Zusammenfassung
Aktuell steht die demokratische Legitimation funktionaler Selbstverwaltung in wissenschaftlicher Diskussion. Diese Problematik hat insofern eine gewisse Brisanz, als die Tendenzen zur Dezentralisierung der Verwaltung in Deutschland zunehmen und die Körperschaften funktionaler Selbstverwaltung sich als dezentrale Verwaltungseinheit eines gewissen Vorzugs erfreuen. Dies ist darin begründet, als dass die Körperschaften der funktionalen Selbstverwaltung für gesellschaftliche Gruppen die Möglichkeit bieten, eigenverantwortlich und in freier Selbstbestimmung die sie betreffenden Angelegenheiten organisiert in einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu ordnen. Für den Staat besteht insbesondere der Vorteil, dass er sich externe besondere Sach- und Fachkenntnisse zu Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben hinzuziehen, gleichzeitg aber die finanzielle Belastung der Verwaltung (zumindest teilweise) auf die Körperschaft unter Umsetzung des europarechtlichen Subsidiaritätsprinzips abwälzen kann. In diesem Beitrag sollen die Grundlagen und Konzepte demokratischer Legitimation im deutschen Rechtssystem im Allgemeinen und für die funktionale Selbstverwaltung im Besonderen erläutert und die Diskussion um die demokratische Legitimierung funktionaler Selbstverwaltung dargestellt werden.
Ausgehend von Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG muss alle Staatsgewalt vom Volke ausgehen. Deshalb bedarf jede Form hoheitlicher Gewaltausübung demokratischer Legitimation, d.h. einer Legitimation durch das Volk in seiner Gesamtheit als Legitimationssubjekt. Somit bedarf auch die funktionale Selbstverwaltung, die hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, einer demokratischen Legitimation.
Zur Frage, wie diese Legitimation zu vermitteln ist, hat sich aus der Rspr. des BVerfG das organisatorisch-formale Legitimationsmodell entwickelt; hierfür sind drei Entscheidungen wesentlich: der Facharztbeschluss (1972), der Beschluss in Sachen Lippeverband und Emschergenossenschaft (2002) und der Notarkassenbeschluss von 2004. Die Kernaussagen waren, dass die Prinzipien der Selbstverwaltung und der Autonomie im Demokratieprinzip wurzeln und die funktionale Selbstverwaltung zwar nicht explizit im GG genannt werde, aber nicht nur als historisch gewachsene Verwaltungsform anerkannt wird, sondern sogar als verstärkendes und ergänzendes Element des Demokratieprinzips wirke, da es der freien Selbstbestimmung der Allgemeinheit diene. Grundsätzlich habe der Gesetzgeber ein freies Ermessen, welche Aufgaben er zur Wahrnehmung an Selbstverwaltungskörperschaften übertrage. Es müssen aber für die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit folgende
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Voraussetzungen vorliegen: Eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk bis hin zu den Organen und Amtswaltern im Wege der in der Literatur konkretisierten Modelle der institutionell-funktionalen, personell-organisatorischen und sachlich-inhaltlichen
Legitimationsvermittlung zu verwirklichen seien; ein ausreichendes Legitimationsniveau, also eine ausreichende Effektivität demokratischer Legitimation; eine hinreichende Bestimmung der Aufgaben, Handlungsbefugnisse und Organzusammensetzung durch Parlamentsgesetz; staatliche Aufsicht über die angemessene Berücksichtigung der Interessen der Einzelnen und die Grundrechtswahrung in der Aufgabenausübung durch die Körperschaften.
Entgegen der Ansicht des BVerfG wird in der Literatur von erheblichen Teilen aus verschiedenen Gründen die Meinung vertreten, dass die funktionale Selbstverwaltung ein Defizit in der demokratischen Legitimation aufweise. Denn zum einen fehle es an einem tauglichen Legitimationssubjekt, da insbesondere die Gruppe der Pflichtmitglieder nicht das Staatsvolk als einzig mögliches Legitimationssubjekt ersetzen könne; zum anderen und als Folge des Mangels eines hinreichenden Legitimationssubjektes fehle es an einer personell-organisatorischen Legitimation, was auch nicht durch eine andere Legitimation kompensiert werden könne, was also eine Frage des Legitimationsniveaus ist. Als Lösungen werden einerseits die „Ausnahmetheorie“ und das „Modell der autonomen Legitimation“ vertreten. Erstere folgt einer Argumentation in quasi gewohnheitsrechtlicher Manier, indem es zwar das Legitimationsdefizit bejaht, aber darauf verweist, dass die funktionale Selbstverwaltung eine historisch etablierte Ausnahme darstelle, die verfassungsrechtlich anzuerkennen sei. Das „Modell der autonomen Legitimation“ kreiert aus den Mitglieder der Selbstverwaltungskörperschaft das Legitimationssubjekt des „Verbandsvolkes“ und begründet auf diesem die personell-organisatorische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung. Beide Lösungsansätze sind jedoch verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Vielversprechender ist das Modell der kollektiven personellen Legitimation, das daran anknüpft, dass die Mitglieder von Selbstverwaltungskörperschaften ihre Aufgaben aufgrund ihrer besonderen fachlichen Befähigung, als einem durch ein spezielles persönliches Merkmal bestimmten Personenkreis vom Gesetzgeber eine bestimmte hoheitliche Aufgabe übertragen bekommen. Dies sei grundsätzlich ein klassischer Vorgang personell demokratischer Legitimation, mit dem Unterschied, dass die Amtswalter nicht individuell, sonder kollektiv personell legitimiert werden, wie es auch bei Listenwahlen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene der Fall ist. Somit stellt dieses Modell zwar ein neues
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Legitimationskonzept dar, es liegt aber im verfassungskonformen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Ausgestaltung des Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG und der Legitimationsvermittlung für Exekutivorgane. Aber auch dieses Modell wird kritisiert.
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A. Inhaltsverzeichnis
A. Inhaltsverzeichnis. 4
B. Einleitung 5
C. Verfassungsrechtliche Grundlagen: Das Demokratieprinzip. 5
I. Geltungsbereich des Art. 20 Abs. 2 GG. 6
II. Legitimationsobjekt: Staatsgewalt 7
1. Begriff der Staatsgewalt 7
2. Verhältnis zur funktionalen Selbstverwaltung. 8
a) Definition der funktionalen Selbstverwaltung. 8
b) Funktionale Selbstverwaltung, ein Teil der Staatsgewalt? 9
III. Legitimationssubjekt: das Volk 9
D. Konzepte demokratischer Legitimation 13
I. Konzepte demokratischer Legitimation in der Rechtsprechung 13
1. Facharztbeschluss 13
2. Beschluss zum Lippeverband und zur Emschergenossenschaft 14
a) Konkretisierende Betrachtung zur unmittelbarer Staatsverwaltung und
kommunaler Selbstverwaltung. 15
b) Konkretisierende Betrachtungen hinsichtlich funktionaler
Selbstverwaltung. 16
3. Notarkassenbeschluss 18
4. Kritik an der Auffassung des BVerfG 19
II. Konzepte demokratischer Legitimation in der Literatur 20
1. Institutionell - funktionelle Legitimation. 20
2. Organisatorisch-personelle Legitimation. 22
3. Sachlich-inhaltliche oder materielle Legitimation. 23
E. Legitimationsniveau. 25
F. Demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung. 27
I. Ausnahmetheorie. 27
II. Modell der autonomen Legitimation. 28
III. Modell der kollektiven personellen Legitimation. 29
G. Schlussbertachtung. 32
H. Literatur. 33
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B. Einleitung
In der aktuellen verwaltungsrechtlichen Diskussion wurde vermehrt die Frage nach der demokratischen Legitimation funktionaler Selbstverwaltung diskutiert. Grund hierfür ist vor allem, dass die funktionale Selbstverwaltung auf der einen Seite das „Odium eines Reliktes ständestaatlicher Ordnung“ 1 trägt und nicht in den hierarchischen Verwaltungsaufbau von Bund und Ländern eingeordnet werden kann, auf der anderen Seite aber ein geeignetes Mittel für die modernen Bestrebungen zur Dezentralisierung der Verwaltung in Verbindung mit dem europarechtlichen Subsidiaritätsprinzip sowie zur Aktivierung der Bürger entgegen dem Trend der Politikverdrossenheit zu sein scheint; zudem ist sie unverzichtbar geworden, um die ständig wachsenden Staatsaufgaben zu bewältigen. 2 Da sie aber schon allein deshalb ein erhöhtes Legitimationsbedürfnis hat, da ihre Einrichtungen zwar zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben errichtet werden, aber primär nur auf die Interessen einzelner Gruppen ausgerichtet sind, 3 ist man stark bemüht, die Konformität der funktionalen Selbstverwaltung mit dem Demokratieprinzip des GG aufgrund einer hinreichenden demokratischen Legitimation nachzuweisen. Angetrieben wurde die Diskussion insbesondere durch die neuere Rspr. des BVerfG 4 , in der wesentliche Aussagen zur demokratischen Legitimation getroffen und letztlich die funktionale Selbstverwaltung als verfassungskonform anerkannt wurde. Dieses Ergebnis wurde von der Literatur nur bedingt geteilt und viel diskutiert. Dies soll zum Anlass genommen werden, die Konzepte demokratischer Legitimation im Allgemeinen und für die funktionale Selbstverwaltung im Besonderen zu diskutieren. Hierfür werden zunächst die Grundbausteine der demokratischen
Legitimationsmechanismen erläutert, um dann die in Rspr. und Literatur vertretenen Legitimationskonzepte darzustellen. Anschließend wird auf die Frage des hinreichenden Legitimationsniveaus eingegangen, um dann die Problematik der demokratischen Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung mit ihren Lösungsansätzen zu beleuchten.
C. Verfassungsrechtliche Grundlagen: Das Demokratieprinzip
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Konzepte demokratischer Legitimation ist das Demokratieprinzip i.S.d. Art. 20 Abs. 1, 2 GG. Dieses ist von der „Demokratie des Grundgesetzes“ zu unterscheiden, welches das Gesamtkonstrukt der Verfassung darstellt,
1 Kluth, Die Verwaltung 35 (2002), S. 349.
2 Kluth 2002, 348.
3 Emde 1991, S. 1.
4 Beschluss in Sachen Lippeverbands‐/Emschergenossenschaft von 2002 und der Notarkassenbeschluss von
2004.
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wie es durch den Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung 5 indiziert und aus der dogmatisch-institutionellen Entfaltung des Demokratieprinzips im und durch das Grundgesetz herausgestellt wird. 6 Neben dem Bundesstaatsprinzip und dem Prinzip der Funktionentrennung ist das Demokratieprinzip die dritte prägende Größe des staatlichen Aufbaus der Bundesrepublik. In ihm werden formale Organisation und materielle Legitimation verknüpft 7 .
Das Demokratieprinzip ist in grundsätzlicher Weise in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S.1 GG als zwingender Maßstab der bundesrechtlichen Ordnung verankert. Dieser Grundsatz wird dann in Art. 20 Abs. 2 GG derart konkretisiert, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (S. 1), was durch Wahlakte und Abstimmungen geschieht (S. 2). Die durch Wahlakte 8 für alle Staatsorgane vom Staatsvolk 9 vermittelte Legitimation ist notwendige Voraussetzung für alle Staatsorganisation, die Bildung und Besetzung von Organen und die innerorganisatorischen Beziehungen. 10 Weiter werden in Art. 38 und 28 Abs. 1 S 2 GG die Wahlakte sowie in Art. 40 Abs. 1, 54 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 94 Abs. 1 GG die Voraussetzungen für die demokratische Legitimation für die Errichtung und Besetzung von Staatsorganen geregelt. Diese Reglungen sind Grundlage für die Ableitung zusätzlicher Rechtsgrundsätze, die bei der Umsetzung und Anwendung des Demokratieprinzips zu berücksichtigen sind wie etwa: Transparenz und funktionaler Charakter von Herrschaft 11 , Minderheitenschutz 12 , schematisch-formale Gleichheit der politischen Mitwirkungsrechte 13 sowie dem Grundsatz der Mehrheitsentscheidung 14 .
I. Geltungsbereich des Art. 20 Abs. 2 GG
Art. 20 Abs. 2 GG hat grundsätzliche Bedeutung und bindet die gesamte Staatstätigkeit auf Bundes- und mit unmittelbarer Rechtswirkung auf Länderebene, wie aus dem Wortlaut („alle Staatsgewalt“) hervorgeht. Art. 20 Abs. 2 GG ist eine „Durchgriffsnorm“ 15 , wodurch die Kongruenz von Bundes- und Landesverfassungsrecht zwingend ist und das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG insoweit keine Anwendung findet. Zwar
5 Stern 1984, § 16.
6 Vgl. Kluth 1997, S. 354.
7 Vgl. Stern, 1984, S. 522; Schmidt‐Aßmann, in AöR 116 (1991), S. 329 (333).
8 Gem. Art. 20 II, 28 I GG durch die Wahlen auf Bundes‐, Landes‐ und Kommunalebene.
9 Art. 28 Abs. 1 GG nennt auch das Volk in Gemeinden und Kreisen als Legitimationssubjekt.
10 Vgl. Kluth 1997 S. 354.
11 Stern 1984, § 18 II 5 e).
12 Stern 1984, § 22 III 3.
13 Böckenförde , in: Isensee/Kirchof, HdbS, 2004, § 22 Rn. 42ff.
14 Böckenförde, in: Isensee/Kirchof, HdbS ,2004, § 22 Rn. 52ff.
15 Vgl. März 1989, S. 179; Nierhaus 2007, in: Sachs, GG, Art. 28, Rn. 2ff.
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steht somit Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG im Spannungsfeld zu Art. 20 Abs. 2 GG, doch kommt ihm trotzdem keine rein deklaratorische Wirkung zu. Vielmehr regelt Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG, dass die „Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates“ im Sinne des Grundgesetzes Richtmaß für die verfassungsmäßige Ordnung der Länder sein müssen; für die Ausgestaltung dieser Bindung an Art. 20 Abs. 2 GG wird aber den Ländern bezüglich des Demokratieprinzips ein gewisser Spielraum belassen 16 . Das Demokratieprinzip wird auch nicht dadurch auf die Bundesebene beschränkt, dass nach Art. 83 GG die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen. Art. 20 Abs. 2 GG gilt für den Gesamtstaat. 17 Aufgrund dieser gesamtstaatlichen Geltung setzt Art. 20 Abs. 2 GG auch den Maßstab für die demokratische Legitimation der Ausübung staatlicher Gewalt im Allgemeinen und durch die funktionale Selbstverwaltung auf Bundeswie Landesebene im Besonderen.
II. Legitimationsobjekt: Staatsgewalt
1. Begriff der Staatsgewalt
Eine Legaldefinition der Staatsgewalt fehlt; der Begriff ist auszulegen. Die Auslegung nach Wortlaut und Historie bringen keine ausreichenden Ergebnisse 18 , sodass hier der systematische und teleologische Ansatz bemüht werden muss 19 . Zunächst sind unter der Staatsgewalt hoheitlich-obrigkeitliche Akte, also Akte der klassischen Eingriffsverwaltung zu verstehen. 20 Doch kann der Begriff nicht auf diese Tätigkeit begrenzt werden, vielmehr ist der Begriff respektive des modernen Staatsbildes als Leistungs- und Gewährleistungsstaat zu interpretieren. 21 Folglich muss die Staatsgewalt begrifflich als Herrschaftsbefugnis verstanden werden, 22 die sowohl die Eingriffs-, als auch die Leistungsverwaltung sowie schlicht-hoheitliche, privatrechtliche und auch rein fiskalische Handlungsformen des Staates umfasst 23 .
Hinsichtlich der Einordnung in Art. 20 GG und der Notwendigkeit von demokratischer Legitimation für staatliches Handeln kann somit konstatiert werden, dass jegliche Form der Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die öffentliche Hand, die rechtserhebliche
16 Köller 2009, S. 36; a.A. Tettinger, in: Mangoldt/Klein/Strack, GG, 2005, Art. 28 Abs. 1, Rn. 30. Beispiele sind
eine von Art. 69 Abs. 2 GG abweichende Reglung der Amtsperiode des Ministerpräsidenten und die
Einführung einer Ministeranklage.
17 Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, 1978, Art. 20 II Rn. 100.
18 Emde 1991, S. 224ff.; Köller 2009, S. 38.
19 Jestaedt 1993, S. 233f.; Kluth 1997, S. 355.
20 So Herzog , in Maunz/Dürig, GG, 1978, Rn. 54.
21 Vgl. Emde 1991, S. 211f.
22 Jestaed 1993, S. 234; Kluth 1997, S. 355; Dederer 2004, S.19.
23 Jesstaed 1993, S. 326; Kluth 1997, S. 355.
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Wirkung hat, 24 der demokratischen Legitimation bedarf. 25
2. Verhältnis zur funktionalen Selbstverwaltung
a) Definition der funktionalen Selbstverwaltung
Die funktionale Selbstverwaltung umfasst eine Vielzahl von Organisationen, wie Hochschulen, diverse Berufskammer wie die der Ärzte und Rechtsanwälte, außerdem Wasser- und Bodenverbände bis hin zu Sozialversicherungsträgern. 26 Angesichts der Unterschiedlichkeit kann kaum eine umfassende Definition geben werden. Einige wenige Landesverfassungen 27 haben zwar den Begriff der Selbstverwaltung gesetzlich definiert, ohne dass sie viel Aufschluss darüber geben, was die funktionale Selbstverwaltung konkret ist. Deswegen sollen hier auch lediglich die den meisten Einrichtungen der funktionalen Selbstverwaltung gemeinsamen Charakteristika genannt werden:
Meist handelt es sich um Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung nicht nur staatlicher Aufgaben und ausgestattet mit einer gewissen Rechtsetzungsbefugnis errichtet wurden und in bestimmten Bereichen traditionell bewährt sind. Kennzeichnend ist, dass es sich meist um einen bestimmt definierten Kreis von natürlichen und/oder juristischen Personen handelt, die als Mitglieder einer öffentlich rechtlichen Einrichtung organsiert werden, um „ihnen gemeinsam die Regelung solcher Angelegenheiten eigenverantwortlich zu überlassen, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können.“ 28 Wobei sie unter Rechtsaufsicht stehen und der jeweilige Zuständigkeitsbereich nicht territorial, sonder funktional bestimmt wird. 29 Hinsichtlich der inneren Organisation sind Einrichtungen zu unterscheiden, die „monistisch“ (z.B. berufsspezifische wie bei freiberuflichen Kammern), „gruppenplural“ (heterogene Berufsgruppen wie die IHK) oder „gruppenantagonistisch“ (Mitglieder mit gegenläufigen Interessen wie bei Wasserverbänden) organisiert sind.
Durch die funktionale Selbstverwaltung soll verwaltungsexterner Sach- und Fachverstand nutzbar gemacht und gleichzeitg eine größere Sach-, Orts- und Bürgernähe gewährleistet werden. 30 Deshalb wird sie auch als Ausdruck der bürgerlichen Autonomie und des
24 Emde 1991, 214; Böckenförde 2004, § 24, Rn. 13; Köller 2009, 39.
25 Köller 2009, S. 39; Jestaed 1993, S. 246..
26 Umfassende Übersicht gibt Kluth 1997, S. 30‐216.
27 Bsp. Art. 71 Abs. 1 LV BW; Art. 82 Abs. 1 und 3.
28 BVerfG, 1 BvR 1298/94 v. 13.7.2004, Absatz 151. Vgl. auch BVerfGE 33, 125 (156).
29 Jestaed, Jus 2004, 469.
30 Vgl. BVerfGE 33, 125 (156f.).
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Demokratieprinzips sowie als Korrelat mit dem im Maastrichter Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip beurteilt. 31
Zur näheren Erläuterung der einzelnen Aspekte funktionaler Selbstverwaltung sei auf die folgenden Ausführungen verwiesen.
b) Funktionale Selbstverwaltung, ein Teil der Staatsgewalt?
Ob grundsätzlich die funktionale Selbstverwaltung in toto Staatsgewalt ausübt, kann nicht umfassend beantwortet werden, da Selbstverwaltungskörperschaften typischer Weise sowohl staatliche als auch gesellschaftliche Selbstorganisationaufgaben wahrnehmen; eine umfassende Beantwortung dieser Frage würde einer differenzierten Betrachtung jeder einzelnen Selbstverwaltungskörperschaft bedürfen. 32 Es kann jedoch festgehalten werden, dass Selbstverwaltungskörperschaften in der Regel auch staatliche Aufgaben wahrnehmen. Dennoch ist zu beachten, dass es grundsätzlich für das Legitimationserfordernis auf die tatsächliche Ausübung von Staatsgewalt ankommt und nicht auf die bloße Möglichkeit zu dieser. 33 Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Außenwirkung erzielt wurde, vielmehr werden auch selbstständige Bestandteile einer Entscheidung, wie etwa die Mitentscheidung durch eine erforderliche Zustimmung oder erforderliche Antragstellungen erfasst. 34 Trotz Hinzuziehen des Entscheidungscharakters als formelles Merkmal 35 der Zugehörigkeit von Akten zur Staatsgewalt, wie es das BVerfG tut, 36 ist der Staatsgewaltbegriff weit zu verstehen, so dass mangels Entscheidungscharakter nur rein vorbereitende, beratende und auch rein fiskalische Hilfsverrichtungen inhaltlich nicht vom Staatsgewaltbegriff erfasst werden. 37 Die funktionale Selbstverwaltung muss also dort demokratisch legitimiert sein, wo sie Aufgaben der Staatsgewalt wahrnimmt.
III. Legitimationssubjekt: das Volk
Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG bestimmt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und bestimmt somit das „Volk“ als Legitimationssubjekt. Eine Legaldefinition des Subjektes selbst fehlt jedoch; der Begriff ist somit auslegungsbedürftig. In der Staatsrechtslehre 38 wie in der Rspr.
31 Vgl. Greiff, 2006, S. 16f.
32 Vgl. Emde 1991, S. 229ff, 268; Kluth 1997, S. 372f.; Köller 2009, S. 37.
33 Köller 2009, S. 37; a.A. Schmidt‐Aßmann, AöR 116 (1991), S. 329, 344.
34 BVerfGE 83, S. 60, 73; vgl. auch Köller, 2009, S. 39.
35 Vgl. ausführlich Jestaedt, 1993, 255 ff.
36 BVerfGE 83, 60, 73; vgl. auch Jestaedt 1993, S. 257 ff.
37 Vgl. Emde, 1991, S. 214f.; Schliesky 2004, S. 262.
38 Böckenförde , in: Isensee/Kirchhof, HdbS, 2004, § 24 Rn. 26ff., 46; Dreier, in: drs., GG 2006, Art. 20 Rn. 83;
Grawert, in: Isensee/Kirchohof, HdbS, 2004, § 16, Rn. 20, 30ff.
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Till Kemper, 2011, Konzepte demokratischer Legitimation - unter besonderer Berücksichtigung der funktionalen Selbstverwaltung, München, GRIN Verlag GmbH
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