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Inhaltsverzeichnis: Seite
Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis IV
Abkürzungsverzeichnis V
Anlage und Ausrichtung der Arbeit 1
1 Die Leistungen der Heimerziehung 2
1.1 Aufgaben und Anspruch des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes an die Heimerziehung 3
1.1.1 Der geschichtliche Hintergrund 3
1.1.2 Die rechtliche Situation 10
1.2 Die Heimerziehung als Leistung 16
1.3 Eine betriebswirtschaftliche Sichtweise der
Heimerziehung 21
1.4 Konklusion des ersten Kapitels 28
2 Unterschiedliche Qualitätsverständnisse 31
2.1 Keine Definitionen und das allgemeine 31
Sprachverständnis von Qualität
2.2 Die Qualitätsansätze nach Garvin 33
2.3 Qualitätsmanagement entsprechend den Normen
II
der DIN-Reihe 36
2.3.1 Die Normenreihe DIN ISO 9000 ff 37
2.3.2 Die Umsetzung in der Heimerziehung 40
2.4 Corporate Identity als Qualitätsansatz 41
2.5 Die Kritik an den Qualitätsverständnissen 46
2.5.1 Kritik am „Allgemeinen-Qualitätsansatz“ 46
2.5.2 Kritik an den Qualitätsansätzen Garvin s 47
2.5.3 Die Kritik an einem Qualitätsverständnis
gemäß den Normen DIN EN ISO 9000 ff 50
2.5.4 Die Kritik an der Corporate Identity 52
2.6 Konklusion des zweiten Kapitels 53
3 Die Grundlagen zum Qualitätsmodell von
Meyer Mattmüller 54
3.1 Dienstleistung als ein Versorgungsobjekt 55
3.2 Die konstitutiven Merkmale der persönlich erbrachten
Dienstleistung 57
3.2.1 Dienstleistung als Potential menschlicher
Leistungsfähigkeiten 58
3.2.2 Immaterialität als Kennzeichen der
Dienstleistung 63
3.2.3 Integration externer Faktoren 68
3.3 Das Qualitätsmodell von Meyer Mattmüller 76
3.4 Konklusion des dritten Kapitels 79
III
4 Fazit 80
Literaturverzeichnis: VII A: Monographien VII B: Sammelwerke und sonstige Veröffentlichungen XIII
IV
Seite
Abbildungsverzeichnis:
Abbildung 1: Bezeichnung der Normelemente im Vergleich 38
Abbildung 2: Differenzieung der Versorgungsobjekte 57
Abbildung 3: Darstellung von Dienstleitungen in Heimen mit
materiellem bzw. immateriellem Leistungsergebnis oder
prozess in Anlehnung an die Matrix von Meyer 64
Abbildung 4: Modell der Dienstleistungsqualität von
Meyer Mattmüller 77
V
Abkürzungsverzeichnis:
a.a.O. an anderem Orte
a.M. am Main
Abs. Absatz
aktual. aktualisiert
Aufl. Auflage
bearb. bearbeitet
bzw. beziehungsweise
DGQ Deutsche Gesellschaft für Qualität
d.h. das heißt
DIN Deutsche Institut für Normung e.V.
durchges. durchgesehene
EN europäische Norm
erg. ergänzte
erw. erweitert
etc. et cetera (und so weiter)
e.V. eingetragener Verein
f. folgend
ff. fortfolgend
gem. gemäß
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
hrsg. herausgegeben
Hrsg. Herausgeber
ISO international organisation for standardisation
Jg. Jahrgang
JWG Jugendwohlfahrtsgesetz
KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz
korr. korrigiert
KQ Konzeptqualität
m.E. meines Erachtens
VI
Obb. Oberbayern Q Qualität
QM Qualitätsmanagement Qs Qualitätssicherung (Heftbezeichnung) RJWG Reichsjugenwohlfahrtsgesetz Rz. Randziffer S. Seite
SGB Sozialgesetzbuch überarb. überarbeitet u.a. und andere v. von
verb. verbesserte vgl. vergleiche vollst. vollständig z.B. zum Beispiel ZfbF Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung ZFP Zeitschrift für Forschung und Praxis
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Anlage und Ausrichtung der Arbeit
Qualität ist ein Begriff, der bereits seit längerer Zeit im Bereich der sozialen Arbeit und damit auch der Heimerziehung diskutiert wird. Dabei scheint es zunächst notwendig zu definieren, was denn die eigentliche Leistung der Heimerziehung überhaupt ist und wie sie beschrieben werden kann? Daneben ist auch der Begriff der Qualität einer etymologischen Betrachtung zu unterziehen. Dies gilt um so mehr, als es häufig unklar erscheint, was denn Qualität im jeweiligen Zusammenhang für eine Bedeutung hat. Was meint der Begriff Qualität?
Die Leistungserstellung in Heimen erfolgt jedoch immer innerhalb eines sozialen und eines zeitlichen Kontexts mit spezifischen, sie prägenden Werturteilen. Welchen Werturteilen, die möglicherweise historisch gewachsen sind, steht die Heimerziehung gegenüber?
Heimerziehung ist soziale Arbeit. Dies bedingt immer, dass eine große Anzahl von Interessengruppen versuchen wird, Einfluß in ihrem Sinne zu nehmen. Ist es möglich, durch geeignete Maßnahmen, die Qualitätswahrnehmung von Interessengruppen zu steuern und so die Leistung der Heime transparenter zu machen?
Heimerziehung erfüllt gesetzliche Aufgaben. Welche Ansprüche an die Qualität der Heime gibt es aus der Sicht der gesetzlichen Regelungen, die sie zu erfüllen haben? Wenn ja, wie sieht hier die Umsetzung aus? Heime sind Organisationen und auch Unternehmen, die sich an wirtschaftlichen Instrumenten orientieren müssen, um ihr Überleben am Markt zu sichern. Sie bedürfen mithin Managementtechniken, die dazu dienen sollen, diese Ziel zu erreichen. Qualitätsmanagement umfasst ein aktives Handeln, bei dem durch die Anwendung von geeigneten Techniken und Methoden, Qualität in der Heimerziehung erreicht werden kann. Qualität kann jedoch nur innerhalb eines vorgegebenen Rahmens erreicht werden, der durch gesellschaftliche Akzeptanz, juristische Normen und finanzielle Mittel auf der einen Seite, ebenso
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durch die pädagogischen Möglichkeiten und Ressourcen der Einrichtungen und Educanden auf der anderen Seite definiert ist.
Als Methode dieses Ziel zu erreichen, soll das Modell von Meyer/Mattmüller und die ihm zugrundeliegenden Erkenntnisse genutzt werden. Es geht in diesem Zusammenhang um eine grundlegende Adaptionsleistung. Ist dieses Modell geeignet, Qualität in der Heimerziehung zu erreichen? Oder handelt es sich dabei nur um Vorstellungen, die nicht auf soziale Dienstleistungen übertragen werden können? Wenn doch, welche Einschränkungen bestehen?
Am Ende der Betrachtung sollen Erkenntnisse stehen, welche Ansatzpunkte für einen aus sozialpädagogischer Sicht akzeptablen Gestaltungsraum für ein Qualitätsmanagement zur Verfügung stehen. Wie kann also, am Modell von Meyer und Mattmüller orientiert, organisatorisches und pädagogisches Verhalten abgeleitet werden?
1 Die Leistungen der Heimerziehung
Ziel dieser Betrachtung soll es sein, einleitende Erläuterungen aus unterschiedlichen Blickrichtungen auf das Objekt Heimerziehung zu geben. Dadurch wird ein Verstehen der komplexen Materie erleichtert und aufgezeigt werden, welche Leistungen die Heimerziehung erbringt. Aus diesem Grund beginnt die Darstellung mit einem kurzen historischen Rückblick, denn nur so können heutige Veränderungen im Leistungsangebot und überhaupt die Qualitätsdiskussion verstanden werden. So ist das heutige KJHG mit seinen Leistungsanforderungen an die Heimerziehung Resultante einer Kritik am JWG. Die reine Betrachtung des KJHG reicht jedoch nicht aus, um der Komplexität gerecht zu werden. Deshalb wird der Blick dahingehend geweitet, zu betrachten, was denn eigentlich die Leistung der Heimerziehung an und für ihre Kinder und Jugendlichen ist. Dabei soll das Augenmerk im Besonderen auf die Erziehungsleistung gelegt werden. Schließlich bleibt festzustellen, dass die Leistungserstellung von ihrer Organisationsform und auch von der in der Bundesrepublik erreichten Größe im Allgemeinen und der vornehmlich betriebswirtschaftlich geprägten Qualitätsdiskussion im Besonderen auch eine
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betriebswirtschaftliche organisationstheoretischen Betrachtung notwendig erscheinen läßt. Eben diese soll im letzten Abschnitt dieses Kapitels geleistet werden.
1.1 Aufgaben und Anspruch des Kinder- und Jugendhilfegesetzes an die
Heimerziehung
1.1.1 Der geschichtliche Hintergrund
Post führt aus, dass die gesellschaftliche Liebestätigkeit erst mit der Verbreitung des christlichen Glaubens aufkam. Kirchliche Einrichtungen widmeten sich Findel- und Waisenkindern aus der Motivation heraus, so etwas für das Leben nach dem Tod zu tun. Die Armenfürsorge wurde im Mittelalter in Hospitälern wahrgenommen, in denen alle unterschiedlichen Gruppen bedürftiger Menschen versorgt wurden. Es waren dies ebenso Sterbende wie Kranke oder eben auch Waisenkinder. Durchgängig war jedoch auch hier die Vorstellung, dass die Kinder besser in Pflegefamilien untergebracht werden. Erst im 15. Jahrhundert wurden dann die ersten städtischen Einrichtungen 1 gegründet, die sich nur um Waisen- oder Findelkinder kümmerten. Über die meisthin verwendeten Erziehungsmittel gibt die Wormser Schulordnung von 1260 Aufschluß. Es wird hier darauf hingewiesen, dass der Lehrer ein zu hohes Strafmaß angewendet hat, wenn bei seinen Schülern 2 Verletzungen wie Wunden oder Knochenbrüche aufgetreten sind. Mit der Reformation änderten sich die Vorstellungen den Kindern gegenüber. Es fand eine Trennung der Geschlechter statt, die Kinder wurden zur Arbeit angehalten aber auch eine einfache geistige Bildung wurde angestrebt. Das Waisenhaus wurde zu dieser Zeit verstanden als Arbeits- und Zuchthaus für Kinder und Jugendliche. Die Verhältnisse waren aus zweierlei Richtung
1 Vgl. Post, Wolfgang: Erziehung im Heim, Perspektiven der Heimerziehung im System der Jugendhilfe, 1. Auflage, Weinheim u.a. 1997, S. 10 f.
2 Vgl. Wormser Schulordnung vom Jahre 1260, zitiert nach: Schoelen, Eugen: Erziehung und Unterricht im Mittelalter, ausgewählte pädagogische Quellentexte, 2. durchgesehene und erweiterte Auflage, Paderborn 1965, S.176 ff.
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geprägt. Zum einen ging es um die Einhaltung des Bettelverbotes, einer armenpolizeilich motivierten Regelung. Mit dem Betteln wurden Ungehorsamkeit und Faulenzerei bekämpft. Die strenge religiöse Erziehung, gepaart mit Erziehungsmitteln der Disziplinierung durch körperliche Strafen, führten jedoch eher zu Unlust der Educanden. Zucht und Ordnung standen so im Mittelpunkt der erzieherischen Ziele, da die Kinder hierdurch auf ihr späteres Leben als Knecht oder Geselle vorbereitet werden sollten. Auf der anderen Seite ging es beim Einsatz von Arbeit als Mittel zur Erziehung hier auch für den Betreiber des Kinder- und Waisenhauses um die Erzielung eines Gewinnes. Er, der Betreiber, war also nicht nur Einrichtungsleiter mit dem Ansinnen, seine Kinder und Jugendlichen zu versorgen, sondern er war gleichzeitig auch Unternehmer. Die Hauptbeschäftigung der Kinder war somit Arbeit und nicht Spiel oder Bildung. Die Vorstellung, dass die Kinder dadurch zu guten Christen 3 werden würden, galt vielen als geeignete Rechtfertigung.
Im beginnenden neunzehnten Jahrhundert wurde die Kinderfürsorge durch zwei Phänomene stark beeinflusst. Es waren dies zum einen die napoleonischen Kriege, die in großen Teilen zu einer Verarmung der Bevölkerung geführt hatten. Die Anzahl der zu versorgenden Kinder war gestiegen, die vorhandenen Ressourcen waren geringer denn je. Zu dieser Problematik hinzugetreten war eine veränderte Geisteshaltung innerhalb der Bevölkerung bedingt durch den in Deutschland aufkommenden Frühliberalismus. Das Interesse des Staates lag mehr im Schutz aller Bürger vor Übergriffen, denn in die Familie einzugreifen. Dadurch wurde den Armenkindern nur noch das Existenzminimum zuerkannt. Die Folgen waren Verelendung und Verwilderung der Jugend, die, da die Eltern Arbeiten mußten, häufig über lange Zeiträume sich selbst überlassen waren. Durch das Versagen der öffentlichen Stellen begründet, bildeten sich zu dieser Zeit private Vereine heraus, die die Kinderfürsorge übernahmen. Sie zeichneten sich aus durch ihre Unabhängigkeit von staatlichen Stellen und die Aufhebung von ständischen Vorstellungen, da sich die Vereinsmitglieder nur dem Ziel des Vereins verpflichtet fühlten. Diese sogenannte Rettungshausbewegung fußte auf den Vorstellungen von Johann Heinrich
3 Vgl. Post, Wolfgang, a.a.O., S. 12 f.
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Pestalozzi. Seine Ideen bezüglich der Anstaltserziehung wurden vordringlich von der Wehrli-Schule und Fellenbergs Anstalt in Hofwyl aufgegriffen. Beide Anstalten hatten Einfluß auch für Deutschland. Es wurde hier versucht, in einer familienähnlichen Struktur die Kinder zu versorgen. Dies wurde als wichtig erachtet, mußte doch die Anstalt die Familie ersetzen. Die Arbeit in der Landwirtschaft war ein entscheidender Erziehungsfaktor. Die Kinder wurden so auf ihr späteres Berufsleben vorbereitet. Neben der Arbeit lag ein weiteres Schwergewicht auf der religiösen Erziehung. Dies begründet sich daraus, dass die Rettungshausbewegung stark durch den Pietismus beeinflusst wurde. Diese Erziehung zur Gottseeligkeit sollte durch Gebet und Arbeit erreicht werden. Für wichtig erachtet wurde in dieser Erziehung ebenso die Strafe. Sie sollte im Zusammenhang mit der verübten Tat stehen und nur in schweren 4 Fällen erfolgte körperliche Züchtigung.
Die Rettungshäuser hatten in ihrer Struktur schon viel mit den Einrichtungen der Heimerziehung des 20 Jahrhunderts gemein. Sie grenzten sich so auch ab von den noch mittelalterlich geprägten Hospizen, wie sie vormals bestanden hatten. Freie Trägerschaft in Form eines Vereines, möglichst große Unabhängigkeit von Seiten des Staates, Betreuung in familienähnlichen Strukturen und eine oftmals konfessionelle Bindung oder Motivation zeichneten diese Rettungshäuser aus. Konstruktionsmerkmale also, wie sie in der heutigen Diskussion um Heimerziehung ebenfalls noch zu finden sind.
Das Kinderheim in der Zeit vom 2. Weltkrieg bis etwa zu den 70-er Jahren, war geprägt durch seine Größe. 100 bis 400 Plätze waren nicht unüblich, Dabei wurde besonderer Wert darauf gelegt, dass nur bestimmte Altersgruppen betreut wurden. In Säuglings- und Kleinkinderheimen wurden mehr hygienische als pädagogische Leistungen erbracht. Erst Kinder über drei Jahren kamen in pädagogisch geleitete Kinder- oder Schülerheime. Mit höherem Alter fand dann eine Verlegung in Jugend- und Lehrlingsheime statt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Einrichtungen beschäftigt wurden, waren häufig ohne geeignete Ausbildung. Die Erziehung wurde generell getrenntgeschlechtlich durchgeführt. Entweder in Einrichtungen nur für Jungen oder Mädchen oder
4 Vgl. Scherpner, Hans: Geschichte der Jugendfürsorge, bearbeitet von Hanna Scherpner,
Göttingen 1966, S. 117 ff.
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aber wenn innerhalb eines Heimes, dann auf unterschiedlichen Gruppen. In der Nachkriegszeit waren viele der untergebrachten Kinder Voll- oder Halbwaisen. Elternarbeit wurde ansonsten, wenn denn überhaupt praktiziert, eher nur mit geringem Interesse beobachtet. Durch die Spezialisierung auf unterschiedliche Altersgruppen bedingt, kam es bei den Kindern und Jugendlichen zu häufigen Verlegungen von einer Einrichtung in die andere. Fünf oder sechs Brüche im Lebensweg mit dem Verlust des sozialen Umfeldes und der Notwendigkeit des Aufbaus neuer sozialer Beziehungen waren dabei die Regel. Wer störte wurde 5 auch noch häufiger verlegt.
Brosch beschreibt hier die Zustände in verschiedenen Einrichtungen in Nordhessen Ende der 60-er Jahre. Er beschreibt, dass die Einrichtungen stets an abgelegenen Orten zu finden sind, nie in Städten oder in der Nähe von ihnen. Die Gebäude sind nicht in ihr Umfeld integriert, sondern grenzen sich klar von ihm ab. Die Heimordnung ist in einem militärischen Stil abgefaßt. Sie legt Wert auf ein angepaßtes Verhalten, welches das funktionieren der Großeinrichtung gewährt. Besuch kann in den ersten sechs Wochen des Heimaufenthaltes nicht empfangen werden. Danach ist der erste Sonntag im Monat Besuchssonntag. 6 Zum Ausgang aus dem Heim wird eine Ausgangserlaubnis benötigt. Der Tagesablauf ist stark durchstrukturiert. Aufstehen ist um 6.30 Uhr, um 7.30 Uhr ist Appell auf dem Hof des Heimes. Danach geht es zur Arbeit. Um 12 Uhr ist Mittagspause. Hier wird auch die geöffnete und zensierte Post verteilt. Ab 13 Uhr wird wieder gearbeitet, bis etwa 17 Uhr. Freizeit haben die Jugendlichen nach dem Abendessen, etwa ab 18.30 Uhr bis 22 Uhr. Das Fernsehen wird von den Erziehern eingeschränkt, wenn sie von einer Gefährdung für die Jugendlichen ausgehen. Die Jugendlichen werden durch Strafen diszipliniert. Kleinere Verfehlungen bestrafen die Erzieher durch Taschengeldabzug und Ausgangssperre. Für schwerere Vergehen gibt es die geschlossene Abteilung oder Haft im Karzer. In der geschlossenen Abteilung befinden sich Jugendliche zur Disziplinierung. Diese hatten sich nicht an die bestehende Ordnung
5 Vgl. Struzyna, Karl-Heinz: Fremdunterbringung in der Zukunft, die Veränderung des
strukturellen und konzeptionellen Rahmens für die Heimerziehung und Pflegekinderwesen, in:
Jugendhilfe, 33. Jg., 1995, Heft 6, S. 323 f.
6 Vgl. Brosch, Peter: Fürsorgeerziehung, Heimterror und Gegenwehr, 3. Auflage, Frankfurt a.M.
1972, S. 45 ff.
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gehalten. Eine andere Aufgabe der geschlossenen Abteilung ist die Unterbringung von Jugendlichen, die hier anstatt Untersuchungshaft untergebracht sind. Der Karzer stellt eine Arrestzelle dar. Die Fenster sind durch Panzerglas ersetzt, als Lüftung dient ein schmaler Schlitz oberhalb des Fensters. Als Bett fungiert ein Holzkasten mit Matratze darauf. Wer am Tag das Bett benutzt, dem wird als verschärfte Strafe die Matratze entzogen und er muß dann auf dem Holz schlafen. Die sich im Raum befindliche Toilette kann nur von 7 außen gespült werden.
Es erscheint evident, dass sich an diesen Zuständen massive Kritik entzünden mußte.
Münder u.a. fassen die Kritik zusammen, wenn sie die jeweiligen Punkte benennen. Es werden hier folgende Problemkreise aufgelistet: Anonyme und beziehungsarme Milieus der großen Einrichtungen, identitätsstörende und stigmatisierende Wirkungen der Großheime, die an repressiven Mustern wie Verwahrlosung ausgerichteten Einweisungskriterien, ebenso die lange Aufenthaltsdauer in den Heimen, bei fehlender Erziehungsplanung. An der personellen Ausstattung der Einrichtungen wird die hohe Personalfluktuation und der Schichtdienst kritisiert, der zu Beziehungsverlusten und zu Desorientierung bei den Kindern führt. Eine generelle Kritik erfährt auch die Abkapselung der Heime. Sie grenzen sich räumlich und institutionell von ihrer 8 sozialen Umwelt ab.
Die an der Heimerziehung vorgebracht Kritik führt zu dringend notwendigen Veränderungen.
So weist Hamberger zunächst daraufhin, das der Begriff des Heimes in seiner ursprünglichen Bedeutung heute diesen Einrichtungen nicht mehr gerecht wird, da diese sich sehr stark verändert haben. Dies liegt daran, dass sich die Heimeinrichtungen heute weniger als Großeinrichtung verstehen, denn vielmehr als ein Verbund von einzelnen Leistungsangeboten. Die Einrichtungen haben sich hierzu in vielen Fällen verkleinert, was die klassische Betreuung von Kindern und Jugendlichen angeht. An diese Stelle traten neue Hilfsangebote,
7 Vgl. ebenda, S. 59 ff.
8 Vgl. Münder, Johannes u.a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, 3.
völlig überarb. Aufl., Stand: 1.1.1999, Münster 1998, § 34, Rz. 6, S. 302.
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wie etwa Tagesgruppen, Jugendwohngemeinschaften. Allen neuen Angeboten zusammen liegt die Vorstellung zugrunde, sich zu entinstitutionalisieren. Mehr Autonomie und Gestaltungsmöglichkeiten konnten so geschaffen werden. Neben dieser Differenzierung der Betreuungsangebote muß auch das Bestreben Erwähnung finden, die Organisationen zu dezentralisieren. Gemeint ist hiermit zweierlei. 9 die Auflösung oder Verlagerung von Zum einen bedeutet Dezentralisierung Einrichtungen, die weit außerhalb von Städten oder Dörfern lagen. Diese Strukturveränderung sollte einen stärkeren Bezug zur Lebenswelt der Jugendlichen herstellen und einer früheren Stigmatisierung entgegenwirken. Eine räumliche Verlagerung also. Daneben hebt Dezentralisierung aber auch auf Veränderungen in der Binnenorganisationsstruktur der ehemaligen 10 Großeinrichtungen ab.
Hierzu gehören beispielsweise die eigene Versorgung mit Lebensmitteln, die eigene Zubereitung von Speisen und nicht die Versorgung aus der Großküche des Heimes. Auch zu nennen ist die Ausstattung der Jugendhilfeeinrichtung. Einzelzimmer mit eigenem Mobiliar statt Schlafsaal.
Goffmann ist es, der den Heimen alter Prägung einen eindeutigen Begriff zuordnete. Er bezeichnet sie als totale Institutionen. Diese definiert im folgenden: ”Jede Institution nimmt einen Teil der Zeit und der Interessen ihrer Mitglieder in Anspruch und stellt für sie eine Art Welt für sich dar; kurz, alle Institutionen sind tendenziell allumfassend. Betrachten wir die verschiedenen Institute innerhalb der westlichen Zivilisation, so finden wir, daß einige ungleich allumfassender sind als andere. Ihr allumfassender oder totaler Charakter wird symbolisiert durch Beschränkungen des sozialen Verkehrs mit der Außenwelt sowie der Freizügigkeit, die häufig direkt in die dingliche Anlage eingebaut
9 Zum Begriff der Dezentralisierung in der Heimerziehung vergleiche ergänzend: Wolf, Klaus: Veränderungen der Heimerziehungspraxis: Die großen Linien, in: Entwicklungen in der Heimerziehung, hrsg. v. Klaus Wolf, Münster 1993, S. 14 ff.
10 Vgl. Hamberger, Matthias: Zur Notwendigkeit der Evaluationsforschung im Bereich erzieherischer Hilfen, in: Leistungen und Grenzen von Heimerziehung, Ergebnisse einer Evaluationsstudie stationärer und teilstationärer Erziehungshilfen, hrsg. v. Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, u.a., zugleich Band 170 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 1. Auflage, Stuttgart u.a. 1998, S. 42 ff.
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sind, wie verschlossene Tore, hohe Mauern, Stacheldraht, Felsen, Wasser, 11 Wälder oder Moore. Solche Einrichtungen nenne ich totale Institutionen (...).” Diesen Heimen, die mit dem Begriff der totalen Institutionen zu bezeichnen waren, mußte auch von pädagogischer Seite ein grundlegend neues Konzept gegenübergestellt werden. Nur so war es möglich sich aus der klassischen Anstaltserziehung, wie sie oben mit ihren negativen Erscheinungen beschrieben wurde, zu befreien und Raum für Veränderungen zu geben. Thiersch entwickelte hierzu maßgeblich das Konzept der lebensweltorientierten 12 . Sein Konzept zielt zunächst ab auf die konkreten Sozialen Arbeit Lebenswelten, in denen sich die Jugendlichen befinden. Menschen arrangieren sich in ihren Lebenswelten, indem sie die darin enthaltenen Ressourcen nutzen. Diese räumlichen, zeitlichen und sozialen Möglichkeiten bilden für die Jugendlichen die Grundlage zur Aneignung ihrer Umwelt. Soziale Arbeit in Form der Jugendhilfe muß also zunächst die Lebensverhältnisse der Jugendlichen analysieren und verstehen, damit Verhaltensweisen als Bewältigungsstrategien des Alltags erkannt werden können. Diese Form der Jugendhilfe orientiert sich so an der heutigen Lebenswelt der Kinder. Eine reine Zustandsbeschreibung wäre jedoch nicht ausreichend. Eine Reflexion der Lebenssituation hebt ab auf die Notwendigkeiten zur Veränderung, die auch durch eine Fremdunterbringung 13 in einem Heim erreicht werden kann.
Thiersch entwickelt aus diesem Ansatz so Strukturmaximen für die Jugendhilfe bzw. Heimerziehung. Er benennt hier das Prinzip der Prävention, dem die Jugendhilfe gerecht werden muß ebenso, wie die Maxime der Dezentralisierung und Regionalisierung der Jugendhilfeangebote. Also Leistungsangebote vor Ort. Für das Gelingen des Alltags fordert er, dass sich die Institution den Bedürfnissen der Jugendlichen zu öffnen hat. Auch benannt werden Integration und Partizipation als Strukturmaximen lebensweltorientierter
11 Goffman, Erving: Asyle, über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen, 3. Auflage, Frankfurt a.M. 1977, S. 15 f.
12 Vergleiche zu diesem Konzept grundlegend folgende Arbeiten von Hans Thiersch: Alltagshandeln und Sozialpädagogik, in: Neue Praxis, Kritische Zeitschrift für Sozialarbeit und Sozialpädagogik, 8. Jahrgang, Heft 1/ 1978, S. 6 - 25. Ebenso derselbe: Die Erfahrung der Wirklichkeit , Perspektiven einer alltagsorientierten Sozialpädagogik, Weinheim und München 1986. In beiden Werken nimmt der Autor umfangreich Stellung zu Alltagskonzepten, aus denen er dann Bedeutungen für die Jugendhilfe analysiert.
13 Hamberger, Matthias, a.a.O., S. 67 ff.
10
Jugendhilfe. Integration stellt ab auf ein Teil werden der Gesellschaft, beispielsweise bezüglich Behinderten und Ausländern. Partizipation fordert Teilhabe an Rechten und Pflichten und fordert so auch die Wahl zwischen unabhängigen Alternativen. Da Jugendhilfe mit diesem Maximenkatalog verschiedene Politiken berührt, wird auch Einmischung zu einer Leistung der Jugendhilfe. Nur durch sie kann die Gesellschaft und Politik für die Lebenswelt 14 der Jugendlichen verändert werden.
Die hier skizzierte Veränderung und Entwicklung in der Heimerziehung stellt insbesondere im Zeitraum der letzten 20 Jahre auch eine gravierende Veränderung hinsichtlich i hres Qualitätsniveaus dar. Werden die Formen pädagogischer Leistungserstellung zu Zeiten der Kinderheime als totaler Institution mit den heutigen Verbundstrukturen verglichen, so sind Qualitätsunterschiede im Sinne eines auf Dienstleitungen abstrahierten 15 nicht von der Hand zu weisen. Dies produktbasierten Qualitätsbegriffs erscheint insofern von Interesse zu sein, als durch Thierschs Konzept der Lebensweltorientierung eben auch eine Weiterentwicklung in der Heimlandschaft seit der totalen Institution zu verzeichnen ist. Diese Entwicklung verharrt nicht auf dem Niveau einer rein anderen Leistung, sondern stellt eben eine Veränderung in qualitativer Hinsicht dar.
1.1.2 Die rechtliche Situation
Die oben angeführte Kritik an der Jugendhilfe im Allgemeinen und der Heimerziehung im Besonderen fand auch in juristischer Sicht seinen Niederschlag. Im Jahr 1990 trat das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG) in Kraft. Nach einer sehr lange dauernden Reformdiskussion, die bis in die 60er Jahre zurückreicht,
14 Vgl. Thiersch, Hans: Lebensorientierte soziale Arbeit, Aufgaben der Praxis im sozialen
Wandel, Weinheim und München 1992, S. 28 ff.
15 Zur Definition des produktbasierten Qualitätsbegriffs vergleiche unten unter Punkt 2.2.
11
wurde so das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) von 1962 abgelöst, welches 16 (RJWG) von 1922 fußte. 17 selbst noch auf dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz Der wesentliche Aspekt für die Neuordnung durch das KJHG war die Absicht, dass noch eingriffs- und ordnungsrechtlich geprägte JWG durch ein präventiv orientiertes Leistungsgesetz zu ersetzen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Kind nicht direkt der Adressat ist. Aus Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich, das die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern sind, worüber jedoch der Staat zu wachen hat. Ziel der Jugendhilfe und damit auch der Heimerziehung ist es also, die Eltern zu stützen und ihnen eine Hilfe in 18 ihrer Erziehungsarbeit zu sein.
19 soll Diesem Gedanken folgt auch § 34 KJHG. Es heißt dort: “Sie entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr in die Familie 20 zu erreichen versuchen (...).” “Der Jugendhilfe kommt kein eigenständiger, von der Erziehungsverantwortung der Eltern unabhängiger Erziehungsauftrag zu. Ihre Funktion der elternunterstützenden Hilfe und damit ihr Beitrag zur indirekten Verbesserung der Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen war gesetzlich stärker 21 herauszuarbeiten.” Eine hierzu gegenteilige Meinung formuliert Borsche, wenn er für Kinder und Jugendliche ein eigenständiges Recht auf Erziehung fordert. Die in § 27 Abs. 1 KJHG eingeführte Regelung, die dem Personensorgeberechtigten und eben nicht dem eigentlichen Adressaten, also den Kindern und Jugendlichen die Hilfe zur Erziehung zukommen läßt, reduziert die Rechtsstellung von Kindern. Sie werden so zu einem Objekt zurückgestuft, an dem Handeln vollzogen wird. Er argumentiert, dass Jugendhilfe gar nicht in Konkurrenz zum elterlichen 16 Eine dezidierte Entwicklung zur Geschichte von RJWG und JWG bietet: Hasenclever,
Christa: Jugendhilfe und Jugendgesetzgebung seit 1900, Göttingen 1978.
17 Vgl. Kunkel, Peter-Christian: Grundlagen des Jugendhilferechts, Systematische Darstellung
für Studium und Praxis, 1. Auflage, Baden-Baden 1995, Rz. 9 ff., S.13 ff.
18 Vgl. Schellhorn, Walter (Hrsg.): Sozialgesetzbuch achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe,
SGB VIII, KJHG, ein Kommentar für Ausbildung, Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft, 2.
Auflage, Neuwied und Kriftel 2000, Rz. 8, S. 4 f.
19 Gemeint ist hier die Heimerziehung.
20 § 34 KJHG
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Erziehungsrecht tritt, sondern dieses eben nur komplettiert. Bedingt durch die Freiwilligkeit der angebotenen Leistungen der Jugendhilfe und der Professionalität der geleisteten Arbeit bleibt die Autonomie der Familie gewahrt. Borsches Argumentation fokussiert letztendlich in der Forderung, den eigenständigen Erziehungsauftrag der Jugendhilfe und ebenso die Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen durch eine Änderung des 22 Grundgesetzes zu verankern.
Die Schlußfolgerungen aus § 27 Abs. 1 KJHG bedeuten jedoch nicht, dass eine Hilfe für Kinder und Jugendliche nur über die Eltern bewerkstelligt werden kann.
§ 8 Abs. 2 und 3 KJHG geben hier auch andere Möglichkeiten vor. So haben Kinder und Jugendliche das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Sie können hier ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- oder Konfliktlage erforderlich ist und eine Mitteilung an den 23 Personensorgeberechtigten den Beratungszweck vereiteln würde. Liegt bereits eine mutmaßliche Gefährdung des Kindeswohls vor, so kann das 24 Jugendamt auch gemäß § 50 Abs. 3 KJHG das Gericht anrufen. Eine rechtliche Regelung Personensorgeberechtigten vorzugehen, bietet in diesem Kontext nur noch § 1666 BGB. Hier wird eingegangen auf eine mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, welche durch Vernachlässigung des Kindes ein Eingreifen 25 des Vormundschaftsgerichts notwendig werden läßt. Für die Heimerziehung von Relevanz ist dann auch die Trennung des Kindes 26 von der elterlichen Familie und der Entzug der Personensorge insgesamt. Dieser massive, durch ein Vormundschaftsgericht angeordnete Schritt, 27 ermöglicht dann auch Hilfen gegen den erklärten Willen der Eltern. 21 Schellhorn, Walter, 2000, a.a.O., Rz. 9, S. 5.
22 Vgl. Borsche, Sven: Eigenständiger Erziehungsauftrag - Ja oder Nein? Anmerkungen zum
Bedarf eines erweiterten Selbstverständnisses von Jugendhilfe, in: Das neu Kinder- und
Jugendhilfegesetz: (KJHG); und seine Umsetzung in die Praxis, hrsg. von Reinhard Wiesner
und Walter H. Zarbock, Köln u.a. 1991, S. 40 ff.
23 Vgl. § 8 Abs. 2, 3 KJHG
24 Vgl. § 50 Abs. 3 KJHG
25 Vgl. § 1666 Abs. 1 BGB
26 Vgl. § 1666 a Abs. 1 BGB
27 Einen umfangreichen Einblick in diese Rechtsmaterie bietet die Dissertation von Röchling.
Vgl. Röchling, Walter: Das Verhältnis des vormundschaftlichen Eingriffsrecht zum KJHG, unter
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Diese Erläuterungen haben auch Auswirkungen auf ein Qualitätsmanagement der Heimerziehung. Der Adressatenkreis hat sich durch diese Regelungen im KJHG verändert. Es sind am Erziehungsprozess nicht nur das jeweilige Kind, die Einrichtung und das Jugendamt beteiligt, sondern auch in einem maßgeblichen Umfang die jeweiligen Personensorgeberechtigten. Dies gilt um so mehr als § 9 Abs. 1 KJHG regelt, dass die Grundrichtung der Erziehung, wie 28 sie durch die Personensorgeberechtigten vorgegeben wird, zu beachten ist. Die Größe des Adressatenkreises macht es geradezu notwendig eine Institution zu installieren, in der es möglich ist, zum einen die Erziehung zu planen und zum anderen als Möglichkeit zur Abstimmung durch Kommunikation 29 zu dienen. Hierzu wurde im KJHG der Hilfeplan vorgeschrieben. 30 der Schwabe zeigt in seinem Aufsatz jenes bereits abgehandelte Viereck Erziehungshilfe auf, Personensorgeberechtigten, der leistungserbringenden Instanz und dem eigentlichen Nutzer der Hilfe zur Erziehung besteht, also dem oder der Jugendlichen. Wichtig erscheinen dabei zwei Hauptansätze, denen das Hilfeplanverfahren dienen soll. So soll im Hilfeprozess durch eine verbesserte Zielorientierung eine Optimierung der eingesetzten Leistung erreicht werden. Die eingesetzte Ressource Erziehungshilfe kann durch klärende Gespräche aller am Prozess beteiligten besser genutzt werden. Optimierung steht hier im Vordergrund. Auf der anderen Seite steht als Leitmaxime die Idee der Partizipation der Klienten. Hier stehen sich zwei Parteien gegenüber. Die eine sucht Hilfe, die andere bietet Hilfe an. Die Treffen zeigen Möglichkeiten von 31 Aushandlungsprozessen auf.
besonderer Berücksichtigung der “öffentlichen Hilfen” nach § 1666 a Abs. 1 BGB, Neuwied u.a. 1997.
28 Vgl. § 9 Abs. 1 KJHG 29 Vgl. § 36 Abs. 2 KJHG 30 Kunkel stellt dem Viereck in seiner Abhandlung ein Dreieck gegenüber, welches er erreicht, in dem er den eigentlichen Adressaten der Hilfe zur Erziehung nicht berücksichtigt. Der oder die Jugendliche erscheint so gar nicht. Dies stellt m.E. eine nicht zutreffende Verkürzung der Komplexität dar. Vgl. Kunkel, a.a.O., S.110.
31 Vgl. Schwabe, Mathias: Das Hilfeplangespräch zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Teil 1: Grundkonstellation und Spannungsfelder, in: Jugendhilfe 38 Heft 4/ 2000, S. 195 f. In einer weiteren Veröffentlichung bietet Schwabe einen gedanklichen Leitfaden zur Durchführung von Hilfeplangesprächen. Vergleiche hierzu: Derselbe, Das Hilfeplangespräch zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Teil 2: Methodische Hinweise zur erfolgreichen Moderation, in: Jugendhilfe 38. Jg. Heft 5/ 2000, S. 255 - 264.
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Eine besondere Bedeutung hat der Bereich der Qualitätsentwicklung auch durch die neuen gesetzlichen Regelungen der §§ 78 a ff KJHG erlangt. Qualitätsentwicklung wird hier verstanden in Abgrenzung zum Begriff der 32 Qualitätssicherung.
Die Unterscheidung liegt hier darin, dass Qualitätsentwicklung auf einen Zustand abhebt, den es in der Realität noch nicht gibt, der also erst entwickelt, mithin noch erreicht werden muß. Entwicklung, verstanden als ein Prozess, ist somit immer ein mit Unsicherheit über das zu erreichende Niveau verbundener zeitverbrauchender Vorgang. Unsicher, weil unbekannt ist, inwieweit der oder die zu betreuende Jugendliche bereit ist, die an ihr erbrachte Erziehungsleistung zu Erziehungsleistung, da neben dem Einsatz von Arbeit und allgemein formuliert Kapital, also Geld oder Ausstattung, eben immer Zeit notwendig ist, um Erziehungsleistung zu realisieren. Eine Substitution des Einen durch das Andere ist nur sehr begrenzt möglich. So ist es beispielsweise nicht möglich auch unter Zuhilfenahme einer enorm hohen Geldsumme, etwa eine Bildungsleistung wie das Abitur in nur fünf Jahren zu erlangen. Substitution scheitert hier. Volkswirtschaftlich gesprochen, wird Zeit so zum Produktionsfaktor. Für die Heimerziehung bedeutet dies, dass sie durch kurze Betreuungszeiträume häufig nicht die Veränderungen erbringen kann, die sie möchte und nun zum “Reparaturbetrieb” degradiert wird.
Qualitätssicherung hingegen bezieht sich auf einen Zustand in oder an dem bereits Qualität vorhanden ist. Es geht hier darum, diese zu erhalten oder gegebenenfalls zu verbessern.
§ 78 b KJHG regelt die Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts. Diese Verpflichtung besteht aber nur, wenn der Träger der Einrichtung oder sein Verband mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Vereinbarung über den Inhalt, Umfang und die Qualität der Leistungsangebote getroffen hat. Diese Vereinbarung wird Leistungsvereinbarung genannt. Die Maßstäbe für die Bewertung der Qualität, sowie über geeignete Maßnahmen zu 32 Vgl. Busch, Manfred: Qualitätsentwicklung im Sozialen, Nichts leichter als das in der
Jugendhilfe?, in: Jugendhilfe 37. Jg. Heft 5/ 1999, S. 258.
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Markus Mühlan, 2002, Qualitätsmanagement in der Heimerziehung unter Berücksichtigung des Qualitätsmodells von Meyer/Mattmüller, Munich, GRIN Publishing GmbH
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