Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. III
Abbildungsverzeichnis. III
1 Einleitung. 1
2 Die „50 1-Regelung“ im deutschen Profi-Fußball. 2
3 Begriffliche und konzeptionelle Grundlagen - zentrale Begriffe des Neo-
Institutionalismus. 4
3.1 Institutionen, Legitimität, Organisationale Felder. 4
3.2 Schrittfolge des institutionellen Wandels. 10
3.2.1 Exogene und endogene Auslöser von institutionellem
Wandel. 10
3.2.2 Arten von institutionellem Wandel. 12
3.2.2.1 Prozess der Deinstitutionalisierung. 12
3.2.2.2 Prozess der (Re-)Institutionalisierung. 13
3.2.2.3 Rekombination und Bricolage. 14
3.3 Das Akteurskonzept der neoinstitutionalistischen Organisations-
theorie. 14
4 Empirische Untersuchung: Handlungsweisen ausgewählter Akteure. 16
4.1 Darstellung der empirischen Untersuchung. 16
4.2 Form der Analyse: Auswertung und Methodik. 18
5 Verknüpfung des Neo-Institutionalismus mit der Fußballwelt und der
„50+1-Regelung“ als Institution. 25
5.1 Einordnung der „50 1-Regelung“ in das Dreisäulenmodell. 25
5.2 Legitimität der Fußballklubs durch die „50 1-Regelung“ 29
I
5.3 Institutioneller Wandel - Einführung der „50+1-Regelung“ als
Nullpunkt 1998.............................................................................34
5.4 Fortbestand der „50+1-Regelung“ aus Sicht des
Akteurskonzepts: Konservieren, annullieren oder modifizieren...40
6 Fazit und Ausblick................................................................................42 Literaturverzeichnis.................................................................................45 Anhang....................................................................................................49
II
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis BGB Bürgerliches Gesetzbuch DFB Deutscher Fußball Bund DFL Deutsche Fußball Liga EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union etc et cetera e.V. eingetragener Verein GmbH Gesellschaft mit begrenzter Haftung GmbH & Co. KG aA Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH als Komplementär SpuRt Zeitschrift für Sport und Recht GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Three Pillars of Institutions......................................................5 Abbildung 2: Stages of Institutional Change................................................10 Abbildung 3: „50+1-Regelung“ soll bestehen bleiben.................................32
III
1 Einleitung
Die sogenannte „50+1-Regelung im deutschen Profi-Fußball stellt als ver-bandsrechtliche Regel ein Novum dar, welches in keiner vergleichbaren Form im europäischen Fußball zu finden ist. Der Mehrheitsbeteiligung von Externen an Profi-Mannschaften, die seit Einführung dieser Regel, als Kapitalgesellschaften (körperliche Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die Unternehmensverbindlichkeiten haftet die Gesellschaft mit ihrem gesamtem Vermögen) ausgelagert werden können, wird durch die Regel Einhalt geboten (vgl. Wöhe 2002, S.234). So muss der Mutterverein stets 50% plus einen Stimmrechtsanteil an der Profi-Mannschaft halten, welches einen beherrschenden Einfluss von außerhalb verhindert. Die Entwicklung des Profi-Fußballs hat gezeigt, dass wirtschaftliche Kraft oftmals mit sportlichem Erfolg einhergeht. In England, Spanien und Italien konnten so im letzten Jahrzehnt, zahlreiche europäische Erfolge gefeiert werden - nicht selten unterstützt von zahlungswilligen Eigentümern der Klubs, die sensationelle Summen für Transfers und Spielergehälter ausgegeben haben (vgl. Interview 1 42:00-42:40 sowie DFB Statistik). Doch die Abhängigkeit der Klubs von den Geldgebern hat vermehrt zu einem Bewusstsein geführt, welches die ausländischen Klub-Anhänger an ihrer Identifikation mit der Mannschaft zweifeln lässt. Die „50+1-Regelung“ hat Eingang in die öffentlich Diskussion gefunden und gibt nicht nur Fans, sondern auch Vereinsvertretern, Anlass zu tiefgreifenden Diskussionen. Einerseits soll die Autonomie der Vereine gewahrt werden, andererseits versprechen sich die Klubs, bei Regelabschaffung, eine stärkere finanzielle Ausstattung (vgl. Lammert 2009, S.203-206). Die Analyse dieses Spannungsfelds zwischen Vereinstradition und modernem, wirtschaftlichem Fußball ist Ziel dieser Arbeit. Mit Hilfe der Organisationstheorie des Neo-Institutionalismus soll, die Einführung der Regel, ihre Existenzberechtigung sowie den Verständniswandel, hin zu der Einführung erklärt werden. Interviews mit Verbandsinvolvierten sollen darüber Aufschluss geben, wieso die deutsche Ausnahmeregelung Bestand hat und deren Rollen innerhalb der fortlaufenden Debatte über die Regelung aufzeigen. Das deutsche Selbstverständnis und die Wert- sowie Normimplikationen der Regularie sollen hinterfragt und kritisch beleuchtet werden. Die „50+1-Regelung“ wird in Kapitel zwei illustriert. In Kapitel
1
drei werden begriffliche und konzeptionelle Grundlagen des Neo-Institutionalismus aufgezeigt. Das Kapitel vier umfasst die empirische Untersuchung der Interviews. Die analytische Eigenleistung erfolgt in Kapitel fünf, basierend auf der Literaturrecherche und den Interviews. Abschließend soll in Kapitel sechs ein Fazit gezogen werden. Desweiteren wird ein ein Ausblick auf mögliche Veränderungen der Regel gegeben. 2 Die „50+1-Regelung“ im deutschen Profi-Fußball
„Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und da- mitdie Mitgliedschaft am Ligaverband erwerben, wenn der Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist.“ (Satzung des Ligaverbandes, 2004, S.7, §8, II Satz 1).
„Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50% der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteils- eignerverfügt.“ (Satzung des Ligaverbandes, 2004, S.7, §8, II Satz 2 ). Siehe auch: Satzung des DFB 2007, S.13, §16c, II Satz 2 (nur marginale Unterscheidung).
Die Einführung dieser Satzungsregel - auch unter dem Terminus der „50+1- Regelung“bekannt - wurde am 24.10.1998 auf dem DFB-Bundestag durch eine Satzungsänderung beschlossen. Bis dato war die einzige zulässige Rechtsform, die zu einer Mitgliedschaft im Deutschen Fußball Bund (DFB) berechtigte, die des eingetragenen, nicht wirtschaftlichen Vereins (e.V.) und nicht die der Kapitalgesellschaften (vgl. Horeni 1998). Den 36 Vereinen (DFL Mitglieder) der ersten und zweiten Bundesliga wurde daraufhin die Möglichkeit eröffnet, ihre Profi-Fußballabteilungen als Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & Co. KG aA) aus dem Verein auszugliedern und dennoch als Mitglied des DFB anerkannt zu werden. So sollte der voranschreitenden Kommerzialisierung des Fußballs begegnet werden (vgl. Schmidt, T. / Ernst, S. / Wagner, M. 2008, S. 2). Die Klubs (erweiterte Vereinsgebilde) konnten somit eine Eigenkapital Finanzierung durch vereinsexterne Investoren in Anspruch nehmen, sofern diese Kapitalanteile und
2
Stimmrechtsanteile an der ausgelagerten Kapitalgesellschaft erworben hatten (vgl. Lammert u.a. 2009, S. 206).
Die offizielle Stellungnahme des DFB zu der tiefgreifenden Satzungsände- rungerfolgte am 31. März 1999. Das sogenannte „Eckwert-Papier“, welches von der Kommission „Rechtsform der Lizenzvereine“ erarbeitet wurde, betont als Ziel des DFB „die Ausgliederung möglichst neutral für die Wettbe- werbssituationder Bundesligen und die verbandlichen Strukturen zu gestalten. Insbesondere soll die organisatorische Verbindung von Leistungssport (Lizenzmannschaften) und Breitensport gewährleistet sein“ (Deutscher Fußball Bund 1999, S. 1). Der DFB sieht seine Aufgabe der Gemeinnützig- keitnicht gefährdet durch „die Rechtsnatur seiner Mitglieder“ (Deutscher Fußball Bund 1999, S.3).
Die Satzungen der Deutschen Fußball Liga (DFL), auch bekannt als Liga-verband (Zusammenschluss der 36 Erst- und Zweitligisten), und des DFB sehen vor, dass die Vereine stets 50 % plus einen Stimmrechtsanteil an der als Kapitalgesellschaft ausgelagerten Profi-Abteilung besitzen müssen. Dadurch wird der Einfluss eines möglichen Investors wesentlich beschränkt, da dieser keine Stimmrechtsmehrheit erreichen kann (vgl. Lammert 2009 S. 332). Die „50+1-Regelung“ steht im Kontrast zu den Regelungen anderer großer europäischer Fußballligen, etwa der englischen Premier League, in der bereits diverse Vereine von externen Investoren übernommen wurden und deren beherrschendem Einfluss obliegen, welches maßgeblichen Einfluss auf den europäischen Wettbewerb hatte. Als zentraler Grund für die Klausel-Einführung der „50+1“-Eigenschaft ist die Wahrung der sportlichen Vereins gegenüber den wirtschaftlichen Investoreninteressen zu verzeichnen.
Für die Bundesligisten Bayer 04 Leverkusen und VFL Wolfsburg besteht eine Ausnahmeregelung, die sich auf sogenannte Werksmannschaften bezieht und vom Ligaverband fallspezifisch genehmigt werden musste (Satzung des Ligaverbandes, 2004, S.7, §8, II, Satz 11; entsprechend: Satzung des DFB 2007, S.13, §16c, II Satz 11 ). Die „50+1-Regelung“ greift nicht, wenn ein Investor 20 Jahre vor dem 1.1.1999 den Profi- und Amateurfußball gefördert hat. Die Eigentümer der beiden Werksmannschaften sind der Bay-
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er- bzw. Volkswagen-Konzern mit jeweils 100 prozentiger Anteilsmehrheit der beiden Fußball-GmbH. Diese Ausnahmeregelung, auch als „Lex Leverkusen“ bezeichnet, separiert die beiden Erstligisten maßgeblich von den restlichen Klubs der Bundesliga (vgl. Verse 2010, S. 29-30). Die TSG Hoffenheim befindet sich faktisch in keiner stimmrechtlichen Mehrheit eines Investoren. Dennoch sind 96% der Kapitalanteile und 49% der Stimmrechtanteile im Besitz des SAP-Gründers Dietmar Hopp. Die Besitzverhältnisse der TSG Hoffenheim waren Auslöser für tiefgreifende Debatten im Spannungsverhältnis zwischen Verein und Unternehmen (vgl. Verse 2010, S. 30-31).
Der von der DFL beschlossenen Beschränkungsregelung wohnen verbands-und handelsrechtliche Interessenkonflikte inne. Dies hat dazu geführt, dass die Regelung vermehrt kritisiert und ihre rechtliche wie soziale Komponente kontrovers diskutiert wurden. Als einer der Befürworter einer Deregulierung gilt der Präsident Martin Kind von Hannover 96. Dieser verspricht sich aus einer entworfenen Konsenslösung die Möglichkeit, durch die Abschaffung der „50+1-Regelung“, Klubs der ersten und zweiten Bundesliga für Investo- renattraktiver zu machen. Eine Abstimmung der DFL über die, von Kind angestrebte Deregulierung im November 2009 offenbarte sich als klares Votum pro „50+1“. Als nicht verbandsinterne Lösung der Streitfrage gilt der Weg über den Europäischen Gerichtshof (vgl. ZEIT online 2009).
3 Begriffliche und konzeptionelle Grundlagen - zentrale Begriffe des Neo-Institutionalismus
3.1 Institutionen, Isomorphismus, Legitimität, Organisationales Feld Der Neo-Institutionalismus als einer der einflussreichsten organisationswissenschaftlichen Theorieansätze beschreibt die Organisation als ein System, welches in starker Interaktion mit seinem gesellschaftlichen Umfeld steht. Die Ausgestaltung der Organisation ist nicht nach Effizienzkriterien strukturiert, sondern orientiert sich viel mehr am sozialen und politischen Druck der Umwelt, also all derer, die sich durch das Organisationshandeln tangiert fühlen. Die Ansprüche der Umwelt an die Organisation äußern sich in institutionalisierten und rationalisierten Erwartungsstrukturen, die an die Organisation gestellt werden (vgl. Walgenbach / Meyer 2008, S. 16-17).
4
Institutionen und Isomorphismus
Abbildung 1: Three Pillars of Institutions (vgl. Scott 1995, S. 35).
Der Begriff der Institution ist einer der Kernbegriffe des Neo-Institutionalismus. Institutionen sind formelle und informelle Handlungs-und Entscheidungsregeln, die allgemeine Gültigkeit und Legitimität erlangt haben (vgl. Wagner / Matten 1999, S. 583). Die regelnde Kraft der Institution beeinflusst Handeln, Erwartungen, Interpretationen, Vorstellungen und Interaktionen von Organisationen und Akteuren (Individuen oder organisierten Gruppen). Sie sind Stützpfeiler der Gesellschaft, da sie Glaubensvorstellungen und gesellschaftlich festgesetzte Verhaltensweisen beinhalten, die sich im sozialen Wissensvorrat abgelagert haben. Es bildet sich eine dauerhafte Erwartungsstruktur, die an die Organisation gerichtet ist, beispielsweise durch organisationale Praktiken, Formen oder Regeln. Diese zeigt gesellschaftlich angemessene und wünschenswerte Handlungen auf. Infolgedessen strukturiert und koordiniert sich eine Organisation durch diese sozialen Regeln. Eine Institution gilt als stark, wenn sie durch bedeutsame Werte, starke Macht oder tiefe Verankerung in der Gesellschaft unterstützt wird (vgl. Senge 2006, S.35-43).
Eine Differenzierung von Institutionen findet sich im Dreisäulenmodell (The Three Pillars of Institutions) nach Scott. Die drei Säulen erfassen unterschiedliche Elemente, Kennzeichen und Legitimationsbasen von Institutionen. Scott differenziert zwischen regulativen, normativen und kognitivkulturellen Institutionen, auf die folgend eingegangen werden soll. Vorab ist
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anzumerken, dass die Ausführungen von Scott keine strikte Trennung von Institutionen proklamieren, sondern die jeweiligen Bestandteile ineinander greifen. Institutionen sind in unterschiedlichem Ausmaß von diesen Elementen geprägt (vgl. Walgenbach / Meyer 2008, S. 57). Die regulative Säule umfasst Institutionen, die in Form von Gesetzen, Ver-ordnungen oder Regeln auftreten. Zentrale Begriffe dieser Säule sind Macht (force) zur Regelsetzung, Angst (fear) vor Sanktionen und Zweckmäßigkeit (expedience) der Einhaltung. Vom Staat vorgegebene Gesetze determinieren die Handlungsweisen von Akteuren und Organisationen. Die Konsequenzen, die mit dem Umgang der Akteure gegenüber der Institution verbunden sind, verursachen ein gewisses Akteurshandeln. Als mögliche Konsequenzen, um zukünftiges Handeln zu beeinflussen, zeigen sich auf der einen Seite Sanktionen in Form von Strafen bei Verstoß gegen die Regel und auf der anderen Seite Belohnung bei Einhaltung der Regel (vgl. Scott 1995, S. 35-36). Ergo begründet sich die Einhaltung der Regularie auf einem utilitaristischen Kosten-Nutzen Kalkül (utilitarian cost-benefit logic). Es ist im eigenen Interesse des Akteurs, sich konform zu der Regelung zu verhalten, dies geschieht aus einer zweckmäßigen Abschätzung auf Basis von möglichen Strafen und Belohnungen (vgl. Scott 1995, S. 37). Die normative Säule beinhaltet nach Scott vorschreibende, bewertende und verpflichtende Dimensionen des sozialen Lebens. Normative Systeme umfassen sowohl Werte, die wünschenswertes Handeln aufzeigen und Normen, die verdeutlichen „how things should be done; they define legitimate means to pursue valued ends.“ (Scott 1995, S. 37). Aus Normen und Werten erge- bensich nicht nur Ziele, sondern auch eine Vorgabe der angemessenen Zielerreichung. Die handlungsregelende Kraft von Normen und Werten kann sich sowohl auf das gesamte Kollektiv als auch auf einzelne Mitglieder der Organisation beziehen. Im letzteren Fall bilden sich aus spezifischen Wertvorstellungen Verhaltenserwartungen für Akteure heraus, diese bezeichnet man als Rollen (roles) (vgl. Scott 1995, S. 38). Eine deutliche Abgrenzung zur regulativen Säule wird ersichtlich, wenn man die Gründe der Organisation, sich konform zu Wertvorstellung und Normen zu verhalten betrachtet. Die Befolgung wird als angemessen betrachtet und von den Anspruchsgruppen erwartet. Darüber hinaus können sich Organisationen ge-
6
genüber einem Wert als verpflichtet fühlen z.B. Umweltschutz. „Actors conform not because it serves their individual interests, narrowly defined, but because it is expected of them; they are obliged to do so.” (Scott 1995, S.39). Organisationen unterliegen keiner direkten Kontrolle, sondern einer moralischen abstrakten Autorität (vgl. Senge 2006, S.39). Die kognitiv-kulturelle Säule betont die Wichtigkeit von kognitiven Elementen der Institutionen, welche die Wirklichkeitswahrnehmung und -interpretation sowie schließlich das Organisationsverhalten beeinflussen. Die persönliche, internalisierte Repräsentation der Umwelt beeinflusst die Wahrnehmung, Interpretation und Umgang mit der Umwelt (vgl. Scott 1995, S.40). Um das Verhalten eines Akteurs zu verstehen oder zu erklären bedarf die Analyse nicht nur der objektiven Bedingungen einer Situation, sondern auch der individuellen Interpretation, eben dieser Bedingungen, auf Basis des kulturellen Hintergrunds einer Organisation oder eines Akteurs. Akteurshandeln ist geprägt von institutionalisierten Handlungsskripten, die lange praktiziert und von der institutionellen Umwelt vorfabriziert wurden (vgl. Walgenbach / Meyer 2008, S. 60). Beispielsweise wird es als selbstverständlich, routinemäßig und quasiautomatisch angenommen, dass Staatsbürger Meinungen und Interessen haben oder ein Familienvater Verantwortung trägt. So werden Erwartungen und Vorstellungen an Akteure und Organisationen herangetragen, die unhinterfragt bleiben und unbewusst als Rationalitätsmythen hingenommen werden (taken for granted) (vgl. Scott 1995, S. 42).
Das Bestehen der Institutionen führt dazu, dass sich Organisationen angleichen, wenn diese mit ähnlichen Umweltbedingungen und Erwartungen konfrontiert sind. Isomorphismus bezeichnet den Prozess des Gleichwerdens, Homogenisierens und der Anpassung. Der Angleichungsprozess findet besonders statt auf den Ebenen der Organisationsstruktur und des organisationalen Handelns. Aufgrund des Legitimitätsstrebens kommt es zur Homogenisierung und Anpassung der Organisationen, durch Zwang und normativen Druck. Unhinterfragte Institutionen führen zur Angleichung durch das Bestreben dem Selbstverständlichen zu entsprechen - man spricht von mimetischer Isomorphie, die im Prozess durch Imitation gekennzeichnet ist (vgl. Walgenbach / Meyer 2008, S.61). Erfolgreiche Organisationen werden von
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Arbeit zitieren:
Mark Wellings, 2010, Die „50+1-Regelung“ im deutschen Profi-Fußball: Eine neo-institutionalistische Analyse, München, GRIN Verlag GmbH
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