Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis III
Literaturverzeichnis IV
Kapitel 1: D. 17.1.34 pr. Afr 8 quaest 1
Kapitel 2: Übersetzung 1
Kapitel 3: Inskription 2
A. Publius Salvius Iulianus 2
B. Sextus Caecilius Africanus 3
C. Libro octavo quaestionum 3
Kapitel 4: Interpretation 4
A. Sachverhalt 4
B. Die Fragen 4
C. Responsum 4
I. Entscheidung 5
II. Begründung 5
1. Deductio ad absurdum 5
a) Das Darlehen 5
(a) Verzinsliches Darlehen 6
(b) Zinsloses Darlehen 6
b) Pactum 7
c) Procurator 8
d) Erläuterung der deductio ad absurdum 8
2. Der erste unähnliche Fall 9
a) Sachverhalt des ersten unähnlichen Falls 10
b) Entscheidung und Begründung 10
3. Der zweite unähnliche Fall 11
a) Sachverhalt des zweiten unähnlichen Falls 11
b) Entscheidung und Begründung 11
4. Der tatsächlich ähnliche Fall 12
a) Sachverhalt des ähnlichen Falls 13
b) Entscheidung und Begründung 13
c) Periculum 14
5. Conclusio. 15
I
Abk ürzungsverzeichnis
III. Ergebnis 16
Kapitel 5: Vergleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch 17
A. Lösung de lege lata 17
I. Anspruch aus § 488 Abs. 1 BGB 18
1. Anspruch entstanden 18
a) Inhalt der Einigung im Regelfall 18
2. Anspruch durchsetzbar 19
II. Ergebnis 19
B. Gegenüberstellung der Lösungen 20
II
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Im Übrigen richten sich die Abkürzungen nach Kirchner/Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Auflage, Berlin 2008.
Publius Salvius Iulianus
Kapitel 1: D. 17.1.34 pr. Afr 8 quaest
Africanus libro octavo quaestionum:
Qui negotica Lucii Titii, procurabat, is, cum a debitoribus eius pecuniam exegisset, epistulam ad eum emisit, qua significare certam summam ex administratione apud se esse eamque creditam sibi se debiturum cum usuris semisibus: quaesitum est, an ex ea cause credita pecunia peti possit et an usurae peti possint. respondit non esse creditam: alioquin dicendum ex omni contractu nuda pactione pecuniam creditam fieri posse. nec huic simile esse, quod, si pecuniam apud te depositam convenerit ut creditam habeas, credita fiat, quia tunc nummi, qui mei erant, tui fiunt: item quod, si a debitore meo iussero te accipere pecuniam, credita fiat, id enim beningne receptum est. his argumentum esse eum, qui, cum mutuam pecuniam dare vellet, argentum vendendum dedisset, nihilo magis pecuniam creditam recte petiturum: et tamen pecuniam e argento redactam periculo eius fore, qui accepisset argentum. et in proposito igitur dicendum actione mandati obligatum fore procuratorem, ut, quamvis ipsius periculo nummi fierent tamen usuras, de quibus convenerit, praestare debeat.
Kapitel 2: Übersetzung
Derjenige, der die Geschäfte des Lucius Titius führte, stellte diesem, als er von dessen Schuldnern Geld eingezogen hatte, ein Schriftstück aus, in dem er zum Ausdruck brachte, dass eine bestimmte Summe Geldes in seiner Hand sei und dass er dieses Geld als Darlehen mit einem halben Prozent Zins schulden wollte. Es ist gefragt worden, ob wegen dieser Sache das Geld als Darlehen und auch die Zinsen verlangt werden könnten. Er hat geantwortet, dass kein Darlehen vorliege. Sonst müsse man sagen, dass aus jedem Vertrag durch bloßes pactum ein Darlehen entstehe. Und es bestehe keine Ähnlichkeit mit der Entscheidung, dass ein Darlehen zustande komme, wenn vereinbart wird, dass du in Verwahrung gegebenes Geld als Darlehen haben sollst; in diesem Fall erwirbst du nämlich Eigentum an Geld, das mir gehörte. Ebenso wenig sei die Entscheidung vergleichbar, dass ein Darlehen entsteht, wenn ich dich angewiesen habe, Geld von meinem Schuldner zu nehmen: Diese Lösung ist nämlich aus Gründen der Zweckmäßigkeit anerkannt worden. Beweis hierfür sei, dass derjenige, der, um ein Gelddarlehen zu geben, Silber zum Verkauf gegeben hat, nicht schon deswegen das Geld mit Erfolg aus Darlehen einklagen kann. Und dennoch gehe das aus dem Silber erlöste Geld auf Gefahr dessen, der das Silber entgegenge-
Publius Salvius Iulianus
nommen habe. Und im vorliegenden Fall sei demnach zu entscheiden, dass der Geschäftsführer aus Auftrag verpflichtet sei und dass er, obwohl er die Gefahr trage, dennoch die vereinbarten Zinsen zahlen müsse.
Kapitel 3: Inskription
A. Publius Salvius Iulianus
Lucius Octavius Cornelius Publius Salvius Iulianus Aemilianus (Julian) stammte vermutlich aus Hadrumetum in Africa, der heutigen Stadt Sousse in Tunesien. 1 Geboren wurde Julian in den Jahren um 100 n. Chr. Die Eltern des Julian sind unbekannt, er wurde aber Vater des Publius Salvius Iulianus, welcher wahrscheinlich 175 n. Chr. zum ordentlichen Konsulat gelangte. 2 Julian selbst war Schüler des Gaius Octavius Tidius Tossianus Lucius Iavolenus Priscus (Iavolen) 3 und Lehrer des Sextus Caecilius Africanus. Julians Laufbahn stellt sich wie folgt dar: In seiner Laufbahn war er quaestor (Quästor) des Hadrian, tribunus plebis (Volkstribun) und praefectus aerarii militaris (Präfekt). Um 138 n. Chr. bekleidete er das Amt des praetor (Prätor) und das des consul ordinarius (Konsul) im Jahr 148 n. Chr. 4 Um 150 n. Chr. wurde er curator aedium sacrarum (Baukurator für die städtischen Tempel). Zusätzlich wird ihm noch zwischen 150 und 161 n. Chr. das Amt des legatus pro praetore (Legat) von Germania inferior (Niedergermanien) und nach 161 n. Chr. das Amt des legatus pro praetore von Hispania citerior (das näherliegende Hispanien) zugesprochen. Zwischen 166 und 169 n. Chr. wurde er proconsul (Prokonsul) von Africa 5 . Ob er ein zweites Konsulat und die praefectus urbi (Stadtpräfektur) innehatte, ist bis heute umstritten. 6
Julian, der auch Ratgeber des Kaisers Hadrian war, ist von diesem mit der Redaktion des edictum perpetuum (ewigen Edikts) beauftragt worden, das die Endfassung des
1 Vgl. Kunkel, Herkunft und soziale Stellung der römischen Juristen, 2. Auflage 1967, S. 158 Bezug nehmend auf die Historia Augusta, vita Didii Iuliani.
2 Zum Teil wird auch vermutet, dass dies Julians zweites Konsulat gewesen sei.
3 Jul. D. 40.2.5.
4 Jul. D. 40.2.5.
5 Africa war in der Antike der lateinische Name für den Erdteil Afrika, besonders jedoch für die römische Provinz Africa.
6 Vgl. Kunkel, Herkunft und soziale Stellung der römischen Juristen, 2. Auflage 1967, S. 158.
Sextus Caecilius Africanus
jährlichen prätorischen Edikts darstellte. Julian gilt als einer der bedeutendsten römischen Juristen.
B. Sextus Caecilius Africanus
Über Sextus Caecilius Africanus (Afrikan) ist nur wenig bekannt. Er war höchstwahrscheinlich Schüler des Publius Salvius Iulianus 7 und wohl identisch mit dem Sextus Caecilius, von dem Aulus Gellius in der Noctes Atticae in der Vergangen-heitsform spricht. 8 Deshalb ist wohl davon auszugehen, dass er, als der vorliegende Quellentext veröffentlicht wurde, d. h. zwischen 169 oder 175 n. Chr., bereits tot gewesen ist. Es wird vermutet, dass er Mitglied der Familie Sexti Caecilii war, deren Heimat sich in der Stadt Thuburbo Minus in Africa befand, dem heutigen Tebourba in Tunesien. 9
C. Libro octavo quaestionum
Afrikan verfasste die quaestiones (Rechtsfragen) in neun Büchern. Diese Sammlung von Rechtsfragen diente höchstwahrscheinlich der juristischen Bildung. In diesem Werk hat Afrikan hauptsächlich die Entscheidungen Julians mit ergänzenden Bemerkungen zusammengestellt, die er in den Gesprächen zwischen Julian und seinen Schülern aufgezeichnet hatte. Der vorliegend zu behandelnde Auszug stammt aus dem libro octavo quaestionum (8. Buch der Rechtsfragen), in dem unter anderem die Lehre vom Mandat behandelt wird. Diesem Kapitel ist der vorliegende Auszug entnommen und in den digestae (geordnetes, auch Digesten oder Pandekten genannt) wiedergegeben. Die Digesten sind der wichtigste Teil des corpus iuris civilis , welches von 528 bis 534 n. Chr. im Auftrag des oströmischen Kaisers Justinian aus älteren Kaisererlassen (codex iustinianus), älteren Lehrbüchern (institutiones) und aus den Digesten zusammengestellt wurde. Damit stellt der corpus iuris civilis die bei weitem wichtigste Quelle des römischen Rechts dar. Die Digesten selbst sind Fragmente rechts-wissenschaftlicher Schriften von etwa 40 römischen Juristen der so ge- nannten„klassischen“ Zeit. Sie wurden 533 n. Chr. von Kaiser Justinian in Konstantinopel als Gesetzbuch verkündet.
7 Unter anderem Ulp. D. 25.3.3.4.
8 Gellius, Noctes Atticae, 20.1.
9 Vgl. Kunkel, Herkunft und soziale Stellung der römischen Juristen, 2. Auflage 1967, S. 172; Vgl. Hüttl, Antoninus Pius I, 1. Auflage 1936, S. 82 Anm. 37.
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Constantin Eikel, 2010, Die Wirksamkeit eines Einigungsdarlehens, München, GRIN Verlag GmbH
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