Kritischer Vergleich der bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen nach HGB und IFRS


Diplomarbeit, 2008

116 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Begriffsabgrenzung
1.1.1 Bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen
1.1.2 HGB
1.1.3 IFRS
1.2 Problemstellung
1.3 Gang der Untersuchung

2 Rahmenbedingungen der bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1.1 Zivilrechtliche Einordnung von Leasingverhältnissen
2.1.2 Handels- und steuerrechtliche Normen
2.1.3 Anwendung der IFRS
2.2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
2.2.1 Betriebswirtschaftliche Vorteilhaftigkeit von Leasing
2.2.2 Bedeutung von Leasing in der Unternehmenspraxis
2.2.3 Wirtschaftliche Aspekte des Rechnungslegungssystems
2.3 Anspruchsgruppen und Ziele der Bilanzierung von Leasingverhältnissen

3 Bilanzierung von Leasingverhältnissen
3.1 Grundsätzliche Erscheinungsformen von Leasing
3.2 Bilanzielle Behandlung nach HGB
3.2.1 Zurechnung des Leasingobjektes
3.2.1.1 Bilanzielle Zuordnung des Leasingobjektes
3.2.1.2 Identifikation des wirtschaftlichen Eigentümers nach HGB
3.2.1.3 Klassifizierungsnormierung durch die Leasingerlasse
3.2.1.3.1 Vollamortisationsverträge
3.2.1.3.2 Teilamortisationsverträge
3.2.2 Bewertung
3.2.2.1 Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer
3.2.2.2 Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer
3.2.3 Ausweis
3.2.4 Kritische Würdigung
3.3 Bilanzielle Behandlung nach IFRS
3.3.1 Ansatz
3.3.1.1 Leasingverhältnisse im Sinne von IAS 17
3.3.1.2 Verdeckte Leasingverhältnisse nach IFRIC 4
3.3.1.3 Kriterien zur Identifikation des wirtschaftlichen Eigentümers
3.3.1.3.1 Examples
3.3.1.3.2 Indicators und weitere Klassifizierungsaspekte
3.3.2 Bewertung
3.3.2.1 Finanzierungsleasing
3.3.2.2 Operating-Leasing
3.3.2.3 Besonderheiten bei der Ertragsrealisation
3.3.3 Ausweis
3.3.4 Kritische Würdigung
3.4 Leasing und Bilanzpolitik
3.5 Beispiel für die bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen nach HGB und IFRS
3.6 Kritische Gesamtbetrachtung

4 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Typisches Leasingdreieck

Abb. 2: Rechnungslegung in Deutschland (seit 2005)

Abb. 3: House of IFRS

Abb. 4: Anteile am Neugeschäft Mobilien-Leasing 2007

Abb. 5: Interessen und Ziele an der bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen

Abb. 6: Zuordnung von Leasingobjekten bei Vollamortisation

Abb. 7: Zuordnung von beweglichen Leasingobjekten bei Teilamortisation

Abb. 8: Anzuwendende Regelungen für Leasingverhältnisse

Abb. 9: Klassifizierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17

Abb. 10: Klassifizierung gemischter Leasingverhältnisse

Abb. 11: Behandlung des Veräußerungsergebnisses bei Sale-and-lease-back

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Die fünf wichtigsten Gründe für Leasingnehmer 1994 bis 2007

Tab. 2: Gesamtwirtschaftliche Investitionen 2000-2007 in jeweiligen Preisen

Tab. 3: Gegenüberstellung von Operating-Leasing und Finanzierungsleasing

Tab. 4: Juristisches und wirtschaftliches Eigentum im Vergleich

Tab. 5: Aufteilung der Leasingraten in Zins-/Kostenanteil und Tilgungsanteil

Tab. 6: Indikatoren nach IAS 17.11 für ein Finanzierungsleasing

Tab. 7: Zins- und Tilgungsbeträge beim Leasingnehmer

Tab. 8: Zins- und Tilgungsbeträge beim Leasinggeber

Tab. 9: Angabepflichten des Leasingnehmers

Tab. 10: Angabepflichten des Leasinggebers

Tab. 11: Alternative Bilanzierungsmodelle

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Begriffsabgrenzung

1.1.1 Bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen

Die Bilanz eines Unternehmens ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Dieser besteht in Abhängigkeit von Art und Größe des Unternehmens sowie des maßgeblichen Rechnungslegungssystemes aus weiteren Komponenten, wie einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Anhang, einem Lagebericht, einer Kapitalflussrechnung und einer Segmentberichterstattung. Der Begriff „Bilanz“ wird im weiteren Sinne als Bezeichnung für den Jahresabschluss verwendet. Daneben werden andere Rechnungen mit unterschiedlichen Funktionen ebenfalls als „Bilanz“ bezeichnet.1 Die Bilanz als Teil des Jahresabschlusses stellt Vermögen und Schulden eines Unternehmens als Bestandsgrößen zu einem bestimmten Stichtag gegenüber.2 Das bilanzielle Vermögen besteht aus der Summe der in die Bilanz aufgenommenen Vermögenspositionen. Die bilanziellen Schulden stellen das von unternehmensexternen Personen zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellte Kapital dar.3 Die Aufnahme eines Sachverhaltes in die Bilanz wird als Bilanzierung bezeichnet. Bilanzierung im engeren Sinne bestimmt die Frage des Ansatzes eines Sachverhaltes in der Bilanz, also die Aktivierung oder Passivierung.4 Bilanzierung im weiteren Sinne bezieht sich neben der Frage des Ansatzes auch auf die Erst- und Folgebewertung der aktivierten bzw. passivierten Posten.5 Zudem sind im Rahmen der Bilanzierung die Zuordnung des Postens zu bestimmen und eventuell weitere Angaben im Anhang zu machen. Der Prozess der Bilanzierung wird auch als „bilanzielle Behandlung“ bezeichnet.

Der Begriff „Leasing“ stammt aus der englischen Sprache und leitet sich von dem Verb to lease ab, was (ver-)mieten oder (ver-)pachten bedeutet. Eine einheitliche Übersetzung des Begriffs Leasing wird durch die Tatsache erschwert, dass verschiedene Arten von Geschäften unter diesem Begriff umfasst werden. Eine allgemein gültige und anerkannte Übersetzung existiert daher ebenso wenig wie eine gesetzliche Legaldefinition.6 Rechtlich betrachtet entsprechen Leasingverträge in wesentlichen Bereichen Mietverträgen. Sie werden daher oft als Gebrauchsüberlassungsverträge interpretiert. Leasing lässt sich demnach als temporäre Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt charakterisieren.7 Wirtschaftlich betrachtet wird ein Leasingverhältnis zudem durch einen Finanzierungsaspekt gekennzeichnet. Es handelt sich um die Überlassung eines Objektes zur Nutzung gegen Entgelt durch einen Leasinggeber8, der dieses Objekt finanziert. Allgemein kann ein Leasingvertrag als ein Vertrag bezeichnet werden, der eine Partei (Leasinggeber) verpflichtet, eine bewegliche oder unbewegliche Sache für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit einer anderen Partei (Leasingnehmer) zum Gebrauch zu überlassen. Im Gegenzug ist die andere Partei zur Zahlung regelmäßiger Raten für diese Nutzungsüberlassung verpflichtet.9 Diese vertragliche Beziehung wird als „Leasingverhältnis“ bezeichnet.

1.1.2 HGB

Das HGB trat am 1. Januar 1900 zeitgleich mit dem BGB in Kraft. Während das BGB ein allgemeines privatrechtliches Gesetz ist, handelt es sich beim HGB um die wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts. Dieses gilt als Sonderrecht der Kaufleute.10 Es ergänzt das BGB bzw. passt die zivilrechtlichen Regelungen an die Notwendigkeiten des kaufmännischen Rechtsverkehrs an. Die separate Kodifizierung des Handelsrechts ist von Nöten, da das bürgerliche Zivilrecht allein den Bedürfnissen der Wirtschaft nicht gerecht würde. Es regelt so einen gemeinsamen, klaren Bezugsrahmen für den kaufmännischen Verkehr, der sich in der Vergangenheit als stabil und unverzichtbar innerhalb der deutschen Rechtsordnung erwiesen hat.11

Das HGB ist in folgende fünf Bücher unterteilt: Handelsstand (§§ 1-104a HGB), Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105-237 HGB), Handelsbücher (§§ 238-342e HGB), Handelsgeschäfte (§§ 343-475h HGB) und Seehandel (§§ 476-905 HGB). Die für die bilanzielle Behandlung maßgeblichen Vorschriften über die handelsrechtliche Rechnungslegung befinden sich im dritten Buch. Zu beachten ist, dass die Regelungen des ersten Abschnittes des dritten Buches (§§ 238-263 HGB) für alle Kaufleute gelten. Die Vorschriften des zweiten Abschnittes sind von Kapitalgesellschaften, bestimmten Personenhandelsgesellschaften gemäß § 264a Abs. 1 HGB und von Unternehmen, die unter das PublG fallen (§ 5 Abs. 12 PublG), zu beachten. Es handelt sich um Normen, die den Unternehmen zusätzliche Rechnungslegungspflichten auferlegen, andere allgemeine Vorschriften modifizieren oder ihre Anwendung einschränken, verbieten und erlauben.12 Der dritte (§§ 336-339 HGB: Genossenschaften) und der vierte Abschnitt (§§ 340-341p HGB: Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds) des dritten Buches enthalten weitere Vorschriften für bestimmte Kaufleute. Der fünfte Abschnitt regelt die Einrichtung eines privaten Rechnungslegungsgremiums (§§ 342-342a HGB) und der sechste Abschnitt (§§ 342b-342e HGB) umfasst Regelungen zur DPR bzw. zum Verfahren der Durchsetzung ordnungsmäßiger Rechnungslegung.13

1.1.3 IFRS

Die IFRS sind Grundlage eines internationalen Rechnungslegungssystems, welches auch als „IFRS-Rechnungslegung“ bezeichnet wird.14 Mit der Gründung des IASC im Jahr 1973 entstand eine privatwirtschaftliche Organisation, dessen Ziel die Harmonisierung der Rechnungslegung und die Entwicklung von Rechnungslegungsgrundsätzen war, die entscheidungsrelevante Informationen für einen Investor bereitstellen.15 Um dieses Ziel zu erreichen, werden zu einzelnen rechnungslegungsrelevanten Themen Standards formuliert. Diese werden in einem transparenten und ausgewogenen Verfahren, in das die interessierte Öffentlichkeit eingebunden ist (due process), entwickelt und verabschiedet.16 Aus dem IASC ging im Rahmen einer Satzungsänderung das IASB hervor, das bis heute für die Standardsetzung zuständig ist. Bis März 2002 wurden die Standards als IAS bezeichnet und numerisch fortgeführt, später erlassene Standards tragen die Bezeichnung IFRS. Durch die ständige Weiterentwicklung der IFRS und die Menge an noch ausstehenden Projekten des IASB17 gelten die IFRS als noch nicht abgeschlossenes Werk.18 Die Standards definieren selbst, was unter die Bezeichnung IFRS fällt. Gemäß IAS 1.11 fallen hierunter die vom IASB verabschiedeten Standards (IFRS, IAS) und die Interpretationen des IFRIC bzw. des SIC. Diese Interpretationen sollen Bilanzierungsfragen zeitnah erörtern und eine unterschiedliche bzw. unakzeptable Anwendung der Standards verhindern.19

1.2 Problemstellung

Die Rechnungslegung in Deutschland wird in einer globalisierten Wirtschaft sowie einem immer stärker zusammenwachsenden europäischen Wirtschaftsraum zunehmend von internationalen Einflüssen geprägt. Durch das BilMoG wird die tradierte handelsrechtliche Rechnungslegung in wesentlichen Punkten an die IFRS angenähert.20 Kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland sind mittlerweile verpflichtet, einen Konzernabschluss nach international anerkannten Standards aufzustellen. Die IFRS sind auf die Interessen der Investoren ausgerichtet, ein Jahresabschluss der nach ihnen aufgestellt wurde, bietet umfangreiche Information über die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens. Diese Vorteile der IFRS können Unternehmen dazu bewegen, auch freiwillig einen IFRS-Abschluss aufzustellen.sind Banken mitunter bereit, einem Unternehmen eher eine Kreditzusage zu erteilen oder ihm sogar günstigere Kreditkonditionen anzubieten, wenn es einen Jahresabschluss nach den IFRS vorlegt.21

Durch die aktuelle Finanzmarktkrise könnte es für Unternehmen schwieriger werden, benötigte finanzielle Mittel zu beschaffen. Die Versagung von Krediten könnte dazu führen, dass die Unternehmen nicht mehr in der Lage wären, notwendige Investitionen zur Sicherstellung ihrer Zukunftsfähigkeit und ihrer Innovationskraft zu tätigen. Leasinggeschäfte könnten dadurch weiter an Beliebtheit und Bedeutung gewinnen. Zum einen stellen Leasingfinanzierungen eine vollwertige Alternative zur kreditfinanzierten Anschaffung dar. Die Leasingbranche hat im Vergleich zu Banken eine höhere Kompetenz bei der Verwertung von Leasinggütern im Insolvenzfall, so dass sie ihre Verluste minimiert.22 Dies könnte in Zeiten einer Banken- und Finanzmarktkrise die Position der gesamten Leasingbranche verbessern.ist der deutsche Mobilien- Leasing-Markt im dritten Quartal 2008 um 6 % gewachsen und lag damit über der Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Investitionen.23 Zum anderen dienen gerade Leasingverhältnisse als bilanzpolitisches Mittel. Durch eine Off-balance-sheet- Finanzierung wie Leasing kann die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens verbessert werden. Es können bspw. die für ein Rating relevanten Größen beeinflusst werden, um so den erhöhten Anforderungen an die Kreditvergabe im Rahmen von Basel II gerecht zu werden. Für die Gewinnung einer Ratingnote sind Bilanzdaten eine wesentliche Grundlage.24 Gestaltungen wie Sale-and- lease-back können neben der Bilanzoptik zudem die Liquiditätssituation von Unternehmen verbessern, die in Zeiten einer Bank- und Finanzmarktkrise angespannt sein könnte.

Durch die wachsende Bedeutung von Leasinggeschäften wird es immer wichtiger, ihre bilanzielle Behandlung zu verstehen und ihre Auswirkungen richtig zu deuten, um eine Fehlinterpretation des durch den Jahresabschluss vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verhindern. Die Anwendung der IFRS macht es notwendig, die bilanzielle Behandlung in beiden Rechnungslegungssystemen zu kennen und Unterschiede zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für externe Abschlussadressaten im Rahmen einer Jahresabschlussanalyse wie für Unternehmen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Ziel dieser Arbeit soll es sein, die bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen in beiden Rechnungslegungssystemen darzustellen und insbesondere Unterschiede herauszuarbeiten. Auf Grundlage eines fundierten Verständnisses für die Thematik werden Handlungsempfehlungen für Unternehmen und andere Gruppen aufgezeigt.

1.3 Gang der Untersuchung

Die bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen ist komplex. Leasing ist in Deutschland rechtlich nicht eindeutig definiert, was zu einer Vielfalt von Erscheinungsformen und Vertragsgestaltungen führt. Durch den in § 5 Abs. 1 EStG kodifizierten Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sowie die Besonderheit der umgekehrten Maßgeblichkeit müssen bei der Bilanzierung von Leasingverhältnissen zudem unterschiedliche Rechtsordnungen beachtet werden. Diese knüpfen wiederum an zivilrechtliche Aspekte an. Der in § 39 AO genannte Eigentümerbegriff bestimmt sich z.B. nach den Vorschriften des BGB. Deshalb wird in Abschnitt 2.1 zunächst eine zivilrechtliche Einordnung von Leasingverhältnissen vorgenommen (2.1.1). Daran anschließend werden die einschlägigen Vorschriften des HGB und andere relevante Normen erläutert (2.1.2).

Durch die Anwendung der IFRS müssen Unternehmen zudem weitere Regelungen im Rahmen der Bilanzierung beachten. Unter welchen rechtlichen Bedingungen Unternehmen überhaupt nach IFRS bilanzieren müssen bzw. können, wird daher unter 2.1.3 dargestellt. Neben dieser rechtlichen Betrachtung spielen wirtschaftliche Aspekte bei der Entscheidung für oder gegen Leasing eine Rolle. Diese werden in 2.2.1 betrachtet. Die Auswirkungen von Leasing auf Bilanzkennzahlen und die damit verbundenen bilanzpolitischen Möglichkeiten sind eng mit Frage der bilanziellen Behandlung verbunden. Sie werden daher im Rahmen des Analyseteils unter 3.5 gesondert behandelt. Unter 2.2.2 wird dargestellt, dass Leasing in der heutigen Wirtschaft eine große Bedeutung hat, was die Notwendigkeit einer kritischen Analyse der bilanziellen Behandlung unterstreicht. Neben dem Unternehmen selbst besitzen auch andere Gruppen, bspw. Fremdkapitalgeber oder die Finanzverwaltung, ein Interesse an der Vermögens-, Finanz- und Ertragsalge des Unternehmens. Diese haben unterschiedliche Zielvorstellungen an die bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen, was unter 2.3 erläutert wird.

Die bilanzielle Zurechnung des Leasingobjekts entscheidet darüber, welcher Beteiligte das Leasingobjekt in seiner Bilanz ansetzt. Diese Kriterien und die daraus resultierenden Folgewirkungen werden für das HGB (3.2.1) und die IFRS (3.3.1) umfassend untersucht. Dabei wird unterstellt, dass Leasingobjekte grundsätzlich die Kriterien für den Ansatz eines Vermögensgegenstandes (bzw. -wertes) erfüllen. Die Untersuchung beschränkt sich hier auf die leasingspezifische Zurechnungsproblematik, um den Rahmen der Arbeit nicht zu sprengen. Daran anschließend werden die Erst- und Folgebewertung dieser Sachverhalte in beiden Rechnungslegungssystemen (3.2.2 und 3.3.2) sowie Ausweisfragen (3.2.3 und 3.3.3) untersucht. Die praktische Anwendung der zuvor gewonnenen Ergebnisse erfolgt im Rahmen eines umfassenden Beispiels (3.5). Das HGB wird durch das BilMoG reformiert. Das IASB hat eine umfassende Änderung der Leasingbilanzierung angekündigt.25 Dies wird in einem Ausblick (4) genauer betrachtet.

2 Rahmenbedingungen der bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen

2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

2.1.1 Zivilrechtliche Einordnung von Leasingverhältnissen

Ein Leasingverhältnis wird durch einen Vertrag begründet. Diese Vertragsart wird nicht im besonderen Schuldrecht definiert. Erstmals wurde eine Form von Leasingverträgen im VerbrKrG definiert.26 Ein (Finanzierungs-)Leasingvertrag liegt demzufolge vor, wenn ein Leasingnehmer für die Amortisation der vom Leasinggeber gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG). Auf diese Definition wird in den §§ 499 und 500 BGB Bezug genommen. Eine weitere gesetzliche Bestimmung scheint vom Gesetzgeber nicht gewollt zu sein, da er keine weitere Regelung im Rahmen der Schuldrechtsreform erlassen hat.ist die rechtliche Einordnung von Leasingverhältnissen bis heute umstritten.27 Eine klare Einordnung ist bisher nur für solche Vereinbarungen möglich, die durch eine kurze oder kündbare Laufzeit gekennzeichnet sind. Das Leasingobjekt soll in der Regel mehrmals vermietet werden und muss daher universell einsetzbar sein. Durch diese Merkmale besitzt die Vereinbarung den Charakter eines Mietvertrages, weshalb Rechtsprechung und herrschende Meinung die Anwendung des Mietrechts vertreten.28

Leasingverträge besitzen in der Regel Elemente verschiedener typisierter Vertragsarten, was ihre Einordnung erschwert. Überwiegt die Finanzierungsfunktion des Vertrages, handelt es sich um ein Finanzierungsleasing. Der Kaufpreis des Leasingobjektes wird über die Laufzeit durch die Leasingraten komplett vom Leasingnehmer erbracht und die Vertragsdauer ist häufig identisch mit der Nutzungsdauer des Leasingobjektes. Ziel einer solchen Vereinbarung ist nicht die vorübergehende Vermietung, sondern die Beschaffung, Finanzierung und Nutzung des Leasingobjektes. Somit entsteht zunächst ein kaufvertraglicher Charakter. Eine Anwendung des Kaufvertragsrechts als Ratenkauf erscheint notwendig, da mietrechtliche Gewährleistungsansprüche dem Gehalt der Vereinbarungen entgegenstünden.29 Allerdings begründet ein Leasingvertrag stets ein Dauerschuldverhältnis, in dem ständig neue Pflichten entstehen.30 Zudem fehlt die kaufvertragstypische Eigentumsübertragung (§ 433 Abs. 11 BGB) an dem Leasingobjekt. Die Anwendung des Kaufrechts kommt daher nicht in Betracht.

Durch die fehlende gesetzliche Konkretisierung werden Leasingverträge stark durch die Rechtsprechung geprägt, die daher in der Vertragsgestaltung eine bedeutsame Rolle einnimmt.31

Der BGH qualifiziert in ständiger Rechtsprechung Finanzierungsleasingverträge als atypische Mietverträge, da es sich um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung handelt, die mit einer Finanzierungsfunktion versehen ist32. Somit finden die mietrechtlichen Regelungen prinzipiell auch Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge. Bei bestimmten, leasingtypischen Besonderheit gelten die mietvertraglichen Bestimmungen indes nicht. Hierunter fallen in der Praxis hauptsächlich die Gefahrenabwälzung auf den Leasingnehmer sowie die Abtretungs- und Ermächtigungskonzeption innerhalb eines Leasingvertrages. Durch die Vereinbarung der Gefahrenabwälzung auf den Leasingnehmer muss dieser den wirtschaftlichen Wertverlust bei Beschädigung oder Untergang des Objektes tragen.33 Durch diese Überwälzung wird der Leasingnehmer in eine käuferähnliche Position versetzt, da er die Sach- und Preisgefahr trägt und der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten grundsätzlich unabhängig vom Leasingobjekt besteht. Diese Besonderheit ist ein typisches Merkmal von Leasingverträgen und gilt deshalb als vertragsimmanent.34 In der Leasingpraxis wird dieser Nachteil für den Leasingnehmer häufig dadurch abgemildert, dass die Verträge standardmäßig den Abschluss einer Versicherung durch den Leasingnehmer vorschreiben35, beim Leasing eines Pkw bspw. eine Vollkaskoversicherung36. Die Abtretungs- und Ermächtigungskonzeption in Leasingverträgen vermeidet die mietrechtliche Haftung des Leasinggebers (Vermieters) wegen Sachmängeln. Dabei tritt der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche und Rechte aus Mängeln an der Sache (dem Leasingobjekt) gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ab. Gleichzeitig wird er von seiner Haftung gegenüber dem Leasingnehmer befreit.37 Der Leasingnehmer muss Ansprüche, die aus einem Mangel an dem Leasingobjekt resultieren, direkt gegen den Lieferanten geltend machen. Die vertragliche Konstellation von Leasingverträgen wird als Leasingdreieck bezeichnet. Die nachfolgende Abbildung zeigt diese mit den o.g. leasingtypischen Besonderheiten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Typisches Leasingdreieck38

2.1.2 Handels- und steuerrechtliche Normen

Die nationalen Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses sind im dritten Buch des HGB geregelt (s. 1.1.2). Nach § 242 HGB ist jeder Kaufmann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Dabei hat er gemäß § 238 Abs. 11 HGB die GoB zu beachten. Die GoB sind allgemeinverbindliche und anerkannte Regeln zur Aufstellung des Jahresabschlusses und zur Führung der kaufmännischen Handelsbücher. Es gibt keine Legaldefinition der GoB, deshalb sind diese stark geprägt von Rechtsprechung und Lehre. Sie sollen Gesetzesvorschriften auslegen bzw. ergänzen und dienen in der Praxis dazu, das Bilanzrecht den Veränderungen des Wirtschaftlebens anzupassen.39 Im Einzelnen werden im Bilanzrecht folgende GoB kommentiert:40

a) Für alle Kaufleute

- Stichtagsprinzip und persönliche Zuordnung (§ 242 Abs. 1 und 2 HGB)
- Klarheit und Übersichtlichkeit (§§ 243 Abs. 2 und 247 Abs. 1 HGB)
- Vollständigkeit (246 Abs. 1 HGB) und Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB)
- Kontinuität: Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
- Going-concern-Prinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
- Prinzip der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
- Grundsatz der Vorsicht: Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB), Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 1-3 HGB) und Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB)
- Bewertungsobergrenze Anschaffungs-/Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB)
- Periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)

b) Ergänzend für Kapitalgesellschaften und ihnen Gleichgestellte

- Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit: Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluss (§§ 265, 266, 275, 277 HGB)
- Grundsatz der Vorsicht: Spezielle Bewertungsregeln (§§ 279, 280, 282, 283 HGB)
- Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264 Abs. 2 HGB)

Für die bilanzielle Behandlung von Leasingverhältnissen ist der Grundsatz der Vollständigkeit einschlägig, da die Ermittlung des zu bilanzierenden Vermögens im Rahmen von Leasingverhältnissen Besonderheiten aufweist. GoB können sich auch aus den Empfehlungen des DRSC ergeben. Dieses private Gremium der Rechnungslegung erlässt Standards (DRS) zu bestimmten Fragen der Konzernrechnungslegung, bei deren Einhaltung gemäß § 342 Abs. 2 HGB die Rechtmäßigkeit des Abschlusses bzw. die Einhaltung der GoB vermutet wird.41

Neben dem HGB existieren ergänzende rechtsformspezifische Vorschriften, die bei der Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beachtet werden müssen, wie z.B. §§ 150-160 AktG (Ausweis und Verwendung des Grundkapitals und der Rücklagen in Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) oder § 42 GmbHG (u.a. Ausweis des Stammkapitals).42 Konkrete Bilanzierungsvorschriften zum Leasing existieren, auch bedingt durch die fehlende klare rechtliche Charakterisierung von Leasing, im HGB nicht.43

Im Steuerrecht finden sich ebenso wenig konkrete Vorschriften zur bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen. Mit § 39 AO existiert lediglich eine allgemeine Norm über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Steuerrecht. Über § 5 Abs. 1 EStG gelten die handelsrechtlichen Vorschriften und GoB grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung, soweit das Steuerrecht nicht eigene Regelungen für einen Sachverhalt vorsieht (§ 5 Abs. 2 bis Abs. 6 EStG). Dieser als Maßgeblichkeitsprinzip44 bezeichnete Grundsatz führt einerseits dazu, dass die Finanzverwaltung handelsrechtliche Regelungen in ihren Verwaltungsanweisungen interpretiert (z.B. R. 5.2 EStR: Ordnungsmäßige Buchführung) und andererseits die Finanzgerichtsbarkeit über handelsrechtliche Sachverhalte zu entscheiden hat.45 Somit können die Urteile der Finanzgerichtsbarkeit und die Erlasse der Finanzverwaltung zur Auslegung bestimmter handelsrechtlicher Normen herangezogen werden, um eine Bilanzierung unter Einhaltung der GoB zu erreichen. Zur Leasingproblematik wurden, bedingt durch mehrere Urteile des BFH, verschiedene Erlasse von der Finanzverwaltung veröffentlicht (s. 3.2.1.3), die die Bilanzierung von Leasingverhältnissen im Steuerrecht regeln. Die durch die Maßgeblichkeit bedingte enge Verknüpfung des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses führt dazu, dass letztlich beide Rechtsgebiete bei der Aufstellung des Jahresabschlusses beachtet werden müssen. Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen orientiert sich daher in der Praxis an den Leasingerlassen der Finanzverwaltung, sowohl in der Steuer- als auch in der Handelsbilanz.46 Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise wurde auch durch den BFH bestätigt.47

2.1.3 Anwendung der IFRS

Die deutschen Rechnungslegungsnormen des HGB binden aufgrund ihrer Gesetzeskraft grundsätzlich alle Bürger, Unternehmen und den deutschen Staat. Demgegenüber werden die IFRS von einem privatwirtschaftlichen Gremium, dem IASB, erlassen. Dieses besitzt nicht die erforderliche Kompetenz, um gesetzesgleiche Normen zu erlassen48, weshalb die IFRS allein keine gesetzliche Bindungswirkung entfalten. Mit der Einführung des § 292a HGB wurde den Unternehmen erstmals die Möglichkeit eingeräumt, einen befreienden IFRS-Konzernabschluss aufzustellen. Stellten die Unternehmen einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsnormen (IAS/IFRS oder US-GAAP) auf, so waren sie von der Aufstellung eines Konzernabschlusses nach HGB befreit. Eine Doppelbelastung dieser Unternehmen wurde vermieden.49

Auf europäischer Ebene entschied sich die EU-Kommission im November 1995 dazu, die Zusammenarbeit mit dem IASC aufzunehmen und seine Gremien zu unterstützen. Ziel war die Harmonisierung der europäischen Rechnungslegung, unter Einflussnahme und Mitgestaltung durch die EU-Kommission.50 Dadurch soll ein chancengleicher Wettbewerb um Finanzmittel auf dem europäischen Finanzmarkt sichergestellt werden und so die Vollendung des europäischen Binnenmarktes erreicht werden.51 Die EU- Verordnung Nr. 1606/2002 (Erste EG-BilanzrechtVO oder „IAS-Verordnung“) verpflichtet die Anwendung der IAS/IFRS-Standards ab dem 1. Januar 2005 für kapitalmarktorientierte Konzerne, die Wertpapiere in einem beliebigen Mitgliedstaat der EU zum Handel an einem geregelten Markt52 zugelassen haben (Art. 4 Erste EGBilanzrechtVO).

Die EU-Kommission veröffentlicht die übernommenen IFRS und IFRIC als Kommissionsverordnungen im Amtsblatt der EU. Sie verfügt im europäischen Rechtsrahmen über keine Legislativkompetenz, diese besitzt nur der (Minister-)Rat. Die Übernahme erfolgt daher nach dem Komitologieverfahren. Hiernach wird die Rechtsetzung durch den Rat lediglich toleriert und von einem Ausschuss (ARC) des Rates überwacht.53 Der Übernahmeprozess wird als „Europäischer Endorsement Mechanism“ bezeichnet.54 Die IFRS erlangen so europarechtliche Qualität und gelten als Europarecht, was bei ihrer (europarechtsfördernden) Auslegung und Anwendung beachtet werden muss.55 Ergibt sich ein Konflikt zwischen einem IFRS-Standard und einem nationalen Gesetz, gehen die IFRS den nationalen Normen daher vor.56 Als Europarecht sind die Standards und Interpretationen in das europäische Rechtschutzsystem eingebunden und unterliegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.57

Den Mitgliedstaaten sind umfangreiche Freiheitsgerade eingeräumt worden (auch aufgrund einzelstaatlicher Besonderheiten wie dem deutschen Maßgeblichkeitsprinzip58 ), wie sie die EU-Verordnung in nationales Recht umsetzen.59 In Deutschland ist dies durch die Einführung von § 315a HGB und dem Wegfall des § 292a HGB geschehen. Ein IFRS-Abschluss hat formal nur eine Informationsfunktion, er dient nicht für Zwecke des Gesellschaftsrechts, nicht als Grundlage der Gewinnausschüttung und hat keine Auswirkung auf die steuerliche Gewinnermittlung, obwohl dies im Rahmen der EU-Verordnung möglich gewesen wäre.60 Neben der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den IFRS besteht für Zwecke der Offenlegung (Information) die Möglichkeit, einen Einzelabschluss nach den IFRS zu erstellen und zu veröffentlichen. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die Pflichten und Wahlrechte deutscher Kapitalgesellschaften, die sich aus der Umsetzung der EU-Verordnung ergeben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Rechnungslegung in Deutschland (seit 2005)61

Der rechtliche Umgang mit den IFRS birgt in der Praxis aufgrund von Regelungslücken Probleme, die entweder auf fehlenden Regelungen durch einen Standard beruhen oder aus der Nichtübernahme von Standards bzw. Interpretationen durch die EU resultieren. Steht ein von der EU nicht übernommener Standard (bzw. Interpretation) in Widerspruch zu anderen, bereits anerkannten Regelungen, so darf er nicht angewendet werden. Besteht kein Widerspruch, so kann oder muss er als Anwendungshinweis beachtet werden.62

Aus Regelungslücken entsteht die Notwendigkeit der Auslegung. Diese hat unter Beachtung der Bedeutungshierarchie der einzelnen Verlautbarungen zu erfolgen.63 Dabei sind auch die Anwendungshinweise (implementation guidance) und die Entscheidungsbegründungen eines Standards (basis of conclusions) zu beachten. Beides sind keine Bestandteile eines Standards, werden nicht von der EU übernommen und stellen demnach kein Europarecht dar. Trotzdem sind sie nach Auffassung der EUKommission, ebenso wie das nicht übernommene Rahmenkonzept (framework), bei der Anwendung oder Auslegung der IFRS zu berücksichtigen.64

Das IASB gibt die Vorgehensweise bei der Auslegung von Standards in IAS 8 vor. Auslegungshilfen bei Bilanzierungsproblemen sind vergleichbare Sachverhalte (Fallanalogien), Ansatz- und Bewertungskriterien des Rahmenkonzepts (Systemanalogien), Verlautbarungen anderer Standardsetter sowie Literaturmeinungen und anerkannte Branchenpraktiken. Des Weiteren sollen alle Standards in Verbindung mit den Verlautbarungen des Vorworts zu den IAS sowie dem Rahmenkonzept gelesen werden.

Die nachfolgende Abbildung fasst die bei der Anwendung der IFRS zu beachtenden Normen zusammen und stellt ihre Verbindlichkeit für den Anwender dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: House of IFRS65

2.2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

2.2.1 Betriebswirtschaftliche Vorteilhaftigkeit von Leasing

Leasing stellt eine Alternative zu Erwerb und Finanzierung eines Objektes dar. Unternehmen erwirtschaften ihre Erträge in der Regel nicht durch das Eigentum an einem Investitionsobjekt, sondern durch die Nutzung des Objektes.66 Die Entscheidung für Leasing kann betriebswirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen bringen.67 Diese Aspekte können quantitativer, d.h. darstellbar in monetären Größen68 und messbar69, oder qualitativer Natur sein.

Ein wichtiger quantitativer Aspekt ist der Liquiditätseffekt. Bei einem Kauf eines Investitionsobjektes muss der Kaufpreis bereits zu Beginn bzw. vor Nutzung des Objektes vom Unternehmen komplett erbracht werden. Zudem verringert die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung eines Kaufs die Kreditlinie des Unternehmens. Zur Reduzierung der Fremdkapitalkosten wird die Investition in der Regel nicht zu 100 % fremdfinanziert70, ein Anteil von 20 % bis 40 % des Anschaffungswertes kann an eigenen Mitteln aufzubringen sein.71 Beim Kauf fällt der Liquiditätsabfluss mit dem nutzungsbedingten Liquiditätszufluss auseinander. Beim Leasing dagegen werden die Investitionskosten über den Zeitraum der Nutzung durch die Leasingraten verteilt. Somit ist der Zeitpunkt zwischen Auszahlung (Leasingrate) und Einzahlung (Erlöse aus der Nutzung) reduziert. Die Investition ist idealerweise so finanziert, dass mit dem Output (Erlöse) mindestens die Finanzierung abgedeckt wird.72 Dieses Prinzip wird als „pay as you earn-Effekt“ bezeichnet. Im Rahmen eines Leasingverhältnisses muss nur der Teil aufgebracht werden, der tatsächlich genutzt wird. Die Leasingraten repräsentieren die Verringerung des Marktwertes des Objektes über den Zeitraum der Nutzung.73 Ein eventueller Restwert muss nicht mitfinanziert werden, die Mittel stehen dem Unternehmen für andere Zwecke zur Verfügung. Leasinggeschäfte können auch zur Liquiditätsbeschaffung abgeschlossen werden. Im Rahmen einer Sale-and-lease- back-Vereinbarung wird ein Vermögenswert des Unternehmens veräußert. Aus der Veräußerung fließen dem Unternehmen liquide Mittel zu. Die Nutzung erfolgt weiterhin im Rahmen eines Leasingverhältnisses.74

Ein weiteres Argument der Vorteilhaftigkeit von Leasing ist der steuermindernde Effekt.75 Bilanziert der Leasinggeber das Objekt, stellen die Leasingraten für den Leasingnehmer direkt abzugsfähige Betriebsausgaben dar, die sein zu versteuerndes Einkommen und somit seine zu zahlenden Ertragssteuern mindern. Der steuerliche Vorteil wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 eingeschränkt. Bei der Gewerbesteuer bestand der Vorteil, dass Leasingraten voll abzugsfähig waren. Finanzierungskosten, die im Rahmen eines fremdfinanzierten Kaufs entstanden, wurden dagegen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zur Hälfte der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) hinzugerechnet. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen ab dem 1. Januar 2008 neu geregelt. Nach § 8 Nr. 1 d) und e) GewStG n.F. werden bei beweglichen 20 % bzw. bei unbeweglichen Objekten 65 % der Leasingraten dem Gewerbeertrag als pauschalierter Finanzierungsanteil hinzugerechnet. Somit führt Leasing ab dem 1. Januar 2008 zu einer höheren Gewerbesteuerbelastung, im Einzelfall kann es zu einer Besteuerung in Verlustjahren kommen76. Im Ergebnis führen diese Neuregelungen zu einer gewerbesteuerlichen Gleichstellung der Alternativen Leasing und fremdfinanzierter Kauf. Daneben sollen durch die gewerbesteuerliche Gleichbehandlung von Leasinggesellschaften und Kreditinstituten auch die Rahmenbedingungen für eine Gleichstellung geschaffen werden.77 Dies ergibt letztlich eine Verschlechterung der Alternative Leasing.78 Zudem bedingt der Vergleich der beiden Alternativen aus steuerlichen Gesichtspunkten nun komplexere Berechnungen für die Unternehmen, da mit der Einführung der Zinsschranke (§ 4h EStG bzw. § 8a KStG) eine weitere Regelung zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen eingeführt wurde.79 Da Leasingraten nicht unter die Regelung der Zinsschranke fallen, kann dies wiederum zu einem steuerlichen Vorteil führen. Eine pauschale Aussage über die steuerliche Vorteilhaftigkeit von Leasing ist indes, spätestens nach der Unternehmensteuerreform 2008, nicht mehr möglich.80

Ein weiterer Aspekt für Leasing ist, dass es Vorteile für die Unternehmenssteuerung mit sich bringen kann. Die Investitionsentscheidung eines Unternehmens ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Es müssen alle direkten und indirekten Kosten, die mit dem Kauf und der Finanzierung des Objektes verbunden sind, ermittelt werden. Diese komplexe Berechnung erfordert einschlägige finanztechnische und finanzmathematische sowie steuerrechtliche Kenntnisse, über die kleine und mittelgroße Unternehmen häufig nicht verfügen.81 Leasing kann die Transparenz in diesem Bereich erhöhen. Die Leasingraten stellen eine feste Größe für die Unternehmen dar, die Kalkulations- und Planungssicherheit bietet. Durch die Reduzierung der investitionsinduzierten Kosten und Rechengrößen auf einen meist fixen Betrag vereinfachen sich interne Kostenrechnungsoperationen. Die Alternative Leasing erhöht die Kostentransparenz und kann somit das Controlling eines Unternehmens optimieren.82

Leasingvereinbarungen beinhalten häufig auch Serviceleistungen in Zusammenhang mit dem geleasten Objekt. Dies können Wartungsarbeiten oder Versicherungsleistungen bei mobilen Objekten und Planungs-, Projektsteuerungs- oder Verwaltungsleistungen bei Immobilien sein, die vom Leasinggeber erbracht werden. Durch solche Vereinbarungen können Effizienzeffekte entstehen. Die Unternehmen können sich mehr auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren.83 Die Leasinggeber besitzen oft Fach- und Marktkenntnisse und können so Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Investition erbringen.84

Im Zuge der steigenden Bedeutung einer Einstufung des Unternehmens von Ratingagenturen bzw. Banken wird die positive Wirkung von Leasing auf die Bilanz und die Ratingeinstufung als Kriterium in der Werbung für Leasing verwendet85, da Leasing bilanzneutral sein kann. Es können sich im Vergleich zur Alternative der Kreditfinanzierung positive Effekte auf bestimmte Bilanzkennzahlen86 ergeben. Weitere Auswirkungen von Leasingverhältnissen für die Bilanzstruktur und daraus resultierende Konsequenzen werden im dritten Teil dieser Arbeit detaillierter behandelt. Ob sich durch Leasing letztlich das Rating, also die Einschätzung der Bonität eines Unternehmens verbessert, erscheint fraglich. Im Rahmen eines Ratings werden die bestehenden Leasingverbindlichkeiten unabhängig von ihrer Bilanzierung berücksichtigt. Somit wirken sich letztlich auch bilanzneutrale Leasingverhältnisse auf das Rating aus. Von einer generell besseren Bonitätseinschätzung durch Leasing kann daher nicht ausgegangen werden.87

Den betriebswirtschaftlichen Vorteilen von Leasing stehen naturgemäß auch Nachteile entgegen. Ein entscheidender Nachteil sind die vergleichsweise höheren Kosten. Dies ergibt sich daraus, dass der Leasinggeber eigene Finanzierungsaufwendungen und Verwaltungskosten verursacht. Diese kalkuliert er, ebenso wie seinen Gewinnaufschlag, in die Leasingraten ein. Daher kann unter dem Aspekt der Kosten Leasing in der Regel nicht günstiger sein als ein fremdfinanzierter Kauf.88

2.2.2 Bedeutung von Leasing in der Unternehmenspraxis

Leasing besitzt für die Unternehmen in Deutschland eine immer größere Bedeutung. Eine Umfrage89 von deutschen Unternehmen im Jahr 2007 hat ergeben, dass bei einer geplanten Neuinvestition in Höhe von 25.000 € Leasing als bevorzugte Alternative in Betracht gezogen würde. Es würden sich 41 % der befragten Unternehmen für Leasing entscheiden, dagegen 28 % für den kreditfinanzierten Kauf, 23 % für Mietkauf und 8 % für Miete.90 Für den Bereich der Industrie hat eine andere Studie91 aus dem Jahr 2008 ergeben, dass Mobilienleasing für ein Viertel aller Unternehmen aus diesem Bereich eine sehr hohe Bedeutung für geplante Investitionen besitzt. Damit hat Leasing ungefähr den gleichen Stellenwert wie ein Bankkredit. Im Rahmen des gesamten außenfinanzierten Investitionsvolumens erreicht die Finanzierungsvariante Leasing nach dieser Studie einen Anteil von 54 %.92

Die Beweggründe der Unternehmen, sich für Leasing zu entscheiden, entsprechen dabei den unter 2.2.1 genannten betriebswirtschaftlichen Vorteilen. Die nachfolgende Tabelle stellt die von Unternehmen genannten fünf wichtigsten Aspekte für Leasing im Zeitablauf dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Die fünf wichtigsten Gründe für Leasingnehmer 1994 bis 200793

Es zeigt sich, dass in der Vergangenheit der Liquiditätsaspekt eindeutig das stärkste Argument für Leasing war. Durch die Weiterentwicklung der Leasingbranche hinsichtlich Service- und Dienstleistungsaspekten haben sich die Entscheidungsgründe verändert. Vor allem die Kostentransparenz sowie die damit verbundene bessere Kalkulierbarkeit und die Flexibilität von Leasing sind heute die entscheidenden Beweggründe für Unternehmen. Umfragen94 ergeben, dass Leasingnehmer in der Regel sehr zufrieden mit den Leasingverhältnissen sind. Insbesondere schnelle Angebotserstellung und Vertragsabwicklung sowie die Beratungskompetenz und die Seriosität der Leasinggeber führen dazu, dass 96 % aller Leasingkunden zufrieden bis vollkommen zufrieden sind.95 Durch dieses positive Image wird die Bedeutung von Leasing für Unternehmen vermutlich weiter zunehmen.

Durch die hohe Akzeptanz von Leasing in der deutschen Unternehmenspraxis ist es verständlich, dass Deutschland, zusammen mit Großbritannien und Italien, zu den führenden Ländern Europas auf dem Gebiet des Leasings zählt.96 Gesamtwirtschaftlich betrachtet ist die Bedeutung von Leasing in der Vergangenheit stetig gewachsen. Im Jahr 2005 erreichte das Neugeschäft von Leasing erstmals die Grenze von 50 Mrd. €, die Leasingbranche hat sich damit zum größten Investor in Deutschland entwickelt97. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Leasinginvestitionen im Verhältnis zu den gesamtwirtschaftlichen Investitionen in Deutschland.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2: Gesamtwirtschaftliche Investitionen 2000-2007 in jeweiligen Preisen98

Die Schwankungen der Immobilien-Leasing-Quote ergeben sich aus den allgemeinen Schwankungen in der Baukonjunktur und der Tatsache, dass Großprojekte in manchen Jahren vorkommen und in anderen Jahren nicht.99 Der Anteil des Mobilien-Leasings dagegen stieg stetig an, bis im Jahr 2007 fast jedes vierte Investitionsobjekt in Deutschland über Leasing finanziert wurde. Von großer Bedeutung sind dabei insbesondere Produkte der Automobil- und Transportbranche, wie die nachfolgende Abbildung verdeutlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Anteile am Neugeschäft Mobilien-Leasing 2007100

Der BDL prognostiziert, dass das Wachstum der Leasingbranche auch zukünftig anhält. Der deutsche Mobilien-Leasing-Markt konnte im dritten Quartal 2008 ein Wachstum von 6 % erzielen.101 Für die Automobil-Leasing-Branche wird mit einem weiteren Wachstum von 2 % bis 4 % für 2008 gerechnet.102 Andere Bereiche, in denen die Leasingbranche weitere Wachstumspotenziale sieht, sind der Markt für Medizintechnik oder Telekommunikation. Auch der Staat nutzt die Alternative Leasing zunehmend.103 Die Bundeswehr hat ihren gesamten Fuhrpark an Straßenfahrzeugen im Jahr 2002 auf Leasing umgestellt.104 Kommunen ist es mittlerweile gestattet, zur Finanzierung ihrer Haushalte Sale-and-lease-back-Transaktionen vorzunehmen.105 Es lässt sich festhalten, dass Leasing für die gesamte Wirtschaft eine große Bedeutung besitzt. Zum einen bietet es für Leasingnehmer eine attraktive Finanzierungsalternative, zum anderen bietet es Herstellern auch einen Vertriebsweg für ihre Produkte.

2.2.3 Wirtschaftliche Aspekte des Rechnungslegungssystems

Die Wahl eines Unternehmens für oder gegen ein Rechnungslegungssystem hat neben rechtlichen Pflichten auch vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Überlegungen zu erfolgen. Die Anforderungen an die externe Rechnungslegung haben sich in den vergangenen Jahren verändert. Gründe hierfür sind die fortschreitende Globalisierung der Märkte und eine damit verbundene stärkere internationale Tätigkeit der Unternehmen, die Konzentration der internationalen Kapitalmärkte und gestiegene Informationsbedürfnisse der Investoren.106 Der größte Vorteil einer Anwendung der IFRS ist der höhere Informationsgehalt des Jahresabschlusses. Die besseren Informationen dienen dabei nicht nur den Stakeholdern des Unternehmens. Unternehmensintern gelten die IFRS-Daten im Vergleich zum HGB als bessere Steuerungsgrößen für das Management. Sie führen internes und externes Rechnungswesen enger zusammen.107 Deutsche Unternehmen müssen sich konkret die Frage stellen, ob eine freiwillige Umstellung ihrer Rechnungslegung auf internationale Standards wirtschaftlich sinnvoll bzw. notwendig ist. In Frage kommen hier vor allem die IFRS, da sie in Europa und mittlerweile weltweit am stärksten verbreitet und akzeptiert sind. Auch in den USA steigt ihre Bedeutung, die Zulassung an amerikanischen Börsen setzt keinen Abschluss nach US-GAAP mehr voraus, ein IFRSJahresabschluss wird als gleichwertig anerkannt.108

Durch den Eintritt ausländischer Konkurrenz auf dem heimischen Markt kann es bereits erforderlich sein, sich im Rahmen von Wettbewerbsanalysen mit anderen Rechnungslegungssystemen auseinanderzusetzen. Die Bilanzierungspraktiken der Konkurrenz müssen bei einer umfangreichen Unternehmensanalyse berücksichtigt werden109, um Informationsnachteile zu verhindern. Der Eintritt eines deutschen Unternehmens auf ausländischen Absatz- oder Beschaffungsmärkten bedingt zur Minimierung von Investitionsrisiken eine Analyse der wirtschaftlichen Situation der Vertragspartner. Kenntnisse der lokalen Rechnungslegungspflichten sind dabei eine Grundvoraussetzung. Dies gilt ebenso für Finanz- oder Direktinvestitionen, bei denen im Rahmen einer Rendite-Risiko-Prognose die Rechnungslegungsnormen explizit zu beachten sind.110

Die Gewinnung ausländischer Kapitalgeber kann für Unternehmen neue, günstigere Finanzierungsquellen hervorbringen. Die Nutzung ausländischer Kapitalmärkte setzt voraus, potentielle Kapitalgeber über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informieren zu können. Relevante Informationen erlangen Kapitalgeber aus den externen Rechnungslegungsdaten des Unternehmens. Sie fordern bspw. die Einhaltung bestimmter Kennzahlen, die auf lokalen Rechungslegungsnormen basieren. Die Bonitätseinstufung einer internationalen Ratingagentur (z.B. Moody’s, Standard & Poor’s, Fitch) kann ebenso notwendig sein. Diese Agenturen verfügen zwar über eigene Analyse- und Bewertungsmethoden, deren Grundlage sind aber stets auch die bereitgestellten Informationen aus der externen Rechnungslegung.111 Die Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS eröffnet den Unternehmen so eine Vielzahl ausländischer Kapitalmärkte.

[...]


1 Vgl. Coenenberg, A. (2005a),3

2 Vgl. Baetge, J. et al. (2007),2

3 Vgl. Baetge, J. et al. (2007),3

4 Vgl. Scheffler, E. (2007),99

5 Vgl. Scheffler, E. (2007),99

6 Vgl. Helmschrott, H. (1997),1; Beckmann, H. (2006a), § 1 Rn. 40; Peters, B., Schmidt-Burgk, K. (2007), Rn. 1; Elsner, H., Gencer, T. (2008),151

7 Vgl. Büschgen, H. (1998a), § 1 Rn. 3

8 Vgl. Elsner, H., Gencer, T. (2008),151

9 Vgl. Helmschrott, H. (1997),1

10 Vgl. Fleischer, H. (2008),IX

11 Vgl. Fleischer, H. (2008),IX-X

12 Vgl. Baetge, J. et al. (2007),29-30

13 Vgl. Coenenberg, A. (2005a),27

14 Vgl. Scheffler, E. (2007),249

15 Vgl. Kirsch, H. (2007),3

16 Vgl. KPMG (2007),3-4; Grünberger, D. (2008),21

17 Vgl. IASB (2008a), o.S.

18 Vgl. Ballwieser, W. (2006),3

19 Vgl. KPMG (2007),2-3

20 Vgl. Müller, S., Reinke, J. (2008),336-337

21 Dies ergab eine aktuelle Studie zum Thema „Bedeutung von IFRS-Abschlüssen bei der Kreditvergabe von Banken an mittelständische Unternehmen“, vgl. KPMG (2008a),49

22 Vgl. Wassermann, H. (2006),275-276

23 Vgl. BDL (2008d), o.S.

24 Vgl. KPMG (2008a),48

25 Vgl. FASB (2008), o.S.; IASB (2008b), o.S.

26 Vgl. Beckmann, H. (2006a), § 1 Rn. 40-41

27 Vgl. Beckmann, H. (2006a), § 1 Rn. 42

28 Vgl. Kügel, W. (1998), § 5 Rn. 64-66

29 Vgl. Kügel, W. (1998), § 5 Rn. 38-41

30 Vgl. Engel, J. (2000a),3584; Beckmann, H. (2006a), § 1 Rn. 44

31 Vgl. Tiedtke, K., Peterek, J., (2008),335

32 Vgl. Peters, B., Schmid-Burgk, K. (2007), Rn. 20

33 Vgl. Engel, J. (2000a),3585-3586

34 Vgl. Beckmann, H. (2006b),1334

35 Vgl. Engel, J. (2000a),3585-3586

36 Vgl. Beckmann, H. (2007),164

37 Vgl. Beckmann, H. (2006a), § 2 Rn. 94-97

38 Vgl. Beckmann, H. (2006a), § 1 Rn. 59

39 Vgl. Thielemann, F., Keller, G. (2004),16-17

40 Vgl. Förschle, G. (2006a), § 243 Rn. 31-32

41 Vgl. Luttermann, C., Großfeld, B. (2005), § 4 Rn. 197-200

42 Vgl. Baetge, J. et al. (2007),45

43 Vgl. Adler, H. et al. (1995), § 246 Rn. 387

44 Ausführlich zur Funktion des Maßgeblichkeitsprinzips: vgl. Haustein, T. (2007),17-21

45 Vgl. Helmschrott, H. (1997),53

46 Vgl. Adler, H. et al. (1995), § 246 Rn. 392

47 Vgl. BFH vom 14.05.2002

48 Vgl. Luttermann, C., Großfeld, B. (2005), Rn. 125

49 Vgl. Thielemann, F., Keller, G. (2004),179-200

50 Vgl. Kirsch, H. (2007),10-11

51 Vgl. Luttermann, C. , Großfeld, B. (2005), Rn. 176

52 In Deutschland zählt hierzu der amtliche Handel und der geregelte Markt an den bekannten Börsen, nicht jedoch der Freiverkehr, vgl. Grünberger, D. (2008),25

53 Vgl. Grünberger, D. (2008),27-28

54 Hierzu ausführlich: vgl. Grünberger, D. (2008),27-32

55 Vgl. Luttermann, C., Großfeld, B. (2005), Rn. 168

56 Vgl. Grünberger, D. (2008),29

57 Vgl. Luttermann, C., Großfeld, B. (2005), Rn. 168

58 Vgl. Luttermann, C., Großfeld, B. (2005), Rn. 184-186

59 Vgl. Kirsch, H. (2007),12

60 Vgl. Ernst, C. (2004),31-32

61 Vgl. Buchholz, R. (2007),13

62 Vgl. Petersen, K. et al. (2008),15-16

63 Vgl. Pellens, B. et al. (2008),94

64 Vgl. Petersen, K. et al (2008),15

65 Vgl. Pellens, B. et. al. (2008),96

66 Vgl. Kratzer, J., Kreuzmair, B. (2002),17; BDL (2008c), o.S.

67 Vgl. Schneck, O. (2006),205-206

68 Vgl. Elsner, H., Gencer, T. (2008),161

69 Vgl. Büschgen, H. (1998b), § 38 Rn. 10

70 Vgl. Büschgen, H. (1998b), § 38 Rn. 7

71 Vgl. Kratzer, J., Kreuzmair, B. (2002),104-105

72 Vgl. Kuhnle, R., Kuhnle-Schadn, A. (2001),49

73 Vgl. Elsner, H., Gencer, T. (2008),162

74 Vgl. Kuhnle, R., Kuhnle-Schadn, A. (2001),51

75 Vgl. Kratzer, J., Kreuzmair, B. (2002),109-117; Beckmann, H. (2006a), § 1 Rn. 3; BDL (2008c), o.S.

76 Vgl. Hermann, J. (2008),509-511

77 Vgl. Hartmann-Wendels, T. (2008),116

78 Vgl. Scheffler, W. (2007),878

79 Hierzu ausführlich: vgl. Hermann, J. (2008),512-514

80auch Streit, B., Baar,(2008),428

81 Vgl. Kratzer, J., Kreuzmair, B. (2002),120

82 Vgl. Kratzer, J., Kreuzmair, B. (2002),120-121

83 Vgl. Schur, H. (2008),54

84 Vgl. Elsner, H., Gencer, T. (2008),160

85 Vgl. BDL (2008c), o.S.

86 Als Bilanzkennzahlen werden alle Kennzahlen bezeichnet, die sich rein aus dem Jahresabschluss ableiten lassen, vgl. Scheffler, E. (2007),107

87 Vgl. Baar, S., Streit, B. (2005),S. 185

88 Vgl. Heno, R. (2006),307-308

89 Marktstudie „Leasing in Deutschland 2007“, vgl. Schur, H. (2008),53-58

90 Vgl. Schur, H. (2008),53

91 IKB-Branchenanalyse August 2008: Mobilienleasing, vgl. IKB (2008),30-35

92 Vgl. IKB (2008),31

93 Vgl. Schur, H. (2008),54

94 Marktstudie „Leasing in Deutschland 2007“, vgl. Schur, H. (2008),53-58

95 Vgl. Schur, H. (2008),54-57

96 Vgl. Deloitte (2008),110

97 Vgl. Wassermann, H. (2006),268-269

98 Vgl. Städtler, A. (2008a),23; BDL (2008b), o.S.

99 Vgl. Wassermann, H. (2006),269

100 Vgl. BDL (2008a),14

101 Vgl. BDL (2008d), o.S.

102 Vgl. Holzer, N. (2008),14

103 Vgl. Städtler, A. (2008b),8

104 Vgl. Städtler, A. (2008a),18-19

105 Vgl. Innenministerium NRW (2006), o.S.

106 Vgl. Hayn, S., Waldersee, G. (2006),3

107 Vgl. Mandler, U. (2007),387-388

108 Vgl. KPMG (2008b),V-VI; SEC (2008),6-11

109 Vgl. Pellens, B. et al. (2008),40

110 Vgl. Pellens, B. et al. (2008),41

111 Vgl. Pellens, B. et al. (2008),42-43

Ende der Leseprobe aus 116 Seiten

Details

Titel
Kritischer Vergleich der bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen nach HGB und IFRS
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,5
Autor
Jahr
2008
Seiten
116
Katalognummer
V167574
ISBN (eBook)
9783640841868
ISBN (Buch)
9783640840229
Dateigröße
1219 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kritischer, vergleich, behandlung, leasingverhältnissen, ifrs
Arbeit zitieren
Markus Coletti (Autor:in), 2008, Kritischer Vergleich der bilanziellen Behandlung von Leasingverhältnissen nach HGB und IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/167574

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