Abkürzungsverzeichnis II
1 Einleitung 1
2 Die rechtliche Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung 2.1 Grundsätzliches zum Betriebsrentengesetz 1 2.2 Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 2
3 Die Finanzierungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung 3.1 Die Definition des Finanzierungsbegriffs 5
3.2 Die Betrachtung der unterschiedlichen Durchführungswege
4 Die bilanzielle Abbildung der betrieblichen Altersversorgung 4.1 Grundlegendes zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und dessen Zielsetzung 9 4.2 Die Betrachtung des Ansatzwahlrechts nach den Neuerungen durch das BilMoG 9 4.3 Die Betrachtung der Bewertung nach den Neuerungen durch das BilMoG 10 4.4 Die Betrachtung des Bilanzausweises nach den Neuerungen durch das BilMoG 11
5 Zusammenfassende Würdigung 12
Literaturverzeichnis 13
Verzeichnis der verwendeten Gesetzestexte 17
AG Aktiengesellschaft
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BGBl. Bundesgesetzblatt
BilMoG Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts
EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EStG Einkommenssteuergesetz
HGB Handelsgesetzbuch
IFRS International Financial Reporting Standards
PSVaG Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit
RGBl. Reichsgesetzblatt
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VVAG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
ZfB Zeitschrift für Betriebswirtschaft
1. Einleitung
In dieser Hausarbeit werden die Varianten der betrieblichen Altersversorgung dargestellt. Vor allem soll auf die rechtliche
Ausgestaltung, die Finanzierung und die bilanzielle Abbildung eingegangen werden.
Als erstes werden die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung vorgestellt, danach werden die
Finanzierungsmöglichkeiten der Durchführungswege aus Sicht des Arbeitgebers dargestellt und abschließend wird die bilanzielle Abbildung vor dem Hintergrund des neu eingeführten
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erläutert.
2. Die rechtliche Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
2.1 Grundsätzliches zum Betriebsrentengesetz
Grundlage des heutigen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ist das Gesetz vom 19. Dezember 1974 1 . Dieses wurde durch das Rentenreformgesetz von 1999, das Altersvermögensgesetz von 2001, das Alterseinkünftegesetz von 2004 und das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2007 weiterentwickelt 2 . Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG müssen vier wesentliche Merkmale erfüllt sein. Erstens muss die Zusage der Leistung von einem Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers erfolgen. Zweitens muss ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Als dritte Voraussetzung müssen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung dienen. Als viertes Merkmal muss die Leistung in Form einer Zusage vorliegen. Die Zusage kann auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen. Neben den klassischen Leistungszusagen ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1-4 BetrAVG auch bei einer leistungsorientierten Leistungszusage, bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung, bei der Entgeltumwandlung in Anwartschaft auf Versorgungsleistungen und bei Beiträgen des
1 BGBI. I S. 3610
2 Vgl. Doetsch/Oecking/Rath/Reichenbach/Rhiel/Veit (2008), S. 35-36 1
Arbeitnehmers an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Umfassungszusage) 3 . Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann nach § 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgen oder mittelbar über einen externen Versorgungsträger nach § 1 b Abs. 2-4 BetrAVG. Hierbei sind vier Durchführungswege möglich: Unterstützungskasse,
Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung 4 .
2.2 Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Die betriebliche Altersversorgung kann auf fünf unterschiedlichen Durchführungswegen stattfinden. Diese unterscheiden sich u.a. nach der Art der Finanzierung, der Kapitalanlage, der steuer- und sozialrechtlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen, der staatlichen Aufsicht und der Insolvenzsicherung. Die Zusagen können entweder vom Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden 5 .
2.2.1 Die Direktzusage
Die Direktzusage ist die Grundform der betrieblichen Altersversorgung 6 . Sie liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Versorgungsleistungen zusagt und sich verpflichtet, diese selbst zu erbringen 7 . Zur Deckung dieser Verpflichtungen hat der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen in seiner Bilanz zu bilden 8 . Der Arbeitgeber kann eine Rückdeckungsversicherung abschließen, die unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung an den Arbeitnehmer bleibt aber bestehen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch aus der Versicherung, da der Arbeitgeber sowohl Versicherungsnehmer als auch Bezugsberechtigter ist 9 . Der Arbeitgeber ist aber gem. §§ 7 ff. BetrAVG verpflichtet dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit in Köln (PSVaG) beizutreten. Wenn über das Vermögen des Arbeitgebers oder seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die
Versorgungszusagen nicht mehr erfüllt werden können, hat der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
3 Vgl. Meier/Recktenwald (2006), S.2-3
4 Vgl. Förster/Rechtenwald (2008), S. 144
5 Vgl. Doetsch/Oecking/Rath/Reichenbach/Rhiel/Veit (2008), S. 17-18
6 Vgl. Förster/Rechtenwald (2008), S. 144
7 Vgl. Meier/Recktenwald (2006), S. 4
8 Vgl. Doetsch/Oecking/Rath/Reichenbach/Rhiel/Veit (2008), S. 18
9 Vgl. Förster/Rechtenwald (2008), S. 144 2
Arbeit zitieren:
Nicole Aßheuer, 2010, Varianten der betrieblichen Altersversorgung, München, GRIN Verlag GmbH
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