Universität St.Gallen Wissenschaftliche Hausarbeit
Abstract
Diese Arbeit untersucht die rechtliche und praktische Bedeutung des Gebotes der Nachhaltigkeit in Artikel 73 BV und nimmt eine Beurteilung vor. Zuerst richtet sich der Blick auf den Inhalt des Artikels, sowie dessen Entstehung, Sinn und Auftrag. Dieser richtet sich an Bund und Kantone und gibt ihnen den Auftrag den Nachhaltigkeitsgrundsatz in Art. 73 BV umzusetzen. Da diese Bestimmung jedoch recht offen formuliert wird, werden in dieser Arbeit auch die Justiziabilität und Normativität untersucht, über die die fachlichen Meinungen weit auseinandergehen. So hält die eine Seite diesen Artikel als blosse Deklaration und Optimierungsmöglichkeit, während die andere diesem eine vor allem für das Umweltrecht relevante Bedeutung zuschreibt. Solche Probleme werden in einem weiteren Schritt kritisch untersucht und anschliessend mögliche Lösungsansätze formuliert. So würde unter anderem eine Konkretisierung des Inhalts der Bestimmung sicherlich eine Besserung versprechen. Die Fakten und Informationen dieser Arbeit beruhen auf zahlreichen juristischen Lehrbüchern, amtlichen Sammlungen und Bundesgerichtsentscheiden. So dürfte diese Arbeit einen interessanten Überblick über das Gebot der Nachhaltigkeit in Art. 73 BV sowie dessen Ziele, Auswirkungen, Probleme und möglichen Lösungsansätze geben.
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 4
2. Art. 73 BV - Der Grundsatz der Nachhaltigkeit 5
2.1 Der Artikel 73 in der schweizerischen Bundesverfassung. 5
2.2 Entstehungsgeschichte des Artikels in der Schweiz 5
2.3 Auftrag und Sinn des Artikels 6
2.4 Weitere Artikel in der Schweizer Bundesverfassung in Bezug auf die Nachhaltigkeit 6
2.5 Nachhaltigkeit in anderen Gesetzen (Völker- und EU- Recht) 7
3. Rechtliche und praktische Bedeutung des Art. 73 BV. 9
3.1 Rechtliche Bedeutung und Tragweite des Artikels 9
3.2 Praktische Umsetzung des Artikels in der geltenden Gesetzgebung 11
4. Diskussion 14
4.1 Probleme 14
4.2 Lösungsansätze 15
5. Schluss und Ausblick 17
Literaturverzeichnis 18
Materialverzeichnis 20
Abk ürzungsverzeichnis 20
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1. Einleitung
Er ist immer öfter Gegenstand von hitzigen Diskussionen, er taucht in Werbungen für umweltschonende Autos auf oder man trifft ihn auf den Werbetafeln an den Wänden der Toiletten von McDonalds. Die Rede ist vom Begriff der ‚Nachhaltigkeit‘. Man trifft ihn heutzutage an unzähligen Orten an und hört ihn aus genauso vielen Mündern. Ich gehe aber davon aus, dass sich die meisten Menschen gar nicht bewusst sind, was dieser Begriff wirklich bedeutet, kann er doch wie kaum ein anderer Begriff auf zahlreiche Weisen interpretiert werden. Dementsprechend gibt es eine Menge Definitionen, welche im Kern aber alle dasselbe aussagen. Die Homepage des Weltagrarberichts definiert Nachhaltigkeit als „Entwicklung, die die Bedürfnisse heutiger Generationen erfüllt ohne die Voraussetzungen künftiger Generationen, ihre Bedürfnisse ebenfalls zu erfüllen, einzuschränken“ (2008). Wolfgang Kahl (2008) erklärt, dass der Begriff der Nachhaltigkeit „auf eine lange, erstaunliche Karriere zurückblicke, welche noch bei weitem nicht an ihr Ende gelangt sein dürfte. Völkerrechtliche Abkommen, Verfassungen und vor allem Gesetze nehmen den Begriff sehr zahlreich auf“ (S. 1).
Der Schweizer Bund hat sich mit dem Thema der Nachhaltigkeit in den letzten zwei Jahrzehnten auseinandergesetzt und hat im Jahre 1999 die alte Bundesverfassung revidiert. So steht in Artikel 73 der neuen Schweizerischen Bundesverfassung nun das Gebot der Nachhaltigkeit.
Auf den folgenden Seiten habe ich mich mit diesem Artikel und dem Grundsatz der Nachhaltigkeit auseinandergesetzt. Zuerst werden die theoretischen Grundlagen zu diesem Artikel kurz erläutert, unter anderem auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn des Artikels. Da das Gebot der Nachhaltigkeit in der Schweizerischen Bundesverfassung nicht nur in Art. 73 BV erwähnt ist, habe ich auch noch auf jene anderen Artikel kurz Bezug genommen, die im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit stehen. Auch im Internationalen Recht kommt dem
Nachhaltigkeitsgrundsatz eine Bedeutung zu, so auch im Völker- und Europa-Recht, was in meiner Arbeit auch noch erwähnt wird. Anschliessend habe ich die rechtliche und praktische Bedeutung des Art. 73 BV genauer untersucht und so einige interessante Punkte aber auch mögliche Problemstellungen gefunden, zu welchen ich mich um mögliche Lösungsansätze bemüht habe. Der abschliessende Ausblick bildet das Ende meiner Arbeit, während der ich zahlreiche juristische Lehrbücher und Gesetze (bekanntlich nicht die dünnsten), sowie einige Bundesgerichtsentscheide nach spannenden und aufschlussreichen Informationen und Entscheiden durchkämmt habe.
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2. Artikel 73 BV - Der Grundsatz der Nachhaltigkeit
2.1 Der Artikel 73 in der Schweizerischen Bundesverfassung
Mit dem Artikel 73 der Schweizerischen Bundesverfassung beginnt der vierte Abschnitt der Bundesverfassung mit dem Titel „Umwelt und Raumplanung“. Der genaue Wortlaut dieses Artikels lautet:
„Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.“ (Schweizerische Bundesverfassung, Art. 73) Wörtlich werden in diesem Artikel der Bund und die Kantone angewiesen, danach zu streben, die menschliche Beanspruchung der Natur auf Dauer in ein ausgewogenes Verhältnis oder nach Ehrenzeller, Mastronardi, Schweizer & Vallender (2008) „in ein Gleichgewicht“ zu bringen, wobei ein „besonderes Merkmal dieses Gleichgewichts die Orientierung an der Erneuerungsfähigkeit“ ist (Kommentar BV, Art. 73, Rz. 17). Unter dieser Erneuerungsfähigkeit wird diejenige von natürlichen Ressourcen (wie z.B. Holz, etc.) angesprochen.
In diesem Artikel lassen sich nach dem Bundesamt für Justiz (2000) „vom Wortlaut her zwei Komponenten“ unterscheiden (A III.). Artikel 73 BV beschreibt uns also zum einen, was wir unter nachhaltigem Handeln zu verstehen haben und beauftragt zum anderen den Bund und die Kantone eine Nachhaltigkeit orientiert an dieser Erneuerungsfähigkeit zu erstreben, bzw. die „Schaffung und Aufrechterhaltung des auf Dauer ausgewogenem Verhältnisses zwischen der Natur und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anzustreben“ wie es Ehrenzeller, Mastronardi, Schweizer & Vallender beschreiben (Kommentar BV, 2008, Art. 73, Rz. 17).
2.2 Entstehungsgeschichte des Artikels in der Schweiz
Der Grundsatz der Nachhaltigkeit ähnlich dem von Art. 73 BV findet man erstmals in der alten Bundesverfassung (aBV). Im dortigen Artikel 31 octies , einem Landwirtschaftsartikel, wird eindeutig auf das Gebot der Nachhaltigkeit, wie wir es heute kennen, Bezug genommen. Dies äussert sich darin, indem der Artikel den Bund anspricht und ihn beauftragt, dafür zu sorgen, dass die „Landwirtschaft nachhaltig und auf den Markt ausgerichtet produziert“ (Art. 31 octies aBV Abs. 1) und einen beträchtlichen Beitrag zur „Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen [...]“ (Artikel 31 octies aBV Abs. 1 Ziff. b) leistet. Ansonsten wird Nachhaltigkeit in der alten Bundesverfassung nicht erwähnt.
Im Jahr 1996 wurde das Prinzip der Nachhaltigkeit im Volksentscheid 1996 (VE 96) im Zweckartikel (Art. 2 BV) genannt, jedoch ohne einen Zusammenhang mit dem Umweltsartikel herzustellen. Noch im selben Jahr wurde - nach einem Antrag der
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VK-S - der Grundsatz der Nachhaltigkeit schliesslich an den Anfang des Abschnitts ‚Umwelt und Raumplanung‘ gestellt, was sich bis heute nicht mehr verändert hat (Ehrenzeller, Mastronardi, Schweizer & Vallender, 2008, Kommentar BV, Art. 73, Rz. 11-13).
2.3 Auftrag und Sinn des Artikels
Laut dem Bundesgericht will der Art. 73 BV den Nachhaltigkeitsgrundsatz als „Verfassungsprinzip verankern“, das heisst, dass eine Umsetzung in der Rechtsordnung wie im konkreten Staatshandeln erforderlich ist. Es stellt jedoch kein verfassungsmässiges Recht dar (Muggli, 2005, S. 87). Der Grundsatz soll ein Leitfaden für alles Recht, das für die Umwelt relevant ist, sein. Er nennt und umschreibt nicht nur den Nachhaltigkeitsgrundsatz, sondern formuliert vielmehr eine Aufforderung, ein Auftrag, welcher an den Bund, die Kantone und über Letztere auch an die Gemeinden adressiert ist. Diese werden angehalten, danach zu streben, den Grundsatz zu erfüllen und umzusetzen. Dem Artikel kann keine eindeutige Aussage zur Verteilung der Kompetenzen entnommen werden, das heisst, Bund und Kantone sind frei, wo und von wem dieser Grundsatz behandelt wird. Konkret haben die Behörden und die Kantone „Nachhaltigkeit innerhalb derjenigen Zuständigkeiten anzustreben, die ihnen im Rahmen der nach Sachgebieten zugeordneten Kompetenzen, sowie im Rahmen der jeweiligen Organkompetenzen zukommen“, wie Ehrenzeller, Mastronardi, Schweizer & Vallender (2008) es formulieren (Kommentar BV, Art. 73, Rz. 25-24). Da die Konkretisierung dieses Grundsatzes hauptsächlich die Aufgabe des jeweiligen Gesetzgebers ist, herrscht also eine recht grosse Gestaltungsfreiheit, wie dieser Grundsatz verwendet wird.
2.4 Weitere Artikel in der Schweizer Bundesverfassung in Bezug auf die Nachhaltigkeit
Es gibt in der Schweizerischen Bundesverfassung noch weitere Ansätze und Artikel in Bezug auf die Nachhaltigkeit. Erstere findet man in der Präambel der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999. Der Begriff der ‚nachhaltigen Entwicklung‘ selbst taucht in der Präambel zwar nicht auf, doch gibt es zwei Textpassagen, die einen Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung aufweisen. „In der Verantwortung gegenüber der Schöpfung“ lautet es im Absatz drei der Bundesverfassung. Diese Ausdrucksweise stellt einen indirekten Bezug zum Nachhaltigkeitsprinzip dar. Weiter wird mit „Im Bewusstsein [...] der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen“ in Absatz fünf der Bundesverfassung auf den Nachhaltigkeitsgrundsatz Bezug genommen. Diese Verantwortung gegenüber künftigen Generationen stellt laut Glaser (2006) ein „konstitutives Element“ des Konzeptes der Nachhaltigen Entwicklung dar (S. 74). Allerdings muss gesagt werden, dass die Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen als - wie Glaser (2006) weiter sagt - „ausgleichenden Gegenpol“ das „Bewusstsein der
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gemeinsamen Errungenschaften“ (Schweizerische Bundesverfassung, Präambel) besitzt (S. 74).
Erwähnt und sogar wörtlich angesprochen wird das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung - sogar in doppelter Weise - auch im sogenannten Zweckartikel, nämlich in Art. 2 Abs. 2 und Abs. 4 BV. Ersterer Absatz besagt ausdrücklich, dass die schweizerische Eigenossenschaft unter anderem die „nachhaltige Entwicklung“ fördern soll (Art. 2 Abs. 2 BV). Laut Art. 2 Abs. 4 BV setzt sich die Schweizerische Eidgenossenschaft „für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen“ ein. Unter dem Begriff der nachhaltigen Entwicklung, der in Art. 2 Abs. 2 BV steht, ist laut Glaser (2006) ein mehrdimensionaler Ansatz zu verstehen. Er schliesst sowohl die „harmonische Entwicklung unserer Gesellschaft“ als auch die nötige „Rücksichtnahme auf soziale und wirtschaftliche Elemente unserer
Lebensgrundlagen“ ein (S. 82). Dieser Art. 2 Abs. 2 BV unterscheidet sich mit der Präambel in der Hinsicht, als das der Art. 2 Abs. 2 BV klar zum Ausdruck bringt, dass die Nachhaltige Entwicklung vor allem auch eine nach Glaser (2006) „soziale und ökonomische Komponente“ umfasst (S. 83). Art. 2 Abs. 4 BV hingegen beschränkt sich vornehmlich auf das ökologische Gehalt des Prinzips der Nachhaltigkeit. Auch der Landwirtschaftsartikel, aus dem sich Art. 73 BV entwickelt hat, verpflichtet den Bund dafür zu sorgen, dass die Landwirtschaft eine „nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion“ leistet (Art. 104 Abs. 1 BV). Nicht mehr direkt mit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu tun, aber trotzdem erwähnenswert sind noch die Art. 74 BV bis Art. 80 BV, da sie wie Art. 73 BV auch im vierten Abschnitt der Bundesverfassung unter Umwelt und Raumplanung notiert sind. Diese Artikel versuchen allesamt, wie der Grundsatz der Nachhaltigkeit auch, die Umwelt aus verschiedenen Gesichtspunkten zu schützen. 2.5 Nachhaltigkeit in anderen Gesetzen (Völker- und EU-Recht) Noch vor der Diskussion um den Grundsatz der Nachhaltigkeit in der Schweiz fand diese auf internationaler Ebene statt. Das Konzept der Nachhaltigkeit ist ein Bestandteil des Umweltvölkerrechts, welches sich in den letzten drei Jahrzehnten zunehmend in Richtung Völkergewohnheitsrecht entwickelt hat. Es gab zur Frage der Nachhaltigkeit schon einige internationale Konferenzen, von denen eine der ersten wichtigen diejenige von 1972 in Stockholm war. Die gegenseitige Bedingtheit von wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung einerseits und Umweltschutz andererseits geriet immer mehr in den Fokus der Weltöffentlichkeit (Ehrenzeller, Mastronardi, Schweizer & Vallender, 2008, Kommentar BV, Art. 73, Rz. 1-4). Eine der wichtigsten Arbeiten über die Nachhaltigkeit auf internationaler Ebene war ohne Zweifel diejenige der ‚Brundtland-Kommision‘, der sogenannte ‚Brundtland-Bericht‘. Aus diesem Bericht stammt eine der bekanntesten Definitionen des Begriffes der Nachhaltigkeit. So wird nach Hauff (2002) eine „Dauerhafte Entwicklung angestrebt, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können“ (S. 46). Dieser Bericht war der Seite 7 von 20
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Patrik Mauchle, 2010, Die rechtliche und praktische Bedeutung des Gebotes der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV), München, GRIN Verlag GmbH
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