II
Inhaltsverzeichnis
Seite
Tabellenverzeichnis IV
Abk ürzungsverzeichnis V
1 Zielsetzung und Ablauf der Untersuchung. 1
2 Die Unternehmensinsolvenz im deutschen Recht 2
2.1 Eröffnungsgründe 2
2.1.1 Zahlungsunfähigkeit 3
2.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit 3
2.1.3 Überschuldung 4
2.2 Das Regelinsolvenzverfahren 6
2.2.1 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 6
2.2.2 Sicherungsmaßnahmen im vorläufigen Insolvenzverfahren 7
2.2.3 Eröffnung des Insolvenzverfahrens 7
2.2.4 Die Gläubigergruppen 8
2.2.5 Der Berichts- und Prüfungstermin 9
2.2.6 Die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse 10
2.3 Der Insolvenzplan 11
2.3.1 Aufstellung und Aufbau des Insolvenzplans 11
2.3.2 Prüfung und Bestätigung des Plans 13
2.4 Die Eigenverwaltung 14
2.5 Die Bedeutung der einzelnen Verfahrenswege 15
3 Die Unternehmensinsolvenz im britischen Recht 16
3.1 Die Insolvenztatbestände 16
3.2 Die Gläubiger 18
3.3 Die Liquidationsverfahren 19
3.3.1 Voluntary winding-up 19
3.3.2 Compulsory winding-up 20
3.4 Die Reorganisationsverfahren 21
3.4.1 Administration 21
3.4.2 Company Voluntary Arrangements 24
III
3.4.3 Scheme of Arrangement nach s. 895 Companies Act 2006 26
3.5 Die Bedeutung der einzelnen Insolvenzverfahren 27
4 Schlussbetrachtung und Ausblick 28
Anhang 31
Literaturverzeichnis VI
Verzeichnis der Rechtsquellen X
V
Abkürzungsverzeichnis
abgedr. abgedruckt
Abs. Absatz
a.F. alte Fassung
Begr. Begründung
bzw. beziehungsweise
BGH Bundesgerichtshof
CA Companies Act 2006
CVA Company Voluntary Arrangement
et al. et alii
ff. und folgende
FMStG Finanzmarktstabilisierungsgesetz
gem. gemäß
GuV Gewinn und Verlustrechnung
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
IA Insolvency Act 1986
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
InsO Insolvenzordnung
IR Insolvency Rules 1986
k. A. keine Angaben
r. rule
RegE Regierungserklärung
S. Seite
s. section
Sch. Schedule
VI
ss. sections
vgl. vergleiche
z. B. zum Beispiel
1
1 Zielsetzung und Ablauf der Untersuchung
Die Vergabe von Krediten an Unternehmen ist, unabhängig von der Ausgestaltung der Kreditbeziehung, immer mit einem Ausfallrisiko verbunden. Die Aufgabe des Insolvenzrechts ist es deshalb Gläubigern eine gewisse Basissicherung für ihre Forderungen gegenüber Unternehmen zu bieten. Mit Hilfe eines Gesamtvollstreckungsverfahrens, an dem alle in Frage kommenden Gläubiger beteiligt werden, wird im Insolvenzfall versucht bestehende Ansprüche gegenüber dem Schuldner soweit wie möglich zu begleichen. Dazu regelt der Gesetzgeber Auslöser für die Unternehmensinsolvenz und die sich anschließenden Verfahren, durch die die Gläubiger ihre Ansprüche durchsetzen können. 1
Ziel dieser Untersuchung ist es, einen Vergleich zwischen den Insolvenzrechtssystemen Deutschlands und Großbritanniens anzustellen. Dazu wird für beide Systeme untersucht, welche Umstände jeweils zur Auslösung der Unternehmensinsolvenz führen, wie das darauf folgende Insolvenzverfahren abläuft und welche Konsequenzen sich daraus schlussendlich für das betroffene Unternehmen ergeben (Sanierung oder Liquidierung). Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Möglichkeit der Einflussnahme des Schuldners, der Gläubiger, und des zuständigen Insolvenzgerichts auf den Verfahrensverlauf gelegt.
Die Darstellung der jeweiligen Insolvenzrechtssysteme erfolgt in getrennten Kapiteln. Das deutsche Insolvenzrecht wird in Kapitel 2 behandelt. Die Darstellung umfasst die Eröffnungsgründe (2.1), das Regelinsolvenzverfahren nebst alternativen Verfahrenswegen (2.2 - 2.4), sowie eine Einordnung aller Verfahrenswege in das deutsche Insolvenzgeschehen (2.5). In Kapitel 3 wird das britische Insolvenzrecht anhand einer vergleichbaren Gliederung vorgestellt. Einleitend wird auf die Insolvenztatbestände (3.1) und beteiligten Gläubigergruppen (3.2) eingegangen. Darauf folgen die Insolvenzverfahren, die in Liquidations- (3.3) und Reorganisationsverfahren (3.4) unterteilt werden. Das Kapitel schließt mit einer Einordnung der Verfahren in das englische Insolvenzgeschehen (3.5). Abschließend werden in Kapitel 4 die wichtigsten Ergebnisse der eingangs beschriebenen Untersuchung dargestellt. Darüber hinaus werden einige Fragestellungen aufgezeigt, die sich daraus ergeben.
1 Vgl. Rudolph (2006), S. 521.
2
2 Die Unternehmensinsolvenz im deutschen Recht
Im deutschen Recht regelt die am 1.1.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung den Eintritt und Ablauf von Unternehmensinsolvenzen. Im Sinne des Gesetzes insolvenzfähig sind alle natürlichen 2 und juristischen Personen, sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 InsO). Im Insolvenzfall kommt ein Insolvenzverfahren zur Anwendung, das einer Gruppe von Gläubigern ermöglicht, ihre Forderungen gegenüber einem gemeinsamen Schuldner (dem Unternehmen) zwangsweise zu vollstrecken. Zu diesem Zweck wird das Schuldnervermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt. 3 Als gleichwertige Alternative zur Liquidierung des Unternehmens im Rahmen dieses Regelinsolvenzverfahrens besteht die Möglichkeit, über einen Insolvenzplans davon abweichende Vereinbarungen zu treffen, insbesondere (aber nicht ausschließlich) um den Fortbestand des insolventen Unternehmens zu ermöglichen (§ 1 InsO). Dabei ist es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, dass erhaltenswerte Unternehmen nach Möglichkeit saniert werden. 4 In jedem Fall sollen durch das Insolvenzverfahren die Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden, weshalb das Vorgehen einzelner Gläubiger gegen den Schuldner nach Möglichkeit verhindert wird. 5
2.1 Eröffnungsgründe
Die Insolvenz eines Unternehmens bedeutet für dessen Gläubiger, dass diese nicht mehr mit der Erfüllung sämtlicher ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten rechnen können. 6 Der Gesetzgeber konkretisiert diesen Zustand, indem er drei mögliche Auslöser für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens benennt: Die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder die Überschuldung (§ 19 InsO). 7 In der Praxis sind vor allem die Zahlungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit in Verbindung mit Überschuldung Auslöser von Unternehmensinsolvenzen, während die drohende Zahlungsunfähigkeit kaum eine Rolle spielt. 8
2 Ausschließlich kaufmännisch tätige natürliche Personen unterliegen der InsO.
3 Vgl. Elsner (2008), S. 974-975.
4 Vgl. Vennemann (2007), S. 76.
5 Vgl. Beck (2010), S. 13.
6 Vgl. Franke/Hax (2009), S.520.
7 Vgl. Frege/Keller/ Riedel (2008), S. 157.
8 Vgl. Paffenholz/Kranzusch (2007), S. 45.
3
2.1.1 Zahlungsunfähigkeit
Nach § 17 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit als allgemeiner Eröffnungsgrund vor, wenn es einem Schuldner nicht mehr möglich ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungsfähigkeit bedeutet hier immer Geldliquidität. Die Möglichkeit Vermögensgegenstände zu veräußern oder Aktivvermögen zu beleihen, um die Liquidität zu verbessern, spielt bei der Bewertung der Zahlungsfähigkeit deshalb keine Rolle. 9 Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er auf Grund mangelnder Zahlungsmittel voraussichtlich dauerhaft nicht dazu in der Lage sein wird, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen. 10 Von dieser tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens muss allerdings die bloße Zahlungsstockung abgegrenzt werden. Die Rechtsprechung unterscheidet an Hand des Zeitraums der benötigt wird, um die benötigten liquiden Mittel zu beschaffen. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine kreditwürdige Person dazu innerhalb von drei Wochen in der Lage ist. Kann eine Liquiditätslücke also innerhalb von drei Wochen geschlossen werden, so ist nur von einer Zahlungsstockung auszugehen. Das Gleiche gilt, wenn die Summe der Verbindlichkeiten, die innerhalb von drei Wochen nicht erfüllt werden können, 10% der Gesamtverbindlichkeiten des Unternehmens nicht übersteigt. Beträgt die Liquiditätslücke jedoch mehr als 10% oder ist davon auszugehen, dass dies demnächst der Fall sein wird, so ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. 11 In der Praxis wird auf Indizien, wie die Zahlungseinstellung oder Schließung des Betriebs, zurückgegriffen. 12
2.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit ist gem. InsO Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Den Antrag auf Verfahrenseröffnung kann in diesem Fall aber nur der Schuldner, nicht aber seine Gläubiger, stellen (§ 18 Abs. 1 InsO). Von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit wird ausgegangen, wenn es dem Schuldner aller Voraussicht nach nicht möglich sein wird, seine Verbindlichkeiten zum Erfüllungszeitpunkt zu begleichen (§ 18 Abs. 2 InsO). Voraussichtlich bedeutet, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit größer sein muss als die Wahrscheinlichkeit für deren Nicht- 9 Vgl.Uhlenbruck/Gundlach (2010), S. 135.
10 Vgl. Seagon (2009), S. 585.
11 Vgl. BGH Urteil v. 24.05.2005 (IX ZR 123/04), abgedr. in NJW (2005), S. 3062.
12 Vgl. Seagon (2009), S. 585.
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Daniel Erdmann, 2011, Unternehmensinsolvenzen in Deutschland und Großbritannien , München, GRIN Verlag GmbH
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