Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Vorgehensweise 3
1.3 Zielsetzung 4
2 Die Notwendigkeit von Wahrscheinlichkeitsbegriffen 5
3 Wahrscheinlichkeitsbegriffe im Rahmenkonzept 7
3.1 Qualitative Anforderungen 7
3.2 Bilanzierungsfähigkeit 8
3.3 Auslegungsmethodik 9
4 Wahrscheinlichkeitsbegriffe in den IFRS 11
4.1 Inventarisierung 12
4.2 Konkretisierung 15
4.2.1 Probable 16
4.2.2 More likely than not 17
4.2.3 Highly probable 18
4.2.4 Possible 19
4.2.5 Reasonably possible 21
4.2.6 Not possible 22
4.2.7 Remote 23
4.2.8 Reasonably certain 24
5 Qualität der Wahrscheinlichkeitsbegriffe 25
5.1 Quantifizierung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen 25
5.1.1 Kommunikationseffizienz 30
5.1.2 Numerische Wahrscheinlichkeitsgrenzen in der Fachliteratur 34
5.2 Übersetzung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen 36
5.2.1 Übersetzungsfehler 38
5.2.2 Änderung der Intention 41
5.2.3 Inkonsistente Übersezung 42
5.2.4 Mehrfachbedeutung von unwahrscheinlich 43
5.2.5 Änderungsvorschläge 44
I
6 Wahrscheinlichkeitsbegriffe und Bilanzpolitik 46
6.1 Ermessensspielräume 47
6.2 IAS 37 Rückstellungen 48
6.2.1 Ermessensspielräume in IAS 37 51
6.2.2 Exposure Draft zu IAS 37 52
6.3 IAS 12 Latente Steuern 53
6.4 Einschränkung von Ermessensspielräumen 55
6.5 Ermessensspielräume im Vergleich: IFRS vs. UGB 56
7 Schlussfolgerung 58
8 Zusammenfassung 61
9 Anhang 63
10 Literatur 68
II
Abbildungsverzeichnis
1 Wahrscheinlichkeitsbegriffe in der Bilanzpolitik . . . . . . . . . . . . . . . 46 2 Abstufung der Wahrscheinlichkeit in IAS 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Tabellenverzeichnis
Inventarisierung der Wahrscheinlichkeitsbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . 13 Anzahl und Übersetzung von
probable
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Anzahl und Übersetzung von
more likely than not
. . . . . . . . . . . . . . 17 Anzahl und Übersetzung von
highly probable
. . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Anzahl und Übersetzung von
possible
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Anzahl und Übersetzung von
reasonably possible
. . . . . . . . . . . . . . 21 Anzahl und Übersetzung von
not possible
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Anzahl und Übersetzung von
remote
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Anzahl und Übersetzung von
reasonably certain
. . . . . . . . . . . . . . . 24 10 Numerische Wahrscheinlichkeitsgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 11 Beispiel Kommunikationseffizienz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 12 Kommunikationseffizienz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
13 Übersetzungsfehler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 14 Änderung der Intention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 15 Inkonsistente Übersetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 16 Mehrfachbedeutung von
unwahrscheinlich
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 17 Alle Numerische Wahrscheinlichkeitsgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 18 Vorkommen der Wahrscheinlichkeitsbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
III
Abkürzungsverzeichnis
CGU Cash Generating Unit
F Framework (Rahmenkonzept)
FASB Financial Accounting Standards Board
IAS International Accounting Standards
IASB International Accounting Standards Board
IFRS International Financial Reporting Standards
NZ-GAAP New Zealand Generally Accepted Accounting Principles
SFAS Statement of Financial Accounting Standards
UGB Unternehmensgesetzbuch
UK-GAAP United Kingdom Generally Accepted Accounting Principles
US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
IV
1 Einleitung
Wahrscheinlichkeitsbegriffe werden in der internationalen Rechnungslegung verwendet, um unsichere zukünftige Ereignisse zu beschreiben. In der Rechnungslegung hat man es zwar prinzipiell mit der Erfassung vergangener Transaktionen zu tun, bestimmte Jahresabschlussposten hingegen antizipieren zukünftige Ereignisse die mit einer gewissen Unsicherheit verbunden sind. Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS (kurz: IFRS) verwenden daher Wahrscheinlichkeitsbegriffe wie so gut wie sicher, wahrscheinlich, möglich und unwahrscheinlich um verschiedene Grade von Ungewissheit in die Rechnungslegung zu integrieren. In den IFRS gibt es über zwanzig solcher Begriffe, die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeiten repräsentieren. Fast jeder Standard beinhaltet Wahrscheinlichkeitsbegriffe. Dies ist im Vergleich zum UGB auf die stärkere Zukunftsorientierung der IFRS zurückzuführen. Die Notwendigkeit auch unsichere Ereignisse in der Rechnungslegung zu berücksichtigen, findet man in den qualitativen An-forderungen des Rahmenkonzepts. Der Begriff wahrscheinlich (probable) ist der zentrale Wahrscheinlichkeitsbegriff und ist als Bestandteil der allgemeinen Ansatzkriterien, sowie in zahlreichen Einzelstandards, zu finden. Das Rahmenkonzept nimmt keine genauere Konkretisierung oder Definition vor und verweist bei der Frage, wie im Speziellen vorzugehen ist, explizit auf die Einzelstandards. Der Standardsetter verwendet ausschließlich verbale Wahrscheinlichkeitsbegriffe und verzichtet bewusst auf eine Quantifizierung. Die Intention wird teilweise durch Erläuterungen und Beispiele konkretisiert. In der Literatur werden hingegen in Einzelfällen Richtwerte angegeben, und auch die Praxis orientiert sich manchmal an prozentualen Größen. Eine konsistente Interpretation von Wahrscheinlichkeitsbegriffen durch die Anwender (vor allem Wirtschaftsprüfer und Finanzmanager) ist von großer Bedeutung und deshalb Untersuchungsgegenstand verschiedener Studien.
1.1 Problemstellung
Die Verwendung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen schränkt die Objektivität der Rechnungslegung notwendigerweise ein. Es besteht ein Konflikt zwischen den beiden qualitativen Anforderungen der Zuverlässigkeit (Objektivität) und der Relevanz (Zukunftsbezogenheit). Die dürftige Erläuterung des Begriffes wahrscheinlich im Rahmenkonzept und die teils fehlende Konkretisierung in den Standards führen zu Regelungslücken, die einer bestimmten Auslegungsmethodik bedürfen. Neben einer unzureichenden Definition
1
von wichtigen Begriffen, stellt möglicherweise die Vielfalt von verschiedenen Begriffen ein Problem dar. Die Varietät und eine uneinheitliche Beschreibung könnten die konsistente Interpretation beeinträchtigen. Obwohl die IFRS auf quantitative Größen zur Beschreibung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen verzichten, impliziert jeder Begriff eine numerische Größe bzw. ein Intervall der die zukünftige Eintrittswahrscheinlichkeit widerspiegelt. Es stellt sich die Frage, ob alle Anwender diese Größen gleich oder zumindest ähnlich einschätzen. Bei der Übersetzung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen kann es aufgrund von Variationen (keine Wort-für-Wort Übersetzung) und Fehlern zu einer Einschränkung der internationalen Vergleichbarkeit und Harmonisierung kommen. So wird z.B. der Begriff unlikely mit wahrscheinlich nicht, vermutlich nicht und voraussichtlich nicht übersetzt und dadurch möglicherweise auch verschieden interpretiert. Durch die subjektive Auslegung unbestimmter Begriffe können erhebliche Ermessensspielräume entstehen. Die bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten sind verglichen mit dem UGB, trotz weniger formaler Wahlrechte, größer und oft nicht erkennbar.
Aus den beschriebenen Problemen lassen sich zentrale Fragestellungen ableiten, die im Rahmen dieser Arbeit behandelt werden:
• Warum muss ein Standardsetter auf dem Gebiet der Rechnungslegung überhaupt mit Wahrscheinlichkeitsbegriffen operieren?
• Welche Wahrscheinlichkeitsbegriffe gibt es in den IFRS, wo und wie oft kommen diese vor?
• Wie werden die Wahrscheinlichkeitsbegriffe an verschiedenen Stellen näher konkretisiert und welche Bereiche sind hauptsächlich betroffen?
• Wie quantifizieren betroffene Akteure Wahrscheinlichkeitsbegriffe und herrscht Einigkeit über die Interpretation numerischer Werte innerhalb dieser Gruppen?
• Inwieweit beeinträchtigt die Übersetzung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen das Postulat, das internationale Rechnungslegungsnormen einheitlich angewandt werden?
• In welchen Standards entstehen erhebliche Ermessensspielräume und wie können diese eingeschränkt bzw. sichtbar gemacht werden?
2
1.2 Vorgehensweise
Es handelt sich bei vorliegender Arbeit um ein Querschnittsthema, weil Wahrscheinlichkeitsbegriffe in fast jedem Standard vorkommen. Dabei wird versucht, einen groben Überblick über die Thematik zu geben und trotzdem an bestimmten Stellen ins Detail zu gehen. Kapitel 2 widmet sich der Frage, warum man Wahrscheinlichkeitsbegriffe in der Rechnungslegung überhaupt braucht. Wahrscheinlichkeitsbegriffe sind unbestimmte Begriffe, die einer Einschätzung künftiger Ereignisse bedürfen. Anschließend wird auf die Stellung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen im Rahmenkonzept eingegangen. Zum Problem der Unsicherheit geben die qualitativen Anforderungen Auskunft und im Rahmen der Ansatzkriterien wird der Begriff wahrscheinlich das erste Mal genannt. Da es sich bei Wahrscheinlichkeitsbegriffen um auslegungsbedürftige Begriffe handelt, wird veranschaulicht, wie bei der Schließung von Regelungslücken vorgegangen werden soll (Kapitel 3). In Kapitel 4 erfolgt zunächst eine Unterteilung in deskriptive und präskriptive Wahrscheinlichkeitsbegriffe und eine Inventarisierung der Wahrscheinlichkeitsbegriffe in den IFRS. Dabei werden den englischen Originalbegriffen die jeweiligen deutschen Übersetzungen gegenübergestellt. Aus diesem Inventar werden einige Begriffe herausgenommen und genauer analysiert. Es wird untersucht welche Sachverhalte beschrieben und wie die Begriffe näher konkretisiert werden. Kapitel 5 untersucht die Qualität von Wahrscheinlichkeitsbegriffen, d.h. inwieweit werden grundlegende Rechnungslegungsprinzipien wie Intersubjektivität und einheitliche Anwendung erfüllt. Im Rahmen der Quantifizierung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen werden die numerischen Interpretationen von verschiedenen Studien zusammengefasst. Wie hoch der Grad der Übereinstimmung, der Einschätzungen der verschiedenen Akteure ist, wird mithilfe der Kommunikationseffizienz, gemessen. Zudem werden die in der Fachliteratur angegebenen prozentualen Richtwerte zusammengetragen und mit den empirischen Studien verglichen. Das zweite Kriterium zur Bestimmung von Qualität ist das Ergebnis der Übersetzung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen, dabei werden Unzulänglichkeiten wie Übersetzungsfehler aufgezeigt. In Kapitel 6 wird die Stellung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen im Rahmen der Bilanzpolitik analysiert. Es wird herausgearbeitet, warum bei der Verwendung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen zwangsläufig Ermessensspielräume entstehen. Die beiden Standards IAS 37 Rückstellungen und IAS 12 Ertragsteuern werden beispielhaft herausgegriffen, weil dort Wahrscheinlichkeitsbegriffe eine wichtige Rolle spielen. Dadurch soll neben der Analyse einzelner Begriffe im gesamten Regelwerk, die Bedeutung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen innerhalb einzelner Standards angesprochen werden. Darüber hinaus wird veranschaulicht, ob und wie man
3
Ermessensspielräume erkennen oder verhindern kann, und wie es um das bilanzpolitische Gestaltungspotenzial im Vergleich zum UGB bestellt ist.
1.3 Zielsetzung
In der Literatur wird zwar im Rahmen der einzelnen Standards auf Wahrscheinlichkeitsbegriffe eingegangen, wenn diese als Bestandteile von Ansatz- und Bewertung gelten. Es existiert jedoch nach meinem Erkenntnisstand keine wissenschaftliche Arbeit, die sich mit Wahrscheinlichkeitsbegriffen als Ganzes beschäftigt. Das Ziel dieser Arbeit ist es, aufzuzeigen welche Wahrscheinlichkeitsbegriffe es überhaupt gibt und welche relevant sind. Darauf aufbauend soll geklärt werden, welche Probleme im Zusammenhang mit deren Verwendung entstehen. Ein erhöhtes Problembewusstsein ist erforderlich, um konstruktive Änderungsvorschläge entwickeln und später umsetzen zu können, und die Genauigkeit der internationalen Rechnungslegungsstandards verbessern zu können.
4
2 Die Notwendigkeit von Wahrscheinlichkeitsbegriffen
Rechnungslegungsabschlüsse nach IFRS als auch nach UGB beziehen sich auf vergangene Ereignisse: die Bilanz auf einen historischen Stichtag und die GuV auf ein abgeschlossenes Geschäftsjahr. Die Erfassung von vergangenen Sachverhalten stellt in der Regel kein Problem dar. Rechnungslegungssysteme als Informationssysteme können jedoch den Zukunftsaspekt der Bilanzierung nicht außer Acht lassen. Dabei handelt es sich um Tatbestände, die zwar ihren Ausgang in der Vergangenheit haben, aber deren tatsächlicher Wert erst durch zukünftige Ereignisse bestätigt bzw. konkretisiert wird. 1 Als Paradebeispiel können Rückstellungen genannt werden. Wahrscheinlichkeitsbegriffe sind der verbale Ausdruck für die Zukuntsbezogenheit in der Rechnungslegung, wobei die IFRS im Vergleich zum UGB wesentlich zukunftsorientierter ausgerichtet sind. 2
Bei Wahrscheinlichkeitsbegriffen handelt es sich um unbestimmte bzw. unscharfe Rechts-Begriffe. „Ein unscharfer Begriff ist dadurch gekennzeichnet, dass der Nutzer dieses Begriffes den Sinngehalt begreifen und erklären kann“, der Begriff „ jedoch in der Zahlenwelt des Rechnungswesens die notwendige Präzision vermissen lässt.“ 3 Ein Standardsetter verwendet unbestimmte Begriffe um die Vielzahl von umfangreichen und konkreten Einzelregelungen zu vermeiden bzw. in Grenzen zu halten. Unbestimmte Begriffe regeln vielgestaltige Sachverhalte wie die Behandlung von Rückstellungen. In den IFRS gibt es neben Wahrscheinlichkeitsbegriffen eine Vielzahl von anderen unbestimmten Begriffen (u.a. wesentlich, maßgeblich, relevant, erheblich) die in dieser Arbeit jedoch nicht behandelt werden. Die Alternative zu unbestimmten Begriffen wäre stattdessen ausführliche und komplizierte Erklärungen zu allen möglichen Sachverhalten in die Rechnungslegung zu implementieren. Dies wäre nicht durchführbar, weil in der realen Wirtschaftswelt, die einzelnen Tatbestände so verschieden und vielfältig sind und es dafür oft keine abschlie-
ßenden Erklärungen gibt.
4
Außerdem sind die IFRS schon jetzt ein sehr umfangreiches und komplexes Rechnungslegungssystem.
In der Rechnungslegung handelt es sich um eine Vergangenheitsrechnung mit zukunftsbezogenen Aspekten. Wenn man auf die Zukunftsaspekte nicht verzichten will, sind Wahrscheinlichkeitsbegriffe elementare Bestandteile, die zu beachten sind. Aufgrund der
3 TANSKI (2006) S. 60, in weiterer Folge wird die Formulierung unbestimmter Begriff verwendet.
5
begrifflichen Unschärfe kommt es zwangsläufig zu Auslegungsschwierigkeiten, wodurch
erhebliche Ermessensspielräume entstehen können.
5
Wenn man sich nicht auf eine rein vergangenheitsorientierte Bilanzierung beschränken will, erscheint es unumgänglich, sich mit dem Themenkomplex Wahrscheinlichkeitsbegriffe in den IFRS, kritisch auseinanderzusetzen.
5 Vgl. KÜTING (2006) S. 2757.
6
3 Wahrscheinlichkeitsbegriffe im Rahmenkonzept
Das Rahmenkonzept soll Grundlage für die Entwicklung neuer und konsistenter Standards sein, sowie Hilfestellungen bei der Lösung von Rechnungslegungsthemen bieten, die
in keinem Standard eindeutig konkretisiert werden.
6
Da das Rahmenkonzept kein IFRS ist, ist es nicht verbindlich und hat nur eine untergeordnete Stellung. Durch die laufende Entwicklung neuer Standards ist die Konsistenz mit dem Rahmenkonzept zum Teil nicht mehr gegeben und immer öfter vorkommende Begriffe wie der beizulegende Zeitwert (fair value) kommen gar nicht vor. Deshalb wird im Rahmen des Konvergenzprojektes
von IASB und FASB schon seit 2004 an einem neuen Rahmenkonzept gearbeitet.
3.1 Qualitative Anforderungen
Auf der Suche nach ungewissen Sachverhalten, deren Ausdruck sich in Wahrscheinlichkeitsbegriffen findet, ist es angebracht, einen Blick in die qualitativen Anforderungen des Rahmenkonzepts zu werfen. Neben den Grundprinzipien Periodenabgrenzung und Unter-nehmensfortführung kennen die IFRS vier qualitative Anforderungen, die die Nützlichkeit von Informationen im Abschluss sicherstellen sollen. Die im Rahmen von zukunftsbezogenen Ereignissen wichtigsten sind Relevanz und Verlässlichkeit. Die beiden sind immer im Zusammenhang zu betrachten. Informationen gelten als relevant, wenn sie die Entscheidungen der Adressaten beeinflussen, indem sie bei der Beurteilung vergangener, derzeitiger und zukünftiger Ereignisse helfen. Informationen der Vergangenheit werden häufig als Grundlage für die Prognose zukünftiger Ereignisse verwendet (F. 26-27).
Damit Informationen nützlich sind, müssen sie auch verlässlich sein, d.h. frei von Fehlern und verzerrenden Einflüssen. Informationen können zwar von großer Bedeutung für die Entscheidungen der Adressaten sein, aber gleichzeitig nur ein geringes Maß an Verlässlichkeit aufweisen. 7 Vor allem bei ungewissen zukunftsbezogenen (prognostischen) Tatbeständen wie Schadensersatzansprüchen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder die Behandlung eines originären Firmenwerts (F. 31-34). Das schließt jedoch die Berücksichtigung von Ungewissheiten in der Rechnungslegung nicht aus. Der Grundsatz der Vorsicht, ein Subsidiargrundsatz zur Verlässlichkeit, schreibt eine Auseinandersetzung
7
mit Ereignissen und Umständen, die unvermeidlich mit Ungewissheiten verbunden sind, vor. Als Beispiele werden, die Wahrscheinlichkeit zweifelhafte Forderungen einzutreiben und die voraussichtliche Nutzungsdauer von abnutzbaren Wirtschaftsgütern genannt. Vorsicht bedeutet, dass ein gewisses Maß an Sorgfalt bei der Ermessensausübung bei Ansatz und Bewertung von ungewissen Umständen erforderlich ist. Bei der vorsichtigen Bewertung sollen jedoch Erträge nicht zu hoch und Schulden nicht zu niedrig angesetzt werden. Die Bildung stiller Reserven ist explizit ausgeschlossen (F. 37).
3.2 Bilanzierungsfähigkeit
Die Bilanzierungsfähigkeit unterliegt einem zweistufigen Konzept, wobei einerseits die definitorischen Voraussetzungen eines Jahresabschlusspostens gegeben sein müssen und andererseits die Ansatzkritieren eines Abschlusspostens. Wenn im ersten Schritt ein Jahresabschlussposten gem. F. 47 bis F. 80 identifiziert wurde, sind die allgemeinen Ansatzkriterien zu überprüfen. 8 Ein Sachverhalt ist gem. F. 83 zu erfassen wenn:
es wahrscheinlich (probable) ist, dass ein mit dem Sachverhalt verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen oder von ihm abfließen wird
und der Wert verlässlich bestimmt werden kann.
An einer anderen Stelle wird gefordert, dass die Erwartung eines Nutzenzu- bzw. abflusses
hinreichend sicher
sein muss, damit das Wahrscheinlichkeitskriterium gem. F. 83 erfüllt ist (F. 50). Ansonsten wird der Begriff der Wahrscheinlichkeit wird im Rahmenkonzept weder näher präzisiert noch definiert, es wird hingegen von einer sachver-
haltsabhängigen Festlegung der Wahrscheinlichkeitsgrenze ausgegangen.
9
Es erfolgt eine tautologische Umschreibung die auf den Unsicherheitsfaktor hinweist.
10
Das Konzept der Wahrscheinlichkeit wurde deshalb in die Ansatzkriterien aufgenommen, um auf den Grad an Unsicherheit hinzuweisen, mit dem künftige Sachverhalte verbunden sind. Ganz generell aber auch auf die Unsicherheit, die das Unternehmensumfeld kennzeichnet. Die
8
Beurteilung des Unsicherheitsgrades erfolgt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses (F. 85) und widerspricht dem Wertaufhellungskonzept der östereichischen
und europäischen Rechnungslegung.
11
Das Rahmenkonzept ist den einzelnen Standards untergeordnet, daher ist es angebracht dort nachzuschlagen, wie der Standardsetter
wahrscheinlich
und andere Wahrscheinlichkeitsbegriffe näher konkretisiert. Die Formulierung des
wahrscheinlichen
künftigen Nutzenzu- bzw. abflusses findet sich in zahlreichen Ein-zelstandards wieder.
3.3 Auslegungsmethodik
Bei Wahrscheinlichkeitsbegriffen handelt es sich um unbestimmte Begriffe die einer fachgerechten Auslegungsmethodik bedürfen. 12 Die IFRS stellen noch kein geschlossenes Normensystem dar und aufgrund des supranationalen Charakters existiert bis heute noch keine konkrete Auslegungstechnik. Bei Regelungslücken und nicht hinreichend präzisierten Regelungen (wie beim Wahrscheinlichkeitsbegriff) ist gem. IAS 1 und IAS 8 auf Auslegungshilfen zurückgreifen. Unter der Zielsetzung entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen bereitzustellen lassen sich in hierarchischer Reihenfolge als Auslegungshilfen folgende Leitlinien ableiten:
• Die analoge Anwendung von Sachverhaltsregelungen in Standards, die ähnliche und verwandte Fragen behandeln (IAS 8.11a).
• Die Ableitung einer Regelung aus den allgemeinen Definitionen, sowie den im Rahmenkonzept enthaltenen Ansatz- und Bewertungskriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen (IAS 8.11b).
• Die Anwendung von Rechnungslegungsnormen anderer Standardsetter und anerkannte Branchenpraktiken. In beiden Fällen müssen diese Normen bzw. Praktiken mit den IFRS und dem Rahmenkonzept vereinbar sein (IAS 8.12).
Standardentwürfe (Exposure Drafts) sollten nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden, weil bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Veröffentlichung noch erhebliche Änderungen
9
Arbeit zitieren:
Lukas Schlagnitweit, 2010, Der Wahrscheinlichkeitsbegriff in den IFRS - Eine kritische Analyse, München, GRIN Verlag GmbH
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