Inhaltsverzeichnis Seite
1. Einleitung 3
2. Das Capitulare de villis’ 3
2.1.Verwaltung 4
2.2.Gerichtswesen 6
2.3.Landwirtschaft 7
3. Aufbau der königlichen Landwirtschaft im 8. und 9. 10
Jahrhundert
12
4. Aufbau der Gesellschaft im 8. und 9. Jahrhundert
13
5. Fazit
15
6. Literatur und Quellen
2
1.Einleitung
In dieser Arbeit sollen die Landwirtschaftlichen Verhältnisse im Frankenreich im 8. und 9. Jahrhundert dargestellt werden. Um diese Aufgabe zu bewältigen wird ein großes Augenmerk auf das ‚capitulare de villis’, im Folgenden kurz Capitulare genannt, als aussagekräftigste und bekannteste Quelle gelegt werden. Am Anfang der Betrachtung steht deshalb eine ausgiebige Auswertung dieses Dokuments. Dabei werden die Fragen beantwortet, was es über die Verwaltung, das Gerichtswesen und die Organisation der Landwirtschaft auf den Königshöfen aussagt. Innerhalb des capitulars sind diese Punkte nicht immer an einer Stelle zu finden, so dass diese Zusammenfassung und Ordnung der einzelnen Paragraphen hilfreich sein wird, um Rückschlüsse auf die Verhältnisse, wie sie dargestellt werden und zu vermuten sind, ziehen zu können. Anschließend werden die herausgearbeiteten Informationen angewendet um den Aufbau der Landwirtschaft und der Gesellschaft im 8. und 9. Jahrhundert zu rekonstruieren. Am Ende der Arbeit soll eine Zusammenfassung und Bewertung stehen.
2.Das ‚Capitulare de villis’
Das ‚capitulare de villis’ stellt eine einmalige Handlungsanweisung eines Herrschers für seine Amtmänner, die seine Kronhöfe bewirtschaften, dar. Innerhalb dieses Capitulars werden sowohl große Teile der Verwaltungsaufgaben, die Gerichtsaufgaben und die Aufsichtspflicht der Verwalter über die Landwirtschaft geregelt. Dabei wird der Abrechnung der Abgaben und der Viehzucht besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Bei der Datierung des Capitulars gibt es in der Forschung Kontroversen. Gefolgt wird hier Wilhelm Abel, der der Datierung nach Verhulst 792/93 folgt, wobei dieser Umstand die Bedeutung des Textes in keiner Weise beeinflusst. Einleuchtend erscheint jedoch die These, dass ein solches Capitular nach der Hungersnot im Frankenreich notwendig wurde 1 .
Der Geltungsbereich der capitulare de villis ist jedoch nicht näher bestimmbar 2 , da die Pflanzenliste im §70 auch Pflanzen nennt, die im Mitteleuropäischen Raum keinen Ertrag bringen, so z.B. Feigen, lassen sich dadurch keine Rückschlüsse ziehen. 3
1 Vgl. Abel, Wilhelm, 1971, S. 105-108.
2 Vgl. ebd. S. 105.
3 Vgl. cap. de villis §70
3
2.1. Verwaltung, Abgaben, Pflichten
Es wird klargestellt, dass die Erträge nur dem König zustehen, wobei die Hofleute „wohl versorgt“ 4 sein und nicht vom Amtmann zu Diensten herangezogen werden sollen. 5 Es zeigt sich, dass die Hofleute auf den Königshöfen Unfreie gewesen zu sein scheinen, da sie bei Vergehen wie Diebstahls oder bei der Verursachung von Schaden durch Nachlässigkeit, geschlagen werden sollen, wohingegen die Freien extra erwähnt werden, die bei solcherlei Vergehen von den Amtmännern „…nach ihrem Recht…“ zu bestrafen seien. Die Strafgelder sollen aber in jedem Fall der königlichen Kasse zu gute kommen. 6 Wichtig scheint auch noch der Treueid auf den König gewesen zu sein, da nur jemandem, der diesen Eid geleistet hat, das Recht übertragen werden dürfe die Arbeiten auf dem Hof zu überwachen. 7 Zu den Pflichten der Amtmänner gehört es auch den Zehnt einzutreiben und ihn an die Kirchen, allerdings nur die eigenen, zu verteilen. Auch sollen die Kirchen nur mit Hofleuten besetzt werden. 8 Auf die karolingische Praxis der Eigenkirchen wird hier nicht eingegangen, da diese vom Unfang her eine eigenständige Untersuchung darstellen müsste.
Ein Wichtiger Punkt ist die Erwähnung einheitlicher Maße, so solle jeder Amtmann „…die Maße eines Scheffels, eines Sesters, eines Seidels zu acht Sestern und eines Korbes in gleicher Größe haben, wie wir sie in der Königspfalz benutzen.“ 9 Durch diese Aufgabe scheint der Verfasser vermeiden zu wollen, dass er zu wenige Abgaben erhält, oder die Buchführung verkompliziert wird, wenn man je nach Gebiet mit unterschiedlichen Maßen rechnen muss. Meier, Gestütsvorsteher usw. sind von Handdiensten befreit, müssen jedoch Stellvertreter schicken, die diese Dienste ausführen, als Zins für die Hufen sind Ferkel zu entrichten. 10
Die Amtmänner werden angewiesen die Abgaben über das Jahr verteilt einzuziehen und die Güter drei- bis viermal im Jahr selbst zu besichtigen. 11 Die Meier, also die Unterbeamten dürfen laut des ‚capitulare de villis’ nicht mehr Verwaltungsbereich unter
4 Vgl. cap. de villis §2
5 Vgl. cap. de villis §3
6 Vgl. cap. de villis §4
7 Vgl. cap. de villis §5
8 Vgl. cap. de villis §6
9 Vgl. cap. de villis §9
10 Vgl. cap. de villis §10
11 Vgl. cap. de villis §20
4
sich haben, als sie an einem Tag umrunden können, 12 außerdem sollen keine „…vornehmen Leute…“ in das Amt des Meiers eingesetzt werden, „…sondern solche mittleren Standes, die den Treueid geleistet haben.“ 13 Eigenartig erscheint, dass diese beiden Vorschriften nicht zusammen stehen, sondern sehr weit auseinander. Alljährlich solle bis Palmsonntag das Bargeld aus dem Wirtschaftsbetrieb an die königliche Kasse abgeführt wird, nachdem die Summe durch die königlichen Institutionen berechnet wurde. 14 Die Lieferungen für den Hof- und Kriegsdienst, sowie die Lieferungen für Pfründner und Arbeitshäuser für Frauen sollen von den Amtmännern aus den Gesamtleistungen des Krongutes erbracht werden. 15 Der etwaige Überschuss solle aufbewahrt werden, bis zum Entscheid des Königs. 16 Die Gebäude der Höfe, sowie ihr Zäune sollen stets in Ordnung gehalten und die Werkstätten zweckdienlich eingerichtet sein. 17 Vorrätig zu halten seien immer „…Bettdecken, Matratzen, Federkissen, Bettlinnen, Tischtücher, Bankpolster, Gefäße aus Kupfer, Blei, Eisen und Holz, Feuerböcke, Ketten, Kesselhaken, Hobeleisen, Spitzhauen, Bohrer, Schnitzmesser- kurzum, alles nötige Gerät, so daß man es nicht anderswo zu erbitten oder zu entleihen braucht.“ 18 Hier zeigt sich, wie auch in den folgenden Paragraphen, dass ein gewisses Maß an Autarkie der Königshöfe erreicht werden soll. So solle jeder Amtmann in seinem Bezirk „…Grob-, Gold-, und Silberschmiede, Schuster, Drechsler, Stellmacher…“ 19 usw. haben. Den Beamten des Königshofes ist detaillierte Auskunft über ihr Gebiet innerhalb des Verwaltungsbereiches zu geben. 20 „Über unbesetzte Hufen und erworbene Hörige, die überzählig sind, weil man keine Möglichkeit hat sie anzusiedeln, soll….“ 21 Meldung gemacht werden. Jeder Amtmann soll „…alle Abgaben, Dienste und Abzüge für unseren Hofhalt in ein Rechnungsbuch eintragen [lassen] und in ein anderes die Ausgaben. Den Überschuss sollen sie uns durch ein Verzeichnis nachweisen.“ 22 Auch soll er „…alljährlich über den Gesamtertrag unseres Wirtschaftsbetriebes berichten…“ 23 . Zu diesem Gesamtertrag
12 Vgl. cap. de villis §26
13 Vgl. cap. de villis §60
14 Vgl. cap. de villis §28
15 Vgl. cap. de villis §§30, 31
16 Vgl. cap. de villis §32
17 Vgl. cap. de villis §41
18 cap. de villis § 42
19 cap. de villis § 45
20 Vgl. cap. de villis §47
21 cap. de villis § 67
22 cap. de villis § 55
23 cap. de villis § 62
5
Arbeit zitieren:
Martin Böse, 2011, „Das ‚Capitulare de villis’ : Landwirtschaft und Gesellschaftsaufbau im Frankenreich um 900“, München, GRIN Verlag GmbH
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