Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Begriffe und rechtliche Grundlagen in Deutschland 3
2.1. Abgrenzung aktive-passive-Sterbehilfe 3
2.2. Passive Sterbehilfe: 4
2.3. Aktive Sterbehilfe: 5
2.4. Hilfe zum Selbstmord 5
3. Singers Personenbegriff 6
3.1. Einwände gegen diesen Personenbegriff 8
4. aktive und passive Sterbehilfe bei Singer 10
4.1. freiwillige Sterbehilfe 10
4.2. nichtfreiwillige Sterbehilfe 11
4.2.1. Säuglinge 11
4.2.2. ehemalige Personen 12
5. Resümee 13
6. Literatur 14
2
1. Einleitung
Da es in der Öffentlichkeit immer wieder zu Diskussionen um Sterbehilfe kommt scheint es angezeigt sich mit diesem Sachverhalt näher zu beschäftigen. Wann ist Sterbehilfe? Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein solches Handeln? Welche ethischen Probleme ergeben sich daraus? Warum ist die Sterbehilfe bei Tieren nicht nur akzeptiert, sondern wird sogar von den meisten Menschen als Verpflichtung angesehen und wird für den Menschen aber abgelehnt? Aus diesem Widerspruch ergeben sich weitere Fragen, so z.B. nach der Sonderstellung des Menschen. Ziel dieses Aufsatzes ist zu zeigen, wie die Sterbehilfe rechtlich in Deutschland reguliert wird. Aus dieser rechtlichen Regulierung entstehen aber wieder dieselben Fragen wie oben bereits beschrieben, daher wird versucht mit Hilfe Peter Singers Buch „Praktische Ethik“ eine Antwort auf diese Fragen zu finden.
Am Anfang der Untersuchung werden die Begriffe um die Sterbhilfe und ihre rechtlichen Grundlagen, sowie ihre jeweiligen strafrechtlichen Auswirkungen in Deutschland gezeigt. Im Anschluss daran werden Singers Positionen zu diesen Begriffen erläutert. Da Singers Argumentation sehr stark mit dem von ihm gewählten Personenbegriff zusammenhängt ist es nötig diesen darzustellen. Dabei wird auch die Kritik an diesem aufgezeigt, jedoch nicht diskutiert, da dies den Rahmen der Arbeit überschreiten würde.
Am Schluss soll eine Bewertung abgegeben werden, inwieweit die rechtliche Praxis der Sterbhilfe in Deutschland moralisch gerechtfertigt werden kann.
2. Begriffe und rechtliche Grundlagen in Deutschland
In der Diskussion um Sterbehilfe gibt es eine Reihe von Begriffen, die unterschiedlich und missverständlich gebraucht werden. Im Folgenden soll daher kurz dargestellt werden wie es dazu kommen kann. Im Anschluss folgen dann die Definitionen der Begriffe, wie sie in diesem Aufsatz verwendet werden. Dabei wird auf die rechtlichen Verfahrensweisen in Deutschland hingewiesen, da diese zu einem späteren Zeitpunkt der Arbeit an Bedeutung gewinnen, wenn es um die ethische Diskussion der Sterbehilfe gehen soll.
2.1. Abgrenzung aktive-passive-Sterbehilfe
Die Verwendung der Begriffe ‚aktive’ bzw. ‚passive’ Sterbehilfe ist häufig in der öffentlichen Diskussion sehr verwirrend. Dies resultiert daraus, dass es zwei verschieden Theorieschulen gibt.
3
Die Vertreter der ‚naturalistische Theorien’ 1 argumentieren mit der Definition laut Stoffers: „Ist der Sich-Verhaltende für den betreffenden konkreten Erfolg ursächlich geworden, hat er gehandelt, ansonsten nicht.“ 2 D.h. bei Abbruch einer lebensverlängernden Maßnahme handelt der Arzt aktiv, da er ‚den Schalter umlegt’ 3 . Eine ‚passive’ Sterbehilfe kann somit im Umkehrschluss nur dann vorliegen, wenn die Behandlung nicht aufgenommen wurde.
Vertreter der ‚normativen Theorien’ 4 argumentieren hingegen, dass das Abschalten rein faktisch eine Handlung sei, jedoch die Frage nach einer juristischen Verwertbarkeit dieses Handelns eine Wertungsfrage. Wertet man das abschalten als ein „…Unterlassen der Weiterbehandlung…“, so „…beende [der Arzt] damit seine erfolglosen Rettungsbemühungen. Ein Dritter mache dagegen die Lebenserhaltungshandlungen eines anderen zunichte, weshalb bei diesem kein strafloses Unterlassen, sondern ein strafbares Tötungsdelikt gegeben sei.“ 5 Das Abschalten der Geräte, durch zwei verschiedene Personen wird also unterschiedlich bewertet, dadurch entsteht bei dieser Auslegung derselben Handlung einmal eine Passivität, beim Arzt und einmal eine Aktivität, bei einer dritten Person.
Laut Antoine besteht der Fehler dieser beiden Theorien, die sich ausschließlich mit den strafrechtlichen Folgen der Handlungen beschäftigen, darin, dass nicht der Patient im Mittelpunkt der Bewertung steht, sondern der Handelnde. Deshalb plädiert er für eine einfache Unterscheidung, bei der das Abschalten eines Gerätes oder die Einstellung einer künstlichen Ernährung als Unterlassung (Behandlungsabbruch) zu werten seien. 6 Da der Arzt in diesem Falle nur den „…fortdauernden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten…“ beende. 7
2.2. Passive Sterbehilfe:
Der Begriff ‚passive Sterbehilfe’, so wie er im Folgenden verwendet werden wird, bedeutet den Verzicht auf einen weiteren Einsatz von lebensverlängernden Maßnahmen. Dies kann zum einen die Abschaltung eines Respirators, oder die Einstellung der künstlichen Ernährung via Magensonde sein. Diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland i.d.R. straffrei, es sei denn, die
1 Antoine S.33
2 Stoffers 1992, S.97 zit. nach Antoine S. 33
3 Vgl. Antoine S. 34
4 Antoine S.36
5 Antoine S.38f
6 Antoine S.43f
7 Antoine S. 43f
4
Vorraussetzungen dafür sind nicht gegeben. Zu diesen Vorraussetzungen gehören die Irreversibilität des Grundleidens und ein tödlicher Verlauf desselben, sowie die Zustimmung des Patienten, wenn diese noch möglich ist 8 , wenn sie nicht mehr möglich sein sollte, wie z.B. bei Komapatienten ist eine Interessenabwägung nötig. Bei sog. Garanten, z.B. Ärzte, die mit der Behandlung des Patienten betraut sind, kann dann eine Strafbarkeit nach §§211 (Mord), 212 (Totschlag), 216 (Tötung auf Verlangen) durch Unterlassung (§13StGB) eintreten. 9
2.3. Aktive Sterbehilfe:
Bei dem Begriff ‚aktive Sterbehilfe’ sind zwei Grundformen zu unterscheiden. Die ‚indirekte’ und die ‚direkte’ Sterbehilfe.
Bei der indirekten wird der Tod bei der Medikamentengabe zur Schmerzlinderung als Folge akzeptiert, dass Ziel ist nicht der Tod, sondern die Schmerzlinderung, daher ist diese Praxis in der Palliativmedizin rechtlich akzeptiert und wird meist als straflos angesehen. 10 Bei der direkten Sterbehilfe greift der Helfer direkt in das Sterben des Patienten auf dessen Wunsch ein. Der Helfer ist also derjenige, der das Leben mithilfe einer Injektion o.Ä. auf Wunsch des Patienten hin beendet. Ein solches Handeln wird in Deutschland als strafbar im Sinne einer Tötung auf Verlangen laut §216StGB, eines Totschlags laut §212 oder eines Mordes laut § 211 angesehen. 11
2.4. Hilfe zum Selbstmord
Die Beihilfe zum Selbstmord bildet einen weiteren Fall, der in Deutschland straffrei ist, wenn der Patient die Handlung des Tötens selbst übernimmt. Die Bereitstellung von Hilfsmitteln ist an sich nicht strafbar, allerdings kann es sein, dass man wegen unterlassener Hilfeleistung belangt wird, wenn man den Selbstmörder nicht rettet. 12
8 Antoine S.29
9 Antoine S.30f
10 Antoine S. 31
11 Antoine S.31
12 Oduncu S. 42f
5
Arbeit zitieren:
Martin Böse, 2011, Kann die aktive Sterbehilfe gerechtfertigt werden?, München, GRIN Verlag GmbH
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