Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 3
2. Einordnung in den historischen Kontext 4
3. Die Verfassungsgebung 6
4. Das Verfassungswerk von Weimar. 8
4.1 Verfassungsbestimmungen. 8
4.1.1 Der Reichspräsident 8
4.1.2 Der Reichstag. 13
4.1.3 Der Reichsrat. 15
4.1.4 Grundrechte 17
4.2 Bewertung der Weimarer Reichsverfassung. 18
5. Das Grundgesetz - Abgrenzung von Weimar? 20
5.1 Der Bundespräsident 21
5.2 Der Bundestag und die Bundesregierung 22
5.3 Der Bundesrat 24
5.4 Die Grundrechte. 25
6. Schluss 26
7. Literaturverzeichnis 28
2
1. Einleitung
Diese Worte des damaligen Reichsinnenministers Eduard David spiegeln eine au-ßerordentlich positive Beurteilung der ersten demokratischen deutschen Verfassung durch einen Zeitgenossen wider, erscheinen jedoch aus heutiger Perspektive ungewöhnlich. Die Weimarer Reichsverfassung wird heute vor allem mit dem Scheitern der Republik und dem Entstehen einer Diktatur in Deutschland in Verbindung gebracht. Auch im Deutschen Reich war Davids Ansicht nicht weit verbreitet, so dass dieser Ausspruch wohl eher eine Ausnahme der Bewertungen darstellt. Der Großteil der Bevölkerung hat die Weimarer Reichsverfassung eher gleichgültig wahr- bzw. hingenommen. Zu einem Republiksymbol wurde sie erst durch gezielte Hasskampagnen und Gewalttaten der radikalen Rechten.
Kernanliegen dieser Bachelor-Arbeit ist die Weimarer Reichsverfassung in ihren Bestimmungen zu analysieren und das Verfassungswerk zu bewerten. Als Leitfrage dieser Analyse dient die Fragestellung:
„Die Weimarer Reichsverfassung - eine Verfassung mit Konstruktionsfehlern?“
Nach einer Einordnung der Verfassung in den historischen Kontext erfolgt eine Analyse des Verfassungswerkes. Dabei wird neben den Bestimmungen zum Reichspräsidenten und zum Reichstag auch auf weitere ausgewählte Artikel zum Reichsrat sowie den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung eingegangen. Schließlich soll eine Würdigung der Reichsverfassung erfolgen und die Frage beantwortet werden, ob sie gravierende Fehlkonstruktionen aufweist und daher als ein Negativbeispiel für die Verfassungsväter des bundesdeutschen Grundgesetzes gelten konnte. Zum Verständnis der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist es unerlässlich auf die Reichsverfassung von 1918/1919 zu blicken, da an der Wiege der neuen Ordnung die alte Verfassung stand.
1 Zitat von David, Eduard in Heilfron, Eduard: Die deutsche Nationalversammlung im Jahre 1919/20 in
ihrer Arbeit für den Aufbau des neuen Volksstaates. Bd. 7. Berlin 1919. S.453.
3
Die Einschränkungen des Mehrheitsprinzips und des Wählerwillens, die das Grundgesetz der Bundesrepublik enthält, waren nur möglich, weil die Verfassungsväter Erfahrungen vor Augen hatten, die 1919 nicht möglich waren: Das Scheitern von Weimar. „Nie wieder Weimar“ lautete daher konsequent die Devise bei der Ausarbeitung der neuen Verfassung. Die Weimarer Missstände und Erfahrungen leiteten folgerichtig die Verfassungsväter und -mütter im Parlamentarischen Rat. Nach dem Zusammenbruch von 1945 erhielt nur der westliche Teil Deutschlands nochmals die Chance, eine Demokratie aufzubauen. Das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 war somit ein Versuch, aus Weimar zu lernen. Nie wieder sollte es möglich sein, die demokratische Ordnung auf legalem Weg zu beseitigen und niemals mehr sollte ein Staatsoberhaupt die Rolle eines Ersatzgesetzgebers übernehmen. Daher sollen schlussendlich auch einige Bestimmungen des Grundgesetzes - vor allem zum Bundespräsidenten, zum Bundestag, aber auch andere ausgewählte Verfassungsartikel - im Mittelpunkt der weiteren Ausführungen stehen und Veränderungen herausgestellt werden, die aus den Erfahrungen der Reichsverfassung resultieren.
2. Einordnung in den historischen Kontext 2
Je länger der Erste Weltkrieg dauerte und je ferner der Sieg und damit Frieden rückten, desto mehr schwand der Wille in Gesellschaft und Politik, den 1914 geschlossenen Burgfrieden aufrecht zu erhalten. Der Verzicht sozialer Gruppen oder Parteien auf ideologische oder parteipolitische Auseinandersetzungen wurde mehr und mehr unterminiert. Hungersnöte und soziale Missstände entluden sich daher in der zweiten Kriegshälfte in Meutereien und Streiks. Seit 1916 stellten die Verlierer dieser Entwicklung daher immer lauter die Frage nach Gegenleistungen für ihre Kampfbeteiligung. Ihnen ging es neben wirtschaftlichen und sozialen auch um politische Forderungen. So entstand inmitten der Kampfhandlungen eine Verfassungsdiskussion. 3 Im September 1918 wurde damit begonnen, eine Änderung des politischen Systems herbeizuführen. Diese Reform wurde vor allem durch eine Warnung der Obersten Heeresleitung ausgelöst, dass der Krieg verloren sei und ein baldiger Waffenstill-stand zu schließen ist. Im allgemeinen Schock über die offenkundige Kriegsniederla-
2 Hierkann es auf Grund der beschränkten Seitenanzahl nicht um eine allumfassende Einordnung
gehen, daher sollen wesentliche Entwicklungen, die für die Verfassung prägend waren, beschrieben
werden.
3 Vgl. Gusy, Christoph: Die Weimarer Reichsverfassung. Tübingen 1997. S.3.
4
ge blieben jedoch vollzogene Verfassungsänderungen, die als Oktoberreform bekannt wurden, fast unbemerkt.
Die Oktoberverfassung brachte einige große Veränderungen mit sich und bedeutete faktisch die Beseitigung des Bismarckschen Verfassungssystems. Die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers gegenüber dem Bundesrat und Reichstag war dabei eine der wichtigsten Veränderungen. Der Kanzler und sein Stellvertreter mussten somit das Vertrauen des Parlamentes besitzen. Neben dem Bundesrat sollte nun auch der Reichstag Friedensschlüssen und Kriegserklärungen zustimmen. Weitere Neuerungen waren, dass Regierungsmitglieder dem Reichstag angehören durften, der Reichskanzler für politische Handlungen des Kaisers Verantwortung trug und der Reichskanzler oder Kriegsminister den Personalentscheidungen des Kaisers über Offiziere und Generäle zustimmen musste. Verfassungsrechtlich wurde das Deutsche Reich somit eine parlamentarische Monarchie. Die Lebensfähigkeit und Erfolgschancen der Oktoberreform werden in der Forschung recht unterschiedlich beurteilt. Es ist aber kaum zu bestreiten, dass trotz des Verfassungswandels, welcher im Gange war, Militär und Krone nicht bereit waren, sich von der Reichsregierung kontrollieren zu lassen oder sich dieser unterzuordnen. 4 Im Zuge der Novemberrevolution kam es schließlich zum völligen Zusammenbruch des monarchischen Systems in Deutschland. Reichkanzler Max von Baden verkündete am 9. November die Abdankung Kaiser Wilhelms II. und übertrug die Regierungsgeschäfte an den SPD-Vorsitzenden Friedrich Ebert. Der Kaiser ging noch am selben Tag ins Exil. Am 10. November konstituierte sich unter dem Vorsitz Eberts der Rat der Volksbeauftragten aus SPD und USPD als provisorische Regierung. Die während der Novemberrevolution überall im Reich entstandenen Arbeiter- und Soldatenräte warfen nun verstärkt die Frage nach der künftigen Verfassung auf: Rätesystem oder parlamentarisch-demokratische Verfassung. Die Mehrheitssozialisten im Rat der Volksbeauftragten sprachen sich klar für eine parlamentarisch-demokratische Verfassung aus; auch ein Mitte Dezember in Berlin tagender Reichskongress der Arbeiter- und Soldatenräte stimmte schließlich einem parlamentarischdemokratischen System und Wahlen zu einer Nationalversammlung zu. 5
4 Vgl. Kolb, Eberhard: Die Weimarer Republik. München 2002 6 . S.5.
5 Ebd. S.11.
5
3. Die Verfassungsgebung
Der Prozess der Verfassungsschöpfung 6 der Weimarer Republik, welcher vom November 1918 bis zum August 1919 währte, lässt sich in zwei Phasen einteilen. Die erste Phase umfasst die Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs in Berlin bis Januar 1919, die zweite die Beratungen des Entwurfs ab 1919 in Weimar. Dass die Beratungen in der zweiten Phase in Weimar stattfanden, ist vor allem mit der unsicheren Lage in Berlin zu erklären, da dort Aufstände die innere Sicherheit bedrohten. Als neuen Beratungsort wählte man das thüringerische Weimar, das Zentrum der deutschen Klassik des 18. Jahrhunderts. 7
Die führenden politischen Kräfte gingen dabei ohne eine verfassungspolitische Gesamtkonzeption in die Beratungen. Selbst die Sozialdemokratische Partei, welche die Revolution entschärft und in parlamentarisches Fahrwasser gelenkt hatte, spielte nur eine Nebenrolle und verzichtete darauf, der Verfassungsgebung ihren Stempel aufzudrücken. Die Vorbereitungen für eine neue Verfassung wurden vorwiegend durch den Liberalen Hugo Preuß 8 - den Staatssekretär im Reichsinnenamt - geleistet. Dies zeugte einerseits vom Zweifeln an der eigenen Kompetenz in Fragen des Staatsrechts und andererseits von der Bereitschaft zur Verständigung mit der bürgerlichen Mitte. 9
Preuß hatte - ohne einen konkreten Auftrag dafür erhalten zu haben - bereits 1917 Grundzüge einer neuen Verfassung entworfen, so dass dieser zur Diskussion gestellter Entwurf sich als ein ausgereiftes Ganzes präsentierte. Den ersten Verfassungsentwurf legte er im Januar vor und wurde mit zwei Änderungswünschen des Rates der Volksbeauftragten konfrontiert. Seine Vorlage zeichnete sich dabei durch ihre unitarische Ausrichtung aus. Er wollte den Neuanfang nutzen, um die Beziehungen
6 Der Prozess der Verfassungsgebung wurde von der Forschung lange Zeit nur unzureichend er-
forscht; wohl auf Grund des Fehlens von spektakulären Grundsatzdebatten. Zum Forschungsstand
vgl. Kolb (2002) S.178.
7 Vgl. Pyta, Wolfram: Die Weimarer Republik. Opladen 2005. S.36.
8 Hugo Preuß (1860-1926), Sohn eines Kaufmanns, bedeutender Staatsrechtlehrer und Politiker. Er
war ein Befürworter eines demokratisch-genossenschaftlichen Aufbaus des Gemeinwesen und der
kommunalen Selbstverwaltung. Als Gegner des Obrigkeitsstaates engagierte sich der Verfassungs-rechtler zunächst in der Kommunalpolitik und war ehrenamtlicher Stadtrat für die Fortschrittliche
Volkspartei. Als Mitglied des linken Flügels der DDP wurde Preuß 1919 erster Reichsinnenminister im
Kabinett Scheidemann. Aus Protest gegen die Annahme des Versailler Vertrags trat er 1919 zurück
und wurde im selben Jahr Abgeordneter des preußischen Landtags. Er gehörte zeit seines Lebens zu
den linksliberalen Verfechtern der republikanischen Staatsordnung. Zu Preuß´ bedeutenden staats-
rechtlichen Werken gehören „Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaft“ von 1889 und „Die
Entwicklung des deutschen Städtewesen“ von 1906. http://www.dhm.de/lemo/html/biografien/
PreussHugo/ index.html (Stand: 20.08.2008).
9 Winkler, Heinrich August: Deutsche Geschichte vom Ende des Alten Reiches bis zum Untergang der
Weimarer Republik. Bonn 2000. S.403.
6
zwischen Gliedstaaten und Gesamtstaat neu zu regeln. Die historisch gewachsenen deutschen Länder sollten durch sechzehn etwa gleichgroße Verwaltungseinheiten ersetzt werden. Das eigentliche Problem war jedoch nicht die staatliche Vielfalt Deutschlands, sondern die Existenz eines übermächtigen Teilstaates Preußen, welches über drei fünftel des Reichsgebietes und seiner Bevölkerung verfügte. 10 Dieser Vorschlag löste heftigen Widerstand in den Ländern aus und sollte daher auf Wunsch der Ministerpräsidenten verändert werden. Außerdem verlangte der Rat einen Grundrechtskatalog, auf welchen Preuß bewusst verzichtet hatte. 11 In den kommenden Wochen brachten sich die Länderregierungen in die Beratungen ein, so dass auf Beschluss von Reichsregierung und Einzelstaaten ein Staatenausschuss gebildet wurde, welcher sich an der Erstellung einer Verfassung beteiligte. Am Ende wurde das Reich föderalistischer, als es die Unitarier und unitarischer, als es die Föderalisten gewünscht hatten. 12
Das Ergebnis dieser Beratungen legte Preuß der in Weimar tagenden Nationalversammlung vor. Die Nationalversammlung wurde erstmals im Januar 1919 von allen Männern und Frauen, die das 20. Lebensjahr vollendet hatten, gewählt. Sie verkörperte den Idealtypus eines demokratischen Kreationsorgans, da die Repräsentativkörperschaften auf das politische Selbstorganisationsrecht der erwachsenen Bevölkerung gegründet wurden. 13 Präjudiziert wurde die Verfassungsgebung insbesondere durch das am 10. Februar 1919 verabschiedete „Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt“, in dem die wichtigsten Verfassungsorgane des künftigen Staates und ihre Kompetenzen beschrieben wurden. 14
Die überarbeitete Fassung des Entwurfs wurde am 31. Juli 1919 von der Nationalversammlung mit 262 (Parteien der Weimarer Koalition 15 ) gegen 75 (Deutschnationale Volkspartei [DNVP], Deutsche Volkspartei [DVP], Unabhängige Sozialdemokraten [USPD]) Stimmen angenommen und löste das „Gesetz über die Vorläufige Reichs-
10 Vgl.Boldt, Hans: Die Weimarer Reichsverfassung. In: Bracher, Karl Dietrich/ Funke, Manfred/ Ja-
cobsen Hans-Adolf (Hg.): Die Weimarer Republik. 1918-1933. Politik · Wirtschaft · Gesellschaft. Düs-
seldorf 1987. S.50.
11 Vgl. Longerich, Peter: Deutschland 1918-1933. Die Weimarer Republik. Handbuch zur Geschichte.
Hannover 1995. S.93. ähnlich: Richter, Ludwig: Die Weimarer Reichsverfassung. In: APuZ B.32-33
(1994). S.8. Richter gibt zu bedenken, dass Preuß vor allem Furcht vor der Verzögerung der Verhand-
lungen hatte und sich daher eher reserviert gegenüber diesen Aspekten gab.
12 Vgl. Winkler (2000) S.403.
13 Vgl. Detlef, Lehnert: Wie desintegrativ war die Weimarer Reichsverfassung? In: Kritische Justiz 32
(1999). S.399.
14 Vgl. Longerich (1995) S.94. Zum „Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt“ vgl. auch Kolb (2002)
S.18.
15 Diese wurde aus SPD, Zentrum und der Deutschen Demokratischen Partei gebildet.
7
gewalt” ab. Am 11. August 1919 wurde die Verfassung durch Reichspräsident Friedrich Ebert (SPD) unterzeichnet; drei Tage später trat sie in Kraft.
4. Das Verfassungswerk von Weimar
Die Weimarer Reichsverfassung gliedert sich in ihrer endgültigen Fassung in zwei Hauptteile. Der erste umfasst die Artikel 1 bis 108 und beinhaltet Regelungen zum Aufbau und Aufgaben des Reichs. Der zweite Hauptteil „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“ umfasst die Artikel 109 bis 165. Die übrigen 16 Artikel enthalten Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Die Zweiteilung der Weimarer Reichsverfassung entsprach der europäischen Tradition. Allerdings wurden seit der Französischen Revolution die Grund- und Menschenrechtsbestimmungen den staatsorganisatorischen Regelungen vorangestellt. 16 Die Änderung dieser Systematik erfolgte in der zweiten Ausschusslesung und ging dabei auf Anregung von Hugo Preuß zurück. 17 Auch der Oberbürgermeister von Kassel, Erich Koch-Weser, betonte: „Erst muss doch ein Staat da sein, ehe die Grundrechte geschützt werden können.“ 18
4.1 Verfassungsbestimmungen
4.1.1 Der Reichspräsident
Hugo Preuß wollte entscheidende exekutive Befugnisse des Reichs in dem Amt des Reichspräsidenten konzentrieren. Die machtvolle Stellung des Reichspräsidenten geht aber auch unter anderem auf Max Weber zurück. Er sah diesen als Kontinuitäts-faktor und Gegengewicht zum Parlament, um das Regieren nach außen gegen Partei- und Verbandszugriff sowie um eigenberechtigtes Handeln der Verwaltung abzuschirmen. Diese Ansichten teilten auch Friedrich Meinecke und Gerhard Anschütz. 19 In seinem Verfassungsentwurf nahm das Parlament somit nicht den Rang des beherrschenden politischen Machtzentrums ein, sondern Preuß stellte ihm die präsidiale Gewalt als Konkurrenz an die Seite. Dahinter verbarg sich das tiefe Misstrauen gegen das Parlament als den Austragungsort der Interessengegensätze einer plura-
16 Vgl.Boldt (1987) S.50.
17 Vgl. Richter (1994) S.6.
18 Bericht und Protokolle des Achten Ausschusses über den Entwurf einer Verfassung des Deutschen
Reiches. Berlin 1920. S.370.
19 Vgl. Lehnert (1999) S.400.
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Christian Töreki, 2008, Die Weimarer Reichsverfassung - Verfassung mit Konstruktionsfehlern?, München, GRIN Verlag GmbH
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