Gliederung:
1. Einleitung 1
2. Begriffsklärung 2
2.1 Verfassungsgerichte 2
2.2 Vetospieler 3
3. Aufgaben des Bundesverfassungsgericht 4
3.1 konkrete Normenkontrolle 5
3.2 abstrakte Normenkontrolle 5
4. Handlungsmotive von Richtern 6
4.1 legale Handlungsmotive 7
4.2 extralegale Handlungsmotive 8
5. Spannungsdreieck Regierung, Opposition und Verfassungsgericht 9
6. Vergleich der verfassungsgerichtlichen Modelle der USA und der BRD 10
7. Richterwahlverfahren der europäischen Verfassungsgerichte 12
8. Zusammenfassung 15
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In demokratischen Staaten gibt es bereits seit deren Gründung ein Gegengewicht zum Parlament. Da sich jedes Gesetz an die jeweilige Verfassung halten muss, müssen viele auf ihre Rechtmäßigkeit von Verfassungsgerichten überprüft werden.
Die Verfassungsgerichte stehen in der Gerichtsbarkeit der meisten demokratischen Staaten ganz oben. Ihre Urteile können nicht revidiert werden und sie können auch Gesetze außer Kraft treten lassen. Doch inwieweit die Normenkontrolle in Deutschland das Bundesverfassungsgericht befähigt Politik zu betreiben, will ich hier genauer erläutern. Neben der Normenkontrolle gibt es auch noch andere Möglichkeiten inwieweit sich die, durch die Gewaltenteilungslehre Montesquieus getrennte, Legislative und die Judikative nicht nur kontrollieren, sondern auch in die Kompetenzen der anderen Staatsgewalt eingreifen. Inwiefern agieren Verfassungsgerichte als Vetomacht? Und greift auch die Politik in das Tagesgeschäft der Verfassungsgerichte ein?
Über einen Teil dieser Fragen will ich einen kleinen Überblick schaffen und versuchen Klarheit in diese Verstrickungen zu bringen. In den meisten Bereichen dieser Arbeit wird der Schwerpunkt auf das Bundesverfassungsgericht gelegt, da es oft exemplarisch für andere Gerichte stehen kann und zentraler Bestandteil dieser Arbeit sein soll. Zur Erläuterung der Tatsache, dass Verfassungsgerichte als mögliche Vetospieler ein Problem sein können, bedarf es einer Definition der Begriffe „Verfassungsgericht“ und „Vetospieler“. Diese werde ich in Abschnitt 2 liefern. Anschließend beleuchte ich in einem kurzen Überblick die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts (Abschnitt 3). Ich beschränke mich hier auf das deutsche Modell, da weitere Beispiele hier zu weit führen würden. Desweitern will ich eine Übersicht über die Handlungsanreize geben, welche Richter bei ihren Entscheidungen haben beziehungsweise nicht haben. Einen genauerer Blick an die Grenzen der Gesetze und was darüber hinausgeht soll Abschnitt 4. verschaffen.
In welcher Spannung die Parteien, ob als Regierungs- oder als Oppositionspartei, mit dem Bundesverfassungsgericht stehen und inwieweit diese beiden Akteure sich gegenseitig beeinflussen und/oder beschränken, werden im nächsten Abschnitt, Teil 5, aufgezeigt. Der sechste Teil zieht den Vergleich der beiden Verfassungsgerichtsmodelle in den USA und in Deutschland. Es soll beleuchtet werden, worum es sich bei einem „diffusen“ und bei einem „konzentrierten“ Verfassungsgerichtsmodell nach Schlaich/Korioth handelt. Im letzten Abschnitt, will ich zeigen, dass es in Europa im Richterwahlverfahren erhebliche Unterschiede gibt, da dieses eine erhebliche Rolle für die Politik spielt.
2. Begriffsklärung
Für eine genauere Untersuchung eines wissenschaftlichen Themas bedarf es einer differenzierten Klärung der Begriffe, welche behandelt werden. In diesem Fall können wir davon ausgehen, dass außer „Verfassungsgericht“ und „Vetospieler“ keiner der weiteren Begriffe des Themas Fragen aufkommen lassen, wobei die „politischen Systeme“ sich auf die gängigen Systeme unserer westlichen Kultur beziehen.
Der Begriff „Politik“ kann hier leider nicht definiert werden, da es dazu weiterer Analysen bedarf, welche den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden. Auch werde ich nicht genauer auf die verschiedenen Dimensionen der Politik eingehen (vgl. Rohe, 1994). Ich gehe von einer Definition des Brockhaus aus, welcher Politik als die ursprünglichen griechischen Staatsgeschäfte beschreibt, als ordnende Gestaltung des Gemeinwesens, die konsequentes und zielbewusstes Handeln erfordert (Brockhaus, 1972). Dies scheint meiner Meinung nach das gängigste Verständnis von Politik zu sein.
2.1 Verfassungsgericht
Das Verfassungsgericht gilt im Allgemeinen als das höchste Gericht eines Landes, welches die Verfahren zur Entscheidung bestimmter verfassungsrechtlicher Streitfragen zu klären hat (vgl. Meyers Onlinelexikon, 2008).
Bei dem Begriff Verfassungsgericht muss man zwischen den zwei üblichen Modellen unterscheiden. Zum einen das Supreme Court Modell der USA, welchem auch das Schweizer Bundesgericht entspricht und zum anderen das österreichisch-deutsche Verfassungsgerichtsmodell. Im Supreme Court Modell liegt die Verfassungsgerichtsbarkeit bei den ordentlichen Gerichten („diffuse“ Verfassungsgerichtsbarkeit), während bei dem österreichisch-deutschen Modell besondere Verfassungsgerichtshöfe existieren
(„konzentrierte“ Verfassungsgerichtsbarkeit). Dieses Modell gilt seit dem Umbruchsjahr 1989 als Vorbild für viele ehemalige Staaten des Ostblocks. So hat das 1989 eingerichtete Verfassungsgericht Ungarns weite Befugnisse und richtet sich nach dem deutschen Bundesverfassungsgericht (Schlaich/Korioth, 2004). Ein Vergleich der beiden Modelle folgt in Abschnitt 7.
In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht laut Konrad Adenauer die Aufgabe „im deutschen Volke die Überzeugung wiederzuerwecken, dass das Recht die einzige dauerhafte und entscheidende Grundlage eines Volkes und der menschlichen Gesellschaft überhaupt darstellt“ (Limbach, 2001. Seite 10). Es hat eine herausgehobene Rolle und ist im Unterschied zu anderen Gerichten ein selbstständiges Verfassungsorgan mit eigener Verwaltung und verfassungsrechtlich gesicherten Zuständigkeiten (Art. 93,94, 98ff. GG).
2.2 Vetospieler
Laut den allseits bekanten Forschungen von George Tsebelis sind Vetospieler alle Akteure, deren Zustimmung es bedarf den Stillstand zu verändern.
“Veto players are individual or collective actors whose agreement is necessary for a change of the status quo. It follows that a change in the status quo requires a unanimous decision of all veto players.“ (Tsebelis, 2002).
Des Weiteren unterscheidet die Theorie zwischen institutionellen Vetospielern und parteipolitischen Vetospielern. Institutionelle Vetospieler sind Akteure, welche ein konstitutionell gesichertes Vetorecht besitzen. Dies können beispielsweise zweite Parlamentskammern, wie in Deutschland der Bundesrat, Staatsoberhäupter sowie eben auch Verfassungsgerichte oder Oberste Gerichte sein. Parteipolitische Vetospieler hingegen sind politische Parteien oder auch parteiähnliche Gruppierungen, wie Koalitionen usw. Als dritten Vetospieler nennt Tsebelis weitere gesellschaftliche Machtgruppen, wie zum Beispiel Gewerkschaften, sowie das Militär.
Laut Strohmeier existieren in Deutschland gegenwärtig neben den Parteien, welche die Regierungskoalition bilden (damals SPD und Grüne) als parteipolitische Vetospieler auch drei institutionelle Vetospieler. Dies sind der Bundesrat bei zustimmungspflichtigen Gesetzen, der Bundespräsident „im Rahmen seines abgeschwächten Prüfungsrechts“ (Strohmeier, 2003) und das Bundesverfassungsgericht mit der Normenkontrolle. Die Mehrzahl der parteipolitischen Vetospieler resultiert in Deutschland aus dem personalisierten Verhältniswahlrecht (Strohmeier, 2003).
Aus der Perspektive der Gewaltenteilung nennt Strohmeier Vetospieler „Garanten der Demokratie und des Konsens“, doch aus der Perspektive der politischen Steuerungsfähigkeit nennt er sie die „Ursache des politischen Stillstands und der Reformunfähigkeit“ (Strohmeier, 2003).
3. Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat einen weiten Katalog an Aufgaben und somit an Arbeit, welcher Jahr für Jahr zu bewältigen ist. Genauer festgelegt sind die Aufgaben hauptsächlich in Artikel 93GG. Ich habe diesen breiten Fächer an Aufgaben zur besseren Übersicht unterteilt und werde mich in den Punkten 3.1 und 3.2 genauer mit den Normenkontrollverfahren beschäftigen, da diese oft als politische Einflussnahme durch das Verfassungsgericht gelten. Doch zuvor will ich auch die anderen, mit Sicherheit ebenso wichtigen Aufgaben nicht außer Acht lassen, auch wenn diese teilweise politisch nicht so relevant sind wie die Normenkontrolle.
Zum einen wäre die Verfassungsbeschwerde zu nennen, welche „jedermann gegen Akte der öffentlichen Gewalt wegen Verletzung von Grundrechten und gleichgestellten Rechten“ (Säcker, 2003) einreichen kann. Auch können Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Art. 28GG laut Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG eingereicht werden.
Auch muss das Bundesverfassungsgericht bei Verfassungsstreitfragen im engeren Sinn entscheiden, beispielsweise bei Verfahren zwischen Verfassungsorganen des Bundes (Organstreit), Verfassungsstreit zwischen Bund und Ländern, Streitfragen zwischen den Ländern und auch innerhalb eines Landes, soweit kein anderer Rechtsweg gegeben ist. Reglementiert werden alle Streitfragen von Art. 93GG und Art. 99GG. Ferner verhandelt das Gericht Anklagen gegen den Bundespräsidenten (Art. 61GG), gegen Richter (Art. 98 Abs. 5 und Art. 5GG) und die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien und deren Verbot laut Art. 21 Abs. 2 und §33 Abs. 2 des Parteiengesetzes. Auch prüft das Bundesverfassungsgericht auf Anrufung Bundestagsentscheidungen im Wahlprüfungsverfahren (Art. 41 Abs. 2), über Volksabstimmungen (§14 Abs. 2BGB, der Entscheid zu Art. 29GG) und über die Verwirkung von Grundrechten laut Art. 18GG. Auf die Antragsberechtigten und die einzelnen Verfahren werde ich hier nicht weiter eingehen. Wichtig ist jedoch: „Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Ein Katalog von Verfahrensarten schreibt vor, wann das Gericht angerufen werden kann. Die Einzelheiten sind im Grundgesetz und im "Gesetz über das Bundesverfassungsgericht" geregelt“ (Bundesverfassungsgericht.de, 2008).
Arbeit zitieren:
Johannes Schiefer, 2008, Verfassungsgerichte in der Politik , München, GRIN Verlag GmbH
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