- I -
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis. III
Tabellenverzeichnis. IV
Abk ürzungsverzeichnis V
1 Einleitung 1
1.1 Begriffsabgrenzung 1
1.1.1 Bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen 1
1.1.2 HGB 2
1.1.3 IFRS 3
1.2 Problemstellung 4
1.3 Gang der Untersuchung 6
2 Rahmenbedingungen der bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen. 8
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen. 8
2.1.1 Zivilrechtliche Einordnung von Leasingverhältnissen. 8
2.1.2 Handels- und steuerrechtliche Normen. 10
2.1.3 Anwendung der IFRS. 12
2.2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen 16
2.2.1 Betriebswirtschaftliche Vorteilhaftigkeit von Leasing 16
2.2.2 Bedeutung von Leasing in der Unternehmenspraxis 20
2.2.3 Wirtschaftliche Aspekte des Rechnungslegungssystems. 23
2.3 Anspruchsgruppen und Ziele der Bilanzierung von Leasingverhältnissen. 26
3 Bilanzierung von Leasingverhältnissen 29
3.1 Grundsätzliche Erscheinungsformen von Leasing. 29
3.2 Bilanzielle Behandlung nach HGB 31
3.2.1 Zurechnung des Leasingobjektes 31
3.2.1.1 Bilanzielle Zuordnung des Leasingobjektes 31
3.2.1.2 Identifikation des wirtschaftlichen Eigentümers nach HGB. 34
3.2.1.3 Klassifizierungsnormierung durch die Leasingerlasse. 37
3.2.1.3.1 Vollamortisationsverträge 37
3.2.1.3.2 Teilamortisationsverträge. 40
3.2.2 Bewertung 43
3.2.2.1 Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer. 43
3.2.2.2 Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer 45
- II -
3.2.3 Ausweis 48
3.2.4 Kritische Würdigung. 50
3.3 Bilanzielle Behandlung nach IFRS 52
3.3.1 Ansatz. 52
3.3.1.1 Leasingverhältnisse im Sinne von IAS 17 52
3.3.1.2 Verdeckte Leasingverhältnisse nach IFRIC 4. 55
3.3.1.3 Kriterien zur Identifikation des wirtschaftlichen Eigentümers 58
3.3.1.3.1 Examples 58
3.3.1.3.2 Indicators und weitere Klassifizierungsaspekte 62
3.3.2 Bewertung 65
3.3.2.1 Finanzierungsleasing. 65
3.3.2.2 Operating-Leasing. 69
3.3.2.3 Besonderheiten bei der Ertragsrealisation. 70
3.3.3 Ausweis 73
3.3.4 Kritische Würdigung. 76
3.4 Leasing und Bilanzpolitik 79
3.5 Beispiel für die bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen
nach HGB und IFRS 81
3.6 Kritische Gesamtbetrachtung 83
4 Fazit und Ausblick 88
Literaturverzeichnis. 91
Anhang
- III -
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Typisches Leasingdreieck
Abb. 2: Rechnungslegung in Deutschland (seit 2005)
Abb. 3: House of IFRS.
Abb. 4: Anteile am Neugeschäft Mobilien-Leasing 2007
Abb. 5: Interessen und Ziele an der bilanziellen Behandlung von
Leasingverh ältnissen
Abb. 6: Zuordnung von Leasingobjekten bei Vollamortisation.
Abb. 7: Zuordnung von beweglichen Leasingobjekten bei Teilamortisation
Abb. 8: Anzuwendende Regelungen für Leasingverhältnisse
Abb. 9: Klassifizierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17
Abb. 10: Klassifizierung gemischter Leasingverhältnisse
Abb 11: Behandlung des Veräußerungsergebnisses bei Sale-and-lease-back
- IV -
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Die fünf wichtigsten Gründe für Leasingnehmer 1994 bis 2007. 21
Tab. 2: Gesamtwirtschaftliche Investitionen 2000-2007 in jeweiligen Preisen 22
Tab. 3: Gegenüberstellung von Operating-Leasing und Finanzierungsleasing. 30
Tab. 4: Juristisches und wirtschaftliches Eigentum im Vergleich 32
Tab. 5: Aufteilung der Leasingraten in Zins-/Kostenanteil und Tilgungsanteil. 45
Tab. 6: Indikatoren nach IAS 17.11 für ein Finanzierungsleasing. 63
Tab. 7: Zins- und Tilgungsbeträge beim Leasingnehmer. 67
Tab. 8: Zins- und Tilgungsbeträge beim Leasinggeber. 68
Tab. 9: Angabepflichten des Leasingnehmers. 75
Tab. 10: Angabepflichten des Leasinggebers. 75
Tab 11: Alternative Bilanzierungsmodelle 89
- V -
Abk ürzungsverzeichnis
A. Abschnitt
a.F. alte Fassung
Abb. Abbildung
Abs. Absatz
AfA. Absetzung für Abnutzung
AG Aktiengesellschaft
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
AktG. Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
ARC Accounting Regulatory Committee
BDL. Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
BMJ Bundesministerium der Justiz
Bsp. Beispiel
bspw. beispielsweise
BStBl Bundessteuerblatt
DM Deutsche Mark
DPR Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung
DRS Deutsche Rechnungslegungs Standards
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuerrichtlinien
EG Europäische Gemeinschaft
EU Europäische Union
et. al. et alii
GewStG Gewerbesteuergesetz
gg. gegenüber
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GMZ. Grundmietzeit
GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
HGB Handelsgesetzbuch
- VI -
IAS International Accounting Standards
IASC....................... International Accounting Standards Committee
i.d.R. in der Regel
IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee
IFRS International Financial Reporting Standards
IKB......................... IKB Deutsche Industriebank AG
IT Informationstechnologie
KStG. Körperschaftsteuergesetz
LG Leasinggeber
Lkw Lastkraftwagen
LN Leasingnehmer
Mio. Million
Mrd. Milliarden
ND Nutzungsdauer
n.F. neue Fassung
Nr. Nummer
NRW Nordrhein-Westfalen
Pkw. Personenkraftwagen
PublG Publizitätsgesetz
R Richtlinie
Rn. Randnummer
s. siehe
S. Satz
s.a. siehe auch
SEC United States Securities and Exchange Commission
SIC Standards Interpretations Committee
Tab. Tabelle
u.a. unter anderem
US -GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
VerbrKrG Verbraucherkreditgesetz
VO Verordnung
wesentl. wesentlichen
z B zum Beispiel
- 1 - 1Einleitung
1.1 Begriffsabgrenzung
1.1.1 Bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen
Die Bilanz eines Unternehmens ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Dieser besteht in Abhängigkeit von Art und Größe des Unternehmens sowie des maßgeblichen Rechnungslegungssystemes aus weiteren Komponenten, wie einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Anhang, einem Lagebericht, einer Kapitalflussrechnung und einer Segmentberichterstattung. Der Begriff „Bilanz“ wird im weiteren Sinne als Bezeichnung für den Jahresabschluss verwendet. Daneben werden andere Rechnungen mit unterschiedlichen Funktionen ebenfalls als „Bilanz“ bezeichnet. 1 Die Bilanz als Teil des Jahresabschlusses stellt Vermögen und Schulden eines Unternehmens als Bestandsgrößen zu einem bestimmten Stichtag gegenüber. 2 Das bilanzielle Vermögen besteht aus der Summe der in die Bilanz aufgenommenen Vermögenspositionen. Die bilanziellen Schulden stellen das von unternehmensexternen Personen zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellte Kapital dar. 3 Die Aufnahme eines Sachverhaltes in die Bilanz wird als Bilanzierung bezeichnet. Bilanzierung im engeren Sinne bestimmt die Frage des Ansatzes eines Sachverhaltes in der Bilanz, also die Aktivierung oder Passivierung. 4 Bilanzierung im weiteren Sinne bezieht sich neben der Frage des Ansatzes auch auf die Erst- und Folgebewertung der aktivierten bzw. passivierten Posten. 5 Zudem sind im Rahmen der Bilanzierung die Zuordnung des Postens zu bestimmen und eventuell weitere Angaben im Anhang zu machen. Der Prozess der Bilanzierung wird auch als „bilanzielle Behandlung“ bezeichnet.
Der Begriff „Leasing“ stammt aus der englischen Sprache und leitet sich von dem Verb to lease ab, was (ver-)mieten oder (ver-)pachten bedeutet. Eine einheitliche Übersetzung des Begriffs Leasing wird durch die Tatsache erschwert, dass verschiedene Arten von Geschäften unter diesem Begriff umfasst werden. Eine allgemein gültige und anerkannte Übersetzung existiert daher ebenso wenig wie eine gesetzliche
1 Vgl. Coenenberg, A. (2005a), S. 3
2 Vgl. Baetge, J. et al. (2007), S. 2
3 Vgl. Baetge, J. et al. (2007), S. 3
4 Vgl. Scheffler, E. (2007), S. 99
5 Vgl. Scheffler, E. (2007), S. 99
- 2 -Legaldefinition. 6 Rechtlich betrachtet entsprechen Leasingverträge in wesentlichen Bereichen Mietverträgen. Sie werden daher oft als Gebrauchsüberlassungsverträge interpretiert. Leasing lässt sich demnach als temporäre Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt charakterisieren. 7 Wirtschaftlich betrachtet wird ein Leasingverhältnis zudem durch einen Finanzierungsaspekt gekennzeichnet. Es handelt sich um die Überlassung eines Objektes zur Nutzung gegen Entgelt durch einen Leasinggeber 8 , der dieses Objekt finanziert. Allgemein kann ein Leasingvertrag als ein Vertrag bezeichnet werden, der eine Partei (Leasinggeber) verpflichtet, eine bewegliche oder unbewegliche Sache für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit einer anderen Partei (Leasingnehmer) zum Gebrauch zu überlassen. Im Gegenzug ist die andere Partei zur Zahlung regelmäßiger Raten für diese Nutzungsüberlassung verpflichtet. 9 Diese vertragliche Beziehung wird als „Leasingverhältnis“ bezeichnet.
1.1.2 HGB
Das HGB trat am 1. Januar 1900 zeitgleich mit dem BGB in Kraft. Während das BGB ein allgemeines privatrechtliches Gesetz ist, handelt es sich beim HGB um die wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts. Dieses gilt als Sonderrecht der Kaufleute. 10 Es ergänzt das BGB bzw. passt die zivilrechtlichen Regelungen an die Notwendigkeiten des kaufmännischen Rechtsverkehrs an. Die separate Kodifizierung des Handelsrechts ist von Nöten, da das bürgerliche Zivilrecht allein den Bedürfnissen der Wirtschaft nicht gerecht würde. Es regelt so einen gemeinsamen, klaren Bezugsrahmen für den kaufmännischen Verkehr, der sich in der Vergangenheit als stabil und unverzichtbar innerhalb der deutschen Rechtsordnung erwiesen hat. 11
Das HGB ist in folgende fünf Bücher unterteilt: Handelsstand (§§ 1-104a HGB), Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105-237 HGB), Handelsbücher (§§ 238-342e HGB), Handelsgeschäfte (§§ 343-475h HGB) und Seehandel (§§ 476-905
6 Vgl. Helmschrott, H. (1997), S. 1; Beckmann, H. (2006a), § 1 Rn. 40; Peters, B., Schmidt-Burgk, K.
(2007), Rn. 1; Elsner, H., Gencer, T. (2008), S. 151
7 Vgl. Büschgen, H. (1998a), § 1 Rn. 3
8 Vgl. Elsner, H., Gencer, T. (2008), S. 151
9 Vgl. Helmschrott, H. (1997), S. 1
10 Vgl. Fleischer, H. (2008), S. IX
11 Vgl. Fleischer, H. (2008), S. IX-X
- 3 -HGB). Die für die bilanzielle Behandlung maßgeblichen Vorschriften über die handelsrechtliche Rechnungslegung befinden sich im dritten Buch. Zu beachten ist, dass die Regelungen des ersten Abschnittes des dritten Buches (§§ 238-263 HGB) für alle Kaufleute gelten. Die Vorschriften des zweiten Abschnittes sind von Kapitalgesellschaften, bestimmten Personenhandelsgesellschaften gemäß § 264a Abs. 1 HGB und von Unternehmen, die unter das PublG fallen (§ 5 Abs. 1 S. 2 PublG), zu beachten. Es handelt sich um Normen, die den Unternehmen zusätzliche Rechnungslegungspflichten auferlegen, andere allgemeine Vorschriften modifizieren oder ihre Anwendung einschränken, verbieten und erlauben. 12 Der dritte (§§ 336-339 HGB: Genossenschaften) und der vierte Abschnitt (§§ 340-341p HGB: Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds) des dritten Buches enthalten weitere Vorschriften für bestimmte Kaufleute. Der fünfte Abschnitt regelt die Einrichtung eines privaten Rechnungslegungsgremiums (§§ 342-342a HGB) und der sechste Abschnitt (§§ 342b-342e HGB) umfasst Regelungen zur DPR bzw. zum Verfahren der Durchsetzung ordnungsmäßiger Rechnungslegung. 13
1.1.3 IFRS
Die IFRS sind Grundlage eines internationalen Rechnungslegungssystems, welches auch als „IFRS-Rechnungslegung“ bezeichnet wird. 14 Mit der Gründung des IASC im Jahr 1973 entstand eine privatwirtschaftliche Organisation, dessen Ziel die Harmonisierung der Rechnungslegung und die Entwicklung von
Rechnungslegungsgrundsätzen war, die entscheidungsrelevante Informationen für einen Investor bereitstellen. 15 Um dieses Ziel zu erreichen, werden zu einzelnen rechnungslegungsrelevanten Themen Standards formuliert. Diese werden in einem transparenten und ausgewogenen Verfahren, in das die interessierte Öffentlichkeit eingebunden ist (due process), entwickelt und verabschiedet. 16 Aus dem IASC ging im Rahmen einer Satzungsänderung das IASB hervor, das bis heute für die Standardsetzung zuständig ist. Bis März 2002 wurden die Standards als IAS bezeichnet
12 Vgl. Baetge, J. et al. (2007), S. 29-30
13 Vgl. Coenenberg, A. (2005a), S. 27
14 Vgl. Scheffler, E. (2007), S. 249
15 Vgl. Kirsch, H. (2007), S. 3
16 Vgl. KPMG (2007), S. 3-4; Grünberger, D. (2008), S. 21
- 4 -und numerisch fortgeführt, später erlassene Standards tragen die Bezeichnung IFRS. Durch die ständige Weiterentwicklung der IFRS und die Menge an noch ausstehenden Projekten des IASB 17 gelten die IFRS als noch nicht abgeschlossenes Werk. 18 Die Standards definieren selbst, was unter die Bezeichnung IFRS fällt. Gemäß IAS 1.11 fallen hierunter die vom IASB verabschiedeten Standards (IFRS, IAS) und die Interpretationen des IFRIC bzw. des SIC. Diese Interpretationen sollen Bilanzierungsfragen zeitnah erörtern und eine unterschiedliche bzw. unakzeptable Anwendung der Standards verhindern. 19
1.2 Problemstellung
Die Rechnungslegung in Deutschland wird in einer globalisierten Wirtschaft sowie einem immer stärker zusammenwachsenden europäischen Wirtschaftsraum zunehmend von internationalen Einflüssen geprägt. Durch das BilMoG wird die tradierte handelsrechtliche Rechnungslegung in wesentlichen Punkten an die IFRS angenähert. 20 Kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland sind mittlerweile verpflichtet, einen Konzernabschluss nach international anerkannten Standards aufzustellen. Die IFRS sind auf die Interessen der Investoren ausgerichtet, ein Jahresabschluss der nach ihnen aufgestellt wurde, bietet umfangreiche Information über die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens. Diese Vorteile der IFRS können Unternehmen dazu bewegen, auch freiwillig einen IFRS-Abschluss aufzustellen. So sind Banken mitunter bereit, einem Unternehmen eher eine Kreditzusage zu erteilen oder ihm sogar günstigere Kreditkonditionen anzubieten, wenn es einen Jahresabschluss nach den IFRS vorlegt. 21
Durch die aktuelle Finanzmarktkrise könnte es für Unternehmen schwieriger werden, benötigte finanzielle Mittel zu beschaffen. Die Versagung von Krediten könnte dazu führen, dass die Unternehmen nicht mehr in der Lage wären, notwendige Investitionen zur Sicherstellung ihrer Zukunftsfähigkeit und ihrer Innovationskraft zu tätigen. Leasinggeschäfte könnten dadurch weiter an Beliebtheit und Bedeutung gewinnen. Zum
17 Vgl. IASB (2008a), o.S.
18 Vgl. Ballwieser, W. (2006), S. 3
19 Vgl. KPMG (2007), S. 2-3
20 Vgl. Müller, S., Reinke, J. (2008), S. 336-337
21 Dies ergab eine aktuelle Studie zum Thema „Bedeutung von IFRS-Abschlüssen bei der Kreditvergabe
von Banken an mittelständische Unternehmen“, vgl. KPMG (2008a), S. 49
- 5 -einen stellen Leasingfinanzierungen eine vollwertige Alternative zur kreditfinanzierten Anschaffung dar. Die Leasingbranche hat im Vergleich zu Banken eine höhere Kompetenz bei der Verwertung von Leasinggütern im Insolvenzfall, so dass sie ihre Verluste minimiert. 22 Dies könnte in Zeiten einer Banken- und Finanzmarktkrise die Position der gesamten Leasingbranche verbessern. So ist der deutsche Mobilien-Leasing-Markt im dritten Quartal 2008 um 6 % gewachsen und lag damit über der Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Investitionen. 23 Zum anderen dienen gerade Leasingverhältnisse als bilanzpolitisches Mittel. Durch eine Off-balance-sheet-Finanzierung wie Leasing kann die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens verbessert werden. Es können bspw. die für ein Rating relevanten Größen beeinflusst werden, um so den erhöhten Anforderungen an die Kreditvergabe im Rahmen von Basel II gerecht zu werden. Für die Gewinnung einer Ratingnote sind Bilanzdaten eine wesentliche Grundlage. 24 Gestaltungen wie Sale-and-lease-back können neben der Bilanzoptik zudem die Liquiditätssituation von Unternehmen verbessern, die in Zeiten einer Bank- und Finanzmarktkrise angespannt sein könnte.
Durch die wachsende Bedeutung von Leasinggeschäften wird es immer wichtiger, ihre bilanzielle Behandlung zu verstehen und ihre Auswirkungen richtig zu deuten, um eine Fehlinterpretation des durch den Jahresabschluss vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verhindern. Die Anwendung der IFRS macht es notwendig, die bilanzielle Behandlung in beiden Rechnungslegungssystemen zu kennen und Unterschiede zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für externe Abschlussadressaten im Rahmen einer Jahresabschlussanalyse wie für Unternehmen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Ziel dieser Arbeit soll es sein, die bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen in beiden Rechnungslegungssystemen darzustellen und insbesondere Unterschiede herauszuarbeiten. Auf Grundlage eines fundierten Verständnisses für die Thematik werden Handlungsempfehlungen für Unternehmen und andere Gruppen aufgezeigt.
22 Vgl. Wassermann, H. (2006), S. 275-276
23 Vgl. BDL (2008d), o.S.
24 Vgl. KPMG (2008a), S. 48
- 6 - 1.3Gang der Untersuchung
Die bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen ist komplex. Leasing ist in Deutschland rechtlich nicht eindeutig definiert, was zu einer Vielfalt von Erscheinungsformen und Vertragsgestaltungen führt. Durch den in § 5 Abs. 1 EStG kodifizierten Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sowie die Besonderheit der umgekehrten Maßgeblichkeit müssen bei der Bilanzierung von Leasingverhältnissen zudem unterschiedliche Rechtsordnungen beachtet werden. Diese knüpfen wiederum an zivilrechtliche Aspekte an. Der in § 39 AO genannte Eigentümerbegriff bestimmt sich z.B. nach den Vorschriften des BGB. Deshalb wird in Abschnitt 2.1 zunächst eine zivilrechtliche Einordnung von Leasingverhältnissen vorgenommen (2.1.1). Daran anschließend werden die einschlägigen Vorschriften des HGB und andere relevante Normen erläutert (2.1.2).
Durch die Anwendung der IFRS müssen Unternehmen zudem weitere Regelungen im Rahmen der Bilanzierung beachten. Unter welchen rechtlichen Bedingungen Unternehmen überhaupt nach IFRS bilanzieren müssen bzw. können, wird daher unter 2.1.3 dargestellt. Neben dieser rechtlichen Betrachtung spielen wirtschaftliche Aspekte bei der Entscheidung für oder gegen Leasing eine Rolle. Diese werden in 2.2.1 betrachtet. Die Auswirkungen von Leasing auf Bilanzkennzahlen und die damit verbundenen bilanzpolitischen Möglichkeiten sind eng mit Frage der bilanziellen Behandlung verbunden. Sie werden daher im Rahmen des Analyseteils unter 3.5 gesondert behandelt. Unter 2.2.2 wird dargestellt, dass Leasing in der heutigen Wirtschaft eine große Bedeutung hat, was die Notwendigkeit einer kritischen Analyse der bilanziellen Behandlung unterstreicht. Neben dem Unternehmen selbst besitzen auch andere Gruppen, bspw. Fremdkapitalgeber oder die Finanzverwaltung, ein Interesse an der Vermögens-, Finanz- und Ertragsalge des Unternehmens. Diese haben unterschiedliche Zielvorstellungen an die bilanzielle Behandlung von
Leasingverhältnissen, was unter 2.3 erläutert wird.
Die bilanzielle Zurechnung des Leasingobjekts entscheidet darüber, welcher Beteiligte das Leasingobjekt in seiner Bilanz ansetzt. Diese Kriterien und die daraus resultierenden Folgewirkungen werden für das HGB (3.2.1) und die IFRS (3.3.1) umfassend untersucht. Dabei wird unterstellt, dass Leasingobjekte grundsätzlich die Kriterien für
- 7 -den Ansatz eines Vermögensgegenstandes (bzw. -wertes) erfüllen. Die Untersuchung beschränkt sich hier auf die leasingspezifische Zurechnungsproblematik, um den Rahmen der Arbeit nicht zu sprengen. Daran anschließend werden die Erst- und Folgebewertung dieser Sachverhalte in beiden Rechnungslegungssystemen (3.2.2 und 3.3.2) sowie Ausweisfragen (3.2.3 und 3.3.3) untersucht. Die praktische Anwendung der zuvor gewonnenen Ergebnisse erfolgt im Rahmen eines umfassenden Beispiels (3.5). Das HGB wird durch das BilMoG reformiert. Das IASB hat eine umfassende Änderung der Leasingbilanzierung angekündigt. 25 Dies wird in einem Ausblick (4) genauer betrachtet.
25 Vgl. FASB (2008), o.S.; IASB (2008b), o.S.
- 8 - 2Rahmenbedingungen der bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1.1 Zivilrechtliche Einordnung von Leasingverhältnissen
Ein Leasingverhältnis wird durch einen Vertrag begründet. Diese Vertragsart wird nicht im besonderen Schuldrecht definiert. Erstmals wurde eine Form von Leasingverträgen im VerbrKrG definiert. 26 Ein (Finanzierungs-)Leasingvertrag liegt demzufolge vor, wenn ein Leasingnehmer für die Amortisation der vom Leasinggeber gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG). Auf diese Definition wird in den §§ 499 und 500 BGB Bezug genommen. Eine weitere gesetzliche Bestimmung scheint vom Gesetzgeber nicht gewollt zu sein, da er keine weitere Regelung im Rahmen der Schuldrechtsreform erlassen hat. So ist die rechtliche Einordnung von Leasingverhältnissen bis heute umstritten. 27 Eine klare Einordnung ist bisher nur für solche Vereinbarungen möglich, die durch eine kurze oder kündbare Laufzeit gekennzeichnet sind. Das Leasingobjekt soll in der Regel mehrmals vermietet werden und muss daher universell einsetzbar sein. Durch diese Merkmale besitzt die Vereinbarung den Charakter eines Mietvertrages, weshalb Rechtsprechung und herrschende Meinung die Anwendung des Mietrechts vertreten. 28
Leasingverträge besitzen in der Regel Elemente verschiedener typisierter Vertragsarten, was ihre Einordnung erschwert. Überwiegt die Finanzierungsfunktion des Vertrages, handelt es sich um ein Finanzierungsleasing. Der Kaufpreis des Leasingobjektes wird über die Laufzeit durch die Leasingraten komplett vom Leasingnehmer erbracht und die Vertragsdauer ist häufig identisch mit der Nutzungsdauer des Leasingobjektes. Ziel einer solchen Vereinbarung ist nicht die vorübergehende Vermietung, sondern die Beschaffung, Finanzierung und Nutzung des Leasingobjektes. Somit entsteht zunächst ein kaufvertraglicher Charakter. Eine Anwendung des Kaufvertragsrechts als Ratenkauf erscheint notwendig, da mietrechtliche Gewährleistungsansprüche dem Gehalt der Vereinbarungen entgegenstünden. 29 Allerdings begründet ein Leasingvertrag stets ein Dauerschuldverhältnis, in dem ständig neue Pflichten entstehen. 30 Zudem fehlt die
26 Vgl. Beckmann, H. (2006a), § 1 Rn. 40-41
27 Vgl. Beckmann, H. (2006a), § 1 Rn. 42
28 Vgl. Kügel, W. (1998), § 5 Rn. 64-66
29 Vgl. Kügel, W. (1998), § 5 Rn. 38-41
30 Vgl. Engel, J. (2000a), S. 3584; Beckmann, H. (2006a), § 1 Rn. 44
- 9 -kaufvertragstypische Eigentumsübertragung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) an dem Leasingobjekt. Die Anwendung des Kaufrechts kommt daher nicht in Betracht.
Durch die fehlende gesetzliche Konkretisierung werden Leasingverträge stark durch die Rechtsprechung geprägt, die daher in der Vertragsgestaltung eine bedeutsame Rolle einnimmt. 31 Der BGH qualifiziert in ständiger Rechtsprechung
Finanzierungsleasingverträge als atypische Mietverträge, da es sich um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung handelt, die mit einer Finanzierungsfunktion versehen ist 32 . Somit finden die mietrechtlichen Regelungen prinzipiell auch Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge. Bei bestimmten, leasingtypischen Besonderheit gelten die mietvertraglichen Bestimmungen indes nicht. Hierunter fallen in der Praxis hauptsächlich die Gefahrenabwälzung auf den Leasingnehmer sowie die Abtretungs-und Ermächtigungskonzeption innerhalb eines Leasingvertrages. Durch die Vereinbarung der Gefahrenabwälzung auf den Leasingnehmer muss dieser den wirtschaftlichen Wertverlust bei Beschädigung oder Untergang des Objektes tragen. 33 Durch diese Überwälzung wird der Leasingnehmer in eine käuferähnliche Position versetzt, da er die Sach- und Preisgefahr trägt und der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten grundsätzlich unabhängig vom Leasingobjekt besteht. Diese Besonderheit ist ein typisches Merkmal von Leasingverträgen und gilt deshalb als vertragsimmanent. 34 In der Leasingpraxis wird dieser Nachteil für den Leasingnehmer häufig dadurch abgemildert, dass die Verträge standardmäßig den Abschluss einer Versicherung durch den Leasingnehmer vorschreiben 35 , beim Leasing eines Pkw bspw. eine Vollkaskoversicherung 36 . Die Abtretungs- und Ermächtigungskonzeption in Leasingverträgen vermeidet die mietrechtliche Haftung des Leasinggebers (Vermieters) wegen Sachmängeln. Dabei tritt der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche und Rechte aus Mängeln an der Sache (dem Leasingobjekt) gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ab. Gleichzeitig wird er von seiner Haftung gegenüber dem Leasingnehmer befreit. 37 Der Leasingnehmer muss Ansprüche, die aus einem Mangel an dem Leasingobjekt resultieren, direkt gegen den Lieferanten geltend machen. Die
31 Vgl. Tiedtke, K., Peterek, J., (2008), S. 335
32 Vgl. Peters, B., Schmid-Burgk, K. (2007), Rn. 20
33 Vgl. Engel, J. (2000a), S. 3585-3586
34 Vgl. Beckmann, H. (2006b), S. 1334
35 Vgl. Engel, J. (2000a), S. 3585-3586
36 Vgl. Beckmann, H. (2007), S. 164
37 Vgl. Beckmann, H. (2006a), § 2 Rn. 94-97
- 10 -vertragliche Konstellation von Leasingverträgen wird als Leasingdreieck bezeichnet. Die nachfolgende Abbildung zeigt diese mit den o.g. leasingtypischen Besonderheiten.
Abb. 1: Typisches Leasingdreieck 38
2.1.2 Handels- und steuerrechtliche Normen
Die nationalen Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses sind im dritten Buch des HGB geregelt (s. 1.1.2). Nach § 242 HGB ist jeder Kaufmann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Dabei hat er gemäß § 238 Abs. 1 S. 1 HGB die GoB zu beachten. Die GoB sind allgemeinverbindliche und anerkannte Regeln zur Aufstellung des Jahresabschlusses und zur Führung der kaufmännischen Handelsbücher. Es gibt keine Legaldefinition der GoB, deshalb sind diese stark geprägt von Rechtsprechung und Lehre. Sie sollen Gesetzesvorschriften auslegen bzw. ergänzen und dienen in der Praxis dazu, das Bilanzrecht den Veränderungen des Wirtschaftlebens anzupassen. 39 Im Einzelnen werden im Bilanzrecht folgende GoB kommentiert: 40
a) Für alle Kaufleute
- Stichtagsprinzip und persönliche Zuordnung (§ 242 Abs. 1 und 2 HGB) - Klarheit und Übersichtlichkeit (§§ 243 Abs. 2 und 247 Abs. 1 HGB) - Vollständigkeit (246 Abs. 1 HGB) und Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB) - Kontinuität: Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
38 Vgl. Beckmann, H. (2006a), § 1 Rn. 59
39 Vgl. Thielemann, F., Keller, G. (2004), S. 16-17
40 Vgl. Förschle, G. (2006a), § 243 Rn. 31-32
- 11 -- Going-concern-Prinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
- Prinzip der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
- Grundsatz der Vorsicht: Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB), Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 1-3 HGB) und Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB)
- Bewertungsobergrenze Anschaffungs-/Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB) - Periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
b) Ergänzend für Kapitalgesellschaften und ihnen Gleichgestellte
- Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit: Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluss (§§ 265, 266, 275, 277 HGB)
- Grundsatz der Vorsicht: Spezielle Bewertungsregeln (§§ 279, 280, 282, 283 HGB) - Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264 Abs. 2 HGB)
Für die bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen ist der Grundsatz der Vollständigkeit einschlägig, da die Ermittlung des zu bilanzierenden Vermögens im Rahmen von Leasingverhältnissen Besonderheiten aufweist. GoB können sich auch aus den Empfehlungen des DRSC ergeben. Dieses private Gremium der Rechnungslegung erlässt Standards (DRS) zu bestimmten Fragen der Konzernrechnungslegung, bei deren Einhaltung gemäß § 342 Abs. 2 HGB die Rechtmäßigkeit des Abschlusses bzw. die Einhaltung der GoB vermutet wird. 41
Neben dem HGB existieren ergänzende rechtsformspezifische Vorschriften, die bei der Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beachtet werden müssen, wie z.B. §§ 150-160 AktG (Ausweis und Verwendung des Grundkapitals und der Rücklagen in Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) oder § 42 GmbHG (u.a. Ausweis des Stammkapitals). 42 Konkrete Bilanzierungsvorschriften zum Leasing existieren, auch bedingt durch die fehlende klare rechtliche Charakterisierung von Leasing, im HGB nicht. 43
41 Vgl. Luttermann, C., Großfeld, B. (2005), § 4 Rn. 197-200
42 Vgl. Baetge, J. et al. (2007), S. 45
43 Vgl. Adler, H. et al. (1995), § 246 Rn. 387
- 12 -Im Steuerrecht finden sich ebenso wenig konkrete Vorschriften zur bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen. Mit § 39 AO existiert lediglich eine allgemeine Norm über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Steuerrecht. Über § 5 Abs. 1 EStG gelten die handelsrechtlichen Vorschriften und GoB grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung, soweit das Steuerrecht nicht eigene Regelungen für einen Sachverhalt vorsieht (§ 5 Abs. 2 bis Abs. 6 EStG). Dieser als Maßgeblichkeitsprinzip 44 bezeichnete Grundsatz führt einerseits dazu, dass die Finanzverwaltung handelsrechtliche Regelungen in ihren Verwaltungsanweisungen interpretiert (z.B. R. 5.2 EStR: Ordnungsmäßige Buchführung) und andererseits die Finanzgerichtsbarkeit über handelsrechtliche Sachverhalte zu entscheiden hat. 45 Somit können die Urteile der Finanzgerichtsbarkeit und die Erlasse der Finanzverwaltung zur Auslegung bestimmter handelsrechtlicher Normen herangezogen werden, um eine Bilanzierung unter Einhaltung der GoB zu erreichen. Zur Leasingproblematik wurden, bedingt durch mehrere Urteile des BFH, verschiedene Erlasse von der Finanzverwaltung veröffentlicht (s. 3.2.1.3), die die Bilanzierung von Leasingverhältnissen im Steuerrecht regeln. Die durch die Maßgeblichkeit bedingte enge Verknüpfung des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses führt dazu, dass letztlich beide Rechtsgebiete bei der Aufstellung des Jahresabschlusses beachtet werden müssen. Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen orientiert sich daher in der Praxis an den Leasingerlassen der Finanzverwaltung, sowohl in der Steuer- als auch in der Handelsbilanz. 46 Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise wurde auch durch den BFH bestätigt. 47
2.1.3 Anwendung der IFRS
Die deutschen Rechnungslegungsnormen des HGB binden aufgrund ihrer Gesetzeskraft grundsätzlich alle Bürger, Unternehmen und den deutschen Staat. Demgegenüber werden die IFRS von einem privatwirtschaftlichen Gremium, dem IASB, erlassen. Dieses besitzt nicht die erforderliche Kompetenz, um gesetzesgleiche Normen zu erlassen 48 , weshalb die IFRS allein keine gesetzliche Bindungswirkung entfalten. Mit
44 Ausführlich zur Funktion des Maßgeblichkeitsprinzips: vgl. Haustein, T. (2007), S. 17-21
45 Vgl. Helmschrott, H. (1997), S. 53
46 Vgl. Adler, H. et al. (1995), § 246 Rn. 392
47 Vgl. BFH vom 14.05.2002
48 Vgl. Luttermann, C., Großfeld, B. (2005), Rn. 125
- 13 -der Einführung des § 292a HGB wurde den Unternehmen erstmals die Möglichkeit eingeräumt, einen befreienden IFRS-Konzernabschluss aufzustellen. Stellten die Unternehmen einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsnormen (IAS/IFRS oder US-GAAP) auf, so waren sie von der Aufstellung eines Konzernabschlusses nach HGB befreit. Eine Doppelbelastung dieser Unternehmen wurde vermieden. 49
Auf europäischer Ebene entschied sich die EU-Kommission im November 1995 dazu, die Zusammenarbeit mit dem IASC aufzunehmen und seine Gremien zu unterstützen. Ziel war die Harmonisierung der europäischen Rechnungslegung, unter Einflussnahme und Mitgestaltung durch die EU-Kommission. 50 Dadurch soll ein chancengleicher Wettbewerb um Finanzmittel auf dem europäischen Finanzmarkt sichergestellt werden und so die Vollendung des europäischen Binnenmarktes erreicht werden. 51 Die EU-Verordnung Nr. 1606/2002 (Erste EG-BilanzrechtVO oder „IAS-Verordnung“) verpflichtet die Anwendung der IAS/IFRS-Standards ab dem 1. Januar 2005 für kapitalmarktorientierte Konzerne, die Wertpapiere in einem beliebigen Mitgliedstaat der EU zum Handel an einem geregelten Markt 52 zugelassen haben (Art. 4 Erste EG-BilanzrechtVO).
Die EU-Kommission veröffentlicht die übernommenen IFRS und IFRIC als Kommissionsverordnungen im Amtsblatt der EU. Sie verfügt im europäischen Rechtsrahmen über keine Legislativkompetenz, diese besitzt nur der (Minister-)Rat. Die Übernahme erfolgt daher nach dem Komitologieverfahren. Hiernach wird die Rechtsetzung durch den Rat lediglich toleriert und von einem Ausschuss (ARC) des Rates überwacht. 53 Der Übernahmeprozess wird als „Europäischer Endorsement Mechanism“ bezeichnet. 54 Die IFRS erlangen so europarechtliche Qualität und gelten als Europarecht, was bei ihrer (europarechtsfördernden) Auslegung und Anwendung beachtet werden muss. 55 Ergibt sich ein Konflikt zwischen einem IFRS-Standard und
49 Vgl. Thielemann, F., Keller, G. (2004), S. 179-200
50 Vgl. Kirsch, H. (2007), S. 10-11
51 Vgl. Luttermann, C. , Großfeld, B. (2005), Rn. 176
52 In Deutschland zählt hierzu der amtliche Handel und der geregelte Markt an den bekannten Börsen,
nicht jedoch der Freiverkehr, vgl. Grünberger, D. (2008), S. 25
53 Vgl. Grünberger, D. (2008), S. 27-28
54 Hierzu ausführlich: vgl. Grünberger, D. (2008), S. 27-32
55 Vgl. Luttermann, C., Großfeld, B. (2005), Rn. 168
- 14 -einem nationalen Gesetz, gehen die IFRS den nationalen Normen daher vor. 56 Als Europarecht sind die Standards und Interpretationen in das europäische Rechtschutzsystem eingebunden und unterliegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. 57
Den Mitgliedstaaten sind umfangreiche Freiheitsgerade eingeräumt worden (auch aufgrund einzelstaatlicher Besonderheiten wie dem deutschen
Maßgeblichkeitsprinzip 58 ), wie sie die EU-Verordnung in nationales Recht umsetzen. 59 In Deutschland ist dies durch die Einführung von § 315a HGB und dem Wegfall des § 292a HGB geschehen. Ein IFRS-Abschluss hat formal nur eine Informationsfunktion, er dient nicht für Zwecke des Gesellschaftsrechts, nicht als Grundlage der Gewinnausschüttung und hat keine Auswirkung auf die steuerliche Gewinnermittlung, obwohl dies im Rahmen der EU-Verordnung möglich gewesen wäre. 60 Neben der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den IFRS besteht für Zwecke der Offenlegung (Information) die Möglichkeit, einen Einzelabschluss nach den IFRS zu erstellen und zu veröffentlichen. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die Pflichten und Wahlrechte deutscher Kapitalgesellschaften, die sich aus der Umsetzung der EU-Verordnung ergeben.
Abb. 2: Rechnungslegung in Deutschland (seit 2005) 61
56 Vgl. Grünberger, D. (2008), S. 29
57 Vgl. Luttermann, C., Großfeld, B. (2005), Rn. 168
58 Vgl. Luttermann, C., Großfeld, B. (2005), Rn. 184-186
59 Vgl. Kirsch, H. (2007), S. 12
60 Vgl. Ernst, C. (2004), S. 31-32
61 Vgl. Buchholz, R. (2007), S. 13
- 15 -Der rechtliche Umgang mit den IFRS birgt in der Praxis aufgrund von Regelungslücken Probleme, die entweder auf fehlenden Regelungen durch einen Standard beruhen oder aus der Nichtübernahme von Standards bzw. Interpretationen durch die EU resultieren. Steht ein von der EU nicht übernommener Standard (bzw. Interpretation) in Widerspruch zu anderen, bereits anerkannten Regelungen, so darf er nicht angewendet werden. Besteht kein Widerspruch, so kann oder muss er als Anwendungshinweis beachtet werden. 62
Aus Regelungslücken entsteht die Notwendigkeit der Auslegung. Diese hat unter Beachtung der Bedeutungshierarchie der einzelnen Verlautbarungen zu erfolgen. 63 Dabei sind auch die Anwendungshinweise (implementation guidance) und die Entscheidungsbegründungen eines Standards (basis of conclusions) zu beachten. Beides sind keine Bestandteile eines Standards, werden nicht von der EU übernommen und stellen demnach kein Europarecht dar. Trotzdem sind sie nach Auffassung der EU-Kommission, ebenso wie das nicht übernommene Rahmenkonzept (framework), bei der Anwendung oder Auslegung der IFRS zu berücksichtigen. 64
Das IASB gibt die Vorgehensweise bei der Auslegung von Standards in IAS 8 vor. Auslegungshilfen bei Bilanzierungsproblemen sind vergleichbare Sachverhalte (Fallanalogien), Ansatz-und Bewertungskriterien des Rahmenkonzepts
(Systemanalogien), Verlautbarungen anderer Standardsetter sowie Literaturmeinungen und anerkannte Branchenpraktiken. Des Weiteren sollen alle Standards in Verbindung mit den Verlautbarungen des Vorworts zu den IAS sowie dem Rahmenkonzept gelesen werden.
Die nachfolgende Abbildung fasst die bei der Anwendung der IFRS zu beachtenden Normen zusammen und stellt ihre Verbindlichkeit für den Anwender dar.
62 Vgl. Petersen, K. et al. (2008), S. 15-16
63 Vgl. Pellens, B. et al. (2008), S. 94
64 Vgl. Petersen, K. et al (2008), S. 15
Abb. 3: House of IFRS 65
2.2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
2.2.1 Betriebswirtschaftliche Vorteilhaftigkeit von Leasing
Leasing stellt eine Alternative zu Erwerb und Finanzierung eines Objektes dar. Unternehmen erwirtschaften ihre Erträge in der Regel nicht durch das Eigentum an einem Investitionsobjekt, sondern durch die Nutzung des Objektes. 66 Die Entscheidung für Leasing kann betriebswirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen bringen. 67 Diese Aspekte können quantitativer, d.h. darstellbar in monetären Größen 68 und messbar 69 , oder qualitativer Natur sein.
Ein wichtiger quantitativer Aspekt ist der Liquiditätseffekt. Bei einem Kauf eines Investitionsobjektes muss der Kaufpreis bereits zu Beginn bzw. vor Nutzung des Objektes vom Unternehmen komplett erbracht werden. Zudem verringert die Aufnahme
65 Vgl. Pellens, B. et. al. (2008), S. 96
66 Vgl. Kratzer, J., Kreuzmair, B. (2002), S. 17; BDL (2008c), o.S.
67 Vgl. Schneck, O. (2006), S. 205-206
68 Vgl. Elsner, H., Gencer, T. (2008), S. 161
69 Vgl. Büschgen, H. (1998b), § 38 Rn. 10
Arbeit zitieren:
Markus Coletti, 2008, Kritischer Vergleich der bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen nach HGB und IFRS, München, GRIN Verlag GmbH
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