Vorwort
Dieses Lehrbuch richtet sich an Referendare, die sich auf das zweite juristische Staatsexamen vorbereiten. Dieser Band der Lehrbuchreihe beschäftigt sich mit dem notwendigen Wissen für die zivilrechtlichen Klausuren des zweiten Examens. Dabei ist lediglich die Zwangsvollstreckung ausgegliedert worden. Diese wird ausführlich im zweiten Band der Reihe dargestellt. Dieses Lehrbuch bemüht sich um einen knappen Stil, um der wenigen Zeit, die in der „heißen Phase“ der Examensvorbereitung verbleibt gerecht zu werden. Trotz dessen wurde auf keine wichtigen Informationen verzichtet, so dass ein erfolgreiches Bestehen des zweiten Examens erzielt werden kann. Das Buch entstand in der Examensvorbereitung des Verfassers und wurde in den letzten Wochen vor den Klausuren und der mündlichen Prüfung zur intensiven Wiederholung genutzt. Damit bietet es eine effektive und zeitsparende Möglichkeit zur Vorbereitung, um das Wissen in Probeklausuren und schließlich im Examen umzusetzen.
Begonnen wird mit der Relation, die im Examen zwar eine untergeordnete Rolle spielt, aber als Grundlage der Arbeitsweise verstanden werden muss, da das Verfassen des Tatbestandes oder der Entscheidungsgründe des Urteils wesentlich auf dem Sachbericht bzw. einer gutachterlichen Prüfung aufbaut. Dem schließt sich die Darstellung von Urteil und Beschluss an, die als formales Rüstzeug für das Examen eingeübt werden müssen. Darauf folgt eine Darstellung dem Vorgehen bei einer Klausur zum Rechtsmittelrecht mit der Darstellung eines Berufungsurteils.
Im fünften Teil werden die Besonderheiten der Anwaltsklausur aufgezeigt. Hierbei ergeben sich einige wesentliche Abweichungen zum Sachbericht bzw. dem Gutachten aus Sicht des Richters. Besonderer Wert gelegt wird zudem auf die Zweckmäßigkeitsentscheidung des Anwalts, die zur Ermittlung des besten Vorgehens von Bedeutung ist. Dargestellt werden dabei auch die Umsetzung einer Klageschrift, einer Klageerwiderung sowie eines Schreibens an die Gegenseite oder eine Streitverkündung. Zuletzt wird auf die Aufgabenstellung der Abfassung eines Vertrages eingegangen.
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Im sechsten Teil werden viele verschiedenen Verfahrenslagen und besondere Prozessgestaltungen wie den Parteiwechsel, die Widerklage, das Versäumnisurteil sowie das Einspruchsverfahren, die Hilfsklage, die Erledigung des Rechtsstreits in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen oder die Urkundsklage abgehandelt. Dabei wird auf die Besonderheiten und Unterschiede zum allgemeinen Aufbau von Tatbestand, Gutachten, Entscheidungsgründen und dem Tenor eingegangen. Im letzten Teil wird der zivilrechtliche Aktenvortag besprochen. Materielle Rechtsfragen behandelt das Lehrbuch dagegen nicht. Um eine konzentrierte Anleitung des zu beachtenden Aufbaus der unterschiedlichen Aufgabenstellungen zu geben, werden materielle Fragen nicht nochmals eingehend dargestellt. Trotz dessen sind auch die Kenntnisse in diesen Bereichen unverzichtbar, so dass diese für ein erfolgreiches Bestehen des Examens ebenfalls aufgefrischt werden müssen.
Für Fragen, Anregungen, Hinweise und Kritik stehe ich gerne unter lehrbuch@gmx.de zur Verfügung. Sebastian Homeier Bielefeld, den 20. März 2011
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Inhaltsverzeichnis
Seite
Literaturverzeichnis 17
1. Teil: Die Relation 19
A. Deckblatt 19
B. Sachbericht 19
I. Stoffsammlung 19
1. Alle Schriftsätze § 129 I, II ZPO 20
2. Urkunden, Privatgutachten und Beiakten 20
3. Stoff der mündlichen Verhandlung 20
4. Entscheidungen 20
5. Inhalt der Parteivernehmung bei neuen Tatsachen 21
6. Neuer Tatsachenvortrag eines Zeugen bzw. Sachverständigen 21
7. Schriftsätze nach der mündliche Verhandlung 21
II. Aktenauszug 21
III. Stoffordnung 21
1. Unstreitig 21
2. Streitig 22
a) Ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten 22
b) Formen des Bestreitens 22
aa) Einfaches Bestreiten 22
bb) Qualifiziertes Bestreiten 22
cc) Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 IV ZPO 22
c) Pauschales Bestreiten 23
d) Nach letzter mündliche Verhandlung vorgebrachte Tatsachen 23
3. Beurteilung von Streitigem und Unstreitigen 23
IV. Begriff der Tatsache 24
1. Tatsache 24
2. Rechtstatsachen 24
4
3. Rechtsansicht 24
V. Aufbau von Sachbericht und Tatbestand 24
1. Einleitungssatz 24
2. Sachstand 24
3. Behauptungen des Klägers 25
a) Allgemeines 25
b) Aufbaureihenfolge 26
c) Beweislast 26
d) Tatsachen und rechtliche Würdigung 27
4. Anträge des Klägers und des Beklagten 27
5. Behauptungen des Beklagten 28
6. Replik des Klägers 28
7. Duplik des Beklagten 29
8. Prozessgeschichte 29
9. Beispiel eines Sachberichts bzw. Tatbestands 29 C. Gutachten 30 I. Entscheidungsvorschlag 30 II. Parteistation 30
III. Antragsstation/Auslegungsstation 30 IV. Prozessstation 31
1. Klägerstation 32
a) Deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18 ff. GVG 32
b) Zivilrechtsweg § 13 GVG 32
c) Ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 253 ZPO 33
d) Zulässigkeit einer Klageänderung §§ 263 ff. ZPO 33
e) Sachliche Zuständigkeit 33
f) Örtliche Zuständigkeit 33
g) Funktionelle Zuständigkeit 33
h) Parteifähigkeit § 50 ZPO 34
i) Prozessfähigkeit §§ 51 ff. ZPO, ggf. gesetzliche Vertretung 34
j) Prozessführungsbefugnis § 51 I 2 ZPO 34
aa) Gesetzliche Prozessstandschaft 34
bb) Gewillkürte Prozessstandschaft 35
k) Postulationsfähigkeit § 78 ZPO 35
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l) Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit § 261 ZPO 36
m) Keine entgegenstehende Rechtskraft § 322 ZPO 36
n) Rechtsschutzbedürfnis 37
o) Festellungsinteresse 37
2. Beklagtenstation 37
3. Replikstation 38
4. Beweisstation 38 V. Sachstation 38
1. Klägerstation 38
a) Obersatz 38
b) Darstellung der Prüfung 38
c) Beweislast im Einzelnen 39
d) Gestaltungsrechte und Einreden des Beklagten 41
e) Beachtlichkeit des Vorbringens 41
f) Bindung des Gerichts 42
g) Nebenforderungen 44
h) Zusammenfassung der Klägerstation 44
2. Beklagtenstation 45
a) Obersatz 45
b) Prüfung der Erheblichkeit 45
c) Zusammenfassung der Beklagtenstation 47
3. Replikstation (als 2. Klägerstation) 47
4. Duplikstation ( 2. Beklagtenstation) 47
5. Beweisstation 48
a) Beweiserhebliche Tatsachen 48
b) Beweisbedürftigkeit (als Filter) 49 aa) Vermutungen 49
(1) Gesetzliche Vermutung § 292 ZPO 49 (2) Anscheinsvermutung 50 bb) Hilfstatsachen 51 cc) Präkludierte Tatsachen 51
dd) Offenkundige Tatsachen § 291 ZPO 53
ee) Schätztatsachen § 287 ZPO 53 ff) Beweisvereitelung 54
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gg) Zugestandene Tatsache 54
c) Ordnungsgemäße Beweisantritt (Beweisangebot) 54 aa) Allgemeines 54 bb) Zeugenbeweis 55 cc) Sachverständigenbeweis 55 dd) Privatgutachter 56 ee) Augenschein 56 ff) Urkunde 56 gg) Parteivernehmung 56
d) Beweiswürdigung 57 aa) Beweisergiebigkeit 57
bb) Beweiswürdigung i.e.S. § 286 ZPO 58 (1) Allgemeines 58
(2) Beweisregeln bei Urkunden 58
(3) Beweiswürdigung bei einem Zeugen oder einer Partei 59
(4) Beweiswürdigung bei einem Sachverständigen 61 (5) Formulierungsbeispiel 61
e) Übertragung des Beweisergebnisses 61
VI. Tenorierungsstation bzw. Entscheidungsstation 62
1. Allgemeines 62
2. Hauptsache 63
3. Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO 65
a) Einheit der Kostenentscheidung 65
b) Kostentrennung 65
c) Quotenbildung 66
aa) Allgemeines zur Quotenbildung 66
bb) Keine Quotenbildung trotz teilweisem Unterliegen 66
cc) Kostentragung bei Streitgenossenschaft 67 dd) Sofortiges Anerkenntnis 69
ee) Kostenberechnung bei der Teilrücknahme, beiderseitige Teileredigung und Teiländerung der Klage in Form eines Herabsetzens 69 (1) Quotenmethode 70 (2) Mehrkostenmethode 71
ff) Abgrenzung zu materiellen Kostenerstattungsansprüchen 71
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4. Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 ff. ZPO 72
a) Allgemeines 72
b) Sicherheitsleistung 73
c) Ohne Sicherheitsleistung 73
d) Abwendungsbefugnis § 711 ZPO 75
2. Teil: Das Urteil 77
1. Abschnitt: Allgemeines 77
A. Rubrum §§ 311 I, 313 I Nr. 1-3 ZPO 79 B. Tenor § 313 I Nr. 4 ZPO 79 C. Tatbestand § 313 II ZPO 79
D. Entscheidungsgründe § 313 III ZPO 79
2. Abschnitt: Formulierung des Urteils 83
3. Teil: Der Beschluss 88
1. Abschnitt: Allgemeines 88
2. Abschnitt: Allgemeiner Teil eines Beschlusses 89
3. Abschnitt: Entscheidung 90
4. Abschnitt: Hinweis- und Auflagenbeschluss § 139 ZPO 91
5. Abschnitt: Beweisbeschluss §§ 359, 356, 379 ZPO 92
4. Teil: Die Rechtsmittel 94 A. Allgemeines 94 B. Tatbestand 94 C. Prüfung der Berufung 97
I. Zulässigkeit der Berufung (von Amts wegen § 522 I ZPO) 97
1. Statthaftigkeit § 511 ZPO 97
2. Beschwer 97
3. Zuständigkeit 98
4. Frist- und formgerechte Erhebung nach §§ 517, 519 ZPO 98
5. Frist- und formgerechte Begründung nach §§ 520, 513 ZPO 98
6. Allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen 98
7. Kein Rechtsmittelverzicht nach § 515 ZPO 98
8. Entscheidung bei Unzulässigkeit 98
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II. Begründetheitsprüfung 99
1. Zulässigkeit der Klage 99
2. Begründetheit der Klage 99
III. Aufbau des Berufungsurteils 100
1. Allgemeines 100
2. Rubrum 101
3. Tenor 101
4. Entscheidungsgründe 103
D. Die Anwaltsklausur im Berufungsverfahren 104 I. Allgemeines 104 II. Die Berufungsbegründung 105
5. Teil: Die Anwaltsklausur 107
1. Abschnitt: Die Relation aus Anwaltssicht 107 A. Allgemeines 107 B. Deckblatt 107 C. Sachverhalt 108 D. Gutachten 109 I. Vorschlag 109 II. Auslegungsstation 109 III. Klägerstation 109 IV. Beklagtenstation 111 V. Replik 111 VI. Beweisprognosestation 111 VII. Zwischenergebnis 112
VIII. Zweckmäßigkeitserwägungen 112
1. Allgemeines 112
2. Einzelne Zweckmäßigkeitserwägungen 113
a) Gestaltung der Sachlage 113
b) Rechtliche Gesamtschau 113
c) Prozessuale Möglichkeiten 114
d) Prozesstaktik 115
e) Kosten 115
f) Zeitgeschichte 116
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g) Vollstreckung 116
h) Zustellung von Schreiben 116
3. Formulierungsvorschläge 117 IX. Gesamtergebnis 117
2. Abschnitt: Ausformulierung eines Schriftsatzes 118 A. Klageschrift ans Gericht 118 B. Klageerwiderung 120 C. Mandantenschreiben 121 D. Schreiben an den Gegner 123 E. Streitverkündungsschrift 124
F. Schreiben an die Rechtsschutzversicherung 125
G. Vertragsgestaltungsaufgabe 125
I. Ermittlung des Interesses/Sachziels der Partei 125
II. Ermittlung des Rechtsziels 125
III. Ermittlung der bestehenden Sach- und Rechtslage 125
IV. Feststellung des Gestaltungsbedarfs 125
V. Ermittlung der Gestaltungsmöglichkeiten und Alternativen 125
VI. Formulierung des Vorschlags 126
6. Teil: Verschiedene Klagekonstellationen 128 A. Klagehäufung 128
I. Objektive Klagehäufung § 260 ZPO 128
1. Allgemeines 128
2. Formen 128 II. Subjektive Klagehäufung 128
1. Einfache Streitgenossen 129
2. Notwendige Streitgenossen § 62 ZPO 129
a) Allgemeines 129
b) Formen 129
B. Die Stufenklage nach § 254 ZPO 130 C. Parteien im Prozess 131 I. Aufbaufragen 131 II. Parteibegriff 132
1. Parteiwechsel 132
2. Gewillkürter Parteiwechsel 132
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3. Parteierweiterung und -beitritt 133
D. Nebenintervention und Streitverkündung 134 I. Hauptintervention 134 II. Nebenintervention 134 III. Streitverkündung 135
IV. Auswirkungen auf das Folgeverfahren 135
1. Allgemeines 135
2. Voraussetzungen für eine Bindung des Gerichts 136
3. Umfang der Bindungswirkung 136
a) Tragende Feststellung 136
b) Keine Ausnahme der §§ 67, 68 ZPO 137 E. Klageänderung 137
I. Prüfung der Klageänderung im Gutachten bzw. den Entscheidungsgründen 137
1. Auslegung 137
2. Zulässigkeitsprüfung 138
a) Ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 261 II ZPO 138
b) Zulässigkeit der Klageänderung §§ 263 ff. ZPO 138
c) Zulässigkeit der geänderten Klage 139
d) Folgen der Klageänderung 139
e) Darstellung im Sachbericht bzw. Tatbestand 139
f) Prüfung einer Erhöhung nach § 264 Nr. 2 ZPO 140 aa) Prozessstation 140 (1) Ordnungsgemäßer Antrag 140
(2) Zulässigkeit der Klageänderung 140
(3) Zulässigkeit der geänderten Klage 140 bb) Sachstation 140
g) Prüfung bei Beschränkung des Klagebetrages nach § 264 Nr. 2 ZPO 140 aa) Prozessstation 140 (1) Ordnungsgemäßer Antrag 140
(2) Zulässigkeit der Klageänderung 141
(3) Zulässigkeit der geänderten Klage 141 bb) Sachstation 141
F. Haupt- und Hilfsvorbringen 142 I. Allgemeines 142
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II. Tatbestand 142 III. Gutachten 143 IV. Urteil 143 V. Anwaltsklausur 143 G. Hilfsantrag 144 I. Allgemeines 144 II. Spezialfälle 145
III. Sachbericht bzw. Tatbestand 145 IV. Gutachten 146
1. Prozessstation 146
2. Kläger-, Beklagten- und Beweisstation 146 V. Tenor 146 VI. Entscheidungsgründe 146 VII. Kosten 147 VIII. Anwaltsklausur 148 IX. Unvermögensfall 148
1. Veräußerung 148
2. Verlust bzw. Zerstörung 148 H. Aufrechnung im Prozess 149 I. Allgemeines 149
II. Zulässigkeit der Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess 151 III. Hilfsaufrechnung 151 IV. Tatbestand 151 V. Gutachten 152 VI. Entscheidungsgründe 152 VII. Streitwert und Kosten 153 VIII. Anwaltsklausur 154 I. Zurückbehaltungsrecht 154 J. Widerklage 156 I. Vorteile 156
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen 156
1. Allgemeine Voraussetzungen 156
a) Allgemeine Prozessvoraussetzungen 156
b) Entgegenstehende Rechtshängigkeit 156
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c) Sachliche Zuständigkeit 157
d) Örtliche Zuständigkeit 157
2. Besondere Voraussetzungen der Widerklage 157
a) Erklärung der Widerklage 157
b) gleiche Prozessart 157
c) Verbindungsverbot 158
d) Konnexität 158
e) Parteiidentität 158
III. Sachbericht bzw. Tatbestand 159
1. Einheitsaufbau 159
2. Trennungsaufbau 160 IV. Gutachten 160 V. Urteil 160 VI. Entscheidungsgründe 161 VII. Tenor 161
1. Hauptsache 161
2. Kosten 161 VIII. Anwaltsklausur 162 IX. besondere Fälle 162
1. Petitorische Widerklage 162
2. Hilfswiderklage 163 K. Versäumnisurteil 163 I. Allgemeines 163
II. Voraussetzungen des Einspruch 165
III. Tatbestand der Entscheidung über den Einspruch 165
IV. Gutachten bzw. Entscheidungsgrunde 165 V. Entscheidungsgründe 165 VI. Rubrum und Tenor 166
1. Erlass des ersten Versäumnisurteil 166
2. Unzulässiger Einspruch 166
3. Aufhebung des Versäumnisurteil 166
4. Aufrechterhaltung des Versäumnisurteil 167
5. Teilweise Aufhebung 167 VII. Anwaltsklausur 167
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L. Erledigung 168 I. Allgemeines 168
II. Übereinstimmende Erledigungserklärung 168
1. Allgemeines 168
2. Voraussetzungen 169
3. Relation 169
4. Urteil 170
III. Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung 171
1. Allgemeines 171
2. Sachbericht bzw. Tatbestand 172
3. Gutachten bzw. Entscheidungsgründe 172
IV. Einseitige Erledigungserklärung 173
1. Allgemeines 173
2. Sachbericht bzw. Tatbestand 174
3. Gutachten bzw. Entscheidungsgründe 174
a) Erfolg der ursprünglichen Klage 175
b) Erledigung 175
c) Nach Rechtshängigkeit 175
4. Tenor 176
V. einseitige teilweise Erledigungserklärung 176
1. Allgemeines 176
2. Sachbericht bzw. Tatbestand 176
3. Gutachten 177
4. Entscheidungsgründe 178
M. Urkundsprozess §§ 592 ff. ZPO 178 I. Zulässigkeit 178
1. Allgemeine Voraussetzungen 178
2. Besondere Voraussetzungen 178
a) Erklärung 178
b) Klagebegehren 179
c) Beweis mit Urkunden 179
II. Folgen der Zulässigkeitsprüfung 180 III. Begründetheit 180 IV. Entscheidung 180
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V. Tatbestand und Entscheidungsgründe 181
VI. Entscheidung bei Säumnis des Beklagten 181
VII. Entscheidung bei einer Hilfsaufrechnung des Beklagten 182
VIII. Nachverfahren nach § 600 ZPO 182
1. Allgemeines 182
2. Tatbestand 182
3. Gutachten 183
4. Tenor 183
5. Anwaltsklausur 184 N. Wiedereinsetzungsantrag 184
O. Feststellungsklage § 256 ZPO 185 I. Allgemeines 185 II. Zulässigkeit 185 III. Begründetheit 186 P. Sonstiges 186 I. Zwischenurteil 186 II. An- und Rchtshängigkeit 187 III. Verfahrensgrundsätze 187
IV. Einwendungen und Einreden 187
V. Unbezifferter Antrag (z.B. Schmerzensgeld) 187
7. Teil: Der Aktenvortrag und das Votum 189
1. Abschnitt: Allgemeines 189
I. Einleitungssatz (bei Votum zuerst Entscheidungsvorschlag) 189 II. Sachverhaltsschilderung 189 III. Entscheidungsvorschlag 190 IV. Rechtliche Würdigung 190 V. Vorschlag eines Tenors 190
2. Abschnitt: Besondere Fallgestaltungen 190
I. Besonderheiten des Anwaltsaktenvortrags 190
II. Besonderheiten beim einstweiligen Rechtsschutz 191
III. Besonderheiten der Erledigung 191
IV. Besonderheiten beim PKH-Verfahren 191
V. Besonderheiten bei einem Beweisbeschluss 192
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3. Abschnitt: Allgemeine Hinweise für den Vortrag 192
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Literaturverzeichnis
Anders, Monika Das Assessorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl., 2010 Gehle, Burkhard Baumbach, Adolf Kommentar zur Zivilprozessordnung, 69. Aufl., 2011 Lauterbach, Wolfgang Albers, Jan Hartmann, Peter
Budde-Hermann, Constanze Der Kurzvortrag im Assessorexamen, 6. Aufl., 2009 Schöneberg, Birgit Kurpat, Ralf Einführung in die Urteilstechnik, 6. Aufl., 2010 Lackmann, Rolf Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, 2006 Lüke, Wolfgang Zivilprozessrecht, 9. Aufl., 2006 Musielak, Hans-Joachim Grundkurs ZPO, 10. Aufl., 2010 Olivet, Carl-Theodor Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, 4. Aufl., 2010 Pagenkopf, Martin Der Aktenvortrag im Assessorexamen, 4. Aufl., 2010 Pagenkopf, Oliver Rosenthal , Axel Palandt, Otto Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 70. Aufl., 2011 Thomas, Heinz Kommentar zur Zivilprozessordnung, 31 Aufl., 2010 Putzo, Hans Sattelmacher, Paul Bericht, Gutachten und Urteil, 34. Aufl., 2008
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Sirp, Wilhelm Schuschke, Winfried Schellhammer, Kurt Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, 16. Aufl., 2009 Schmitz, Günther Die Station in Zivilsachen, 7. Aufl., 2006 Frisch, Alfred Neumaier, Markus Zimmermann, Walter Klage, Gutachten und Urteil, 19. Aufl., 2007
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1. Teil: Die Relation
Im Folgenden wird dargestellt, wie die Relation aufgebaut ist und welche Aspekte an welcher Stelle anzusprechen sind, sofern sie nach dem jeweiligen konkreten Fall vorliegen. Die Relation ist anders als das Urteil grds. im Gutachtenstil zu verfassen, da mit der Relation erst das Ergebnis gefunden werden soll. Mit dem gefundenen Ergebnis kann das Urteil abgefasst werden. Daher muss dort der Gutachtenstil verwendet werden. In der Relation ist nur das anzusprechen, was nach der Aufgabenstellung gefordert wird. Daher kann der Sachbericht im Einzelfall überflüssig sein, wobei dann zumindest gedanklich eine Strukturierung des Falles erfolgen sollte. Da viele Regeln des Aufbaus des Sachberichts auch für den Tatbestand gelten, wird an geeigneter Stelle darauf verwiesen. Daher erübrigt sich eine erneute Darstellung dieser Grundsätze für den Tatbestand.
A. Deckblatt
(insb. sinnvoll bei Abgabe der Pflichtarbeiten in der Zivilstation) im Rechtsstreit …/…., Verfasser der Bearbeitung: ….
B. Sachbericht
- dieser dient als Grundlage des Urteils; der Sachbericht ist wie der Tatbestand zu verfassen, ist aber ausführlicher
- der erweiterte Sachbericht enthält alles; beim normalen Sachbericht ist das wegzulassen, was rechtlich völlig irrelevant ist; insb. falls die Sache entscheidungsreif ist, ist nur ein normaler Sachbericht zu verfassen
I. Stoffsammlung
- beinhaltet den gesamten Parteivortrag nach § 137 II, III ZPO 1
- inkl. der mündlichen Verhandlung gem. § 128 I ZPO
- Stoff der Verhandlung kann es immer sein und ist daher auch meist im Sachbericht bzw. Tatbestand zu erwähnen; ob eine Tatsache als zulässige Grundlage (Verwertbarkeit) des Urteils anzusehen ist, ist erst im Gutachten bzw. den Entscheidungsgründen zu prüfen
1 Dazu auch Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 309.
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1. Alle Schriftsätze § 129 I, II ZPO
diese sind ggf. konkludent einbezogen nach § 137 III ZPO; 2 aber Anträge der Parteien können nicht konkludent einbezogen werden wegen § 160 ZPO; allerdings genügt es, auf die Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung Bezug zu nehmen
Anlagen (z.B. AGB) können den Parteivortrag nur ergänzen, aber den Vortrag nicht ersetzen aufgrund der Substanziierungspflicht
2. Urkunden, Privatgutachten und Beiakten
Urkunden, Privatgutachten (aber nur Beweismittel, falls beide Parteien zustimmen) und Beiakten (Beiakten aus anderen Verfahren kann der Richter nach § 273 II ZPO und nach Nr. 2 auch von selbst einholen) sind ebenfalls konkludent einbezogen und daher Teil des Sachberichts, sofern dieses nicht Beweismittel sein sollen 3 Voraussetzung für ein Einbeziehen von Dokumenten in den Prozessstoff:
- im Verfahren durch ein Einreichen eingebracht; es kann den Vortrag aber nur ergänzen nicht ersetzen (vgl. § 138 ZPO, keine umständliches Abschreiben des Inhalts nötig)
- Umfang muss klargestellt werden, sofern es nicht sofort überschaubarer Rahmen ist, da sonst zu pauschale Bezugnahme ist und daher unbeachtlich wäre; dies wäre wegen des Beibringungsgrundsatzes unzulässig; daher ist ein Einreichen von 20seitigen AGB ohne weitere Angaben unzulässig
3. Stoff der mündlichen Verhandlung
alles, was (erst) in die mündliche Verhandlung eingebracht wird (Sitzungsprotokoll §§ 159 ff. ZPO ist daher insoweit Teil des Sachberichts)
4. Entscheidungen
Tatsachen die sich nur aus einem Beweisbeschluss oder andere Urteile desselben Verfahrens
(Teil-, Grund- oder Zwischenurteil) ergeben 4
- bei einem Beschluss gilt dies für eine Tatsache, die bewiesen werden soll, falls diese noch nicht anderweitig protokolliert oder vorgetragen wurde
- bei Urteilen gilt dies für eine Tatsache aus dem Tatbestand wegen der Beweiskraft des Tatbestand nach § 314 ZPO
2 Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 23.
3 Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 81, 84.
4 Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, Rn. 42 f.
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5. Inhalt der Parteivernehmung bei neuen Tatsachen
- als neuer Sachvortrag
- dies gilt sogar bei einem Widerspruch der Partei zu den Schriftsätzen des Anwalts, da die Vermutung gilt, dass ein Informationsfehler zwischen dem Mandant und dem Anwalt besteht
- dies gilt ebenfalls bei einem Postulationsunfähigen, da die Vermutung gilt, dass der Anwalt sich den Vortrag zu eigen machen will
6. Neuer Tatsachenvortrag eines Zeugen bzw. Sachverständigen
- dies ist ggf. auch zu beachten, falls sich eine Partei den Vortrag zu eigen macht 5
- konkludentes zu eigen machen liegt in jedem Fall dann vor, wenn eine Partei den Zeugen für glaubwürdig hält; dagegen nicht, falls die Partei Aussage bestreitet
7. Schriftsätze nach der mündliche Verhandlung
auch Schriftsätze, die nach der mündliche Verhandlung eingegangen sind, insb. wenn der
Partei eine zusätzliche Frist gesetzt wurde nach § 283 ZPO 6
II. Aktenauszug
zur Erstellung des Sachberichts oder des Tatbestands für ein Urteil empfiehlt es sich, eine Tabelle oder eine sonstige Auflistung der relevanten Tatsachen zu erstellen, die z.B. wie folgt aussehen kann: 7
Tatsachen Datum Angabe, ob strittig oder unstrittig Handlung des A 12.01.10 strittig
III. Stoffordnung
1. Unstreitig
- gleicher Vortrag beider Parteien (ggf. konkludent)
- Geständnis nach § 288 ZPO, sofern kein Widerruf § 290 ZPO ergeht
- unbestrittener Vortrag einer Partei ist nach § 138 III ZPO zugestanden
5 Vgl. Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, Rn. 40.
6 Siehe auch Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 80.
7 Vgl. Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 7.
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2. Streitig
a) Ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten
ein konkludentes Bestreiten ist grds. anzunehmen, selbst wenn Gegenseite erst später vorträgt oder nur einzelne Punkte eines Komplexes bestreitet, so ist alles bestritten
b) Formen des Bestreitens
aa) Einfaches Bestreiten
durch bloßes Behaupten, dass Sachverhalt nicht so vorliegt, wie des die Gegenseite behauptet
bb) Qualifiziertes Bestreiten
durch eine Gegendarstellung; eine Partei ist dazu nur verpflichtet nach § 138 I, II ZPO, falls dem Gegner, der eine Behauptung aufgestellt hat, die Darlegung erschwert ist:
- bei negativen Tatsachen, 8 bei Behauptungen über die Vermögenslage, soweit nur die Gegenseite über die nötigen Unterlagen, … verfügt oder, falls das Bestreiten zu einer Gegendarstellung verpflichtet, z.B. wenn der Beklagte die Kaufpreishöhe bestreitet, da er dann verpflichtet ist darzulegen, wie hoch der Kaufpreis statt dessen gewesen sein soll
- es findet zwar kein Übergang der Darlegungslast statt; aber es ist ein qualifiziertes Bestreiten nötig, welches dann die beweisbelastete Partei durch einen Beweis ihres Vortrags
ausräumen muss (sekundäre Darlegungslast) 9
- Beispiel: A will von B Kaufpreis zurückverlangen, da er meint der Vertrag sei nicht wirksam geschlossen worden (Anspruchsgrundlage § 812 I BGB); A müsste die fehlende Rechtsgrundlage beweisen; daher trägt A vor, dass kein Vertrag geschlossen wurde; nun muss B angeben wann, wie und wo der Vertrag geschlossen worden sein soll, da es nicht ausreicht, dass er vorträgt irgendein Vertrag sei geschlossen worden, da es ihm zumutbar ist, konkret vorzutragen; dann muss A lediglich beweisen, dass der konkrete Vertrag, den der B benannt hat, nicht wirksam geschlossen worden ist
cc) Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 IV ZPO
nur möglich bei einem Berufen auf ein Bestreiten mit Nichtwissen; daher ist es im Sachbericht wörtlich zu erwähnen: Mit Nichtwissen bestreitet der Beklagte …
8 Dazu auch Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, Kap. F Rn. 135.
9 Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 169.
22
c) Pauschales Bestreiten
- so z.B. bei folgender Formulierung: das ganze Vorbringen des Kläger ist unzutreffend/wird bestritten
- wegen Verstoß gegen § 138 I, II ZPO ist dies unbeachtlich 10 und nicht mal im Sachbericht bzw. Tatbestand zu erwähnen 11
d) Nach letzter mündliche Verhandlung vorgebrachte Tatsachen
- diese sind immer streitig, da der Gegner kein rechtlich Gehör bekommen konnte
- Formulierung im Sachbericht/Tatbestand: In einem am … bei Gericht eingegangenen Schriftsatz behauptet der Kläger/Beklagte weiter, dass ...
- eine Verspätung des Vorbringens ist dann aber erst im Gutachten/Entscheidungsgründen zu prüfen wegen § 296a ZPO
3. Beurteilung von Streitigem und Unstreitigen
- Maßgeblich ist die letzte mündliche Verhandlung (vgl. § 296a ZPO)
- das Vorbringen/Bestreiten ist ggf. überholt; dann ist nur der neu Vortrag im
Sachbericht/Tatbestand aufnehmen 12
- bei einem Widerspruch zum eigenen Vorbringen wird eine Berichtigung vermutet (s.o.); 13 ansonsten liegt ein widersprüchliches Vorbringen wegen des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO vor, so dass das Vorbringen unbeachtlich ist; anders ist dies, wenn es gerade hilfsweise vorgebracht werden soll; dann sind beide Vorträge im Sachbericht/Tatbestand zu erwähnen und auf den Widerspruch ist erst im Gutachten/Entscheidungsgründe einzugehen
- Grundsatz der Einheit der mündliche Verhandlung: alle Verhandlungen gelten zusammen als eine; daher sind Datenangaben bzgl. der Schriftsätze, Urkunden, Vorbringen … im Sachbericht bzw. Tatbestand überflüssig, außer es greift ggf. eine Verspätungsregel (vgl.
§ 296 ZPO)
10 Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 375.
11 Ähnlich Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 119.
12 Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 78.
13 Siehe auch Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 358.
23
IV. Begriff der Tatsache
1. Tatsache
eine Tatsache ist dem Beweis zugänglich und es handelt sich um gegenwärtige oder vergangene, innere oder äußere Daten der realen Welt 14
2. Rechtstatsachen
Rechtstatsachen (juristische Tatsachen) sind ebenfalls aufzunehmen (falls problematisch sind diese ggf. in Anführungszeichen zu setzen): einfacher Begriff des täglichen Lebens, den die Parteien übereinstimmend verwenden und davon auszugehen ist, dass beide Seiten ihn richtig verstehen; 15 so z.B. Vertrag, Eigentum, Miete, Darlehen, …
3. Rechtsansicht
eine Rechtsansicht enthält eine rechtliche Wertung und gehört in den Aktenauszug, wenn es unstreitige oder streitige Tatsachen verdeutlicht; ebenso, falls konkludente Erklärungen abgegeben werden, wie z.B. eine Anfechtungserklärung beim Behaupten einer arglistigen Täuschung
V. Aufbau von Sachbericht und Tatbestand
- beides ist auszurichten an § 313 ZPO
- dabei ist gem. § 313 II 2 ZPO eine Bezugnahme auf die Akten möglich, sofern die Angaben nicht für das Verständnis erheblich sind; dies ergeht unter Nennung des Schriftstückes, insb. bei Vertragsinhalt, AGB, seitenlange unstreitige Schadensberechnung (streitiges dann gesondert), …; Formulierung: Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde, … Bezug genommen.
1. Einleitungssatz
- dieser kann ggf. weggelassen werden, außer es ist für das Verständnis wichtig 16
- Formulierung: Es klagt … gegen … auf … (Zahlung, Übereignung, ...)
2. Sachstand
- alles Unstreitige wird wertungsfrei und neutral in chronologischer Reihenfolge 17 dargestellt
14 Vgl. Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 283.
15 Vgl. Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 42; Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der
Zivilstation, Rn. 94; Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 107.
16 Ähnlich Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 110; a.A. Lackmann, Der Zivilrechtsfall in
Prüfung und Praxis, Rn. 534.
24
- Form: im Indikativ und grds. im Präsens bzw. Imperfekt; dagegen im Perfekt falls Tatsache nach Klageerhebung eingetreten ist oder in die Gegenwart fortwirkt
- aktivisch, Zitat in Anführungszeichen, kurze einfache Sätze bilden, keine juristischen Fachausdrücke benutzen, insb. alle Daten erwähnen, die Parteien vorstellen, sofern dies sinnvoll ist (insb. bei einer Gesellschaft: die Tätigkeit des Unternehmens, Vertretungsverhältnisse, … darstellen)
- Beispiele: Details der Verhandlungen, Zeit, Inhalt des Vertrages, oder auch eine Klausel der AGB, sofern diese relevant ist
- ggf. Verweis auf die Anlagen/die Akten … bei AGB oder seitenlangen Schadensberechnungen (falls unstreitig)
- keine Namen angeben (diese kommen nur ins Rubrum); als Bezeichnung nur Kläger/Beklagter benutzen; ein Kläger ist auch nicht als Widerkläger zu bezeichnen, da die Bezeichnung als Kläger bereits eindeutig ist und daher im kompletten Text einheitlich eingehalten werden sollte
3. Behauptungen des Klägers
a) Allgemeines
- ggf. können zusätzlich die Rechtsansichten dargestellt werden, falls es zur Verdeutlichung
sinnvoll ist 18
- Form: im Präsens bzw. Perfekt und zwingend im Konjunktiv 19 (dies gilt sogar für Unstreitiges, sofern unstreitige Tatsachen hier aufgrund des Zusammenhanges mit dem Streitigen zusammen dargestellt werden)
- ggf. kann auch unstreitiges Vorbringen hier eingefügt werden, falls es zum Verständnis beiträgt; im Text ist anzuzeigen, dass es unstreitig ist, wobei trotzdem der Konjunktiv verwendet wird: dabei ist unstreitig, dass …
- auch umgekehrt kann ggf. streitiges Vorbringen im unstreitigen Sachstand eingebaut werden, falls die Darstellung damit verständlicher wird; z. B. bei einer unstreitigen Hilfstatsache mit einer streitiger Haupttatsache
- im Perfekt, falls Behauptung fallengelassen wurde; die Erwähnung des fallengelassenen
Vortrags ist aber weiter nötig (z.B. bei der Erledigung 20 ); Formulierung: Der Kläger hat behauptet, dass …
17 Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 431.
18 Vgl. Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 347.
19 Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 470; Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 349 f.
20 Siehe zur Erledigung auch S. 168 ff.
25
- bei einem nicht erledigtem Beweisantritt wird in Klammer hinter die Behauptung das Beweismittel angegeben (anders als im Sachbericht kann dies im Tatbestand grds. weggelassen werden): Der Beklagte zahlte… (Beweis: Zeuge …./Sachverständigengutachten)
- auch unzulässiges Bestreiten (z.B. mit Nichtwissen) gehört hier hin, da es erstmal bestritten wird, und erst im Gutachten/Entscheidungsgründe aufgezeigt wird, dass es unzulässig ist und daher nicht als bestritten gilt
- Darstellung des Bestreitens:
bei einem Bestreiten mit Nichtwissen muss dies in Tatbestand aufgenommen werden: Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass …
bei einem einfachen Bestreiten (dazu s.o.) wird es dies nur bei der Partei dargestellt, die die Beweislast trägt; d.h. nur bei der beweisbelasteten Partei werden die Tatsachen dargestellt, die sie vorträgt; bei der anderen Partei wird auf diesen Aspekt gar nicht mehr eingegangen 21 bei einem qualifizierten Bestreiten müssen die jeweiligen Vorträge bei der jeweiligen Partei dargestellt werden
b) Aufbaureihenfolge
- Reihenfolge bei einem Vorbringen mehrerer Kläger:
zuerst wird das gemeinsame Vorbringen dargestellt; dann wird getrennter Vortrag getrennt
nach den Klägern aufgelistet: Der Kläger zu 1) behauptet, … Der Kläger zu 2) … 22 sofern die Kläger keinen gemeinsamen Vortrag vorbringen entfällt der erste Schritt
- am Ende des Klägervortrags ist ggf. ein Vorbringen darzustellen, das wegen §§ 296, 296a ZPO wegen Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen ist; dies wird als Prozessgeschichte im Perfekt unter Erwähnung der Fristen und des tatsächlichen Eingangs des Schreibens aufgeführt: Das Gericht hat am … dem … aufgegeben sich bis zum … zu … zu erklären. Am … ist eine Erwiderung bei Gericht eingegangen, in dem der Kläger behauptet hat, …
c) Beweislast
- Grundsatz: jede Partei muss beweisen, was für sie günstig ist 23
- der Kläger muss anspruchsbegründende und -erhaltende Tatsachen beweisen
- der Beklagte muss anspruchshindernde, -vernichtende und -hemmende Tatsachen beweisen
21 Siehe auch Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, Rn. 525.
22 Siehe auch Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 452.
23 Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 253; Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 476;
Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 209.
26
- anspruchserhaltende Tatsachen können auf allen Ebenen bestehen: Genehmigung bei einem Minderjährigen, Aufrechnungsverbot, Verjährungshemmung
- bestimmte Fallgestaltungen:
auflösende Bedingung: diese ist vernichtend, so dass der Beklagte dies beweisen muss aufschiebende Bedingung: es handelt sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, die daher der Kläger beweisen muss
Fälligkeit: wegen des Regel-Ausnahme-Prinzip des § 271 BGB muss der Schuldner die fehlende Fälligkeit beweisen
- grds. empfiehlt es sich im Palandt unter der letzten Randnummer zur jeweiligen Norm nachzusehen, welche Regeln zur Beweislast gelten
d) Tatsachen und rechtliche Würdigung
- Haupttatsache: diese füllt ein Tatbestandsmerkmal aus; 24 die Handelsregistereintrag ist eine Haupttatsachen, da daraus folgt, dass ein Handelsgewerbe besteht
- Hilfstatsache: diese lässt entweder allein oder mit anderen Tatsachen den Schluss auf eine Haupttatsache zu bzw. erfüllen einen Rechtsbegriff; 25 z.B. aufgrund von bestimmten Indizien kann auch ohne Eintragung ein Handelsgewerbe vorliegen
- Beweiseinrede: der Kläger hält einen Zeugen für unglaubwürdig; dies ist eine Rechtsansicht
- rechtlich Würdigung die Annahme des Vorliegens eines Handelsgewerbes ist eine rechtliche Würdigung, also der Schluss aus den vorliegenden Tatsachen
4. Anträge des Klägers und des Beklagten
- im Indikativ/Präsens
- wörtliche Wiedergabe der Anträge, den die Parteien in ihren Schriftsätzen gestellt haben; 26 am Besten ist dieser abzuschreiben; sofern der Kläger lediglich auf einen Mahnbescheid verweist, ist der Antrag aus dem Mahnbescheid zu übernehmen; offensichtliche Fehler dürfen dabei allerdings korrigiert werden; sofern der Kläger eine Begründung (z.B.: wegen einer Kaufpreisforderung) abgegeben hat, ist diese im Antrag wegzulassen
- ggf. ist vorher eine Prozessgeschichte im Perfekt voranzustellen, falls der Antrag sonst unverständlich wäre (vgl. dazu insb. die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, die Klageänderung oder das Versäumnisurteil)
24 Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 286.
25 Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 17; Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil,
Rn. 108.
26 Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 297.
27
- der Antrag ist einzurücken wegen § 313 II ZPO
- beim Kläger ist darauf zu achten, dass dieser beantragt, an „ihn“ zu zahlen; im Tenor muss dann jedoch tenoriert werden, dass an „den Kläger“ zu zahlen
- Anträge zu den Kosten (auch bei teilweiser Klagerücknahme oder übereinstimmender
Erledigung) oder der vorläufigen Vollstreckbarkeit sind nicht aufzunehmen, 27 da darüber von Amts wegen zu entscheiden ist gem. §§ 91a, 269 IV, 308 II, 708, 709, 711 ZPO; eine Ausnahme gilt nur bei Kosten bei der einseitigen Erledigung oder bei §§ 710, 712 ZPO, weil darüber nur auf Antrag entschieden wird; diese Anträge sind ebenfalls einzurücken
5. Behauptungen des Beklagten
siehe dazu den Aufbau der Behauptungen des Klägers; die Reihenfolge bestimmt sich wie folgt:
- Prozessrügen (zur Zulässigkeit) im Präsens; dies ist insb. aufzunehmen, falls ohne die Rüge eine Heilung eintritt: Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit, da ... 28
- Klageleugnen bei Tatsachen, die der Kläger beweisen muss, sofern ein qualifiziertes Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen erforderlich ist 29
- Einreden i.S.d. ZPO: alle Tatsachen die eine Gegennorm erfüllen; dies sind Einreden, Einwendungen des materiellen Rechts, und werden dargestellt in der allgemeinen
Prüfungsreihenfolge rechtshindernd, rechtsvernichtend und rechtshemmend 30
- unstreitiger Vortrag wie z. B. das Erheben der Einrede oder das Ausüben eines Gestaltungsrechts ist ausdrücklich hervorzuheben: Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu behauptet er, dass … und er den Rücktritt erklärt habe. Letzteres ist dabei zw. den Parteien unstreitig.
6. Replik des Klägers
Verteidigung des gegen Einreden i.S.d. ZPO; insb. bei anspruchserhaltenden Tatsachen, z.B. wenn vorgetragen wird, dass das Widerrufsrecht wegen Verfristung nicht mehr ausgeübt werden konnte, …; diese Verteidigung ist selbst eine Einrede i.S.d. ZPO; es ist stets qualifiziertes Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen erforderlich
27 Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 513; Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 360 f.
28 Siehe auch Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 525 ff.
29 Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 545.
30 Siehe auch Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 546.
28
7. Duplik des Beklagten als Verteidigung gegen die Replik
8. Prozessgeschichte
dies ist nur darzustellen, falls es für die Entscheidung nötig ist
- im Perfekt/Indikativ 31
- grds. sind Daten der Schriftsätze oder der Zustellung, die Durchführung eines Mahnverfahren, die Zulassung der Streitverkündung, … nicht zu erwähnen 32
- zu erwähnen ist dies nur, wenn die Zustellung der Klage eine Bedeutung hat für Prozesszinsen nach § 291 BGB, für die Verjährung
- eine Verweisung nach § 281 ZPO ist meist für die Kostenentscheidung wichtig
- grds. zu erwähnen ist die Beiziehung von Akten bzw. die Durchführung einer Beweisaufnahme, wobei der Inhalt der Aussage nicht dargestellt werden muss; es genügt eine Bezugnahme auf den förmlichen Beweisbeschluss, da sich daraus das Beweisthema, und die hinzugezogenen Beweismittel ergeben vgl. §§ 358 ff. ZPO
9. Beispiel eines Sachberichts bzw. Tatbestands Der Kläger macht einen ...anspruch geltend./Die Parteien streiten über … Der Kläger, der … ist, schloss mit dem Beklagte, einem … Er fuhr …. Er betreibt … Der Kläger meint/ist der Ansicht, dass ...(bei Rechtsansichten) 33 Dazu behauptet 34 (hat behauptet, nur wenn die Behauptung bereits fallengelassen wurde, aber weiter von Bedeutung ist) er, dass … sei/habe. Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, … an ihn zuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
31 Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 564.
32 Dazu auch Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 86.
33 So auch Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 129.
34 Es sollte grds. die Formulierung „behauptet“ verwendet werden; vgl. Kurpat, Einführung in die
Urteilstechnik, Rn. 443.
29
… (ggf. Ausführungen zu einer Replik und einer Duplik) Das AG München hat die Klage verwiesen. Es hat ein Mahnverfahren stattgefunden.
Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ... sind zur Information/zu Beweiszwecken beigezogen worden und waren Gegenstand der mündliche Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. des Beweisbeschlusses vom … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom … Bezug genommen. (sofern ein förmlicher Beweisbeschluss in den Akten zu finden ist)
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …/des Sachverständigen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom … (Datum) verwiesen. C. Gutachten I. Entscheidungsvorschlag Ich schlage vor, der Klage stattzugeben. 35 Ich schlage vor, die Klage abzuweisen.
Ich schlage vor, i.H.v. … stattzugeben und im Übrigen abzuweisen.
Ich schlage einen Hinweis- und Auflagenbeschluss/Beweisbeschluss vor. 36
II. Parteistation
diese Station ist nur nötig, falls Unklarheiten über die beteiligten Parteien bestehen; siehe dazu im Einzelnen insb. die Ausführungen zum Parteiwechsel/-austausch, der Nebenintervention und den Streitgenossen III. Antragsstation/Auslegungsstation
- diese Station ist ggf. nötig, wenn der Antrag zu unbestimmt und daher analog § 133 BGB auszulegen ist 37
- hier ist dann z.B. eine Klageänderung, Klagehäufung, … anzusprechen, da es fraglich ist, über welchen Antrag entschieden werden soll; falls dies jedoch unproblematisch ist, kann es auch in der Prozessstation angesprochen werden
35 Siehe auch Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, Rn. 110.
36 Zu weiteren Vorschlägen siehe auch Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 425.
37 Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 93.
30
IV. Prozessstation
- dies ist die Station zur Zulässigkeit der Klage
- sofern keine Bedenken an der Zulässigkeit bestehen, kann dies ganz weggelassen werden
- die Zulässigkeit ist vor der Begründetheit zu prüfen (Grundsatz des Vorrangs der
Zulässigkeit) 38 ; die Begründentheit ist nur noch zu prüfen, falls die Klage zulässig ist; sonst ergeht eine Klageabweisung durch ein Prozessurteil mit beschränkter Rechtskraft in Bezug auf den Zulässigkeitsmangel
- eine Ausnahme von dem Vorrang der Zulässigkeit besteht bei einer doppelrelevanten Tatsache (Lehre von den qualifizierten Prozessvoraussetzungen):
sofern Tatsachen oder Rechtsansichten Bedeutung sowohl für die Zulässigkeit als auch für die
Begründetheit haben, 39 wird die Frage nur in der Begründetheit geklärt und die Zulässigkeit als vorliegend angenommen, da für den Beklagte ein abweisendes Sachurteil wegen der eintretenden Rechtskraft besser ist als ein Prozessurteil; in der Prozessstation ist dann nur die Schlüssigkeit des Vortrags zu, also ob die Zulässigkeit vorliegen würde wenn der Vortrag des Klägers zutrifft (der Vortrag des Beklagten wird erst in der Begründetheit berücksichtigt); sofern Schlüssigkeit vorliegt wird das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt; auch wenn nachher in der Begründetheit bewiesen wird, dass der Vortrag des Beklagten und nicht des Klägers zutraf, ändert dies nichts mehr an der Zulässigkeit der Klage, so dass selbst in diesen Fällen nie ein Prozessurteil ergeht, außer es fehlt an einer anderen Zulässigkeitsvoraussetzung; in der Relation bzw. im Urteil ist zur Zulässigkeit nur auszuführen, dass eine doppelrelevante Tatsache vorliegt und daher ein schlüssiger Vortrag genügt; doppelrelevant ist z.B. die Begehung einer deliktischen Handelung sowohl für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO bzw. nach § 20 StVG als auch für die Anspruchsgrundlage; anders als die Begehung der Handlung ist dagegen der Unfallort nicht doppelrelevant, da dies nur für die Zuständigkeit relevant ist jedoch nicht für die Anspruchsgrundlage, so dass bei einem Bestreiten des Unfallortes eine Beklagten- und ggf. eine Beweisstation nötig sind; doppelrelevant kann auch das Bestehen eines Anspruchs gegen eine gelöschte Gesellschaft sein, da dies sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit betrifft; besteht der Anspruch ist die Gesellschaft trotz Löschung weiter existent und somit auch weiter parteifähig; in der Begründetheit ist der Anspruch dann aber erst zu prüfen; um
38 Vgl. Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 146.
39 BGH NJW-RR 2008, 516; Kurpat, Einführung in die Urteilstechnik, Rn. 296; Olivet, Juristische
Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 348.
31
die Begründetheitsprüfung nicht in der Zulässigkeit vorwegzunehmen genügt auch hier die Schlüssigkeit des Vortrags 40
- die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen; 41 daher sind Rügen der Parteien unerheblich, außer es handelt sich um Rügen nach §§ 39, 267 ZPO oder um Prozesshindernisse; es gelten daher auch keine Verspätungsregeln, außer bei § 296 III ZPO bei verzichtbaren Prozessrügen
- das Gericht ermittelt aber nicht von Amts wegen; der Prozessstoff ist von den Parteien vorzutragen; ggf. ergeht allerdings ein Hinweis an die Parteien; vgl. § 139 II ZPO 42
- ggf. muss eine Beweisaufnahme zur Klärung der Voraussetzung stattfinden; trotz der Prüfung von Amts wegen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast (s.u.)., nach denen das Gericht entscheiden muss zu welchen Lasten die Entscheidung zu treffen ist, falls kein Beweis gelingt
- eine Heilung ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung möglich, daher ergeht die Entscheidung grds. aufgrund einer mündlichen Verhandlung; die Entscheidung ergeht dann als Prozessurteil oder als Zwischenurteil über Zulässigkeit; ggf. ist das Verfahren auch durch Beschluss zu verweisen nach § 281 ZPO 43
1. Klägerstation
- diese ist grds. im Gutachtenstil abzufassen: Fraglich ist, ob die Klage zulässig ist.
- Unstreitiges und vom Kläger Behauptetes beschränken den Sachverhalt; die rechtliche Prüfung erfolgt allerdings dann vollumfänglich
- den Kläger trifft die Beweislast für die Sachurteilsvoraussetzungen
a) Deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18 ff. GVG 44
b) Zivilrechtsweg § 13 GVG
40 Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, Kap. A Rn. 87; Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der
Zivilstation, Rn. 45.
41 Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 31.
42 Siehe auch Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, Rn. 120.
43 Siehe zur Verweisung auch Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 57.
44 Vgl. Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 36.
32
c) Ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 253 ZPO 45
ggf. sind Fehler heilbar gem. § 295 ZPO; Inhalt nach § 253 ZPO insb. Antrag und Lebenssachverhalt sowie Zustellung nach § 271 ZPO i.V.m. § 166 II ZPO durch Amtszustellung nach §§ 166 ff. ZPO (wer hat wie an wen zugestellt)
d) Zulässigkeit einer Klageänderung §§ 263 ff. ZPO
siehe dazu ausführlich die Ausführungen zur Klageänderung im sechsten Teil 46
e) Sachliche Zuständigkeit
grds. das Amtsgericht gem. §§ 1 ZPO, 23 GVG; es gilt rügeloses Einlassen nach § 39 ZPO, außer es besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 40 II 2 ZPO; so ist insb. das Amtgericht nach § 23 Nr. 2a GVG für Wohnraummietstreitigkeiten und das Landgericht nach
§ 71 II Nr. 2 GVG bei der Amtshaftung ausschließlich zuständig
f) Örtliche Zuständigkeit
diese richtet sich nach §§ 12 ff. ZPO; auch hier ist rügeloses Einlassen nach § 39 ZPO
möglich, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht so wie insb. bei §§ 24, 29a ZPO 47 unter den allgemeinen und besonderen Gerichtsständen besteht ein Wahlrecht für den Kläger gem. § 35 ZPO, sofern kein ausschließlicher Gerichtstand besteht; es ist immer an den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO zu denken; dies gilt auch in den Fällen eines Rücktritts vom Vertrag oder bei einer Schadensersatzhaftung nach §§ 122, 179 BGB sowie bei Feststellungsklagen; bei Schadensersatz als Surrogat für eine Leistung ist der Erfüllungsort dort, wo die ursprüngliche Leistung geschuldet gewesen ist(§§ 269, 270BGB); bei Arbeitnehmer ist an § 2 Nr. 3 ArbGG zu denken, dies gilt aber nicht für einen Geschäftsführer § 5 I 3 ArbGG
g) Funktionelle Zuständigkeit
- welches Organ ist zuständig; entweder der Richter oder Rechtspfleger; innerhalb der Gerichte regelt sich die funktionelle Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan gem.
§ 21e GVG; innerhalb einer Kammer gilt der Geschäftsverteilungsplan nach § 21g GVG
- zudem gibt es Sonderregelungen wie §§ 23b ff. GVG für das Amtgericht in Familiensachen
45 Siehe dazu auch Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 112.
46 Zur Zulässigkeit der Klageänderung siehe S. 137 ff.
47 Siehe auch Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 56.
33
- beim Landgericht besteht meist eine Kammer für Handelsachen (KfH) gem. §§ 93 ff. GVG; diese sind zuständig sofern der Katalog des § 95 GVG einschlägig ist und entweder der Kläger die Zuweisung zu der Kammer mit der Klage beantragt gem. § 96 GVG oder der Beklagte dies in der Klageerwiderung beantragt gem. § 98 GVG; die KfH ist mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (sachkundige Laienrichter; diese werden durch die IHK berufen) besetzt
h) Parteifähigkeit § 50 ZPO 48
i) Prozessfähigkeit §§ 51 ff. ZPO, ggf. gesetzliche Vertretung 49
j) Prozessführungsbefugnis § 51 I 2 ZPO
- dies ist die prozessuale Berechtigung ein materielles Recht im eigenen Namen einzuklagen; dies kann muss aber nicht ein eigenes Recht sein; fremde Rechte können im eigenen Namen
eingeklagt werden bei Vorliegen einer Prozessstandschaft 50
aa) Gesetzliche Prozessstandschaft
- ein Amtswalter ist keine Vertreter sondern Partei Kraft Amtes; z.B. der Insolvenz- oder
Testamentsvollstrecker, ein Zwangsverwalter bei Grundstücken, der Nachlaßverwalter 51
- actio pro socio bei Miteigentümern, Miterben, Gesellschaftern bzgl. des gemeinschaftlichen Rechts
- im Familienrecht bei Unterhaltsklagen besteht eine gesetzliche Prozessstandschaft, da sonst ein auf Unterhaltszahlungen verklagtes Elternteil Beklagter und gleichzeitig gesetzlicher Vertreter des klagenden Kindes wäre; daher ist der andere Elternteil gesetzliche Prozessstandschafter (vgl. § 1629 BGB)
- nach § 265 II 1 ZPO kann auch der Kläger, der mittlerweile nicht mehr Eigentümer einer
Sache ist, weiter den Prozess betreiben; 52 nach der Relevanztheorie ist allerdings der Antrag umzustellen auf Leistung an den Rechtsnachfolger, da mangels Inhaberschaft des Eigentums kein Herausgabeanspruch an den Kläger besteht; die Klage des ursprünglichen Eigentümers ist nur unzulässig im Fall von § 265 III ZPO i.V.m. § 325 II ZPO; eine eigene Klage des
48 Siehe dazu Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 111.
49 Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 50.
50 Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 68.
51 Hierzu auch Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 100; Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Rn. 429.
52 Dazu auch Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 174 ff.
34
Rechtsnachfolgers ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig wegen § 265 II 2 ZPO, außer es ist gerade ein Fall des § 265 III ZPO i.V.m. § 325 II ZPO
- strittig ist der Fall bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) nach § 836 I ZPO; 53 nach dem BGH 54 liegt die Geltendmachung eines eigenen materiellen Rechts vor, so dass daher schon keine Prozessstandschaft notwendig ist; nach der herrschenden Lehre 55 ist dies ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, da kein eigenes materielles Recht an der Forderung besteht; diese Ansichten sind in einer Klausur aufzuzeigen, mangels unterschiedlicher Ergebnisse ist der Streit nicht zu entscheiden; in der Praxis ergeben sich daher keine Auswirkungen der unterschiedlichen Ansichten bb) Gewillkürte Prozessstandschaft
nur in engen Grenzen zulässig, um eine Popularklage auszuschließen: 56
- Ermächtigung durch den eigentlich Berechtigten analog § 185 I BGB
- bzgl. eines übertragbaren Rechts (kein höchstpersönliches Recht)
- Transparenz; Offenkundigkeit der Ermächtigung durch Erklärung gegenüber dem Gegner und dem Gericht
- eigenes rechtliches Interesse des Klägers, z.B. bei einer Abtretung (das Recht steht eigentlich dem neuen Forderungsinhaber zu, der alte Inhaber hat aber ein Interesse an der Zahlung, da er sonst im Innenverhältnis gegenüber dem neuen Inhaber haftet); nicht bei der Klage durch einen zukünftigen Erben für den Erblasser, da kein Anspruch auf das Erbe besteht sondern nur eine „Hoffnung“ (da der Erblasser die Erbfolge jederzeit durch Testament ändern kann und daher keine gesicherte Rechtsposition besteht) aber ggf. besteht in diesen Fällen ein Interesse um der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber Familienmitgliedern und Verwandtem zu entgehen; nicht bei § 242 BGB z.B. der Mittelose klagt für einen Reichen um PKH zu erhalten oder bei einem Parteitausch um als selbst Zeuge auftreten zu können, …
k) Postulationsfähigkeit § 78 ZPO 57
Vertretung durch einen Rechtsanwalt beim Landgericht, OLG und dem BGH oder in Familienstreitigkeit
53 Zum PfÜB siehe Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung,
Band II.
54 BGH NJW-RR 2006, 138.
55 Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 648 m.w.N.; Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil,
Rn. 132.
56 Dazu auch Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 69.
57 Vgl. auch Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 52.
35
l) Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit § 261 ZPO
soweit die objektive und subjektive Rechtskraft eines anderen Verfahrens eingreift 58
m) Keine entgegenstehende Rechtskraft § 322 ZPO
- hier bezieht sich dies nur auf die materielle Rechtskraft 59 nach § 322 ZPO (die formelle Rechtskraft 60 ist nur für Vollstreckung nötig § 705 ZPO)
- in der Prozessstation ist nur die prozessuale Rechtskraft (ne bis in idem) entscheidend; ein weiteres Urteil ist bei Vorliegen der Rechtskraft unzulässig; in der Sachstation ist dann die materielle Rechtskraft in Bezug auf die präjudizielle Bindung des Richters an die Entscheidung zu prüfen, d.h. es ist zu fragen, ob eine Bindung an den Inhalt des bereits ergangenen Urteils besteht und daher neue Feststellungen zum Sachverhalt unzulässig sind
- gleicher Streitgegenstand (gleicher Antrag und Lebenssachverhalt) 61 sowie kontradiktorisches Gegenteil sind ausgeschlossen (was im logischen Widerspruch zum ersten Urteil steht, wie z.B. ist nach Verurteilung zur Zahlung eines Kaufpreises eine Klage auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB aufgrund der Zahlung unzulässig; kein kontradiktorisches Gegenteil besteht, falls der ehemalige Beklagte jetzt eine Leistung einklagt nachdem der ehemalige Kläger mit einer negativer Feststellungsklage verloren hat, da durch die Abweisung der negativen Feststellungsklage gerade festgestellt wird, dass der Anspruch besteht, so dass somit kein Widerspruch durch die zweite Klage entstehen kann, sondern gerade die erste Klage fortgesetzt wird)
- daher ist eine neue Teilklage aufgrund eines anderen Streitgegenstandes zulässig, sofern vorher nur ein Teil eingeklagt wurde und diese Klage abgewiesen wurde (der Beklagte sollte daher nach § 256 II ZPO Widerklage stellen auf Feststellung, dass über das bisher Eingeklagte hinaus kein Anspruch besteht)
- falls der Kläger erst eine negative Feststellungsklage erhebt, um feststellen zu lassen, dass kein Anspruch besteht, und der Beklagte dann eine Widerklage als Leistungsklage aufgrund eben dieses Anspruchs erhebt, steht dem keine Rechtskraft entgegen, da zwar der gleiche Sachverhalt betroffen ist, aber der Antrag der Leistungsklage über die reine Feststellung hinaus geht und daher nicht identisch ist; vielmehr wird die Feststellungsklage unzulässig, da deren Antrag vollständig im Antrag auf Leistung aufgeht
58 Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 125 f.
59 Siehe zur materiellen Rechtskraft Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 351 ff.; Schmitz/Frisch/Neumaier, Die Station
in Zivilsachen, S. 133.
60 Siehe dazu Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 548.
61 Zum Streitgegenstand siehe auch Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 160 ff.
36
n) Rechtsschutzbedürfnis
- ein Rechtsschutzbedürfnis besteht wenn das Klageziel nicht auf einem anderen Weg
schneller, einfacher oder günstiger zu erreichen ist 62
- eine Klage ist nicht unzulässig, wenn gegen den jetzigen Kläger bereits ein Prozess des Beklagte auf Zahlung rechtshängig ist und der Kläger die nun geltend gemachte Forderung dort aufrechnen könnte, da der Kläger sonst zur Anerkennung im ersten Prozess gezwungen würde obwohl er sich eigentlich gegen die Klage verteidigen will
- auch wenn der Kläger in einem anderen Verfahren rechtskräftig verurteilt worden ist, ist eine Klage trotz der Möglichkeit der Aufrechnung ebenfalls nicht unzulässig, da die Aufrechnung in der Vollstreckung nicht geltend gemacht werden kann gem. § 767 II ZPO
o) Festellungsinteresse
bei der Feststellungsklage 63
2. Beklagtenstation
- es kommt nur auf die Erheblichkeit der Verteidigung des Beklagten an
- daher ist nur zu prüfen, was sich an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts im Gegensatz zur Prüfung beim Kläger ändert, sofern der Vortrag des Beklagten als wahr
unterstellt wird 64
- zuerst ist herauszuarbeiten welche vorgebrachten Tatsachen rechtlich überhaupt etwas ändern; nur diese sind erheblich
- entweder durch einfaches Bestreiten der Tatsachen der Angaben des Kläger oder durch ein Behaupten der folgenden Prozesshindernisse; der Beklagte muss sich auf die Hindernisse berufen, da diese nicht von Amts wegen geprüft werden; zudem trägt der Beklagte für das
Bestehen der Hindernisse die Beweislast 65
- Prozesshindernisse: 66 Einreden des Schiedsvertrages § 1032 ZPO Einrede der fehlenden Sicherheit für Prozesskosten § 110 ff. ZPO Einrede der fehlenden Kostenerstattung § 269 VI ZPO
- letztlich trägt der Beklagte auch die Beweislast für Sachurteilsvoraussetzungen, die eigentlich der Kläger beweisen muss, sofern der Beklagte lieber ein Sachurteil erwirken will
62 Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 158; Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 73.
63 Zur Feststellungsklage siehe auch S. 185 f.
64 Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 350.
65 Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, Kap. A Rn. 82.
66 Dazu auch Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 133.
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anstatt eines Prozessurteils (z.B. wegen der materiellen Rechtskraft) und das Gericht die Klage bereits aus prozessualen Gründen abweisen könnte
3. Replikstation
- als 2. Klägerstation als Reaktion auf den Beklagtenvortrag; eine Replik ist in der Prozessstation eher selten
- Bestreiten der Tatsachen bzgl. der Einreden des Beklagten
4. Beweisstation
eine Beweisstation in der Prozessstation kann nötig sein, 67 kommt sehr selten vor; zu den Einzelheiten der Beweisstation siehe daher die Ausführungen im Rahmen der Sachstation V. Sachstation
dies stellt die Begründetheitsprüfung dar
1. Klägerstation
a) Obersatz
das Klägervorbringen ist schlüssig, wenn der Antrag nach dem Klägervortrag und dem Unstreitigen gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die vorgebrachten Tatsachen i.V.m. den Rechtsansichten das Recht als entstanden erscheinen lassen. 68
Alternative: Die Klage müsste schlüssig sein. Dies ist der Fall, wenn der Kläger nach seinem Vorbringen einen Anspruch hat. Der Anspruch könnte gem. § …
Alternative 2: Die Klage ist bzgl. der anspruchsbegründenden Umstände schlüssig, wenn alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage, die zur begehrten Rechtsfolge führt, nach dem Unstreitigen und dem streitigen Klägervortrag vorliegen. Fraglich ist, ob der Kläger einen Anspruch gem. § … gegen den Beklagten hat.
b) Darstellung der Prüfung
- die Prüfung des Anspruchs folgt dem aus dem ersten Examen bekannten Aufbau
- die Darstellung erfolgt im Gutachtenstil
- zeitlich ist auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen 69
67 Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, Kap. A Rn. 82.
68 Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 82.
69 Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil, Rn. 70.
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- es wird kein Konjunktiv benutzt, da in dieser Station von der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers ausgegangen wird; der Sachverhalt ergibt sich allein aus dem unstreitigen und streitigen Vorbringen des Klägers
- daher sind auch immer nur anspruchsbegründende Tatsachen zu prüfen; der Kläger muss das Entstehen des Anspruchs und die Ansprucherhaltung (Verjährung gehemmt wurde, ein Aufrechnungsverbot steht entgegen, …) darlegen
- der Kläger muss grds. nur das darlegen, was er auch beweisen muss; 70 dabei gilt: die Darlegungs- bzw. Beweislast, trägt der, für den eine Norm günstig ist, außer das Gesetz sieht
eine andere Regelung vor (§ 280 I 2 BGB aufgrund der Formulierung „es sei denn“ 71 ); daher muss der Kläger z.B. bei einem Anspruch aus § 179 I BGB nicht beweisen, ob der Vertreter Vertretungsmacht hatte, denn dies muss der Beklagte beweisen, da es eine anspruchshindernde Voraussetzung ist; BGH 72 dies gilt auch beim Recht zum Besitz bei § 985 BGB, da dies nach h.M. 73 eine rechtshindernd Einwendung ist, daher trägt der Beklagte die Beweislast und der Kläger muss daher dazu auch nichts vortragen
- der Kläger muss dabei Haupttatsachen vortragen; Hilfstatsachen können als Indizien daneben zusätzlich (allein reichen diese nicht) vorgetragen werden
- es kann zu einer Verkürzung der Darlegungslast kommen; dann greifen die Vermutungsregeln analog § 292 ZPO; Vermutung i.S.d. § 292 ZPO sind z.B. § 1006 BGB, aber nicht § 280 I 2 BGB, da dies keine Vermutung im Rechtssinn ist; der Beklagte muss dann bereits in der Beklagtenstation entweder die Vermutungsgrundlage bestreiten (z.B. es lag kein Besitz vor bei § 1006 BGB) oder die Vermutungsfolge durch den Beweis des Gegenteils gem. § 292 ZPO widerlegen (z.B. bei § 1006 BGB der Beklagte ist Eigentümer) 74
c) Beweislast im Einzelnen
- grds. ist es zu empfehlen, im Kommentar unter der letzten Fußnote einer Norm nachzusehen, wie die Rechtsprechung die Beweislast auslegt
- Eigentum: der Anspruchsteller muss den eigenen Erwerb beweisen, der Gegner muss dagegen den Eigentumsverlust des Anspruchsstellers nachweisen; es gilt der Grundsatz der Fortdauer der Eigentümerstellung
70 Olivet, Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation, Rn. 87; Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil,
Rn. 103.
71 Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 155.
72 BGHZ 99, 52; Palandt/Ellenberger, BGB, § 179 Rn. 10.
73 BGH NJW-RR1986, 282; Palandt/Bassenge, BGB, § 986 Rn. 2.
74 Dazu insgesamt auch Lackmann, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, Rn. 254; Musielak, Grundkurs
ZPO, Rn. 480 ff.
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Sebastian Homeier, 2011, Zivilrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung, München, GRIN Verlag GmbH
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