Gliederung:
1. Einleitung: 2
1.1 Problemdarstellung: 2
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit: 3
2. Hauptteil: 4
2.1 Grundlagen und Definitionen: 4
2.1.1 Das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland: 4
2.1.2 Der Supreme Court der USA: 5
2.2 Die Begrifflichkeit der „Justizialisierung der Politik“: 6
2.2.1 Die „Justizialisierung der Politik“ am Beispiel der Bundesrepublik. 7
Deutschland : 7
2.2.2 Die „Justizialisierung der Politik“ am Beispiel der USA: 10
2.2.3 Unterschiede zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland in Hinblick einer
„Justizialisierung der Politik“: 12
3. Fazit und Ausblick: 14
4. Literaturverzeichnis: 17
Internetquellen: 21
1
1. Einleitung:
1.1 Problemdarstellung:
„Die Annahme einer Entscheidung erscheint nur dann rational, wenn der Wiederstand teurer käme als die Unterwerfung. Klassischerweise ist dies eine Frage der Macht: Wer sich gegen seinen Willen unterwirft, der sieht in der Regel die angedrohten Sanktionen als größeres Übel. Die Vermeidung der Sanktionen verspricht also einen höheren Nutzen als die Aufrechterhaltung des eigenen Interesses. Von einer vergleichbaren Macht kann im Falle von Verfassungsgerichten allerdings keine Rede sein. Regierungen und parlamentarische Mehrheiten unterwerfen sich dem Willen von Verfassungsgerichten, obwohl diese gerade keine eigenen Sanktionsressourcen besitzen, mit denen sie ihren Willen im Widerstandsfall selbst durchsetzen könnten“ 1 , so Llanque. Auch Klaus Stüwe, Professor der Vergleichenden Regierungslehre an der Universität Eichstätt Ingolstadt ist der Meinung: Die „Behauptung einer „Justizialisierung“ der Politik qua
Verfassungsgericht könne als wiederlegt angesehen werden“ 2 . Und dennoch ist in der Literatur immer wieder von einer sogenannten „Justizialisierung der Politik“ die Sprache - sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in den USA. Frank Pilz, Professor am Institut für Politikwissenschaft der Universität Regensburg ist der Überzeugung: „Langfristig kann es im politischen System zu einer Verschiebung des politischen Kräfteverhältnisses kommen, denn je stärker das Organ Bundesverfassungsgericht die anderen Verfassungsorgane bindet, desto aufmerksamer ist zu beobachten, ob und inwieweit die gegenseitige Kontrolle der verschiedenen Gewalten funktioniert. Potenziell besteht die Gefahr einer Verschiebung politischer Problemlösung von der exekutiven auf die judikative Gewalt. Die Gefahr einer „Justizialisierung der Politik“ (…), infolgedessen zunehmend rechtliche und nicht mehr politische Instrumente eingesetzt werden, besteht dabei grundsätzlich umso eher, je öfter das Verfassungsgericht angerufen wird (…).“ 3 Auch Ruth Zimmerling, Professorin am Institut für Politikwissenschaften der Universität Mainz beschreibt Verfassungsgerichte als sogenannte „politische
1 Llanque, Seite 252
2 Gabriel, Seite 331
3 Pilz, Seite 189
2
Spieler“ 4 . Und keineswegs beschränkt sie sich hier ausschließlich auf das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland, auch der Supreme Court der USA ist angesprochen. „Verfassungsgerichte werden notgedrungen selbst zu „politischen Spielern“, wenn sie durch ihre Urteile konkrete Policies beeinflussen oder gar bestimmen. Sie sind wie andere politische Akteure auf Einfluss im politischen Prozess bedacht, antizipieren häufig die Präferenzen anderer Akteure und stehen wegen ihrer Letztentscheidungskompetenz im „Sturmzentrum“ (…) der politischen Auseinandersetzung.“ 5 Es zeigt sich also, dass jenes Thema der „Justizialisierung der Politik“ innerhalb einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung sehr kontrovers behandelt wird. Es bleibt die Frage: „„Hüter der Verfassung oder Lenker der Politik“? „Hüter der Verfassung oder Ersatzgesetzgeber?““ 6
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit:
Dem eigentlichen Einstieg in die Debatte, inwieweit nun wirklich von einer sogenannten „Justizialisierung der Politik“ seitens der beiden Verfassungsgerichte -Bundesverfassungsgericht und dem Supreme Court - gesprochen werden kann, sollen einzelne Grundlagen und Definitionen vorgeschoben werden. So gilt es zu Beginn, das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland näher zu untersuchen, um sich im Anschluss hieran dem Supreme Court der USA zu widmen. Anschließend soll der Versuch unternommen werden, die Begrifflichkeit der „Justizialisierung der Politik“ näher zu erläutern, um im Anschluss hieran jene sowohl auf die Bundesrepublik Deutschland wie der USA anzuwenden. Ebenfalls soll diese hier vorliegende Hausarbeit in Hinblick auf die zuvor gewonnen Ergebnisse Unterschiede zwischen beiden Staaten und dem Einfluss ihrer Verfassungsgerichte auf die Politik herausarbeiten. Jener Schluss dieser Hausarbeit soll dann einer kurzen Zusammenfassung der hier gewonnenen Ergebnisse dienen, darüber hinaus soll er aber auch Raum für einen Ausblick bereit halten.
4 Zimmerling, Seite 260
5 Zimmerling, Seite 260
6 Van Ooyen, Seite 208
3
2. Hauptteil:
2.1 Grundlagen und Definitionen:
Wie schon im Vorfeld beschrieben, sollen zu Beginn jener hier vorliegenden Hausarbeit verschiedene Grundlagen und Definitionen hervorgehoben werden, mit dem Ziel, eine kurze aber dennoch prägnante Einführung in die Thematik zu liefern. So wird einerseits das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland, wie aber auch der Supreme Court der USA näher beleuchtet.
2.1.1 Das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland:
„Im Zusammenspiel der öffentlichen Gewalten verfügt das Bundesverfassungsgericht über eine einzigartige Macht. Es kann das Parlament in die Schranken weisen und dessen Gesetze für nichtig erklären, wenn und soweit sie mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Es kann Richtersprüche und Maßnahmen der Regierung aufheben, die nicht mit der Verfassung im Einklang stehen. Es hat über die Verfassungswidrigkeit von politischen Parteien zu entscheiden und kann den Bundespräsidenten seines Amtes entheben, wenn er vorsätzlich gegen das Grundgesetz verstoßen hat. Auch kann es als Schiedsrichter angerufen werden, wenn Verfassungsorgane oder Bund und Länder über ihre Zuständigkeiten streiten, und dafür sorgen, dass das gewaltengeteilte Zusammenwirken der Staatsorgane funktioniert.“ 7 Wichtig zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass das Bundesverfassungsgericht angerufen werden muss, von sich selbst aus darf es keinerlei Handlungen vornehmen. 8 „Der Sitz des 1951 durch ein Gesetz errichteten BVerfG ist Karlsruhe. Es besteht aus zwei Senaten, die bei untereinander abweichenden Rechtsmeinungen gemeinsam das Plenum des BVerfG bilden. Jeder Senat verfügt über acht Richter, die je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat für eine Amtsdauer von zwölf Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist ausgeschlossen. Drei Mitglieder jedes Senats werden aus der Reihe der Richter der obersten Bundesgerichte gewählt. Der Präsident sowie sein Stellvertreter werden vom Bundestag und Bundesrat im Wechsel gewählt.“ 9 Wie aber entstand das Bundesverfassungsgericht? Welche Gründe gab es hierfür? „Am 28. September 1951 wurde in einem feierlichen Akt das Bundesverfassungsgericht eröffnet. Der
7 Limbach, Seite 7
8 http://www.bpb.de/themen/7YHBMI,0,0,Bewahrer_des_Grundgesetzes.html
9 http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=MEEWFZ
4
erste Bundespräsident, Theodor Heuss, Bundeskanzler Konrad Adenauer und der Ministerpräsident des Landes Württemberg-Baden, Reinhold Maier, betonten vor dem Hintergrund der totalitären Herrschafft des Nationalsozialismus die historische Mission dieser neuartigen Gerichtsbarkeit. Sie sollte die Bundesrepublik davor bewahren, dass „die politische Macht eines Tages wieder missbraucht werden könnte“. Laut Adenauer sollte es die besondere Aufgabe des Gerichts sein, „im deutschen Volke die Überzeugung wiederzuerwecken, dass das Recht die einzige dauerhafte und entscheidende Grundlage eines Volkes und der menschlichen darstellt“.“ 10 Gesellschafft überhaupt Es zeigt sich also, „die
Verfassungsgerichtsbarkeit gehört zu den eher jungen Institutionen im Prozess der Ausdifferenzierung staatlicher Herrschaft“ 11 . Dazu ein Auszug aus der Internetpräsenz des Bundesverfassungsgerichtes selbst: „Das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung (…) hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. (…) Die Arbeit des
Bundesverfassungsgerichtes hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist alleine das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaates.“ 12
2.1.2 Der Supreme Court der USA:
„Die kompetenzielle Stellung des United States Supreme Court ist dadurch gekennzeichnet, dass er ein Gericht allgemeiner Zuständigkeiten ist (court of general jurisdiction). Das heisst, dass er erstinstanzlich oder als höchste Rechtsmittelinstanz in allen Bereichen des Zivil-, Straf-, Steuer-, Sozial-, Arbeits-, Verwaltungs-, Völker-und Verfassungsrechts aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesgerichtsbarkeit Entscheidungen trifft. Auf deutsche Kategorien übertragen nähme der Supreme Court damit die Aufgaben aller obersten Gerichtshöfe des Bundes zusätzlich zu denen des Bundesverfassungsgerichts wahr. In diesem Zusammenhang ist noch zu
10 Limbach, Seite 10
11 Aderhold, Seite 3
12 http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/aufgaben.html
5
Arbeit zitieren:
Lars Renngardt, 2011, Die Justizialisierung der Politik - Unterschiede zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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