Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Quellenlage und Forschungsstand 3
2.1 Einordnung des Traktats in den historischen Kontext
der Geschichte der Hexerei 5
3. Der Traktat Binsfedls „Von Bekanntnuß der Zauberer
unnd Hexen - Ob und wie viel denselben zu glauben“ 6
3.1 Zauberei im Traktat 7
3.2 Die Prozessführung im Traktat 12
4. Der Fall Niclas Fiedler 12
5. Schlussbetrachtung 19
6. Bibliographie 23
2
1. Einleitung
Bei der Lektüre der Forschungsliteratur über die Hexenverfolgung im Raum Trier trifft man immer wieder auf spezielle Persönlichkeiten und Vorfälle, welche sehr bedeutsam für das Verständnis der Hexerei und Hexenverfolgung der Frühen Neuzeit sind. Eine dieser Personen wird in den Mittelpunkt dieser Arbeit gerückt, oder besser gesagt, seine wichtigste Schrift in Bezug auf die Hexenverfolgung. Es handelt sich um den Weihbischof Peter Binsfeld und sein Traktat “Von Bekanntnuß der Zauberer unnd Hexen - Ob und wie viel denselben zu glauben“. Wie wichtig war diese Schrift für die geführten Hexenprozesse, gerade in Trier selbst? Wurde dieses Werk auch direkt bei der Prozessführung angewendet? Welche Einschätzung kann, resultierend aus den Antworten auf diese Fragen, über die Einflussnahme der Kirche auf einen Hexereiprozess, geführt durch eine weltliche Gerichtsbarkeit, getroffen werden? Dazu wird im Folgenden erst beschrieben, welcher damals aktuelle Hexereibegriff dem Traktat Binsfelds zu Grunde lag und wie dieses Werk historisch einzuordnen ist. Danach folgt eine kurze Zusammenfassung des Traktats. Im Anschluss wird versucht, Parallelen zwischen einem ausgewählten Prozessfall in Trier und dem Traktat Binsfelds zu ziehen. Hierbei handelt es sich um den Fall des Niclas Fiedler. Dem liegt die eher “narrative“ 1 Forschung Manfred Hammes’ 2 und die Transkription der Geständnisse Fiedlers, in Auszügen, von Rita Voltmer 3 zu Grunde. Es folgt eine Schlussbetrachtung, die versucht die oben genannten Fragen zufrieden stellend zu beantworten.
2. Quellenlage und Forschungsstand
Diese Arbeit beschäftigt sich hauptsächlich mit zwei Quellen zum Thema Hexenverfolgung im Raum Trier der Frühen Neuzeit. Ihr liegen zu Grunde: Das Gesamtwerk, der Hexentraktat “Tractatus de confessionibus
1 Vgl. Dillinger, Johannes. Böse Leute. In: Trierer Hexenprozesse - Quellen und Darstellungen. Bd. 5, S. 34
2 Vgl. Hammes, Manfred. Hexenwahn und Hexenprozesse. S.182-192.
3 Geständnis des ehemaligen Bürgermeisters von Trier, Niclas Fiedler (Auszug) , in: historicum.net, URL:
http://www.historicum.net/no_cache/persistent/artikel/916/ (30.01.2010)
3
maleficorum et sagarum, & auctior redditus. An, & quanta fides ijs abhibenda sit?“ 1589 geschrieben vom trierischen Weihbischof Peter Binsfeld. Benutzt wurde die deutsche Ausgabe “Von Bekanntnuß der Zauberer unnd Hexen - Ob und wie viel denselben zu glauben“ 1590, übersetzt von Heinrich Bock. Den Traktat gibt es in 3 erweiterten Auflagen. 1. Auflage 1589, 2. Auflage 1591 (Die Erweiterungen beziehen sich hauptsächlich auf den theoretischen ersten Teil des Werkes und mehrere Quellennachweise sowie Einflüsse der bereits, seit dem Erscheinen der 1. Auflage, geführten Prozesse.) und die 3. Auflage 1596 (Hier sind zusätzlich Stellungnahmen zu den Gegendarstellungen des Hexenverfolgungsgegners Cornelius Loos 4 zu finden.) Diese 3 Auflagen und die vorliegende deutsche Übersetzung sind zusammen mit der Handschrift der Hälfte des Traktates von Loos und dem Bruchstück des verhinderten Kölner Drucks (1592-93) die überlieferten schriftlichen Überreste. In gewissen Maße könnte man dazu noch Loos’ Wideruf (1593) und Delrios Kommentar (1599) zählen. 5 Auf Grund der zeitlichen Einordnung der zweiten benutzten Quelle, wird in dieser Arbeit nur die 1. Auflage benutzt. Hierbei handelt sich um die Geständnisse des im Oktober 1591 in Trier verfolgten und hingerichteten Niclas Fiedler. Die vorliegende Quelle wurde von Rita Voltmer in Auszügen transkribiert. 6
Was die Forschung im Bereich der Trierer Hexenverfolgung angeht, wird an dieser Stelle auf Johannes Dillinger verwiesen, der in seinem Buch “Böse Leute“ von 1999 einen hervorragenden Überblick bietet. Alle, auch für diese Arbeit wichtigen Schriften, werden genannt. Zusätzlich muss natürlich auch dieses Werk Dillingers genannt werden, da es sich eingehend mit den Verfolgungen in Kurtrier beschäftigt und somit auch alle wichtigen Informationen über Binsfeld und sein Traktat enthält. Auch ein sehr knapper Überblick über Fiedlers Prozess ist darin zu finden, der allerdings leider nichts Neues beinhaltet.
Zum Prozess Niclas Fiedler selbst gibt es eine eher narrative Studie von Manfred Hammes aus dem Jahre 1989. Der Verlauf des Fiedlerchen
4 Vgl. Biographisches-Bibliographisches Kirchenlexikon, http://www.bbkl.de/l/loos.shtml (30.01.2010)
5 Van der Eerden, P.C., Der Teufelspakt bei Petrus Binsfeld und Cornelius Loos. In: Trierer Hexenprozesse -
Quellen und Darstellungen. Bd. 1, S. 52-54.
6 Im Vorwort der Quelle hat sich ein Datierungsfehler eingeschlichen. Fiedler wurde am 02.10.1591 hingerichtet,
nicht wie versehentlich angegeben am 01.10.1591.
4
Prozess wird hier geschildert und einige Denkanstöße in Hinblick auf die Verwendung von Binsfelds Traktat gegeben. Da es leider sonst keine genaueren Untersuchungen zum Fall Fiedler gibt, versucht diese Arbeit einen Teil der Forschungslücke zu schließen. Zum allgemeinen Überblick über Hexen und Hexenverfolgung gibt es zahlreiche, auch sehr neue Werke, die hier nicht weiter genannt werden können. Allerdings seien zum Überblick die beiden 2008 erschienen Schriften von Walter Rummel und Rita Voltmer “Hexen und Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit“ und “Hexen - Wissen was stimmt“ zu empfehlen.
2.1 Einordnung des Traktats Binsfelds und des Fall Fiedlers in den historischen Kontext der Geschichte der Hexerei Da das Traktat (1589) und der Prozess Fiedlers (1590/91) sich in einem sehr engen Zeitraum befinden, kann man sie beide in der Chronologie der Hexengeschichte gleich einordnen. Die wichtigsten Schriften für die Hexenlehre und die Prozessführung in Bezug auf den Traktat sind (frei nach Rummel/Voltmer. Hexen und Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit):
- Codex Theodosianus und Codex Justinianus.
- Canon episcopi.
- Liber Sextus (Corpus Iuris Canonici) 1298.
- Malleus Maleficarum (Hexenhammer) 1487.
- Peinliche Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Carolina) 1532.
- Die Bibel, auf die sich Binsfeld sehr oft beruft.
- Bamberger Halsgerichtsordnung 1507.
- Hexenbulle 1484 „Summa desiderantes affectibus“ von Papst Innozenz VIII.
- Sachsenspiegel (ca. 1225) und Schwabenspiegel (ca. 1240) die den Feuertod und die Ketzerei erwähnen.
- Gegenschrift von Dr. Johann Weyer 1563, “De prestigiis daemonium“, die ihrerseits eine Gegenwelle vor allem auf katholischer Seite bewirkt.
5
Zusätzlich zu den, wie man sieht mittlerweile reichlichen Schriften über das Zaubern als Straftat kommen noch andere wichtige weltliche Faktoren, die die Hochzeit der Hexereiverfolgung von ca. 1560-1630 bedingten. Da wären: Die Reformation und das Konzil von Trient 1563, die so genannte kleine Eiszeit (Klimawandel zum beginnenden 15. Jhd. der viele Missernten usw. mit sich brachte), Die Erfindung des Buchdrucks 1450, welche diese Flut an Schriften erst ermöglichte und neue Möglichkeiten der Kommunikationskanäle. Wichtig noch ist die Ausbildung von Juristen zu nennen und die ständigen Änderungen der Gesetze und
Prozessordnungen, vor allem in territorialen Bereichen. Alle diese Faktoren begünstigen eine solche Verfolgungswelle und auch die theoretischen Grundlagen (wie z.B. Der Traktat Binsfelds) die dafür notwenig sind.
3. Der Traktat Binsfelds
„Von Bekanntnuß der Zauberer unnd Hexen -Ob und wie viel denselben zu glauben“
Peter Binsfeld wurde 1546 in der Eifel als Sohn eines armen Bauern geboren. Ein Mönch des Zisterzienserklosters “Himmerod“ ermöglichte ihm sein Studium in Rom 7 . Wegen seiner enormen theologischen Kenntnisse wurde er vom Trierer Kurfürst, Erzbischof Jakob III von Eltz, in Prüm eingesetzt 8 und später Weihbischof und Generalvikar in Trier. 9 In dieser Zeit, 1589/90 verfasste er seinen bekannten Traktat “Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum & auctio reddidus / An, & quanta fides ijs adhibenda sit“. “Von Bekanntnuß der Zauberer unnd Hexen - Ob und wie viel denselben zu glauben“ ist die 1590er Übersetzung ins Deutsche von Heinrich Bock. 10
Nun folgt ein kurzer Überblick über die Gliederung und den Inhalt des Traktats. Der Traktat ist in zwei große Teile gegliedert. Der erste Teil
7 Vgl. Biographisches-Bibliographisches Kirchenlexikon, 1. Bd. S. 593.
8 Vgl. Lexikon für Theologie und Kirche, 1. Bd. S. 362ff
9 Vgl. Biographisches-Bibliographisches Kirchenlexikon, 1. Bd. S. 593.
10 Vgl. Petrus, Binsfeld. Tractat, Von Bekanntnuß der Zauberer und Hexen, Einleitung, III. S. 8.
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Arbeit zitieren:
Achim Oehm, 2010, „Von Bekanntnuß der Zauberer unnd Hexen“, München, GRIN Verlag GmbH
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