Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung Seite 1
II. Ist der universalistische Anspruch der Menschenrechte gerechtfertigt? Seite 2
1. Ethisch-religiöse Wurzeln Seite 2
2. Kulturspezifischer Ursprung der Menschenrechte Seite 5
3. Gegenwärtige Universalität der Menschenrechte Seite 9
III. Schlussfolgerung Seite 15
IV. Quellen- und Literaturangaben Seite 16
1. Quellenangaben Seite 16
2. Literaturangaben Seite 17
3. Internet Seite 17
3. 17
3. 17
I. Einleitung
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft
und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ 1 Bereits der 1. Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 im Pariser Palais de Chaillot verkündet wurde, macht den universellen Anspruch der Erklärung deutlich. Nach dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit, welches 1945 erstmalig als völkerrechtlicher Strafbestand im Londoner Statut vertraglich festgehalten wurde, bekannten sich die Mitgliedstaaten der UNO ausdrücklich zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte.
Die als universelle Erklärung gedachte Menschenrechtscharta stieß jedoch im Laufe der Jahre auf immer größer werdende Zweifel. Seit einigen Jahren werden sowohl in der Wissenschaft, als auch in der Politik verschiedene Thesen kontrovers diskutiert, laut derer die Menschenrechte christlich-europäischen Ursprungs seien und demzufolge auch nur in einem speziellen religiös-kulturellen Umfeld anwendbar wären.
Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, der Universalitätsfrage der Menschenrechte nachzugehen und deren Durchsetzung kritisch zu hinterfragen. Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit ist es unmöglich, die Frage nach der Berechtigung des Universalitätsanspruches zu beantworten. Es werden lediglich verschiedene Argumentationen und Ansätze näher beleuchtet.
Im Folgenden soll auf den religiösen, sowie kulturellen Ursprung der Menschenrechte eingegangen und der Frage, ob hiervon eine Gefahr der kulturgenetischen Vereinnahmung der Menschenrechtsidee ausgehen kann, eine Gefahr, die der Autor und Philosoph Heiner
BIELEFELDT für durchaus realistisch hält 2 , nachgegangen werden. Der letzte Teil der Arbeit befasst sich anschließend eingehender mit der Universalität der Menschenrechte in der Gegenwart, bzw. mit der Beachtung und Durchsetzung der Menschenrechte in der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Realität.
1 Artikel 1 der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, in: http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/UDHR_Translations/ger.pdf (01.02.2011).
2 BIELEFELDT, Heiner: Menschenrechtlicher Universalismus ohne eurozentrische Verkürzung, in: NOOKE, Günter; LOHMANN, Georg; WAHLERS, Gerhard (Hrsg.): Gelten Menschenrechte universal? Begründungen und Infragestellungen, Freiburg: 2008, S. 98-141, hier S. 122.
1
Ist der universalistische Anspruch der Menschenrechte 3 II.
gerechtfertigt?
1. Ethisch-religiöse Wurzeln
Udo DI FABIO bezeichnet das mirandolische Freiheitsaxiom als Ursprung der Universalität
der Menschenrechte. 4 Er bezieht sich dabei auf den Renaissancehumanisten Giovanni Pico della MIRANDOLA, welcher sich den Menschen des 15. Jahrhunderts folgendermaßen vorstellte: „Die begrenzte Natur der anderen ist in Gesetzen enthalten, die ich vorgeschrieben habe. Von keinen Schranken eingeengt sollst du deine eigene Natur selbst bestimmen nach deinem Willen, dessen Macht ich dir überlassen habe. Ich stellte dich in die Mitte der Welt, damit du von dort aus alles, was ringsum ist, besser überschaust. Ich erschuf dich weder himmlisch noch irdisch, weder sterblich noch unsterblich, damit du als dein eigener, gleichsam freier, unumschränkter Baumeister dich selbst in der von dir gewählten Form aufbaust und gestaltest. Du kannst nach unten in den Tierwesen entarten; du kannst nach
oben, deinem eigenen Willen folgend, im Göttlichen neu erstehen.“ 5
Sowohl Udo DI FABIO als auch Jakob BURCKHARDT begründen mit dieser Auffassung Mirandolas die Entscheidung Gottes über den Menschen. Beide definieren diesen Auszug aus Pico della MIRANDOLAS Werk Über die Würde des Menschen als „geistigen Fixpunkt des
Renaissancehumanismus“ 6 , da es sich hierbei um einen geradezu axiomatischen Entwurf des Menschen handelt, von dem sich die moderne Forderung nach Bildung, Selbstverantwortung und eigener Leistung deduzieren lassen. Außerdem handelt es sich hierbei um eine religiöse
3 Der Philosoph Georg LOHMANN hat meines Erachtens eine sehr treffende Definition der Menschenrechte gegeben: „Menschenrechte sind besondere Rechte. Sie unterscheiden sich zunächst von einfachen Bürgerrechten durch ihr Gewicht: Sie beziehen sich auf besonders wichtige und fundamentale Sachverhalte menschlichen Lebens. Sie sind aber auch durch eine Reihe formaler, für alle Menschenrechte gültigen Eigenschaften ausgezeichnet. Menschenrechte sind ihrem Begriff nach universelle Rechte, da sie für alle Menschen gelten, und sie sind egalitäre Rechte, da sie für alle Menschen in der gleichen Weise gelten. Sie sind ferner kategorische oder unbedingte Rechte, da man keine Vorleistungen zu erbringen hat, sondern nur ein Mensch zu sein braucht, um Träger von Menschenrechten zu sein. Und sie sind schließlich individuelle und subjektive Rechte, da nur der jeweils einzelne Mensch Träger von Menschenrechten ist.“ Vergl. LOHMANN, Georg: Universelle Menschenrechte und kulturelle Besonderheiten, in:
http://www.bpb.de/themen/79P35B,0,0,Universelle_Menschenrechte_und_kulturelle_Besonderheiten.html (30.01.2011).
4 DI FABIO, Udo: Menschenrechte in unterschiedlichen Kulturräumen, in: NOOKE, Günter; LOHMANN, Georg; WAHLERS, Gerhard (Hrsg.): Gelten Menschenrechte universal? Begründungen und Infragestellungen, Freiburg: 2008, Seite 63-97, hier S. 67.
5 Pico della MIRANDOLA: Über die Würde des Menschen, in:
http://www.willensbekundung.net/Assets/PDF_Dateien/Mirandola_Wuerde_des_Menschen.pdf (27.01.2011).
6 DI FABIO, Udo: Menschenrechte in unterschiedlichen Kulturräumen, S. 67, vergl. auch: BURCKHARDT, Jakob:
Die Kultur der Renaissance in Italien, Stuttgart: 1985, S. 243. 2
Brücke zur säkularen Selbstfundierung des Menschen. Der Homo sapiens ist sozusagen sein eigener Schöpfer und entwirft sich nach seinem eigenen Plan.
In dieser göttlich abgeleiteten Fähigkeit zum Selbstentwurf liegt, so DI FABIO, die Würde eines jeden Menschen. Sie ist der Garant für die individuelle Willensfreiheit, die Substanz,
welche das Menschsein ausmacht, den Mensch als Menschen definiert. 7
Andere Autoren, wie Hans MAIER und Heiner BIELEFELDT stehen dieser göttlich abgeleiteten Fähigkeit zum Selbstentwurf eher kritisch gegenüber. Laut MAIER hat der christliche Gedanke allenfalls eine pädagogisch-theologische Korrekturrolle der faktischen Ungleichheit inne. MAIER gelangt zu dem Schluss, dass das christliche Gedankengut die realen sozialen Verhältnisse kaum beeinflusst habe. Darüber hinaus bemerkt MAIER, dass der Gleichheitsgedanke des modernen Naturrechts von einer kreatürlichen Artgleichheit ausgeht. Bei HOBBES habe sich dann dieser Gleichheitsgedanke, welcher auch in den Menschenrechten
wirkt, von der Gleichheit des Menschen vor Gott distanziert. 8
BIELEFELDT vertritt dagegen eine weitaus radikalere Position und warnt vor der kulturgenetischen Vereinnahmung der Menschenrechtsidee. Seiner Meinung nach folgt die ideengeschichtliche Darstellung der Menschenrechte einem bestimmten Entwicklungsschema, welches mit den ersten Ansätzen menschenrechtlichen Denkens in der Antike, im Judentum und im Christentum beginnt und schließlich in den ersten förmlichen Menschenrechtserklärungen der demokratischen Revolutionen des 18. Jahrhunderts in
Nordamerika und Frankreich kulminiert. 9
Dieses chronologische Entwicklungsschema stellt also eine schematische Geschichtskonstruktion dar, bei der es sich um eine retrospektive Teleologie handelt. Bestimmte geschichtliche Dokumente, Ideen und Ereignisse werden, ausgehend vom Ergebnis, also von den heute anerkannten Menschenrechten, rückwirkend in eine systematische Linie gebracht. Eine solche teleologische Konstruktion der Geschichte birgt jedoch immer das Risiko historischer und systematischer Fehlinterpretationen und ist wissenschaftlich ungenau.
7 DI FABIO, Udo: Menschenrechte in unterschiedlichen Kulturräumen, S. 68.
8 MAIER, Hans: Wie universal sind die Menschenrechte?, Freiburg: 1997, S. 83.
9 BIELEFELDT, Heiner: Menschenrechtlicher Universalismus ohne eurozentrische Verkürzung, in: NOOKE, Günter; LOHMANN, Georg; WAHLERS, Gerhard (Hrsg.): Gelten Menschenrechte universal? Begründungen und Infragestellungen, Freiburg: 2008, S. 98-141, hier S. 122. 3
BIELEFELDT weist darauf hin, dass die Suche nach Ansätzen menschenrechtlichen Denkens in der Bibel gleichzeitig auch eine indirekte Fragestellung an die biblischen Schriften implementiert, die sowohl den altisraelitischen Propheten als auch den Adressaten der Paulusbriefe wahrscheinlich völlig unbekannt war. So wurden verschiedene Phänomene, wie die Praktik der Sklaverei, welche in den modernen Menschenrechtsdokumenten geächtet werden, in biblischen Zeiten als selbstverständliche gesellschaftliche Institutionen
vorausgesetzt und anerkannt. 10
Aus diesem Grund kann der christlich-religiöse Ursprung der Menschenrechte zwar nicht ganz aberkannt, aber doch zumindest angezweifelt werden. Eine solche Schlussfolgerung impliziert die Möglichkeit eines universellen, religiös unabhängigen Wirkungsspektrums der Menschenrechte. Um der Frage nach einem Euro- oder Ethnozentrismus innerhalb der Menschenrechte nachgehen zu können, ist es jedoch unabdingbar neben den ethischreligiösen Wurzeln auch die These des kulturspezifischen Ursprungs der Menschenrechte näher zu betrachten.
10 BIELEFELDT, Heiner: Menschenrechtlicher Universalismus ohne eurozentrische Verkürzung, S. 122.
4
Arbeit zitieren:
Isabelle Schleich, 2011, Universalität der Menschenrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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