Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 1
2. Hauptteil 2
2.1. Die politische Freiheit als Agens der Theoriebildung 2
2.2. Die positiven Gesetze im Verhältnis zu den Naturgesetzen 4
2.3. Die Montesquieuschen Strukturprinzipien unter Beachtung der Unterschiedlichkeit von
Funktionenlehre und Machtteilungslehre 8
2.4. Der Zusammenhang von Gewaltenteilung und Mischverfassung 18
3. Schlussbetrachtung. 20
4. Bibliographie 21
II
1. Einleitung
„[...] aber es ist eine ewige Erfahrung, dass jeder, der Macht hat, ihrem Mißbrauch geneigt ist: er geht so weit, bis er auf Schranken stößt. [...] Um den Mißbrauch der Macht zu verhindern, muß vermöge einer Ordnung der Dinge die Macht der Macht Schranken setzen.“ 1
Mit dieser Sentenz fasste Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu eine seiner Fundamentalerkenntnisse zusammen und erhob sie dadurch zur allgemeinen Bedeutung, dass er konkret begründete, wie Schranken der Macht innerhalb welchen Kontextes aussehen können. Nach ausführlicher Hinterfragung der Bedingungen für politische Entwicklungen mit dem Ziel eine Erklärung für die immanenten und jedem Gemeinwesen je eigenen geschichtlichen Faktizitäten und Abläufe zu erkennen, formulierte er in seinem Hauptwerk Vom Geist der Gesetze eine Staats - und Gesellschafts-theorie, welche die äußerlichen Faktoren fokussiert, die zur Unterschiedlichkeit von Gemeinwesen beitragen. Dabei stehen die „Beziehungen, die sich aus der Natur der Dinge mit Notwendigkeit ergeben“ 2 , namentlich die positiven Gesetze, welche als Verfassung eines Staates gelten und welche allesamt im Zusammenhang mit den vorangegangenen, unformulierten Rechtsbeziehungen zwischen vorgesellschaftlichen Menschen hervorgegangen sind, im Mittelpunkt Montesquieuscher Überlegungen. 3 Mittels Abstraktion von den positiven Gesetzen auf die Erkenntnisse, welche Wegbereiter des Auffindens selbiger gewesen waren, zeigte er auf die theoretischen Grundlagen eines universell möglichen Staatswesens hin.
Diese Arbeit beginnt damit, die politische Freiheit als Agens der Montesquieuschen Theoriebildung aufzuzeigen. Darauf aufbauend wird gezeigt werden, inwiefern die menschliche Vernunft im Montesquieuschen Verständnis das unauflösliche Bindeglied zwischen Naturgesetzen und positiven Gesetzen darstellt und inwiefern Montesquieu mit dieser Ansicht erste Grundsteine für den Rechtspositivismus legt. Weiterhin wird ein Begründungszusammenhang formuliert werden, der die Unmöglichkeit der Deduktion des positiven Rechts aus den Naturgesetzen aufzeigt. Die politische Wirklichkeit in ihrer jeweiligen Faktizität lässt sich nur mittels Induktion aus den positiven Gesetzen erreichen bzw. nachvollziehen. Nach Verdeutlichung dieses methodischen Ansatzes wird das Augenmerk auf die englische Verfassung verlegt, um in ihr die Anlagen zur politischen Freiheit zu zeigen, welche eng an die Forderung nach Machtteilung angelehnt sind. Innerhalb dieses Kontextes werden einerseits die Montesquieuschen Strukturprinzipien offengelegt und andererseits wird gezeigt werden, dass eine vorschnelle Ver-ortung seines Denkens innerhalb einer juristischen Funktionenlehre sehr sicher von dem Resultat geprägt sein wird, Montesquieu fehl interpretiert zu haben. Aus diesem Grund werde ich mich ausführ-
1 GG1, S. 213.
2 GG 1, S. 9.
3 Vgl. GG 1, S. 10 f.
1
lich der Exemplifikation des Zusammenspiels der je unterschiedlichen Perspektiven von juristischer Funktionenlehre und politischer Machtaufteilungslehre widmen, wobei es gleichsam nicht unterbleiben kann, einige schwerwiegende und in die Irre führende sprachliche Unzulänglichkeiten im Montesquieuschen Werk sowohl aufzuzeigen als auch der Erkenntnis seines Denkens zuliebe aufzulösen. Sämtliche Erörterungen werden gleichsam immer im Lichte seines aufklärerischen Denkens vorgenommen, um den epochalen Wechsel ideengeschichtlichen Denkens der Zeit zu zeigen, in der Montesquieu wirkte. Dies ist auch der Grund, warum ich mich dafür entschieden habe, die Montesquieusche Theorie nicht in vergleichende Perspektive zu heutigen, politikwissenschaftlichen Problemfeldern zu stellen. Ein Fundamentalverständnis seiner Gedanken erscheint mir primär wichtiger als die Untersuchung möglicher Adaptionen seiner Prinzipien in andere Epochen bzw. Zeiten. Abschließen werde ich diese Arbeit mit der Fokussierung auf ein Postulat Alois Riklins, welcher einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Idee der Machtteilung und der Idee gemischter Verfassungen gesehen und aufgemacht hat. Vorweggenommen sei, dass ich mich der Riklinschen Postulierung deswegen anschließe, weil die immerwährende und übliche Reduktion machtaufteilender Gedanken auf die Funktionenlehre zu deduktiven Fehlschlüssen führt, welche im politikwissenschaftlichen Bereich schlichtweg nicht weiterverwendet werden können und es deshalb gilt es, andere, wissenschaftlich fruchtbarere Knotenpunkte im zeitenüberdauernden Beziehungsgeflecht politischen Denkens zu entdecken.
2. Hauptteil
2.1. Die politische Freiheit als Agens der Theoriebildung
Politische Freiheit bedeutet für Montesquieu in erster Linie, dass ein Jeder Sicherheit hat. Sicherheit heißt in diesem Zusammenhang, über einen Bereich zu verfügen, in welchem der Mensch vor willkürlicher Verletzung durch seine Mitbürger geschützt ist. 4 Dies liegt primär nicht in der Hand der einzelnen Individuen, sondern die politische Freiheit ist eingebettet in den Gesetzen eines Gemeinwesens, welche wiederum historisch bedingt sind. Dass Montesquieu die politische Freiheit unmittelbar mit den Gesetzen eines Staatswesens in Zusammenhang bringt, lässt sich aus folgender Aussage ableiten:
„In einem Staat, das heißt in einer Gesellschaft, in der es Gesetze gibt, kann die Freiheit nur darin bestehen, das tun zu können, was man wollen darf, und nicht gezwungen zu sein, zu tun, was man nicht wollen darf. [...]Freiheit ist das Recht, alles zu tun, was die Gesetze erlauben.“ 5
4 Vgl.: GG 1, S.215 und S. 257 f.
5 GG 1, S. 213.
2
Montesquieu zeigt einige tradierte Bedeutungen des Wortes Freiheit auf und befindet, dass sich dieses Wortes oftmals nur bedient wird, um die bestehende Art und Weise des Regierens zu legitimieren. Freiheit, ein vages Wort metaphysischer Prägung, werde dabei mit einer Form des Regierens in Zusammenhang gebracht und die anderen möglichen Formen der Lenkung eines Gemeinwesens werden als nicht freiheitlich charakterisiert. Montesquieu, der die historische Idee gemischter Verfassungen unmittelbar - aber leider nicht explizit formuliert - mit der Aufteilung der Staatsfunktionen auf verschiedene Organe in Zusammenhang bringt, lässt dies nicht gelten und ist der Ansicht, dass die Verwechselung der Macht eines Volkes mit der Freiheit eines Volkes ursächlich für den ungenauen, einseitigen und dogmatischen Begriff der Freiheit und deren Verwendung verantwortlich ist. 6 Er befindet, dass nur gemäßigte Regierungsformen tatsächlich zur politischen Freiheit gelangen können, knüpft diese Entwicklung allerdings an eine bestimmte Bedingung. Diese Bedingung ist, wie eingangs schon zitiert wurde, die Ordnung bzw. Verteilung der Macht nach bestimmten Mustern. Auf diese Verteilung wird später noch genauer eingegangen.
Grundlegend kann bis hierher konstatiert werden, dass sich die politische Freiheit nicht durch das bloße Wollen Eines, Einiger oder Vieler zu einem singulären Zeitpunkt einstellen wird, sondern dass sie Ergebnis einer verfassungsmäßigen und institutionellen Organisation ist.
Da Montesquieu nun die Gesetze als ursächlich für das Erreichen politischer Freiheit ansieht, studierte er die Verfassungen verschiedener Staaten und stellte fest, dass die englische Verfassung potentiell die Möglichkeit zur politischen Freiheit enthält. Dabei konzentrierte er sich nicht auf die Verfassungswirklichkeit Englands, er suchte vielmehr den Idealtypus einer Verfassung, anhand dem es möglich ist, die Notwendigkeit der Verschränkung der Macht - abgeleitet aus der anthropologische Erkenntnis hinsichtlich der menschlichen Neigung zum Machtmissbrauch - formal zu exemplifizieren. 7 Das in den jeweiligen Verfassungen verschiedener Staaten zum Ausdruck kommende Rechtsverständnis, welches durch die Gesetze ausgedrückt wird, wird dabei von Montesquieu als bestimmter Staatszweck gedacht. 8 Dieser Staatszweck kann dabei nicht einfach zu irgend einem beliebigen Zeitpunkt neu erfunden werden, er ist das Ergebnis generationenübergreifender und somit historisch bedingter Entwicklungsprozesse. Durch systematisches, empirisches Erforschen der politischen Wirklichkeit kann dieser Staatszweck identifiziert, nicht jedoch konstruiert werden. Aus diesem Grund kann gesagt werden, dass der Jurist Montesquieu die eben bezeichnete politische Freiheit in den geschichtlich gewachsenen Regelwerken verschiedener Verfassungen gesucht hat und in der englischen Verfassung gefunden zu haben meinte. Er versuchte nicht die Pluralität der Verfassungen verschiedener Staaten auf universale Gemeinsamkeiten zu reduzieren, sondern er suchte die politische Freiheit in den jeweiligen Gesetzen.
6 Vgl. GG 1, S. 212.
7 Vgl. GG 1, S. 229 und Machtteilung, S. 272.
8 Vgl. Machtteilung, S. 271 f.
3
Althusser charakterisiert Montesquieu Methodik zu wissenschaftlichen Erkenntnissen zu gelangen, indem er die Divergenz der spekulative Physik des Descartes zur experimentellen Physik Newtons aufzeigt. Während Erstere die allgemeine Wesensbestimmung von physikalischen Gesetzesmäßigkeiten ins Auge fasst, fokussiert die Zweite Tatsachen und Fakten und deren Variationen, um in ihnen Gesetzmäßigkeiten aufzudecken. Dieser Gegensatz wurde aus dem Mittelalter als der Universalienstreit in die Neuzeit transferiert, wobei es im Kern bei der von Althusser aufgezeigten Unterscheidung hinsichtlich einer sozialen Physik, welche hier lediglich als epistemologisches Modell zur Darstellung fungiert, entweder um die Positionierung ideengeschichtlicher Denker in das Lager der idealistischen Metaphysik oder um die Positionierung in das Lager der materialistischen Empirie geht. Das Neue an Montesquieu sei demnach, dass er die Etablierung einer sozialen Physik als Essenz ideengeschichtlichen Wirkens nach Newtonschen Maßstäben anstrebte. Er wollte die Eindeutigkeit physikalischer Ergebnisse auf die in ihren Anfängen begriffene Politikwissenschaft übertragen. Deswegen verwirft Montesquieu die deduktiven Prinzipien der metaphysischen Herangehensweise zugunsten der empirischen und induktiven Herangehensweise, um eine Theorie der Realgeschichte entwickeln zu können. Anhand dieser Aussagen wird leicht erkennbar, dass Montesquieu versuchte, die Freiheit nicht wie die Scholastiker über den Umweg der Religion oder Moral zu erhellen bzw. zu legitimieren, sondern er versuchte gerade zu zeigen, dass die staatstragenden, verfassungsmäßigen Gesetze eben nicht aus der bestehenden Religion bzw. Moral ableitbar sind, da Religion und Moral ebensolche historischen Tatsachen sind wie die politische Ordnung eines Staates, die wie im englischen Beispiel befunden, politische Freiheit in sich trägt. 9
2.2. Die positiven Gesetzen im Verhältnis zu den Naturgesetzen
Um das eben Gesagte zu untermauern, soll an dieser Stelle gezeigt werden, dass Montesquieu die positiven Gesetze nicht unmittelbar aus den Naturgesetzen her ableitet, sondern das beide Arten von Gesetzen eine unauflösliche als auch untransparente Einheit bilden. Das wird dadurch erhellt, dass Montesquieu im 2. Kapitel des XI. Buches bei den Ausführungen über die Naturgesetze bevorzugt im Konjunktiv spricht:
„Um [die Naturgesetze] recht zu verstehen, muss man sich einen Menschen vor der Gründung der Gemeinschaften vorstellen. Gesetze, die er in einem solchen Zustand empfangen würde, werden Naturgesetze sein.“ 10
9 Vgl. Montesquieu, S. 39 - 45.
10 GG 1, S. 12.
4
Arbeit zitieren:
Martin Gliemann, 2010, Mischverfassung und Gewaltenteilung , München, GRIN Verlag GmbH
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