Inhaltsverzeichnis
A. EINLEITUNG 1
B. HINTERGRÜNDE 2
I. Das Werk als Schutzvoraussetzung des Urheberrechts 2
II. Zwei verschiedene Urheberrechtssysteme: droit d’auteur und copyright 2
III. Kompetenz der EU 4
IV. Bisherige Harmonisierung 5
1. Der europäische Werkbegriff 5
2. Eigene geistige Schöpfung als Kompromiss 6
3. Einheitlicher europäischer Werkbegriff 9
C. DIE INFOPAQ-ENTSCHEIDUNG 11
I. Sachverhalt 11
II. Fragestellung an den EuGH 11
III. Antwort des EuGH 12
1. Begründung 12
2. Auslegung des Werkbegriffs. 14
IV. Beurteilung der Auslegung 15
1. Völkerrechtliche Vorgaben 15
2. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben 16
a) Grammatikalische Auslegung 18
b) Historische Auslegung. 18
c) Systematisch-teleologische Auslegung 18
aa) Interpretationsgrundsatz: effet utile 20
bb) Zwischenergebnis 20
cc) Richterliche Rechtsfortbildung 22
V. Ergebnis 23
I
D. AUSWIRKUNGEN 24
I. Konsequenzen für die deutsche Rechtslage (droit d’auteur) 24
II. Konsequenzen für die britische Rechtslage (copyright) 26
III. Mehr Leistungsschutz statt Urheberschutz 27
IV. Weitere strittige Fragen zum Werkbegriff 29
1. Werkarten 29
2. Ein Werk oder mehrere Werke 30
3. Körperliche Festlegung 30
4. Abgrenzung von Werk und Idee 30
5. Eigene geistige Schöpfung 31
E. FAZIT 32
II
Bearbeitung
A. Einleitung
In der EU gibt es bislang kein einheitliches Gesetz zum Urheberrecht; vielmehr hat jeder Mitgliedstaat sein eigenes nationales Gesetz, das territorial begrenzt ist 1 . Es gibt auch keine Richtlinie, welche die nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten insgesamt horizontal harmonisieren soll, wie dies z.B. im Markenrecht geschehen ist 2 . Bisher erfolgte lediglich eine vertikale Harmonisierung nationaler Urheberrechte durch acht Richtlinien 3 zur Ausgleichung wettbewerblicher Differenzen im freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und somit zur Förderung des Binnenmarktes 4 . Aus diesen Gründen bleiben Festlegung von Umfang und Voraussetzung des
Urheberrechtsschutzes im Groben und Ganzen den Mitgliedstaaten überlassen. Daher liegen unterschiedliche Schutzvoraussetzungen in den mitgliedstaatlichen Urheberrechten vor 5 . Nur bei Computerprogrammen, Datenbanken und Fotografien muss europaweit eine eigene geistige Schöpfung ohne weitere Anforderungen vorliegen. Dies könnte sich nun durch die Infopaq-Entscheidung 6 des EuGH geändert haben, wonach auch bei Zeitungsartikeln eine eigene geistige Schöpfung genügen soll. Zur Beantwortung der Frage, ob diese Entscheidung eine schleichende Harmonisierung der Schutzvoraussetzung des Urheberrechts darstellt, wird zuerst ein Blick auf das bisherige, vor diesem Urteil liegende Verständnis der Rechtslage und deren Hintergründe geworfen (B.). Anschließend wird die Infopaq-Entscheidung dargestellt und diskutiert (C.). Sodann werden die Auswirkungen dieser Entscheidung vorgestellt (D.), gefolgt von der Beantwortung der Frage in einem Fazit (E.).
1 Vgl. Dreier/Schulze-Dreier, Einleitung, Rn. 48.
2 Dies geschah durch die RL 2008/95/EG vom 22.10.2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken (kodifizierte Fassung der RL 89/104/EWG vom 21.12.1991).
3 RL 2009/24/EG vom 13.04.2009 über den Rechtschutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung der RL 91/250/EWG vom 14.05.1991), nachfolgend: ComputerRL; RL 2006/115/EG vom 12.12.2006 zum Vermietrecht und
Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums
(kodifizierte Fassung der RL 92/100/EWG vom 19.11.1992); RL 93/83/EWG vom 27.11.1993 zur Koordinierung
bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und
Kabelweiterverbreitung, nachfolgend: SendeRL; RL 2006/116/EG vom 12.06.2006 über die Schutzdauer des
Urheberrechts und bestimmter verwandter Rechte (kodifizierte Fassung der RL 93/98/EWG vom 29.10.1993),
nachfolgend: SchutzdauerRL; RL 96/9/EG vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken,
nachfolgend: DatenbankRL; RL 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, nachfolgend: InfoRL; RL
2001/84/EG vom 27.11.2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks; RL 2004/48/EG vom
29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
4 Vgl. v. Gamm, Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht, S. 209. 5 Vgl. Wandtke/Bullinger-Wandtke, Einleitung, Rn. 22. 6 EuGH Urt. vom 16.07.2009, Rs. C-5/08 - Infopaq.
1
B. Hintergründe
I. Das Werk als Schutzvoraussetzung des Urheberrechts
Erste Voraussetzung für die Zuerkennung von Urheberrechtsschutz ist, dass es sich bei der Leistung um ein schutzfähiges Werk handelt 7 . Der urheberrechtliche Werkbegriff, der somit für die Anwendung des Urheberrechtsschutzes entscheidend ist 8 , wurde noch nicht umfassend harmonisiert 9 . Er wird daher in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich definiert, weswegen die Werke nicht in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise geschützt sind 10 . Gleichwohl gehen alle Rechtsordnungen davon aus, dass ein ästhetischer Wert oder besonderer Verwendungszweck eines Werks für die Schutzfähigkeit nicht entscheidend sind 11 , sondern nur originell, individuell oder persönlich gestaltete Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen 12 . Doch ist das Verständnis der Originalität kein einheitliches 13 .
II. Zwei verschiedene Urheberrechtssysteme: droit d’auteur und copyright
Die abweichenden Vorstellungen der Originalität ergeben sich aus den zwei in der EU vertretenen Urheberrechtssystemen, dem kontinental-europäischen droit d’auteur und dem angloamerikanischen, von Großbritannien und Irland vertretenen copyright. Während das droit d’auteur die individuelle schöpferische Leistung als Werk des Urhebers mit seinen Persönlichkeitsinteressen in den Vordergrund stellt, schützt das copyright nur die produzierten Waren 14 . Diese unterschiedlichen Schutzphilosophien haben auch Auswirkungen auf die Anforderungen der Originalität 15 . Auch wenn die kontinental-europäischen Rechtsordnungen unterschiedliche Begriffe verwenden, so kommen diese alle zum gleichen Ergebnis und verlangen als Originalität eine schöpferische Leistung 16 , in der eine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt 17 . In Deutschland wird anstelle der Originalität der Begriff Individualität verwendet. Die Individualität eines Werkes ist in § 2 II UrhG als persönliche geistige Schöpfung
7 Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel-Dreyer, § 2 UrhG, Rn. 7; Hertin, Urheberrecht, Rn. 56.
8 Vgl. Wandkte/Bullinger-Wandtke, § 2 UrhG, Rn. 1.
9 Vgl. Walter-Walter, Stand der Harmonisierung, 3. Kapitel, Rn. 6; Wandtke/Bullinger-Wandtke, § 2 UrhG, Rn. 13. 10 Vgl. Schulze, GRUR 2009, 812 (812 ff.). 11 Vgl. Handig, ICC 2009, 665 (670).
12 Vgl. Dreier, Konturen eines europäischen Urheberrechts, S. 17 (S. 18, 22); Walter, Urheberrecht in der digitalen Wirtschaft, S. 19 (S. 20).
13 Vgl. Walter, Urheberrecht in der digitalen Wirtschaft, S. 19 (S. 20). 14 Vgl. Schack, Urheberrecht, Rn. 24 f; Wandtke-Wandtke, Urheberrecht, Einleitung, Rn. 55. 15 Vgl. Dreier, Konturen eines europäischen Urheberrechts, S. 17 (S. 22); Loewenheim, GRUR Int. 1997, 285 (287). 16 Vgl. Loewenheim, GRUR Int. 1997, 285 (287); Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 78 m.w.N. 17 Vgl. Dreier, Konturen eines europäischen Urheberrechts, S. 17 (S. 22); Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 78.
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umschrieben 18 . Danach sind Werke individuell, wenn sie Hervorbringungen des Individuums sind, die einen Gedanken- oder Gefühlsinhalt vermitteln 19 . Darüber hinaus muss ein bestimmtes Maß an Individualität vorliegen, auch Gestaltungshöhe 20 genannt. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe sind jedoch nicht gesetzlich geregelt 21 . Notwendig ist zumindest ein Gestaltungsspielraum, in dem sich die Persönlichkeit entfalten kann, da diese sonst vorgegeben und nicht individuell ist 22 . Dies bedeutet ein Abheben vom Alltäglichen oder üblicherweise Hervorgebrachten 23 . Eine Schöpfung, welche die untere Schwelle der Gestaltungshöhe gerade noch übersteigt und somit urheberrechtsschutzfähig ist, wird als kleine Münze 24 bezeichnet. Die Gestaltungshöhe wird nicht bei allen Werkarten gleich niedrig angesetzt, was dazu führt, dass die kleine Münze nicht überall Schutz genießt, sondern bei einigen Werkarten, wie z.B. bei der Gebrauchskunst 25 , eine dem Durchschnittskönnen deutlich überragende Schöpfung vorliegen muss 26 .
Demgegenüber fordert das copyright für die originality nur, dass das Werk i.S.v. persönlicher Verursachung vom Urheber herstammt und nicht bloßes Ergebnis einer Nachahmung, also keine Kopie ist 27 . Nach englischer Rechtsprechung muss das Werk das Ergebnis von „work or skill or expens“ sein 28 . Im copyright ist die Schutzschwelle, also das Maß an Originalität, deutlich niedriger 29 .
Dem an der Persönlichkeit des Urhebers ausgerichteten droit d’auteur, das aufgrund der individualethischen Begründung zwischen urheberrechtlich geschützten Schöpfungen und verwandten Schutzrechten wie etwa der Bild- und Tonträgerhersteller - in denen gerade keine schöpferischen Leistungen entstehen, sondern nur ausübende vorliegenunterscheidet, steht somit das wirtschaftlich ausgerichtete copyright entgegen, das keine Probleme hat, die ausübenden Leistungen als urheberrechtsfähige Werke anzusehen 30 . Diese beiden Ansichten zu harmonisieren erweist sich als schwierig, geht es hierbei
18 Vgl. Dreier, Konturen eines europäischen Urheberrechts, S. 17 (S. 18); Schack, Urheberrecht, Rn. 153. 19 Vgl. Schack, Urheberrecht, Rn. 153; FS/Schricker-Schulze, S. 523 (S. 525 f.). 20 Anstelle von Gestaltungshöhe werden auch die Begriffe Schöpfungshöhe und Werkhöhe benutzt, vgl. Lettl, Urheberrecht, § 2, Rn. 22.
21 Vgl. Lettl, Urheberrecht, § 2, Rn. 22. 22 Vgl. Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 82. 23 Vgl. Schack, Urheberrecht, Rn. 165.
24 Diesen Begriff verwendete erstmals Elster in seinem 1921 erschienen Lehrbuch, Gewerblicher Rechtsschutz, S. 40. 25 Vgl. BGH GRUR 1995, 581 - Silberdistel.
26 Vgl. Fromm/Nordemann-Nordemann, § 2 UrhG, Rn. 30; Lettl, Urheberrecht, § 2, Rn. 42.
27 Vgl. v. Gamm, Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht, S. 210; Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 78.
28 Wobei diese Auflistung in der britischen Rechtsprechung nicht immer wortgleich verwendet wird. Gelegentlich ist von „judgement, skill and labour“, „effort, skill and time“ wie auch „knowledge, labour, judgment or literary skill or
taste“ die Rede; vgl. Handig, UFITA 2009, S. 55 (S. 69), vgl. auch dort Fn. 28.
29 Vgl. Schack, Urheberrecht, Rn. 26.
30 Vgl. Dreier, Konturen eines europäischen Urheberrechts, S. 17 (S. 18); Schack, Urheberrecht, Rn. 26.
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doch um das „komplexe Beziehungsgeflecht von Urheber, Werk, Originalität und Persönlichkeit des Urhebers“ 31 , welches überhaupt die Legitimationsgrundlage des Urheberrechts ist 32 . Zudem ist jeder Mitgliedstaat darum bemüht, seine eigene Rechtsordnung möglichst als Ideal Europarecht werden zu lassen, was dazu führte, dass bisher keine umfassend horizontale Harmonisierung im Urheberrecht erfolgt ist 33 .
III. Kompetenz der EU
Ein weiterer Grund für die fehlende horizontale Harmonisierung des Urheberrechts ist darin zu finden, dass es bis zum Reformvertrag von Lissabon, der Dezember 2009 in Kraft getreten ist, an einer spezifischen Kompetenz der EU zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts fehlte 34 . Nunmehr wurde mit Art. 118 AEUV ausdrücklich die Kompetenz geschaffen, ein umfassendes Urheberrecht zu konstruieren 35 . Vorher wurde das Urheberrecht im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht ausdrücklich thematisiert 36 . Es fand nur über ex-Art. 30 EG 37 näher Erwähnung, wonach das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (ex-Art. 28 EG 38 ) aufgehoben wird, wenn Schranken vorliegen, zu denen auch das geistige Eigentum und somit das Urheberrecht mit seinen Ausschließlichkeitsrechten gehören. Daher sind unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und die daraus ergehenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Urheberrecht zugelassen 39 . Dies führt dazu, dass ein urheberrechtliches Werk in allen Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise geschützt ist und dieses unterschiedliche Schutzniveau auch an den mitgliedstaatlichen Landesgrenzen beachtet werden muss 40 . Eine Harmonisierung durfte und konnte nur dann erfolgen, wenn dies - meist auf Grundlage des ex-Art. 95 EG 41 für das Errichten und Funktionieren des Binnenmarktes wesentlich erforderlich war 42 . Diese Ansicht ist aber umstritten, da auch über die Binnenmarktkompetenz die Gestaltung eines umfassenden europäischen Urheberrechts möglich (gewesen) sein
31 Dreier, Konturen eines europäischen Urheberrechts, S. 17 (S. 22).
32 Vgl. Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 78. 33 Vgl. Hucko, Systembildung im Europäischen Urheberrecht, S. 293 (S. 294). 34 Vgl. Walter-v. Lewinski, Allgemeiner Teil, 1. Kapitel, Rn. 15.
35 Vgl. Dreier/Schulze-Dreier, Einleitung, Rn. 48; Leistner, Konsolidierung und Entwicklungsperspektive des Europäischen Urheberrechts, S. 80.
36 Vgl. Dreier/Schulze-Dreier, Einleitung, Rn. 48.; Walter-v. Lewinski, Allgemeiner Teil, 1. Kapitel, Rn. 13; Handig, IIC 2009, 665 (665).
37 Jetzt Art. 36 AEUV. 38 Jetzt Art. 34 AEUV.
39 Vgl. EuGH Urt. vom 04.11.1997, Rs. C-337/98 - Dior, Rn. 55. 40 Vgl. Schulze, GRUR 2009, 812.
41 Jetzt Art. 114 AEUV; weitere Grundlagen: ex-Art. 47 II EG, jetzt Art. 53 AEUV und ex-Art. 55 EG, jetzt Art. 62 AEUV.
42 Reinbothe, EWS 2007, 193 (194).
4
soll 43 . Zwar hat sich dieser Streit aufgrund des Reformvertrages von Lissabon erübrigt, dennoch muss festgehalten werden, dass die bis vor kurzem nicht ausdrücklich geregelte Kompetenz als ein Grund für die bislang nur punktuelle Harmonisierung angesehen werden kann. Denn eine Harmonisierung ist nur dann erfolgt, wenn bei den wirtschaftlich bedeutendsten Werkarten Wettbewerbsverzerrungen in erheblichem Maße auftraten und sie somit für einen reibungslosen Binnenmarkt erforderlich war 44 . Das Aufeinandertreffen des droit d’auteur sowie des copyright kann somit nicht der einzige ausschlaggebende Grund gewesen sein, schließlich standen diese sich auch bei den bisher getätigten Harmonisierungen gegenüber.
IV. Bisherige Harmonisierung
1. Der europäische Werkbegriff
Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene zeichnet sich ein europäischer Werkbegriff ab. Er wird in drei Richtlinien 45 näher definiert 46 . Zuerst in der ComputerRL, wonach Computerprogramme geschützt werden, „wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden“ 47 . In den BE 48 wird dazu ergänzt, dass „qualitative und ästhetische Vorzüge“ für die Beurteilung, ob das Computerprogramm ein individuelles Werk ist, nicht heranzuziehen sind 49 . Die Formulierung eigene geistige Schöpfung inklusive des Ausschlusses anderer Kriterien wird auch in der DatenbankRL für Datenbanken und in der SchutzdauerRL für Fotografien verwendet 50 . Ebenso lassen sich in deren BE ähnliche Ergänzungen zu den Kriterien finden wie in der ComputerRL. Danach muss bei einer Datenbank nur „die Originalität im Sinne einer geistigen Schöpfung“ vorliegen und, „insbesondere sollte keine Beurteilung der Qualität und des ästhetischen Wertes der Datenbank vorgenommen werden“ 51 . Bei einer Fotografie sind „andere Kriterien wie z.B. Wert oder Zwecksetzung“ nicht zu berücksichtigen; es reicht aus, wenn sie „die eigene
43 Vgl. Leistner, Konsolidierung und Entwicklungsperspektive des Europäischen Urheberrechts, S. 71 ff.; siehe auch dort Fn. 142.
44 Vgl. Dreier, Konturen eines europäischen Urheberrechts, S. 17 (S. 20); Loewenheim-v. Lewinski, § 54, Rn. 3. 45 ComputerRL, DatenbankRL und SchutzdauerRL, siehe Hinweise in Fn. 3. 46 Vgl. Handig, UFITA 2009, S. 55 (S. 55). 47 Art. 1 III ComputerRL. 48 Nachfolgend: BE für Begründungserwägung/en. 49 Vgl. Begründungserwägung 8 ComputerRL. 50 Vgl. Art. 3 I DatenbankRL; Art. 6 SchutzdauerRL. 51 BE 16 DatenbankRL.
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geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt“ 52 .
Auch wenn diese Vorgaben weitgehend gleich lauten, so könnte man aufgrund unterschiedlicher Formulierungen annehmen, dass jeweils andere
Schutzvoraussetzungen für Computerprogramme, Datenbanken und Fotografien verlangt werden 53 . Jedoch ist die Ausdrucksweise in der EU aufgrund der vielen Amtssprachen und den sich daraus ergebenden Ungenauigkeiten der Übersetzungen nicht so präzise wie in anderen Rechtssystemen, sodass daraus kein gesetzgeberischer Wille zur Differenzierung abzuleiten ist und diese geringfügigen Unterschiede ignoriert werden können 54 . Es kann daher in diesen Richtlinien ein einheitliches Verständnis eines europäischen Werkbegriffs angenommen werden 55 . Demnach muss bei Computerprogrammen, Datenbanken und Fotografien jede eigene geistige Schöpfung als ein individuelles Werk anerkannt und urheberrechtlich geschützt werden. Weitere Kriterien sind dabei nicht heranzuziehen.
2. Eigene geistige Schöpfung als Kompromiss
Die Formulierung eigene geistige Schöpfung sucht einen Kompromiss auf mittlerer Linie zwischen den traditionell niedrigen Anforderungen des copyright und den über der einfachen Individualität - zum Teil deutlich - hinausreichenden Anforderungen des droit d’auteur 56 .
Dennoch besteht ein offener Dissens darüber, welches Maß an Originalität eine eigene geistige Schöpfung erfordert 57 , da dieser Begriff unbestimmt ist 58 . So könne die Formulierung eigene geistige Schöpfung als zweideutig empfunden werden 59 , weswegen unklar sei, ob sie auf den Urheber als Veranlasser hindeutet oder ob die Persönlichkeit des Urhebers im Werk zum Ausdruck kommen muss 60 . Ersteres würde dem angloamerikanischen, letzteres dem kontinental-europäischen Verständnis
entsprechen 61 . Daher sieht Schack in der Formulierung einen „faulen Kompromiss“,
52 BE 16 SchutzdauerRL.
53 Vgl. Handig, IIC 2009, 665 (671); Handig, EIPR 2010, 53 (54).
54 Vgl. Handig, erscheint in UFITA 2010, Ähnlich, aber nicht ident!, S. 1 (S. 1 f.); Handig, IIC 2009, 665 (670). 55 Vgl. Handig, UFITA 2009, S. 55 (S. 56); auch Leistner, Konsolidierung und Entwicklungsperspektive des Europäischen Urheberrechts, S. 11, Fn. 23.
56 Vgl. Leistner, Konsolidierung und Entwicklungsperspektive des Europäischen Urheberrechts, S. 12; vgl. auch schon damals Loewenheim, GRUR Int. 1997, 285 (288).
57 Vgl. Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 79.
58 Vgl. Leistner, Konsolidierung und Entwicklungsperspektive des Europäischen Urheberrechts, S. 13. 59 Vgl. Cornish/Llewelyn, Intellectual Property, S. 424. 60 Vgl. Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 79. 61 Vgl. Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 79.
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denn es werde versucht, die grundlegenden Rechtsunterschiede beider Systeme „zu übertünchen“, indem man sich weder für noch gegen das Schöpfungsprinzip entschieden hätte 62 .
Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass durch Benutzung des Begriffes Schöpfung etwas Geschaffenes i.S.v. nicht einfach kopiert und somit etwas Individuelles zu verlangen sein wird 63 . Des Weiteren wird in den BE der SchutzdauerRL verdeutlicht, dass in einer eigenen geistigen Schöpfung „auch ‚die Persönlichkeit [des Urhebers] zum Ausdruck komm[en]‘ 64 soll“ 65 . Ferner wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gewährt, ein Leistungsschutzrecht für einfache Lichtbilder einzurichten 66 , woraus der Schluss gezogen werden kann, dass der europäische Gesetzgeber vom Bestehen schützenswerter Fotografien ausgeht, die nicht durch das Urheberrecht, sondern durch einen Leistungsschutz erfasst werden 67 . Selbst wenn dies den Mitgliedstaaten frei überlassen wurde 68 , so darf daraus nicht gefolgert werden, das Maß an der Originalität ganz herabzusenken 69 . Denn mit dem sui-generis-Schutz für Datenbankhersteller, der ebenfalls in der DatenbankRL geschaffen wurde und bei dem gerade nur eine wesentliche Investition verlangt wird 70 , hat der europäische Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es das Gebiet des Leistungsschutzrechts gibt und es für die urheberrechtlichen Datenbanken somit besonders auf eine geistige Schöpfung ankommt 71 . Zudem lassen sich Konvergenztendenzen beobachten, aus denen ein einheitliches Verständnis zu verzeichnen ist 72 .
Hatte man in der britischen Rechtslehre anfangs noch versucht, von der englischen Formulierung der eigenen geistigen Schöpfung - own intellectual creation - abzuleiten, dass der Begriff creation auf das anspruchslose created zurückzuführen sei und somit nur einen creator verlange 73 , besteht neuerdings durchaus Unsicherheit, ob der nationale Standard dem gemeinschaftsrechtlichen entspricht 74 . So müsse nach dem angloamerikanischen Verständnis prinzipiell keine creativity vorliegen, wohl aber im
62 Vgl. Schack, Urheberrecht, Rn. 125.
63 Vgl. Handig, UFITA 2009, S. 55 (S. 57); Handig, ICC 2009, 665 (672). 64 Begründungserwägung 16 SchutzdauerRL. 65 Handig, UFITA 2009, S. 55 (S. 57). 66 Vgl. Begründungserwägung 16 SchutzdauerRL.
67 Vgl. Handig, erscheint in UFITA 2010, Ähnlich, aber nicht ident!, S. 1 (S. 4). 68 Vgl. Begründungserwägung 19 SchutzdauerRL.
69 Vgl. Riesenhuber, Systembildung im Europäischen Urheberrecht, S. 113 (S. 132); a.A.: Walter-Walter, Schutzdauer-RL, Art. 6, Rn. 8.
70 Vgl. Art. 7 DatenbankRL.
71 Vgl. Riesenhuber, Systembildung im Europäischen Urheberrechts, S. 113 (S. 130 f.). 72 Vgl. Leistner, Konsolidierung und Entwicklungsperspektive des Europäischen Urheberrechts, S. 19. 73 Vgl. Dreier, Konturen eines europäischen Urheberrechts, S. 17 (S. 23). 74 Vgl. Handig, ÖBl 2009, 8 (12).
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Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts 75 . Auch der harmonisierte Standard bzgl. der Computerprogramme verlange „a greater level of creativity than the traditional standard of not copied” 76 . Ferner würden die Anforderungen der DatenbankRL die der sweat-of-the-brow-doctrine, wonach die bloße Anstrengung ausreicht, deutlich überragen 77 . Somit müsse man durchaus die Maßstäbe des nationalen zum gemeinschaftsrechtlichen Standard anheben 78 . Vor allem aber bei den Fotografien lässt sich etwas Interessantes beobachten. Hierbei wird zwischen Fotografien von zwei- und dreidimensionalen Objekten unterschieden. Während bei dreidimensionalen Objekten das Positionieren des Objekts sowie das Einstellen von Winkel, Licht und Fokus für die Originalität der Fotografie ausschlaggebend ist, wird bei zweidimensionalen Objektenwie z.B. Gemälden - verlangt, dass der Fotograf die Fotografie mit seiner Persönlichkeit prägt 79 . Es wird also ein gewisses Maß an Originalität erforderlich sein, sodass die bloße Anstrengung noch keinen Urheberrechtsschutz begründet. Andererseits bedeutet das europäische Verständnis des Werkbegriffs auch eine Abkehr einer besonderen Gestaltungshöhe, wodurch die kleine Münze der
Computerprogramme, Datenbanken und Fotografien urheberrechtlich schutzfähig ist. Dies hat auch der deutsche Gesetzgeber so anerkannt, indem er die Vorgaben der ComputerRL in einen Sonderabschnitt des Urhebergesetzes 80 direkt umsetzte und von einem „Stück europäisches Urheberrecht innerhalb des Urhebergesetzes“ sprach 81 . Auch die deutsche Rechtsprechung gewährt seitdem den Schutz der kleinen Münze 82 , hatte sie davor noch eine überdurchschnittliche gestalterische Programmierleistung verlangt 83 . Dennoch werden für den Urheberrechtsschutz ein hoher Aufwand und hohe Kosten alleine nicht ausreichend sein, sondern es bleibt ein gewisses Mindestmaß an schöpferischer Leistung erforderlich, denn der Schutz der Computerprogramme ist urheber- und nicht leistungsschutzrechtlich ausgestaltet 84 . Ein Schutz ist somit ausgeschlossen, wenn kein Gestaltungsspielraum besteht, also die Programmierung zwingend funktional vorgegeben ist und es sich somit um eine standardmäßige Programmierung handelt 85 . Ebenso ist bei Datenbanken und Fotografien der Schutz der
75 Vgl. Handig, ÖBl 2009, 8 (12).
76 Vgl. Handig, UFITA 2009, S. 55 (S. 60). 77 Vgl. Handig, UFITA 2009, S. 55 (S. 63). 78 Vgl. Handig, ÖBl 2009, 8 (12). 79 Vgl. Handig, IIC 2009, 665 (676 f.). 80 Vgl. § 69a III UrhG. 81 BT-Drucks. 12/4022, S. 8.
82 Vgl. BGH GRUR 1994, 39 - Buchhaltungsprogramm; BGH GRUR 2005, 860 (861) - Fash 2000. 83 Vgl. BGH GRUR 1985, 1041 - Inkasso. 84 Vgl. Fromm/Nordemann-Czychowski, § 69 UrhG, Rn. 16. 85 Vgl. Dreier/Schulze-Dreier, § 69a UrhG, Rn. 27.
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Alexander Wedel, 2010, Die Infopaq-Entscheidung des EuGH: Schleichende Harmonisierung der Schutzvoraussetzung des Urheberrechts?, München, GRIN Verlag GmbH
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