Dies ist eine allgemeine Information und keine auf eine konkrete Situation ausgerichtete Beratung. Eine auf den Einzelfall ausgerichtete Beratung kommt nur durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zustande.
Die Inhalte dieser Information wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere ist zu bedenken, dass das Steuerrecht und dessen Auslegung permanenten Änderungen unterliegt und sich Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsanweisungen und Gesetzesinterpretationen zum Teil widersprechen, so dass empfohlen wird, professionelle Hilfe zur Lösung einer konkreten Problemstellung hinzuzuziehen.
Rüdiger Urbahns lebt und arbeitet in Hamburg und hat über 20 Jahre praktische Erfahrung als Steuer-und Finanzexperte in unterschiedlichen Positionen bei der Finanzverwaltung und in der Steuerberatung. Aktuell ist Rüdiger Urbahns hauptberuflich als Syndikus-Steuerberater für einen internationalen Teilkonzern in Hamburg und nebenberuflich in einer Einzelpraxis in Hamburg tätig (www.stburbahns.de).
Inhaltsverzeichnis
1. VORWORT 6
2. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 7
3. NATIONALES STEUERRECHT 8
3.1. HINWEIS ZU SOG. STANDBY-WOHNUNGEN 9
3.2. BEISPIEL. 9
4. INTERNATIONALES STEUERRECHT 9
4.1. GRAFIK: UNBESCHRÄNKTE UND BESCHRÄNKTE
STEUERPFLICHT 10
4.2. BEISPIEL. 10
4.3. GRAFIK: ZUSAMMENSPIEL ARTIKEL 15 (3) OECD-MA UND § 49
ABS.1 NR. 4E ESTG 11
4.4. BEISPIEL. 12
4.5. RÜCKFALLKLAUSELN 14
4.6. HINWEISE ZUR DEUTSCHEN DBA-POLITIK 15
5. KOMMENTIERUNG DES § 49 ABS.1 NR. 4E ESTG (BEI
BESCHR ÄNKTER STEUERPFLICHT) 17
5.1. DAS TATBESTANDSMERKMAL „AN BORD AUSGEÜBT“ 18
5.2. BEISPIEL. 19
5.3. DAS TATBESTANDSMERKMAL „IM INTERNATIONALEN
LUFTVERKEHR “ 19
5.4. BEISPIEL (AUS DEM GESETZGEBUNGSVERFAHREN) 19
5.5. BEISPIEL. 21
5.6. DAS TATBESTANDSMERKMAL „LUFTFAHRZEUG“ 22
5.7. DAS TATBESTANDSMERKMAL „UNTERNEHMEN“ 22
5.8. DAS TATBESTANDSMERKMAL „GESCHÄFTSLEITUNG IN INLAND“ 22
5.9. BEISPIEL...................................................................................... 22
5.10. DAS TATBESTANDSMERKMAL „BETREIBEN“ ....................... 23
5.11. BEISPIEL...................................................................................... 24
6. PRAKTISCHE ASPEKTE ZUR VERANLAGUNG BESCHRÄNKT
STEUERPFLICHTIGER ........................................................................ 25
7. ANLAGEN .................................................................................... 27
7.1. SCHREIBEN BETR. BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT VON BORDPERSONAL INLÄNDISCHER FLUGGESELLSCHAFTEN; BERICHT DER BUNDESREGIERUNG V. 19. APRIL 2006 - BMF IV C 8-S 2300-10/06 27
7.2. ERLASS BETR. ABZIEHBARE WERBUNGSKOSTEN DES FLIEGENDEN PERSONALS VOM 6.02.2009 - FSEN BERLIN III B - S 2354
- 1/2006 ................................................................................................. 28
1. Vorwort
In Deutschland unterliegt die Besteuerung von Bordpersonal im internationalen Verkehr einigen Besonderheiten.
Zum einen betrifft dies die Frage ob Bordpersonal - insbesondere beschränkt steuerpflichtige Flugcrews - überhaupt in Deutschland mit ihrem Gehalt (anteilig) steuerpflichtig sind. Zum anderen betrifft dies die ggf. als Werbungskosten absetzbaren Aufwendungen. Die Grundsätze hierzu werden nachfolgendend unter Beachtung aktueller Rechtsprechung und Literatur kurz und prägnant anhand zahlreicher Beispiele dargestellt, wobei nicht auf jedes Detail eingegangen werden kann und soll. Besonderer Aufmerksamkeit wird jedoch dem ab 2007 anwendbaren § 49 Abs. 1 Nr. 4 e EStG geschenkt, der für die Tätigkeiten ausländischer (beschränkt steuerpflichtiger) Crews an Bord deutscher Airlines von besonderer Bedeutung ist und zu einer Verschärfung der bisherigen Rechtslage geführt hat.
Im Zweifel gilt, wie überall im Steuerrecht: Bei der Bearbeitung entsprechender Fälle bzw. Einkommensteuererklärungen wird der steuerliche Laie - und so manch ein „Experte“ ‐ schnell an seine Grenzen gelangen; professioneller Rat durch spezialisierte Steuerprofis sollte im Zweifel hinzugezogen werden. Hamburg, Frühjahr 2011 Rüdiger Urbahns
3. Nationales Steuerrecht
Soweit Personal das ausschließlich oder überwiegend an Bord von Verkehrsflugzeugen tätig wird nicht bereits aufgrund eines Wohnsitzes (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 9 AO) in Deutschland einer unbeschränkten Steuerpflicht mit den weltweiten Einkünften nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen, kann allenfalls eine beschränkte Steuerpflicht mit den Gehaltsbestandteilen im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 a EStG in Betracht kommen, soweit eine Tätigkeit im Inland ausgeübt wird sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nach § 49 Abs.1 Nr. 4e EStG aufgrund einer speziell für Bordpersonal von Verkehrsflugzeugen geschaffenen Rechtsnorm. Nach dem Bundesfinanzhof 1 kommt es dabei nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 a EStG - also nur bei beschränkter Steuerpflicht ‐ allein auf den Ort der Ausübung der Tätigkeit, nicht aber auf die Verwertung im Inland an. Der BFH hat insofern für Tätigkeiten von Mannschaften an Bord eines Verkehrsflugzeuges entschieden, dass diese im Inland ausgeübt wird, solange sich das Verkehrsflugzeug in der Luftsäule oberhalb der Staatsfläche 2 Deutschlands befindet. 3 Mit anderen Worten: Nur solange sich ein Verkehrsflugzeug auf einem deutschen Flughafen bzw. in deutschem Luftraum befindet wird eine Tätigkeit an Bord dieses Flugzeuges in Deutschland ausgeübt. 4 Soweit also ein Verkehrsflugzeug außerhalb des deutschen Luftraums tätig wird, liegen zunächst keine steuerpflichtigen Einkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland vor. Ggf. sind die Einkünfte in einen steuerbaren und steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Im Zusammenspiel mit den DBA Regelungen (siehe dazu unter Tz. 4) soll diese Rechtsfolge von Bordpersonal zunehmend dazu genutzt worden sein, durch Verlegung des Wohnsitzes (und unter gleichzeitiger Vermeidung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland) ins steuergünstige Ausland, die Steuerbelastung zu minimieren (mangels unbeschränkter Steuerpflicht keine [grundsätzliche] Steuerpflicht mit den weltweiten Einkünften in Deutschland), so dass sich der Gesetzgeber gezwungen sah, gesetzlich gegenzusteuern. 5
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 besteht daher auch eine Steuerpflicht nach § 49 Abs.1 Nr. 4e EStG für eine an Bord eines im internationalen Verkehrs eingesetzten Luftfahrzeuges, soweit das Verkehrsflugzeug von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland unterhalten wird. 6 Dies gilt dann grundsätzlich auch, wenn das Verkehrsflugzeug in nicht deutschen Territorien eingesetzt wird, also regelmäßig für die gesamte Flugstrecke.
Nochmals: Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist der Ort der Arbeitsausübung, vorbehaltlich DBA rechtlicher Regelungen, zunächst nicht entscheidungserheblich. Regelmäßig wird in diesen Fälle aber zu prüfen sein, ob eine Artikel 15 (3) OECD‐MA entsprechende Vorschrift in einem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das Besteuerungsrecht belässt (siehe hierzu unter Tz.
1 Vgl. BFH Urteil v. 12.11.1986, I R38/83, BStBl 1987 II S. 377
2 Deutsches Festland und Küstenmeer, also 12‐Meilen Zone. Der deutsche Anteil am Festlandssockel bzw. AWZ, also 200 Meilen Zone, dürfte regelmäßig nicht zu Besteuerungsrechten führen, da das deutsche Besteuerungsrecht in dieser Zone nur für bestimmte Tätigkeiten zulässig ist.
3 Interessanter Weise unterscheidet der BFH damit zwischen Verkehrsflugzeugen und Schiffen, weil es bei ersteren nicht darauf ankommen soll, welcher Flagge die Verkehrsflugzeuge führen.
4 Vgl. BFH Urteil v. 14.12.1988, I R 148/87
5 Vgl. auch die Anmerkungen im BMF Schr. v. 19.04.2006, Schreiben betr. beschränkte Steuerpflicht von Bordpersonal inländischer Fluggesellschaften; Bericht der Bundesregierung, IV C 8‐S 2300‐10/06, Anlage 7.1.
6 Grundsätzlich zu § 49 Abs. 1 Nr. 4e EStG auch Vetter/Lühn, Einführung eines neuen Besteuerungstatbestandes im Bereich der beschränkten Einkommensteuerpflicht, RIW 2007, S. 300 und Demme, Neuer Besteuerungstatbestand bei beschränkter Einkommensteuerpflicht, NWB 2006.
Arbeit zitieren:
Dipl. Finanzwirt (FH), MITax, Steuerberater Ruediger Urbahns, 2011, Deutschland: Zur Steuerpflicht von Personal an Bord von Verkehrsflugzeugen im internationalen Verkehr, München, GRIN Verlag GmbH
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