Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1
Hausarbeit : Die Entstehung der Menschenrechte aus dem System des Naturrechts
1. Einleitung 2
2. Der Topos Naturrecht und seine verschiedenen Formulierungen
2.1. Geschichte des Naturrechts 3
2.2. Einige Naturrechtskonzepte 5
3. Zum Zusammenhang von Natur- und Menschenrecht 8
4. Globale Menschenrechtserklärungen und ihr Zusammenhang mit dem Naturrecht 12
5. Fazit 15
6. Quellen 17
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Die Entstehung der Menschenrechte aus dem System des Naturrechts
1. Einleitung
Rechte, welche einem jedem Menschen ungeachtet aller seiner sonstigen Eigenschaften, also kraft seines Menschseins zukommen, werden als Menschenrechte bezeichnet (Brieskorn; 1997; S. 121). Diese Definition ist in der folgenden Arbeit grundlegend. Allerdings soll nicht geklärt werden, was das Menschsein ausmacht, sondern vielmehr, wie der Topos Menschenrechte (im Folgenden: MR) entstanden ist. Wo sind die theoretischen Grundlagen, wo der praktische Ursprung der MR? In der vorliegenden Arbeit werde ich versuchen, diese Fragen zu beantworten. Dazu wird der Zusammenhang der MR mit dem System des Naturrechts (im Folgenden: NR) untersucht, um als Ergebnis der Arbeit folgende Aussage zu überprüfen: „Die Idee der Menschenechte…, entspringt der Tradition des Naturrechtdenkens.“ (Schwinger; 2001; S. 1).
Der Aufgabe entsprechend gestaltet sich die Vorgehensweise der Arbeit. Eingangs soll das System des NR vorgestellt werden, um nachfolgend den Zusammenhang mit den MR herzustellen. Hier soll das Verhältnis beider Konzepte untersucht werden. Entstanden sie unabhängig voneinander, oder bedingte vielmehr das Eine das Andere? Sind MR und NR überhaupt zu unterscheiden, oder sind sie zwei Seiten derselben Medaille? Diese Fragen sind zu beantworten.
Im vierten Kapitel werden einige Menschenrechtserklärungen in Hinblick auf ihre Grundlagen im NR überprüft. Stets zu beachten ist dabei, dass die MR teilweise als Machtinstrumente der westlichen Hemisphäre angesehen werden (Mahler, Toivanen; 2006; S. 9). Dahinter steht die Frage, ob die MR wirklich universell oder doch nur eine humanistische Forderung der westlichen Philosophie sind. Im Laufe der Arbeit, wird sich diese prominente Frage von selbst beantworten. Dass Argument, dass die Vielfalt der Menschenrechtsauffassungen gegen ihre Existenz spricht, soll ebenso entkräftet werden.
Nicht zu leugnen ist die hohe Bedeutung der MR. Spätestens seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (im Folgenden: AEMR) vom 10.12.1948 dienen sie als Mittel der Politikgestaltung. Dies konnte jedoch erst durch ihre Umsetzung in geltendes Recht, also durch ihre Positivierung geschehen. Dass sich hieraus ein Konfliktpunkt mit dem vermeintlichen Ursprung im NR ergibt, wird im folgenden Kapitel deutlich.
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2. Der Topos Naturrecht und seine verschiedenen Formulierungen
2.1. Geschichte des Naturrechts
Der Gedanke, dass es einen vorstaatlichen Zustand gibt, aus dem die Menschen basale Rechte und Pflichten herleiten können, kam in der Antike auf. Bereits vor Sokrates entstand das egalitäre Naturrecht, das alle Menschen als gleich und frei ansah (Strauss; 1956; S. 122). Später formulierte Cicero die Auffassung Platos, dass es von Natur aus Recht sei, wenn Jedem das Seine zukomme. Aristoteles bezeichnete diese Auffassung als distributive Gerechtigkeit (Neschke-Hentschke; 2009; S. 21). Im Hedonismus wurde dem Menschen maximales Glücksempfinden als seiner Natur entsprechend empfohlen. Die Stoa verfeinerte das epikureische System, indem sie die Vernunft als Mittel zum Glück bezeichnete. Die somit implizierte Gleichsetzung von Vernunft und Natur sollte grundlegend für spätere Naturrechtskonzepte sein (Vogt; 2005; S. 67). Die Naturrechtslehre war also schon vom Anfang an plural. Was sind jedoch ihre Merkmale? Es geht darum, aus einem vorstaatlichen Zustand, der die Urform menschlichen Zusammenlebens darstellen soll, Rechte und Pflichten für alle Menschen herzuleiten, bzw. Empfehlungen für Staatsformen auszusprechen. Dahinter steht der Gedanke, dass die grundlegenden Bedürfnisse des Menschen dort offen liegen, im Staat jedoch von Konventionen wie Kultur und Gesetz überdeckt werden. Daher kann das NR nicht dem positiven Recht gleich gestellt werden. Es ist diesem vielmehr übergeordnet (Haratsch; 2002; S. 9). Die Positivierung des NR wäre somit eine Reduzierung, zumindest eine Einengung desselben. Dennoch ist dies im Rechtsstaat unumgänglich, da das NR nur als staatlich-positives Recht durchsetzbar wird. Um die Natürlichkeit des NR zu stützen, spricht Leo Strauss von der Entdeckung des NR durch die ersten Philosophen (Strauss; 1956; S. 83). Das NR entspricht also nicht dem Produkt der Vorstellungskraft sondern vielmehr einem Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchung. Die wichtigste Voraussetzung dieser Untersuchung ist die Unterscheidung zwischen Konvention, also staatlich-Künstlichem, und Natur i.S.v. Vorstaatlichem. Hier ist es vonnöten, klar zwischen Staatlichkeit und Gesellschaft zu trennen, um dem MR nicht einen elementaren Bereich zu nehmen. Eine Gleichsetzung würde dazu führen, die MR in ihrer Begründung im NR als vor- und außergesellschaftlich zu definieren (siehe Menke, Pollmann; 2007; S. 27). Das Leben in Gruppen ist jedoch urmenschlich und entscheidend für sein Überleben sowie seine Entwicklung. MR müssen diese soziale Lebensweise des Menschen berücksichtigen.
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Das NR als vorstaatlich zu definieren ist, wie gesehen, notwendig, um sie dem Vorwurf der Künstlichkeit zu entziehen, was ihren Geltungsanspruch verringern würde. Um den eben genannten Konflikt zu vermeiden und ihre Vereinbarkeit mit dem Staat zu gewährleisten, ist es daher besser das NR als überstaatlich und allgemeingültig zu charakterisieren (Vogt; 2005; S. 66). Problematisch bleibt, dass das NR von den Philosophen aus einem nicht näher bekannten Urzustand extrahiert werden muss. Dies führt zwangsläufig zu der Einsicht, dass das ganze NR nicht erfasst werden kann (Strauss; 1956; S. 103). Aus diesem Grund erklärt sich auch die Vielfalt der verschiedenen Naturrechtsauffassungen. Diese Vielfalt ist es aber, die für die Postulierung eines elementaren Kerns des NR beitragen kann. Der historische Kontext und Unzulänglichkeiten des jeweiligen Autors führten zu den unterschiedlichen Entwürfen des NR (Schwinger; 2001; S. 71). Vergleicht man jedoch die verschiedenen Entwürfe, so lassen sich genug Übereinstimmungen finden, die zum Wesen des NR führen können. Auch die von den meisten Menschen empfundene Ahnung eines höheren Rechts, führte zum Streben nach dessen Formulierung. So spricht die Vielfalt der Naturrechtsauffassung nicht gegen, sondern für die Existenz des NR als Ganzem. Im Imperium Romanum wurde das NR juristisch bedeutsam. Römische Juristen sahen das Recht als aus der Natur, dem Gesetz oder der Gewohnheit entspringend an. Das NR wurde als den Menschen als biologische Gattung betrachtend und ihm objektive Menschenpflichten auferlegend aufgefasst (Neschke-Hentschke; 2009; S. 19). Die Koexistenz mit den anderen Rechtsquellen führte in Rom zu Widersprüchen in der Rechtsauslegung, weshalb im späteren christlichen Rechtsdenken die Übereinstimmung von natürlichem und positiven Recht gefordert wurde (Neschke-Hentschke; 2009; S. 20). Neben dieser für persönliche Rechte eintretenden Formulierung ist das NR vor allem als Empfehlung für Staatsorganisation bekannt. Wie im folgenden Kapitel ersichtlich wird, hängen die jeweiligen Forderungen für die ideale Staatsform mit den Auffassungen des Natur- und Urzustandes zusammen. Als Grundgedanke ist dabei die Forderung anzusehen, dass der Staat den elementaren Bedürfnissen seiner Bürger entsprechen muss. So entsprach schon das klassische NR der Lehre vom besten Regime (Strauss; 1956; S. 148). Diese staatsbildende Aufgabe wurde in der Neuzeit unterschiedlich interpretiert. Zur Umsetzung diente die Formulierung eines Gesellschafts- oder Herrschaftsvertrages aus dem Naturzustand heraus. Beide Theorien gehen von der natürlichen Gleichheit und Freiheit des Menschen aus, dessen Rechte durch die Staatsgründung ganz oder teilweise einem Herrscher oder der Gesellschaft
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übertragen werden (bpb; 2007; S. 8, 9). Die praktische Bedeutung dieser Konzeptionen soll im folgenden Kapitel beleuchtet werden. Zusammenfassend charakterisiert sich das NR wie folgt: Es nimmt einen vorstaatlichen Zustand an, aus dem sich fundamentale und überzeitliche Rechte und Pflichten des Menschen ergeben, welche in jedem Staat stets von übergeordneter Bedeutung sein sollen. Es ergeben sich dadurch sowohl Forderungen an und für jeden Menschen, als auch an die Staatsform. Ersteres führt bereits zu den MR.
2.2. Einige Naturrechtskonzepte
Da der Anspruch und die Entstehung des NR dargelegt wurden, sollen im Folgenden einige Konzepte insbesondere aus der Neuzeit dargestellt werden, da diese für den Bereich des MR von herausragender Rolle sind. Es soll sich herausstellen, dass die MR seit dem späten 17. Jahrhundert als Kern eines genuin neuzeitlichen NR formuliert wurden (Menke, Pollmann; 2007; S. 12).
Wie im vorigen Kapitel ersichtlich wurde, berief sich das antike NR auf die Gleichheit und Freiheit des Menschen. Das Ziel des Staates sollte vor allem das Glück seines Bürgers sein. Diese hedonistische Forderung wurde durch aristotelisches und später christliches Denken mit gemeinschaftlichen Pflichten durchsetzt. Augustin setzte hierbei den Schöpfergott mit der Natur gleich. NR wurde somit zum Gesetz Gottes, das sich in der Gleichheit des Menschen äußert (Neschke-Hentschke; 2009; S. 23). Die zentrale Stellung Gottes wurde erst in der Aufklärung überwunden. Zunächst war es Thomas Hobbes, der die erste bedeutende Naturrechtskonzeption entwickelte. In seinem „Leviathan“ führte er die Gründung des absolutistischen Staates auf die Abgabe aller Bürgerrechte an das Staatsoberhaupt zurück. Durch den Herrschaftsvertrag erlangten die Bürger Sicherheit, die im anarchischen Naturzustand nicht gegeben war. Der Antrieb zur Staatsgründung lag bei ihm in der Todesfurcht, die sich aus dem Überlebenskampf des Naturzustandes ergab (Brieskorn; 1997; S. 85). Der Leviathan wurde oft als sterblicher Gott bezeichnet. Tatsächlich war für Hobbes der Staat nur auf natürliche Rechte, nicht auf überstaatliche oder göttliche Ursachen, gegründet. Natürliche Rechte stehen hier für naturwissenschaftliche Gesetze, nicht für metaphysische Letztbegründungen. In diesem konsequenten Materialismus und Naturalismus unterscheidet er sich von Jean Bodin, dessen absolutistischer
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Arbeit zitieren:
Thomas Kraatz, 2009, Die Entstehung des Menschenrechts aus dem System des Naturrechts, München, GRIN Verlag GmbH
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