Inhaltsverzeichnis
0. Einführung 1
A. Der Terrorismus 2
1. Terrorismus neu definiert 2
B. Die Bekämpfung von Terrorismus im Luftraum. 3
1. Eine Anklage an den Staat 3
2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 5
C. Grundrecht und Terrorismus 9
1. Grundrechtliche Probleme beim Abschuss von Zivilflugzeugen 9
I. Tötung der „Terroristen“ 10
II. Die Tötung von Unbeteiligten 10
a. Begriff „Unbeteiligter“ 10
b. Gefährdung des Lebens Unbeteiligter 11
c. Tötung Dritter durch herabfallende Flugzeugtrümmer 12
III. Abwägbarkeit menschlichen Lebens 12
a. Verhältnismäßigkeitsprinzip 12
aa. Das Prinzip des absoluten Lebensschutzes 13
D. Schluss 15
E Literaturverzeichnis 17
0. Einführung
Der 11. September 2001, ein Datum welches nicht so einfach zu vergessen ist. Es ist ein Datum welches immer in Verbindung mit den Anschlägen auf das World Trade Center in New York und das Pentagon in Washington gebracht wird. Der Tag hat nicht nur die Menschen verändert und die Angst vor Terroranschlägen erhöht, sondern auch durch den Erlass des Luftsicherheitsgesetzes (In Kraft seit dem 15. Januar 2005) wurden entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen. Im Bewusstsein liegend und für nicht rechtens, wird hierbei die in der ersten Kommentierung vorhandene Möglichkeit, des Abschusses von Zivilflugzeugen (§§ 13-15 LuftSiG) erachtet. Selbst der Bundespräsident hatte bei der Unterzeichnung erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, hatte diese jedoch zurückgestellt um nicht das Inkrafttreten der anderen Vorschriften zu verzögern. Am 09. November 2005 verhandelte das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Verfassungsbeschwerde diese Regelung und erachtete diese als Begründet am 15. Februar 2006. In dem Urteil hieß es Wörtlich: „§ 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 87 a Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 und 3 sowie in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.“ 1 Hierbei beachtete das Bundesverfassungsgericht, dass ein Abschuss von entführten Zivilflugzeugen, Hunderte unschuldige Passagiere zum Opfer fallen würden und dies nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Ein Menschenleben zu riskieren um vielleicht auch Hunderte andere Menschenleben zu schützen, sieht das Grundgesetz nicht vor. Hier wird darauf geachtet das jedes Leben gleichwertig ist, egal ob es sich in einem entführten Flugzeug befindet oder nicht. Die Frage ist jedoch wie viel ein Menschenleben wert ist, wenn gerade ein Terrorangriff stattfindet. Wann und unter welchen Vorraussetzungen sollten Zivilflugzeuge abgeschossen werden? Diese und weitere Fragen werde ich mit der Hausarbeit beantworten.
1 BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.02.2006, Absatz-Nr. 1 - 156
A. Der Terrorismus
1. Terrorismus neu definiert
Auch früher schon wurden Flugzeuge entführt, neu ist aber wie sie Verwendet werden. Flugzeuge wurden entführt um Entführer von einen Ort zum anderen zu bringen oder Angegriffen um die Passagiere die in den Flugzeugen waren, zu Überfallen. Heute werden Flugzeuge entführt um diese als Waffe zu gebrauchen. Auch die Terroristen sind „neu“, denn diese sind bereit alle Risiken aufzunehmen und schrecken auch vor Selbstmordanschlägen nicht zurück. Die Bereitschaft im Kampf für die eigene Sache, das eigene Leben zu Opfern macht den Terrorismus unberechenbar und gefährlicher als zuvor. Auch der High-Tech-Terror ist eine neue Art des Terrorismus. Biologische, chemische und atomare Waffen ermöglichen Zerstörungen ungeahnten Ausmaßes und auch die Bereitschaft zur Massenvernichtung zeichnet den „neuen“ Terror aus. Der 11. September 2001 zeigte welche Ausmaße der Terror der heutigen Zeit anrichten kann. Die Frage die hierbei auftaucht, ist wie die Bundesregierung auf mögliche Angriffe nicht-staatlicher Organisation reagieren will und kann. Auch Verfassungsrechtlich ist diese Frage von Bedeutung, da ein Angriff nicht-staatlicher Organisationen den Einsatz der Streitkräfte innerhalb der Bundesrepublik erforderlich machen wird. Ein Einsatz im Inneren unterliegt jedoch besonderen Verfassungsrechtlichen Einschränkungen gemäß Art. 87a Abs. 2 GG. Fraglich ist hier unter welchen Vorrausetzungen ein Einsatz der Streitkräfte innerhalb der Bundesrepublik zugelassen wird. Ein Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Verteidigungsauftrages ist durch das Gesetz der Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 auf eine einfachgesetzliche Grundlage gestellt worden: So enthalten die §§ 13 bis 15 LuftSiG Regelung für den Streitkräfteeinsatz im Katastrophennotstand nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat, wie bereits schon oben Angesprochen, die Regelung des § 14 Abs. 3 LuftSiG für Verfassungswidrig erklärt und die Nichtigkeit der Vorschrift festgestellt.
B. Die Bekämpfung von Terrorismus im Luftraum
1. Eine Anklage an den Staat
Eine Diskussion entstand bei dem Entwurf des Luftsicherheitsgesetz in den §§ 13 bis 15 LuftSiG. § 14 LuftSiG war hierbei für viele ein Dorn im Auge, darin geht es um den Abschuss von Luftfahrtzeugen die gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen. Grundsätzlich ist jedoch fraglich inwieweit die §§ 13 bis 15 LuftSiG mit dem Grundgesetz vereinbar sind, Schwerpunkt ist dabei die Regelungen in Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG welche nach dem Willen des Gesetzgebers die Grundlage für den Streitkräfteeinsatz nach dem LuftSiG darstellen. 2 Gemäß § 13 Abs. 1 LuftSiG können die Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur Verhinderung eines Unglücksfalls eingesetzt werden, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist. Hierzu muss ein Unglücksfall im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 GG bevorstehen. Nach § 15 Abs. 1 LuftSiG dürfen die Einsatzmaßnahmen zur Verhinderung eines Unglückfalls im Sinne von § 14 Abs. 1 und 3 LuftSiG erst getroffen werden, wenn die Streitkräfte das Luftfahrzeug zuvor Überprüft und erfolglos versucht worden ist, es zu warnen und umzuleiten. 3 Wenn diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, dürfen die Streitkräfte gemäß § 14 Abs. 1 LuftSiG das Luftfahrzeug aus dem Luftraum abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. 4 Wie oben bereits erwähnt gab es während des Gesetzgebungsverfahren bereits Streitigkeiten, ob sich die §§ 13-15 LuftSiG in dem durch Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen halten. Bundesregierung und Bundestag bejahten dies, jedoch die Vertreter der Oppositionsparteien verneinen dieses. 5 Auch die CDU/CSU- Bundestagsfraktion hatte immer wiederholt Gesetzesentwürfe vorgelegt, welche eine Änderung des Art. 35 und Art. 87a GG vorsahen. Geändert wurde das Grundgesetz jedoch nicht. 6 Die Beschwerdeführer richteten sich mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Luftsicherheitsgesetz, da sie der Meinung waren, dass gerade durch § 14 Abs. 3 LuftSiG dem Staat die Ermächtigung gegeben würde, Menschen vorsätzlich zu töten, welche Opfer eines Verbrechens geworden sind. Dieses würde gerade die
2 BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - 22A 03.40019, Rdn 74
3 BVerfG, 1 BVR 357/5 vom 15.02.2006, Absatz-Nr. 14
4 Giemulla/van Schyndel, Luftsicherheitsgesetz - Kommentar, 1. Auflage 2006
5 BT Plenarprotokoll 15/89, S. 7882 ff.
6 BT Plenarprotokoll 15/115, S. 10545
Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GG verletzen. 7 Das Bundesverfassungsgericht Urteilte, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig sei, da die Regelungen die Beschwerdeführer unmittelbar in ihren Grundrechten beeinträchtigt und sie zum bloßen Objekt Staatlichen Handels machen würde. Die Beschwerdeführer gehen weiterhin davon aus, dass der Wert des Lebens im Ermessen des Bundesministers für Verteidigung liegen würde und dieses wohl kaum mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Der Bundesminister könnte hier nach seiner eigenen Einschätzung, Menschen opfern oder vorsätzlich Töten, nur weil er vielleicht davon ausgeht, dass diese Passagiere so oder so nur noch kurze Zeit leben würden und dadurch kein Wert mehr haben oder minderwertig sein, vor allem wenn ein Vergleich zu den drohenden Verlusten stattfände. 8 Weitere Argumente waren, dass der Staat die Minderheit, also die Passagiere und Besatzung in den Flugzeugen, vorsätzlich töte nur um eine Mehrheit von Bürgern schützen zu wollen. Eine Abwägung Leben gegen Leben ist grundsätzlich nicht zulässig und nur weil der Staat hoffe, mehr Menschenleben zu retten wenn sie das Flugzeug abschießen. 9 Ein berauben der menschlichen Qualität und Würde, findet auch dann statt wenn man die Passagiere im Flugzeug als ein Teil der Waffe ansehen würde, damit macht man sie gerade zum Objekt staatlichen Handelns. Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG führt laut den Beschwerdeführer auch zu keinem anderen Ergebnis.
Auch als Verfassungswidrig, sieht der Beschwerdeführer den vorgesehenen Einsatz der Bundeswehr im Inland, da dieser, einen Verstoß gegen Art. 87a GG darstelle. Auch mit Art. 35 Abs. 2 und 3 GG könne der Einsatz nicht gerechtfertigt sein, da ein kriegsmäßiger Kampfeinsatz der Bundeswehr im Inland mit militärischen Mitteln nicht abgedeckt sei und auch § 14 Abs. 3 LuftSiG sei schon alleine aus dem Grund verfassungswidrig, da das Luftsicherheitsgesetz ohne die Zustimmung des Bundesrates zustande gekommen sei. 10
7 BVerfG, 1 BVR 357/5 vom 15.02.2006, Absatz-Nr. 35
8 BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.02.2006, Absatz-Nr. 37
9 BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.02.2006, Absatz-Nr. 38
10 BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.02.2006, Absatz-Nr. 41 ff.
2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006
„Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig“ 11
Dies ist der erste Satz womit das Bundesverfassungsgericht, Ihr Urteil benennt und eine weitere Ausführung zu der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beginnt. Angefangen mit der hervorgebrachten Aussage über die Zustimmung durch den Bundesrat, benannte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Laut des Gerichts genüge das beschwerdevorbringen nicht den Anforderung, da der Beschwerdeführer dies auf Artikel 87d Abs. 2 GG stütze. „Danach können Länder durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung als Auftragsverwaltung übertragen werden.“ 12 Laut dem Bundesverfassungsgericht, stellen die Beschwerdeführer nicht darauf ab, dass das Luftsicherheitsgesetz zu einer Aufgabenübertragung geführt hätte, vielmehr ist für diese von Bedeutung, das diese Regelungen geändert worden sind und somit der Zustimmung des Bundesrates bedurft habe. Eine genaue Ausführung warum die Zustimmungsbedürftigkeit des Änderungsgesetzes begründet haben könnte, gab es nicht.
Für Zulässig befand das Bundesverfassungsgericht die Klage in Hinsicht der Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Verletzung der Rechte aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist gegeben, da es den Streitkräften erlaube, unter den in § 14 Abs. 3 LuftSiG genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der übrigen Regelungen in den §§ 13 bis 15 LuftSiG, einen Angriff auf ein Flugzeug mit Waffeneinwirkung zu begehen, obwohl sich darin Menschen befinden könnten, welche gegen ihren Willen in eine Gewalttat verstrickt worden sind. 13 Der § 14 Abs. 3 LuftSiG hat keine Beschränkung hinsichtlich der Flugzeuginsassen geregelt. Im genannten Paragraph ist zu erkennen, dass auch Personen getroffen werden können, welche die Gefahr eines besonderen schweren Unglücksfalls nicht geschaffen haben und nicht danach unterschieden wird, ob es sich bei den Insassen um Täter oder Opfer handelt. Die Vertreter des Bundestages bekräftigten dies, indem sie bei der mündlichen Verhandlung bekanntgaben, dass nicht nur ein Flugzeug welches ausschließlich nur mit Straftätern besetzt sein würde, sondern auch wenn
11 BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.02.2006, Absatz-Nr. 72
12 BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.02.2006, Absatz-Nr. 74
13 BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.02.2006, Absatz-Nr. 75
Arbeit zitieren:
Stefanie Jabczynski, 2010, Abschuss von Zivilflugzeugen, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Sonstiges: Abschuss von Zivilflugzeugen ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Sonstiges: neuer Titel erschienen: Abschuss von Zivilflugzeugen
Stefanie Jabczynski hat einen neuen Text hochgeladen
Historische deutsche Flugzeuge bis 1945 Bd. 3
Classic scale. Flugzeug-Dokume...
Karlheinz Kens
Die Geschichte der Luftfahrt
Philip Jarrett, Gary Ombler, Georg Reichenau, Egbert Neumüller
0 Kommentare