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Zur historischen Entwicklung des Tatbestandes des Affekttotschlags vom Mittelalter bis 1998
Einleitung
Die Tötung aus Zorn über das Opfer wurde nicht seit jeher mit einem Strafmaß von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Vielmehr hat sich die Sanktionierung der Tötung eines Menschen, wie auch die 1 Tötungshandlung an sich, im Laufe der Jahrhunderte gewandelt. Im Stammesrecht der Germanen, war eine Tötung im Wesentlichen eine Verletzung von privaten Rechten. Sie führte im Gegensatz zum heutigen staatlichen Strafanspruch, entweder zu privater Rache oder zu privatem Schadenser- 2 Dervorsätzliche Totschlag blieb deshalb bis weit in das Mittelalter eine satz.
private Angelegenheit zwischen den Hinterbliebenen des Opfers und dem Täter. 3 Die Der Wert eines Lebens ließ sich als materieller Wert in Geld beziffern. Wertung, die hierbei durch die Gesellschaft vorgenommen wurde, setzte den Wert eines Menschen in der Werterangordnung, auf die gleiche Stufe mit Tieren und Gebrauchsgegenständen, wodurch die Tötung wie eine Sachbeschädigung einzustufen war.
Die Pönalisierung des Totschlags hing mit der Wandlung der Tötungshandlungen und der Häufigkeit von Tötungen zusammen, denn der Totschlag veränderte allmählich seinen Charakter. Ursächlich hierfür war unter anderem die Entstehung von Kriminalität nach der Begründung neuer Städte und der Entwurzelung der ländlichen Bevölkerung, mit dem Auftreten der „landschädlichen
1 Dennoch hatte die Tötung in einem minder schweren Fall stets eine Sonderstellung im Rah-men der Tötungsdelikte, DIESINGER, 1977, 33.
2 Äquivalente Bezeichnungen: Buße, Manngeld, Wergeld, Blutgeld, vgl. ausführlich zum heuti-gen Strafanspruch MEYER-GOßNER, 1999, Einl. Rdnr. 5 ff.
3 Generell wurde der Wert lange Zeit ausschließlich materialistisch verstanden. Erst im 19.
Jhd. wurde der Begriff durch Rudolf Hermann Lotze (1817-1881) philosophisch geprägt,
BRUGGER, 440.
Leute“, von Bettlern, Gauklern, Spielleuten und Nichtsesshaften zusammen. Bei diesen Personengruppen, die keinerlei wertvolle Güter besaß, musste ein Totschlag sanktionslos bleiben, außer wenn die Entschädigung in anderer, als einer materiellen Weise erfolgen konnte.
1. Differenzierung zwischen Mord und Totschlag
Im Laufe der Zeit wurden Tötungsdelikte differenzierter geahndet, um der Veränderung der Gestalt des Totschlags und seiner verschiedenartigen Erschei-nungsformen gerecht zu werden. War Mord bis dahin die verheimlichte Tötung, so wurde nun die heimliche, mit Hinterlist und Heimtücke durchgeführte Tat als 5 Der Gesetzgeber wertete erstmals verschiedenartige Ver-Mord bezeichnet. werflichkeitsstufen der Tat.
Am Ende des Mittelalters veränderte sich diese Entwicklung weiterhin unter dem Einfluss des römischen Rechts.
Tatmodalitäten wurden abstrakter formuliert und die „vorbedachte“ Handlung, oder das „Ränkeschmieden“ wurden strafschärfend berücksichtigt. Diese Tat-bestandsmerkmale stellten den Gegensatz zu plötzlicher Handlung aus Jähheit und Zorn dar, und repräsentierten die Überlegungskomponente. Die eingeführten Verwerflichkeitsstufen ließen den Wert des Lebens - der mittlerweile nicht mehr nur materieller Natur war - ansteigen. Demzufolge unterschied die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 zwischen Mord und Totschlag. Dies zeigte sich nicht nur in einer begrifflichen Unterscheidung, sondern auch im Strafmaß.
4 Schon hier zeigt sich eine Parallele zu § 213 StGB. Generell war in der älteren Literatur im-
mer ein Sittenstrolch der Provokateur, so GEILEN, 1977, 373.
5 WESEL, 1994, 203.
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Der Mörder wurde auf besonders quälende Art mit dem Rad getötet, bei einem Totschlag wurde der Täter kurz und schmerzlos von einem Scharfrichter ge- 6 köpft.
Beachtlich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass ausschließlich zwischen vorsätzlichen Mord und der Tötung aus Zorn unterschieden wurde. Die durchschnittliche Erscheinungsform des Totschlags erfüllte die Voraussetzungen des heutigen Totschlages in einem minder schweren Fall. Ebenfalls wurden besondere Strafen für die Verwirklichung besonders schwerwiegender Unwerte eingeführt. Die besondere Verwerflichkeit einer Tat schien 7 besonders grausame Sanktionen zu erfordern.
Die patriarchalisch geprägte Werteordnung fand ebenfalls Eingang in die Tötungsdelikte, denn speziell für die Tötung der Ehebrecherin durch den Ehe- 8 mann „impetu tractus doloris“ wurde eine mildere Strafe angeordnet. Durch die Tötung der Ehebrecherin verwirklichte der Ehemann einen Wert, welcher seiner Handlung aufgrund seiner verletzten Ehre beigemessen wur- 9 DemUnde, wodurch letztendlich der Unwert der Tötung geschmälert wurde. wert, welcher der Tötung beigemessen wurde, kam ferner erstmalig der Wert, der durch menschliche Überreaktionen verwirklicht wurde, hinzu.
6 PGO Art. 137; hierzu ERLANGER, 2.
7 Dementsprechend wurde die Kindstötung mit lebendigem Begraben oder Pfählen geahndet
(Art 131 PGO), was noch brutaler war, als die Bestrafung durch das Rad. Die Kindstötung
war zu dieser Zeit also noch nicht privilegiert, wie dies heute der Fall ist. Ob diese strenge
Bestrafung jedoch mit der Verwirklichung eines besonderen Unwertgehaltes der Tötung ei-nes Kindes in direktem Zusammenhang steht ist fraglich, denn bis zum Beginn des 19. Jahr-
hunderts gab es eine außerordentliche Häufigkeit der Kindstötungen, die eine überaus hohe
Dunkelziffer aufwiesen. Es ist daher ist daher wahrscheinlich, dass die extreme Strafschär-fung aus generalpräventiven Gründen entstanden. ERLANGER, 1903, 1; vgl. hierzu
WÄCHTERSHÄUSER, 1973, 112 ff.
8 Erlanger weist hier insbesondere darauf hin, dass in Fällen des Affektes den Menschen nicht
mehr die volle Verantwortlichkeit trifft, da ihn hier schon nicht mehr sein eigener Wille, son-
dern außer seinem Willen liegende Momente zur Tat treiben, ERLANGER, 1903, 2.
9 ERLANGER, 1903, 2; GEILEN 1977, 368.
Arbeit zitieren:
Mark-Oliver Scholz, 2008, Zur historischen Entwicklung des Tatbestandes des Affekttotschlags vom Mittelalter bis 1998, München, GRIN Verlag GmbH
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