die erste. Man bezeichnet den zugrunde liegenden Gedanken gewöhnlich als Geschlossenheitsprinzip.
Zunächst will ich kurz aufzeigen, inwiefern das problematisch ist, und anschließend anhand eines eigenen Beispiels demonstrieren, dass Gettiers Einwand auch ohne vermeintlich logische (und zu seltsamen Propositionen führende) Schlüsse funktioniert. Wir vernachlässigen im Folgenden die Ausschmückung von Gettiers Beispielen und wollen immer davon ausgehen, eine Person S sei jedes Mal durch entsprechenden Kontext in seinem Glauben vollauf gerechtfertigt. So ist Smith im ersten Beispiel gerechtfertigt im Glauben an (a) Jones ist derjenige, der die Stelle erhalten wird sowie in Beispiel zwei an (b) Jones besitzt einen Ford.
Betrachten wir zunächst (a): Smith weiß zusätzlich, dass Jones momentan zehn Münzen in der Hosentasche hat. Gettiers Geschlossenheitsprinzip zufolge wäre nun folgende, als Wissensaussage etwas merkwürdig klingende Umformung zulässig: (a’) Derjenige, der die Stelle erhalten wird, hat zehn Münzen in seiner Hosentasche. Wie es der Zufall so will, bekommt nicht nur nicht Jones, sondern Smith die Stelle, sondern Smith hat auch gerade zehn Münzen in seiner Hosentasche, ohne dies gewusst zu haben. Alle drei Kriterien sind somit erfüllt, wir würden aber dennoch nicht sagen, es handele sich bei (a’) um Wissen.
Das zweite Beispiel funktioniert ganz analog: (b) wird nach den Gesetzen der Logik erweitert zu (b’) Jones besitzt einen Ford oder Brown ist in Boston, wobei Smith nicht die geringste Ahnung vom derzeitigen Aufenthaltsort Browns hat. Das logische Oder garantiert jedoch, dass diese Erweiterung keine Auswirkungen auf den Wahrheitswert der Gesamtaussage hat - d.h. vorausgesetzt (b) ist wie geglaubt wahr, kann (b’) nicht falsch werden, selbst wenn Brown ganz woanders ist. Wiederum kommt es zu einem „Zufallstreffer“, indem Jones nun doch keinen Ford besitzt und Brown sich rein zufällig tatsächlich gerade in Boston aufhält.
Offensichtlich spielt das, was wir vorläufig noch ungenau als Zufall aufgeführt haben, eine zentrale Rolle. Und das wiederum scheint eng mit dem Geschlossenheitsprinzip, also der logischen Umwandlung von P zu Q zusammenzuhängen. Ein Ansatz, (a’) als legitime und d.h. in jeder Hinsicht äquivalente Folgerung aus (a) zurückzuweisen, könnte in folgender sprachphilosophischer Überlegung bestehen: Während Jones als Eigenname genau auf eine Person referiert (auch wenn mehrere Menschen so heißen mögen), ist der Ausdruck „Derjenige, der zehn Münzen in seiner Hosentasche hat“ kein singulärer Term mit genau einem
Referenzobjekt. Anders als etwa die Kennzeichnung „Die amtierende Bundeskanzlerin der BRD“, gibt es für diesen Ausdruck theoretisch unzählige Referenten. Voraussetzung dafür allerdings ist eine sogenannte attributive Verwendung: Der Ausdruck trifft auf ausnahmslos alle Menschen zu, die gerade zehn Münzen in ihrer Hosentasche haben. Insofern lässt sich die Ausweitung im Übergang von (a) zu (a’) von einem Referenten auf potenziell unendlich viele nicht rechtfertigen. Um dem zu entgehen, könnte man ein anderes Verständnis des sprachlichen Ausdrucks „Derjenige, der zehn Münzen in seiner Hosentasche hat“ zugrunde legen: Es wäre plausibel zu sagen, Smith verwende ihn hier nicht attributiv, sondern referenziell, d.h. um auf genau eine Person Bezug zu nehmen: auf Jones - und das sogar unabhängig davon, ob Jones tatsächlich zehn Münzen in der Hosentasche hätte. (Denn es wäre ja denkbar, dass sich in einer Stofffalte in Jones Hosentasche noch eine elfte Münze verborgen hätte, so wäre trotzdem immer noch Jones gemeint.) Wenn wir dies berücksichtigen, müssen wir (a’) schlicht als falsch ansehen, denn niemand anderes als der eigentliche Referent Jones könnte diesen Satz wahr machen. Somit bliebe die GWG-Definition davon unberührt. Wie sieht es mit (b’) aus? Unsere sprachphilosophischen Überlegungen helfen uns hier nicht weiter. Doch es gibt andere Einwände, die wir geltend machen können. Gettier behauptet, S schließe im Sinne des Geschlossenheitsprinzips vollkommen legitim von P auf Q, wobei P seine eigentliche Proposition (b) sei und Q die Disjunktion (b’) bestehend aus P ∨ X. Das ist insofern richtig, als uns die Regeln der Logik erlauben, jederzeit an eine Aussage eine x-beliebige Oder-Verknüpfung anzuhängen. Meines Erachtens gibt es jedoch gute Gründe, ein solches Verfahren in diesem Fall nicht zuzulassen. Angenommen, (b) erweist sich als wahr, dann wäre es insofern legitim, auch (b’) zu behaupten (warum auch immer man das tun sollte), denn dadurch, dass das erste Disjunkt wahr ist, kann sich der Wahrheitswert der Gesamtaussage nicht mehr ändern, durch welchen Oder-Zusatz auch immer. Zunächst hat Smith aber bloß eine Rechtfertigung für seinen Glauben an (b). Hier hat die Erweiterung um ein frei erfundenes Disjunktionsglied X erhebliche Auswirkungen, denn durch X erweitern sich die Wahrheitsbedingungen der Gesamtaussage um einen Bereich, auf den sich meine Rechtfertigung gar nicht mehr erstreckt. Nun hängt die Wahrheit der Gesamtaussage - sollte sich P als falsch herausstellen - von einem Anhängsel X ab, für das ich keinerlei Gründe anführen kann. So verstanden ist das Rechtfertigungs-Kriterium hier keineswegs erfüllt, ein Fall von Nicht-Wissen also, den unsere GWG-Definition erfasst.
Arbeit zitieren:
R. Fehl, 2010, Gettier - Was wissen wir über das Wissen?, München, GRIN Verlag GmbH
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