Inhaltsverzeichnis
I. Vorgeschichte der ersten europäischen Verfassung
II. Die erste europäische Verfassung von 1791
III. Die historische Entwicklung in Deutschland aus der Sicht
des Verfassungsrechts
IV. Deutsche Reichsverfassung (Paulskirchenverfassung) von
27.3.1849 im Vergleich zu der polnisch-litauischen
Verfassung von 1791
V. Der Weg zu der ersten Verfassung der Republik Litauen von
1922
1. Erste Übergangsverfassung 1918
2. Zweite Übergangsverfassung 1919
3. Dritte Übergangsverfassung 1920
VI. Verfassung von 1922
1. Stellung und Kompetenzen der Staatsorgane
a) Seimas
b) Regierung
c) Präsident
VII. Verfassung von 1928
1. Stellung und Kompetenzen der Staatsorgane
a) Seimas
b) Regierung
c) Regierung
VIII. Verfassung von 1938
IX. Verfassungsrechtliche Auswirkungen der Sowjetischen
Okkupation
X. Übergangsverfassung von 1990
XI. Das staatsorganisatorische Modell der Litauischen
Verfassung von 1992
1. Struktur der Verfassung
2. Seimas
I. Vorgeschichte der ersten europäischen Verfassung.
Um zu verstehen wie die erste Verfassung auf dem europäischen Kontinent 1 zustande gekommen ist, darf man die staatsrechtliche und historische Entwicklung der Republik Litauen nicht außer Acht lassen.
Im Jahr 1009. n. Chr. Wurde der Name Litua in der Quedlinburger Annalen erstmals in Verbindung mit einer Reise des Bischofs Brun von Querfurt in das Land der Prussen urkundlich erwähnt. Von einem Staat i.e.S. kann man jedoch erst im 13. Jahrhundert sprechen, als Großfürst MIndaugas die staatsähnlichen Territorien zu einem Gesamtstaat vereinigte und sich 1253 zum König von Litauen krönen ließ. Am 13. August 1385 verpflichtete sich der damalige Großfürst Jogaila im Vertrag von Krewo, sein Land auf ewig dem polnischen Königreich anzugliedern. Anlass zu dieser Handlung waren die äußere Bedrohung der Staaten durch den expandierenden Deutschen Orden, aber auch die persönlichen Interessen Jogailas, der auf diese Weise am 15. Februar 1386 die polnische Krone erhielt.
Litauen blieb jedoch seine staatliche Unabhängigkeit erhalten. Unter Großfürst Vytautas(1392-1420) erreichte Litauen seine größte territoriale Ausdehnung. Es reichte von der Ostsee bis zum Schwarzen Meer und umfasste Städte Kaunas, Vilnius, Kiew, Minsk, Smolensk, Nowgorod.
Im Juli 1569 schloss sich Litauen in einem Unionsvertrag Polen an. Durch die sog. Union von Lubin wurde die zwischen beiden Ländern bestehende Personalunion in eine Realunion umgewandelt. Es war nur noch ein gemeinsamer Herrscher vorgesehen, der in Krakau werden und damit zugleich Großfürst von Litauen sein sollte. Es gab nur noch einen gemeinsamen Seimas, einen königlichen Rat, eine einheitliche Währung und eine gemeinsame Außenpolitik. Beide Länder behielten jedoch ihr eigenes Kabinett, ihr Rechtssystem, ihre Armee und ihre eigene Verwaltung.
II. Die erste europäische Verfassung von 1791.
Das litauische Recht kann auf eine lange Tradition zurückgreifen, so entstand schon 1447 der Kasimir-Kodex, ein erstes Gesetzeswerk, der 1492 überarbeitet wurde. Aus ihm wurde später das Litauische Statut entwickelt. Es sind drei Ausführungen dieses Statuts bekannt, die aus den Jahren
1 Die erste geschriebene europäische Verfassung i.S.v. Verfassungstheorie war „Instrument of Government“ von 1653 zurzeit von Oliver Cromwells in England.
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1529, 1566 und 1588 datieren. Das Litauische Statut war das erste kodifizierte Rechtsdokument im Osten und darin waren schon damals wichtige Menschenrechte verankert. So war beispielweise die Bestrafung des Bürgers allein dem Gericht vorbehalten
Am 3 . Mai 1791 wurde vom polnisch - litauischen Reichstag die erste Verfassung auf dem europäischen Kontinent mehrheitlich angenommen. Diese Verfassung ähnelte mit ihren Bestimmungen der Gesellschaftsordnung in England vor 100 Jahren. Sie bestand aus 11 Artikeln und sah ein zentralistisches Modell einer konstitutionellen Monarchie vor, welches Litauens Eigenstaatlichkeit nicht beachtete. Sie beinhaltete den Begriff der Volkssouveränität und aus dem Rat der 18 Senatoren und 18 Landboten bildeten sich die Kommissionen für Äußeres, Inneres, Heerwesen, Rechtswesen und Finanzen. Selbständiger waren die Erziehungskommission und das erste Kulturministerium Europas.
Der ständige Rat des Königs wurde durch ein Kabinett aus fünf Ministern ersetzt. Für innere und äußere Angelegenheiten behielt der König die Entscheidungskompetenz. Seine Entscheidungen mussten jedoch von den Ministern mit dem Staatssiegel bekräftigt werden, so dass faktisch ein politisches Gegengewicht bestand. Die Wahl des Königs wurde abgeschafft und eine Erbfolge eingeführt. Das Wahlrecht zum Parlament war auf Landeigentümer und steuerzahlende Pächter beschränkt. Den Litauern wurde die gleiche Anzahl von Kabinettsmitgliedern und Offiziellen zugestanden wie den Polen.
Diese Verfassung provozierte Intervention der Großmächte Russland, Preußen und Österreich und damit auch die zweite Teilung Polens. Mit der zweiten Teilung wurde auch die Verfassung aufgehoben. Und schließlich verschwand das Doppelreich bereits am 3. Januar 1795 im Zuge der dritten polnischen Teilung von der Landkarte.
III. Die historische Entwicklung in Deutschland aus der Sicht des Verfassungsrechts.
Die Entwicklungen in Deutschland sind auf zwei Ebenen verlaufen: auf der Reichs- oder Bundesebene und auf der Landesebene. Die Entstehung des (damals) modernen Staates vollzog sich im 17./18 Jahrhundert zwar unter dem Reichsdach, aber durch die Landesherren in ihrer Territorien. Der das 19. Jahrhundert prägende Konstitutionalismus, der den Konflikt zwischen dem Monarchen und dem Bürgertum dadurch auszugleichen versuchte, dass die Monarchie zwar bestehen blieb, der Monarch und sein Beamtenapparat aber durch die
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Grundrechte der Bürger und die Mietwirkungsrechte der Volksvertretung beschränkt wurden, bildete sich in den Ländern - zuerst in den Süddeutschen Staaten 1818/20 - heraus; die Reichsverfassungen von 1849 und 1871 schlossen sich - wenn auch in unterschiedlicher Weise - dieser Konzeption an.
Einflüsse von ausländischen Verfassungen auf die deutsche. Schließlich darf auch der erhebliche Einfluss ausländischer Verfassungen auf die deutsche Verfassungsentwicklung nicht übersehen werden. Die Verfassungsgebung in Nordamerika nach der Trennung vom englischen Mutterland 1776 und die französischen Verfassungen nach der großen Revolution von 1789 wirkten nachhaltig auf die Verfassungsgebung in Deutschland ein, nicht nur auf die süddeutschen Landesverfassungen (1818/20) und auf die mitteldeutschen Landesverfassungen (1831/33), sondern auch - vor allem die US-Verfassung von 1789 - auf die Verfassungsberatungen der Paulskirche (1848/49). Der Einfluss der englischen Verfassung lässt sich nicht so „handfest“ nachweisen; es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Entwicklung des Parlamentsrechts und der Parlamentspraxis in England nachhaltig auf den Kontinent einschließlich Deutschlands eingewirkt hat.
IV. Deutsche Reichsverfassung
(Paulskirchenverfassung) von 27.3.1849 im Vergleich zu der polnisch-litauischen Verfassung von 1791.
Die Deutsche Reichsverfassung ist die erste Verfassung auf dem deutschen Boden, die auf das gesamte Deutsche Reich abzielte und die Konzeption des Reiches als nationaler Bundesstaat zu Grunde hatte(§§1ff DRV).
Die deutsche Reichsverfassung wurde am 27.3.1849 von der verfassungsgebenden Nationalversammlung in der Paulskirche in Frankfurt verabschiedet. Diese Verfassung war weitaus umfassender als die polnisch-litauische, sie bestand aus 197 Artikeln 1 . Der Verfassung lag die Staatsform der konstitutionellen Monarchie zugrunde; der Monarch war aber verfassungsrechtlich vor allem durch den Reichstag, der sich aus dem Staatenhaus(Länderkammer) und dem Volkshaus(Parlament) zusammensetze, in seiner Herrschaftsmacht erheblich eingeschränkt. Interessant sind besonders die §§130-189, in denen die erste systematische Gesamtdarstellung der Grundrechte des deutsche Volkes gegeben wurde. Es war ein langer Katalog von über 50 Paragraphen, angefangen mit Freiheit und Gleichheit, über die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Meinungs- und
1 Die polnisch-litauische Verfassung von 1791 besaß „nur“ 11 Artikel.
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Pressefreiheit, Wissenschaftsfreiheit, die Garantie des Eigentums bis zum Schutz der Deutschen im Ausland durch den Staat, das ganze sogar ergänzt durch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde der Bürger vor dem Reichsgericht, wenn sie in diesen Grundrechten verletzt sein sollten.
Die polnisch-litauische Verfassung von 1791 kennt einen solch umfassenden Grundrechtskatalog nicht, allerdings sind in Artikel IV der damaligen Verfassung schon Ansätze für einige Grundrechte zu findet, sowie Freiheit der Person, Berufsfreiheit und Freizügigkeit. Der Artikel IV der polnisch-litauischen Verfassung von 1791 besagt: „Das Bauernvolk stellen wir unter den Rechts- und Regierungsschutz des Landes, und ordnen an, dass von nun an alle Freiheiten, Schenkungen oder Erbverträge von Bauerngütern [...] unter den Schutz der Regierung des Landes fallen. [...] Wir proklamieren die völlige Freiheit für alle Leute, sowohl für die, die neu einwandern, als auch für die, die früher unser Land verlassen hatten, jetzt aber ins Vaterland zurückkommen möchten, dergestalt, dass jeder Mensch [...], der neu in das Gebiet unsrer Republik einwandert oder zurückkehrt, sobald er sich auf polnischem Boden befindet, völlig frei ist, sein Gewerbe auszuüben, wie und wo er kann, frei ist, Verträge abzuschließen hinsichtlich seiner Sesshaftigkeit, [...] frei ist, in Polen zu wohnen oder in das Land, in das er möchte, zurückzukehren, wenn er die Pflichten erfüllt hat, die er freiwillig übernommen hatte.“
Die Paulskirchenverfassung ist zwar nicht effektiv wirksam geworden, da der von der Nationalversammlung zum Deutschen Kaiser gewählter preußischer König Friedrich Wilhelm IV. die Wahl ablehnte. Durch die eingehenden Beratungen, Diskussionen und auch die Zustimmung zu den Problemen der deutschen Frage, einer deutschen Verfassung und der staatsbürgerlichen Menschenrechte sind diese Gedanken aber in breite Schichten der deutschen Bevölkerung eingegangen und haben insbesondere im politisch bewussten Bürgertum noch Jahrzehnte nachgewirkt. Überhaupt stellen die Regelungen der Reichsverfassung von 1849 zur Harmonisierung des Spannungsverhältnisses zwischen Individuum und Staat sowie die sozialpolitischen Ansätze einen wichtigen Beitrag zu modernen Verfassungspolitik dar. Für die Entwicklung in Deutschland war die Paulskirchenverfassung ein Vorbild mit Langzeitwirkung.
V. Der Weg zu der ersten Verfassung der Republik Litauen von 1922.
Bis zur Verabschiedung der ersten Verfassung der Republik Litauen wurden insgesamt drei provisorische Verfassungen
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erlassen. Sie sollen jedoch nur kurz behandelt werden, weil sie von vornherein nur für einen eng bemessen Zeitraum gedacht waren.
1. Erste Übergangsverfassung 1918
Die erste Übergangsverfassung unter Bezeichnung „Grundlage einer provisorischen Staatsverfassung für Litauen“ datiert vom 2. November 1918.
Das Provisorium sah in Art. 1 zwei Staatsorgane vor, den Valstybes Taryba (Staatsrat) und das Präsidium des Staatsrates mit dem Kabinett. Trotz des Übergangscharakters fanden sich in dieser provisorischen Verfassung schon Elemente, auf denen die erste Verfassung von 1922 später aufbaute. Demokratische Ansätze, ein parlamentarisches Regierungssystem und ein eigener Abschnitt über Grundrechte waren vorgesehen.
2. Zweite Übergangsverfassung 1919
Angesicht der unruhigen und hektischen Situation in Litauen in den Jahren 1918 und 1919, in den Kommunisten ihre Tätigkeit in Vilnius verstärkten und es einen Kampf um die Stadt gab, flüchtete die Regierung am 2. Januar 1919 nach Kaunas. Dort beschloss man am 4. April 1919 eine neue Übergangsverfassung. Die so geschaffenen Lietuvos valstybes laikinosios konstitucijos pamatiniai desniai (Grundbestimmungen der provisorischen Verfassung des Litauischen Staates) waren beeinflusst von der politischen Situation des Staates Litauen. Die Macht, die bisher im Präsidium des Staatsrates von drei Personen gemeinsam ausgeübt wurde, vereinte man nun in der Person des Präsidenten, wodurch seine Bedeutung unterstrichen wurde. Ein Beleg für die starke Stellung des Präsidenten ist auch die Tatsache, dass er in der Zeit zwischen den Tagungen des Staatsrates bzw. während ihrer Unterbrechung berechtigt war, Gesetzte zu erlassen, wenn diese zuvor vom Ministerkabinett angenommen worden waren.
Neu in der Verfassung eingeführt war das Organ der Staatskontrolle mit dem Staatskontrolleur an der Spitze (§§42-42). Die Staatskontrolle sollte als Aufsichtsgremium für das Finanzgebaren der staatlichen Organe dienen.
3. Dritte Übergangsverfassung 1920
Am 2. Juni 1920 hatte der Gründungsseimas mit einiger Verspätung die dritte Übergangsverfassung verabschiedet, da abzusehen war, dass die Ausarbeitung einer endgültigen Verfassung viel Zeit in Anspruch nehmen würde.
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Zentrale Änderungen betrafen die Staatsform, den Staatsrat und besonders den Präsidenten. §1 stellte klar, dass es sich bei der Staatsform des litauischen Staates um eine demokratische Republik handeln sollte. Die legislativen Funktionen des Staatsrates übernahm nach §4 der Gründungsseimas. Die Befugnisse des Präsidenten wurden auf die Exekutive beschränkt(§§5, 7ff.). Das eingeschränkte Vetorecht, der Oberbefehl über die Armee und die legislative Funktion, die er noch in der zweiten Übergangsverfassung innengehabt hatte, gingen verloren. Sein Tätigkeitsbereich war folglich weitgehend auf repräsentative Funktionen beschränkt.
VI. Verfassung von 1922
Am 1. August 1922 nahm der Gründungsseimas die neue Verfassung an, fünf Tage später trat sie in Kraft.
Von einer Verfassungskommission wurde auf der Grundlage des Studiums vieler europäischer Verfassungen ein Entwurf erarbeitet. Dabei lehnte man sich bewusst an keines der bestehenden europäischen Verfassungsmodelle an, sondern konzipierte ein eigenes.
Der litauische Gründungsseimas hatte jedoch nicht nur die Aufgabe der Verabschiedung einer Verfassung zu erfüllen, ihm waren gem. §4 der dritten Übergangsverfassung von 1920 auch die Aufgaben eines regulären Parlamentes übertragen worden. Dies war zugleich eine Gemeinsamkeit mit der Weimarer Nationalversammlung, die gem. Art. 180 der Weimarer Verfassung auch beide Aufgaben wahrnehmen musste.
Das westeuropäische Verfassungsrecht hatte großen Einfluss auf die litauische Verfassung. In §2 war das Prinzip der Gewalteneinteilung in Legislative, Exekutive und Judikative verankert. Auch die elementaren Bürgerrechte wie die Gleichheit vor dem Gesetz, die persönliche Freiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Bekenntnis- und Gewissensfreiheit und die Vereins- und Koalitionsfreiheit wurde gewährleistet. Die Grundrechte fanden aufgrund einer strengen Trennung von den Bürgerrechten in den Kapiteln Bildungswesen, Religion und Kultus, Wirtschaftspolitik und Verteidigung. Eine weitere Gemeinsamkeit mit Verfassungen westeuropäischer Prägung war die Stellung des Volkes als Souverän. Das Volk war gem. §1 Abs. 2 Träger der Staatshoheit, dessen Repräsentant wiederum das Parlament, der Seimas, war. Durchaus westlichem Verfassungsstandart entsprach auch der Schutz der Minderheiten. Diesen wurden weitgehende Autonomierechte eingeräumt.
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Sebastian Domme, 2003, Litauisches Verfassungsrecht im Vergleich mit dem deutschen Recht unter der Betrachtung der verfassungsrechtlichen Entwicklung in Litauen, München, GRIN Verlag GmbH
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