recht des ersuchten, als auch des ersuchenden Staates dies erlauben (Art. 7). Dabei müssen DNA-Profile und daktyloskopische Daten von den übrigen personenbezogenen Daten getrennt gespeichert und übermittelt werden. Der ersuchende Staat erhält zunächst nur die Auskunft, dass bei dem ersuchten Staat zu den diesem zum Abgleich übermittelten Spuren passende DNA- oder Fingerabdruckdaten vorhanden sind (hit) oder dass dies nicht der Fall ist (no hit) (Artt. 3 Abs. 2, 8 S. 3). Die Übermittlung weitergehender personenbezogener Daten, wie zum Beispiel des Namens des Betroffenen, erfolgt dann im Rahmen des normalen Amts- bzw. Rechtshilfeverfahrens (Artt. 5, 10). Im Unterschied zu diesem hit/no hit-Verfahren bei den besonders sensiblen DNA- und
5 Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche des Prümer Vertrags.
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Fingerabdruckdaten ist für Fahrzeug-, Eigentümer und Halterdaten ein direkter Lesezugriff vereinbart worden (Art. 12).
Zudem regelt der Prümer Vertrag den Datenaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug, etwa bei Sportgroßveranstaltungen oder Tagungen des Europäischen Rats. Es finden sich Regelungen sowohl zum Austausch personenbezogener (Art. 14) wie nicht personenbezogener (Art. 13) Daten. Eine besondere Regelung findet schließlich die Übermittlung von Daten zur Bekämpfung des Terrorismus (Art. 16). Danach können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und sonstige Tatsachendarstellungen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene terroristische Straftaten gemäß Artt. 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13.06.2002 zur Terrorismusbekämpfung begehen wird.
Auch die Zusammenarbeit auf Ersuchen nach Art. 27 betrifft im Wesentlichen den Datenaustausch. Dabei geht es um Eigentümer und Halterfeststellungen über Art. 12 hinaus (Art. 27 Abs. 2 Nr. 1), Auskünfte zu Führerscheinen, Schiffspatenten und ähnlichen Berechtigungen (Art. 27 Abs. 2 Nr. 2), Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen (Art. 27 Abs. 2 Nr. 3), Feststellungen zu Aufenthaltstiteln (Art. 27 Abs. 2 Nr. 4), Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger, öffentlich zugänglicher
Telekommunikationseinrichtungen (Art. 27 Abs. 2 Nr. 6), Identitätsfeststellungen (Art. 27 Abs. 2 Nr. 6), Ermittlungen zur Herkunft von Sachen (Verkaufswegeanfragen) (Art. 27 Abs. 2 Nr. 7), Auskünfte aus polizeilichen Datensammlungen und Unterlagen sowie sonstigen öffentlich zugänglichen Datensammlungen (Art. 27 Abs. 2 Nr. 8), Waffen- und Sprengstoffsofortmeldungen und Meldungen von Geld- und Wertzeichenfälschungen (Art. 27 Abs. 2 Nr. 9), Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschreitender Observierungsmaßnahmen, grenzüberschreitender Nacheile und kontrollierter Lieferungen (Art. 27 Abs. 2 Nr. 10) und die Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson (Art. 27 Abs. 2 Nr. 11).
Jede Vertragspartei benennt nationale Kontaktstellen, an die Datenübermittlungsersuchen gerichtet werden können und die den Datenaustausch koordinieren (Artt. 6, 11, 12 Abs. 2, 15, 16 Abs. 3). Für Deutschland ist dies für den automatischen Abruf und Abgleich von DNA-Profilen, für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten, ausgehende Ersuchen für den automatisierten Abruf aus den Fahrzeugregistern, den Informationsaustausch, den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen, die Übermittlung von Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten und die Zusammenarbeit auf Ersuchen das Bundeskriminalamt (BKA). Für eingehende Ersuchen für den automatisierten Abruf aus den
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Arbeit zitieren:
Robert Dübbers, 2010, Der „Prüm-Prozess“: Prümer Vertrag, Ratsbeschluss Prüm und Regierungsabkommen mit den USA über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität , München, GRIN Verlag GmbH
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