II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Problemstellung 1
2. Verfahrensgang 2
2.1. Der Sachverhalt: Partnerschaftsgesellschaft als Holding 2
2.2. Das Urteil des FG Nürnberg vom 22.02.2006, Az. V 280/2004 3
2.3. Das Urteil des BFH vom 28.10.2008, Az. VIII R 73/06 5
3. Prüfung der Qualifikation der Einkünfte der Holding 5
3.1. Prüfung der Qualifikation der Holding als Gewerbebetrieb 5
3.1.1. Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs i.S.d. §§ 2 Abs. 1 S. 2 5
GewStG und 15 Abs. 2 EStG
3.1.2. Prüfung der Beteiligung der Holding am allgemeinen wirtschaftlichen Ver- 6
kehr
3.1.3. Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht der Holding 7
3.1.4. Prüfung der Abgrenzung zur Vermögensverwaltung 8
3.2. Prüfung der Freiberuflichkeit der Partnerschaftsgesellschaft 8
3.2.1. Die Negativmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG 8
3.2.2. Prüfung der Qualifikation der Holding als Ingenieurgesellschaft 9
3.2.3. Gegensätzlichkeit der Auffassungen von BFH und FG zum Vorliegen einer 10
Ingenieurt ätigkeit
3.2.4. Prüfung der Freiberuflichkeit des Gesellschafters S 11
3.3. Freiberuflichkeit der Obergesellschafter im Hinblick auf die Tätigkeiten der 12
Untergesellschaften
3.4. Prüfung der Anwendbarkeit der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 13
4. Thesenförmige Zusammenfassung 14
Literaturverzeichnis V
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AO Abgabenordnung Az. Aktenzeichen a.a.O. am angegebenen Ort BB Der Betriebsberater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFHE Sammlung der Entscheidungen des BFH BFH/NV Sammlung der nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen BStBl. Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) Dr. Doktor d.h. das heißt DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) EDV Elektronische Datenverarbeitung EStG Einkommensteuergesetz EuGH Europäischer Gerichtshof FG Finanzgericht Fn. Fußnote GdbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
GewStG Gewerbesteuergesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hrsg. Herausgeber i.S.d. im Sinne des mbH mit beschränkter Haftung Nr. Nummer RFH Reichsfinanzhof Rs. Rechtssache Rz. Randziffer S. Satz / Seite(n)
IV
Slg. EuGHE amtliche Sammlung der EuGH-Entscheidungen Univ.-Prof. Universitätsprofessor vgl. vergleiche v. von / vom WiSt Wirtschaftswissenschaftliches Studium (Zeitschrift) z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil
1
1. Problemstellung
Bereits der RFH hat sich mit der Frage beschäftigt, welcher Einkunftsart die Einkünfte von Gesellschaftern einer Personengesellschaft zuzurechnen sind 1 . Bedeutung hat diese Frage in der jüngeren Zeit zum einen wegen der Gewerbesteuerbelastung der gewerblichen Einkünfte im Gegensatz zu den von der Gewerbesteuer nicht betroffenen freiberuflichen Einkünften 2 . Die Gewerbesteuerbelastung der gewerblichen Einkünfte sollte zwar im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2001 durch die Einführung des § 35 EStG kompensiert werden, es kommt allerdings in manchen Fällen immer noch nur zu einer teilweisen Kompensation der Gewerbesteuer 3 . Weiteren Einfluss hat die Qualifikation der Einkünfte z.B. auch auf Erleichterungsvorschriften im Rahmen von Buchführungspflichten, auf den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsort und den ermäßigten Umsatzsteuersatz 4 .
Probleme bei der Einkünftequalifikation der Gesellschafter ergeben sich dann, wenn die Gesellschaft nicht nur originär freiberufliche, sondern auch gewerbliche Tätigkeiten ausübt 5 . § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG qualifiziert in solchen Fällen die ursprünglich freiberuflichen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte um. Es tritt mithin eine „Abfärbung“ der gewerblichen Tätigkeiten auf die freiberuflichen Tätigkeiten ein. In der Literatur wird auch von der so genannten „Infektionstheorie“ gesprochen 6 .
Wann genau diese Abfärbung eintritt, d.h. welche tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass freiberufliche Einkünfte i.S.d. § 18 EStG in gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EStG umqualifiziert werden müssen, ist seit langem Gegenstand der ständigen Rechtsprechung. Der BFH hat nun in zwei Parallelentscheidungen Stellung zur Abfärbung und zur Einkünftequalifikation bei doppelstöckigen Personengesellschaften genommen. Im ersten Urteil 7 befasste sich der BFH mit der Frage, wann die Einkünfte einer Untergesellschaft als freiberuflich zu qualifizieren sind und wann es weiterhin zu einer Abfärbung
1 Vgl. RFH-Urteil vom 24.11.1937 VI 449/37, Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des RFH, 42.
Band, S. 280-281, hier S. 280.
2 Vgl. Wehrheim, Michael / Brodthage, Sven: Die Abfärbetheorie bei teilweise gewerblich tätigen Personen-
gesellschaften, in: DStR, 41. Jahrgang (2003), Heft 13, S. 485-492, hier S. 485.
3 Vgl. Scheffler, Wolfram: Gewerbesteuerbelastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
nach der Unternehmenssteuerreform, in: WiSt, 30. Jahrgang (2001), Heft 9 aus September 2001, S. 477-482,
hier S. 477.
4 Vgl. Wacker, Roland, in: Ludwig Schmidt, EStG Einkommensteuergesetz Kommentar, 29. Auflage, Mün-
chen 2010, EStG § 18 Rz. 3.
5 Vgl. Wehrheim / Brodthage: a.a.O. (Fn. 2), hier S. 485.
6 Vgl. Wacker: a.a.O. (Fn. 4), hier: § 15 Rz. 184.
7 Vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIII R 69/06, BFHE Band 223, S. 206-217, hier S. 206.
2
kommen kann, während er im zweiten Urteil 8 klärte, wann die Einkünfte einer Obergesellschaft, die in diesem Fall als Holding fungierte, als freiberuflich zu qualifizieren sind. Die kritische Würdigung dieses zweiten Urteils ist Gegenstand dieser Arbeit. Nach einer stark gekürzten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensgangs werden hierbei die Fragen, ob die Einkünfte der Klägerin im behandelten Rechtsstreit als gewerblich oder freiberuflich zu qualifizieren waren und ob es zu einer Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG kommen konnte, ausführlich geprüft.
2. Verfahrensgang
2.1. Der Sachverhalt: Partnerschaftsgesellschaft als Holding
Im vorliegenden Sachverhalt hatten sich fünf, z.T. promovierte 9 Ingenieure (im Folgenden: die Ingenieur-Gesellschafter U, V, W, X und Y) und ein Diplom-Kaufmann (im Folgenden: der Gesellschafter S) zu einer Partnerschaftsgesellschaft (im Folgenden: die Klägerin) zusammengeschlossen. Die Ingenieur-Gesellschafter X und Y waren zu jeweils 40 %, alle anderen Gesellschafter waren zu jeweils 5 % an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligt. Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft laut Eintrag im Partnerschaftsregister sei die gemeinschaftliche, freiberufliche Berufsausübung der Partner als Ingenieure und Unternehmensberater gewesen 10 . Die Klägerin war ihrerseits Gesellschafterin von acht so genannten Standortgesellschaften 11 , wovon zwei der Standortgesellschaften in der Form einer GdbR mbH 12 und sechs in der Form einer GmbH gegründet waren. Die Standortgesellschaften, die für die Ausübung des operativen Ingenieurgeschäfts zuständig waren, wurden von den Ingenieur-Gesellschaftern der Klägerin bei der Bearbeitung der Aufträge unterstützt.
Die Klägerin selbst fungierte als Holding. Maßgeblich für den Aufgabenbereich der Klägerin innerhalb des Konzerngebildes und insofern auch für den Tätigkeitsbereich des Gesellschafters S war eine schriftliche Vereinbarung 13 zwischen der Klägerin und den einzelnen
8 Vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIII R 73/06, BFHE Band 223, S. 218-228, hier S. 218.
9 Vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 22.02.2006 V 280/2004, unter Rz. 4, online im Internet:
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jzd/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=STRE200870130%3Ajuris-
r00&documentnumber=1&numberofresults=2&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoi
nt (Stand: 21.10.2010).
10 Vgl. BFH v. 28.10.2008 VIII R 73/06, a.a.O. (Fn. 8), unter I.
11 Vgl. BFH v. 28.10.2008 VIII R 73/06, a.a.O. (Fn. 8), unter I.
12 Die Haftungsbeschränkung einer GdbR durch den Namenszusatz „mbH“ wurde vom BGH mehrfach ver-
neint, vgl. z.B. BGH-Urteil vom 27.09.1999 II ZR 371/98, BGHZ Band 142, S. 315-323, unter Entschei-
dungsgründe: B.
13 Vgl. FG Nürnberg v. 22.02.2006 V 280/2004, a.a.O. (Fn. 9), unter Rz. 6.
Arbeit zitieren:
Florian Mahr, 2010, Kritische Würdigung des BFH-Urteils vom 28.10.2008 (VIII R 73/06) zur Anwendung der Abfärberegelung bei einer Partnerschaftsgesellschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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