Inhaltsverzeichnis Seite
1. Einleitung 1
2. Bauleitplanung 1
2.1 Flächennutzungsplanung 1
2.2 Bebauungsplanung 2
2.3 Umweltbericht 2
3. Umweltschutz in der Bebauungsplanung 3
4. Umweltbezogene Handlungsfelder 4
4.1 Planbeispiel Verkehr 7
4.2 Planbeispiel Bodenschutz 8
4.3 Planbeispiel Klimaschutz und Energie 10
5. Fazit 11
Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
Die Verknüpfung von Bauleitplanung und Umweltschutz ist in Anbetracht des hohen Energieverbrauchs, des fortschreitenden Flächenverbrauch und der zunehmenden Versiegelung durch die Menschen von großer Bedeutung. Die Bauleitplanung kann Impulse für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung geben und mit Hilfe von Planungszielen und Festsetzungen einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz und zur Umweltvorsorge leisten.
In dieser Arbeit stehen die Aufgaben und Ziele der Bebauungsplanung für den Schutz und die Vorsorge der Umwelt im Mittelpunkt der Betrachtung.
2. Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist eine räumliche Gesamtplanung auf kommunaler Ebene. Sie ist im Baugesetzbuch (BauGB), in der Baunutzungsverordnung, in der Planzeichenverordnung und in der Wertevermittlungsverordnung geregelt (Kühling. 2008. S. 13, 19). Nach § 1 Absatz (Abs.) 1 des BauGBs besteht die Aufgabe der Bauleitplanung darin, „die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten“. Im BauGB ist ebenso festgesetzt, dass die Bauleitpläne dazu beitragen sollen, „eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln“ (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Ein weiterer Kernaspekt der Bauleitplanung ist die Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und städtebaulichen Ordnung, die unter sozialen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten für zukünftige Generationen tragfähig ist (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB).
Die Bauleitplanung wird in zwei Stufen unterteilt: Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung (§ 1 Abs. 2 BauGB) (Beck. 2008. S.290).
In den Abschnitten 2.1 und 2.2 werden diese Bauleitpläne näher betrachtet und beschrieben.
2.1 Flächennutzungsplanung
Der Flächennutzungsplan ist ein Plan für das ganze Gemeindegebiet. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist für dieses Gebiet „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den vorhersehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen“ (Beck. 2008. S.296).
Durch Festlegung der Eckpunkte der städtebaulichen Entwicklung und durch notwendige Standortentscheidungen für den Schutz von Natur und Landschaft kann der Bauleitplan einen Überblick über die wichtigsten Planungsziele eines Gebietes geben (Bunzen, Hinzen. 2000b. S.22).
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Zudem übernimmt der Flächennutzungsplan eine vorbereitende Funktion, indem er die verbindliche Bodennutzung plant und leitet. Damit stellt er ein rechtsverbindliches Planungsinstrument für Behörden dar (Hietel, Lübke. 1998. S. 25). Einrichtungen und Anlagen zur Güterversorgung des öffentlichen und privaten Bereichs, Verkehrsflächen, Flächen zur Abfallentsorgung, Grünflächen, Wasserflächen und weitere Flächen können nach § 5 Abs. 2 Nummer (Nr.) 1 bis 10 BauGB im Flächennutzungsplan dargestellt werden.
Flächen mit besonderen baulichen Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen, Böden, die durch umweltgefährdende Stoffe belastet sind, und für den Abbau von Mineralien bestimmte Flächen sollen im Flächennutzungsplan gekennzeichnet werden (Beck. 2008. S.297).
2.2 Bebauungsplanung
Im Baugesetzbuch ist festgehalten, dass Bebauungspläne aus Flächennutzungsplänen zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 2). Sie werden auch als verbindliche Bauleitpläne bezeichnet, da „diese rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung“ enthalten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) (Beck. 2008. S.298).
Ein Bebauungsplan ist ein Plan für unterschiedlich große Gebiete, der die Grundlage für die Bodenordnung, Erschließung und Zulässigkeit von jeglichen Vorgaben bildet (Bunzen, Hinzen. 2000b. S.22).
Aus städtebaulicher Sicht - wie in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 26 festgehalten ist - können die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise der baulichen Anlagen, die Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Versorgungsflächen und Flächen zur Abfall- und Abwasserbeseitigung dargestellt werden. Zudem können auch Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fußgängerbereiche, Parkflächen für Fahrzeuge), öffentliche und private Grünflächen, Hochwasserschutzanlagen und Flächen für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt werden (Beck. 2008. S.299-300).
Hierbei wird deutlich, dass die Festsetzungen für die Bebauungsplanung im Baugesetzbuch sehr detailliert sind und gegenüber der Flächennutzungsplanung die Beschreibung der allgemeinen Art und des Maß der baulichen Nutzung konkretisieren und präzisieren.
2.3 Umweltbericht
Im Rahmen der Bauleitpläne ist für die Umweltschutzbelange - wie Auswirkungen für Tiere, Pflanzen, Menschen, Boden, Wasser, Luft und Klima, Vermeidung von Emissionen und Nutzung erneuerbarer Energie - nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, die die Umweltauswirkungen aus Flächennutzungs- und Bebauungsplänen
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ermittelt. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Nach § 2a Satz 3 BauGB stellt der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung zum Bauleitplanentwurf dar. Der Umweltbericht umfasst eine kurze Darstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, die Ziele des Umweltschutzes, eine Bestandsaufnahme des gegenwärtigen Umweltzustands, eine Prognose des
Umweltzustands bei (Nicht-)Durchführung der Planung und Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen. Diese Anforderungen an einen Umweltbericht sind im Baugesetzbuch in der Anlage zu § 2 Abs. 4 festgesetzt.
Des Weiteren bildet der Umweltbericht eine Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit, indem diese über die Durchführung der Umweltprüfung und deren Ergebnisse informiert wird (Jarras. 2000. S. 132-133).
3. Umweltschutz in der Bebauungsplanung
Umweltschutz und Umweltvorsorge sind nach § 1 Abs. 5 BauGB als planerische Ziele festgesetzt. Demnach soll die städtebauliche Planung zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Unweltauswirkungen beitragen.
Bei der Planung ist zu beachten, dass die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt werden und eine menschenwürdige Umwelt gesichert wird. Demnach sind die Flächen und Standorte entsprechend ihrer Umweltanforderungen zu planen und gestalten (Beck. 2008. S.290).
Bei Gefahren oder erheblichen Nachteilen aufgrund von schädlichen Umwelteinwirkungen ist die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 3 BauGB verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, die diesen prekären Situationen Abhilfe schaffen (Gebers, Roller. 1995. S. 14). Schädliche Umwelteinwirkungen haben mit der Zeit zugenommen und beeinträchtigen Natur, Landschaft und die Gesundheit des Menschen immer mehr. Diese Störungen ergeben sich aus dem schlechten Verhältnis der Nutzbarkeit und der Nutzung. So werden wertvolle Ressourcen - wie saubere Luft, sauberes Wasser, Rohstoffe und Energie - uneingeschränkt genutzt und im Gegenzug wird die Umwelt durch Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität, vermehrten Schadstoffausstoß, Einträge umweltbelastender Stoffe und durch großflächige Versiegelungen belastet (Buchwald, Engelhardt. 1996. S. 192-193). Aufgrund der Komplexität der Thematik “Umweltschutz in der Bauleitplanung“ stellt diese Arbeit die Aufgaben und Ziele der Bebauungsplanung im Umweltschutz in den Mittelpunkt der Betrachtung.
Um den vielfältigen Umweltbelastungen entgegenzuwirken und Einhalt zu gebieten, ist es Aufgabe der Bebauungsplanung, planungsrechtliche Festlegungen unter Berücksichtigung der Entwicklung des Standorts und der erheblichen Umweltauswirkungen geplanter
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Arbeit zitieren:
Alexandra Smigiel, 2009, Umweltschutz in der Bauleitplanung, München, GRIN Verlag GmbH
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