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VII
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung. 1
B. Begriffe um die Interessentenklage. 1
I. Popularklage. 1
II. Verletztenklage. 3
III. Interessentenklage. 4
1. Begriff der Interessentenklage. 4
2. Insbesondere die Verbandsklage. 5
a) Der Verbandsbegriff. 6
b) Die materiellrechtliche Verbandsklage. 6
c) Die verfahrensrechtliche Verbandsklage. 7
IV. kurze Problemskizzierung. 7
C. Entwicklung der Systementscheidung des Verwaltungsrechts. 8
D. Interessentenklagen im nationalen Recht. 10
I. Feststellungsklage, § 43 I VwGO. 10
1. Das Rechtsverhältnis. 11
2. Das Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ 12
3. Die Anwendung von § 42 II VwGO auf Feststellungsklagen. 13
a) Entwicklung der Anwendungsfrage in der Rechtsprechung. 14
b) heutiger Meinungsstand. 16
c) Bewertung der Diskussion um die Analogie. 17
4. Zusammenfassung. 18
II. Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO. 19
1. Zweck der Normenkontrolle. 19
2. Merkmal der „Rechte“ in § 47 II S.1 VwGO. 20
3. Behördenanträge als Interessentenklagen? 21
VIII
4. „Interessenten-Charakter“ durch temporäre Ausweitung? 22
5. Zusammenfassung. 23
III. Anfechtungsklage, § 42 I 1. Alt VwGO. 23
1. Bedeutung des Wortlautes des § 42 II VwGO. 24
2. Möglichkeiten für die Verbandsklage innerhalb von § 42 VwGO. 25
IV. Anwendungsfeld Naturschutz. 26
V. Zusammenfassung. 28
E. Gemeinschafts- und völkerrechtliche Gesichtspunkte. 29
I. Beeinflussbarkeit der deutschen Systementscheidung. 29
II. Einflussnahme des Gemeinschaftsrechts. 30
III. Einflussnahme des Völkerrechts. 31
F. Verfassungsrechtliche Berührpunkte. 32
I. Bedeutung des Art. 19 IV GG. 33
1. Art. 19 IV GG als Hindernis für die Interessentenklage ? 33
2. Ausweitung der Garantien des Art. 19 IV GG ? 35
II. Art. 3 I GG als Maßstab für die Einführung der Interessentenklage? 36
III. Das Demokratieprinzip als eine Forderung nach verstärkt gemeinwohlorientiertem
Rechtsschutz ? 38
G. Rechtspolitische Betrachtung. 41
H. Fazit. 46
IX
A. Einführung
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem Thema der Interessentenklagen auf nationaler Ebene auseinander. Dabei werden die bestehenden Klagearten vor den deutschen Verwaltungsgerichten nach Elementen und Einflüssen dieser dem deutschen Verwaltungsrechtssystem eher fremden Klage durchleuchtet, die verfassungsrechtlichen Vorgaben diskutiert und untersucht, wie das Gemeinschaftsrecht in dieser Hinsicht auf das nationale Recht einwirkt. Letztlich soll auch das Für und Wider der Interessentenklage nicht außer Acht gelassen werden und eventuelle Konflikte diskutiert werden, die eine Manifestierung dieser Klageart im nationalen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach sich ziehen könnten.
B. Begriffe um die Interessentenklage
Für die Voraussetzungen an eigener Betroffenheit, die derjenige der vor die Verwaltungsgerichte zieht, erfüllen muss, kann der Gesetzgeber verschieden starke Gewichtungen vornehmen. Da der terminus technicus hierfür je nach Verfahrensart anders lautet und auch andere Bedingungen aufweist, sei an dieser Stelle zusammenfassend der Begriff der Klagelegitimation eingeführt. Der Gesetzgeber kann bei der Ausgestaltung der angesprochenen Gewichtung der Klagelegitimation zwischen drei Möglichkeiten wählen. Er kann das Verfahren als Popularklage, als Interessentenklage oder als Verletztenklage ausgestalten. Tatsächlich spielen in der Praxis nur die letzten zwei eine Rolle. Um mit dem Begriff der Interessentenklage angemessen umgehen zu können, empfiehlt es sich trotzdem, alle drei Klageausgestaltungen kurz zu betrachten und voneinander abzugrenzen. Besonders auch deswegen, weil die Popularklage oft als pauschales Argument gegen die Einführung von Interessentenklagen angeführt wird. Um die Tragweite solcher Einwände richtig einschätzen zu können, wird eine Auseinandersetzung mit allen drei Klagesystemen erforderlich.
I. Popularklage
Der Popularklage liegt die großzügigste Konzeption der Klagelegitimation zugrunde. Hier ist jedermann zur Klage berechtigt, ohne Rück-
1
sicht darauf, ob er zum Klagegegenstand in irgendeiner Beziehung steht, also durch die Verwaltung in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt, beschwert oder sonst berührt wird. Im System der Popularklage hat es keine Bedeutung, ob der Kläger wirkliche oder vermeintliche, eigene oder fremde, private oder öffentliche Interessen wahrnimmt. Zu seiner Klageberechtigung kommt er also ohne besondere Legitimation.
Eine eher isoliert dastehende, allerdings verfassungskräftig eingeräumte Ausformung dieser Legitimation besteht im Petitionsrecht (Art. 17 GG). Dieses Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden, darf von jedermann wahrgenommen werden. Gerade diese uneingeschränkte Beschwerdemöglichkeit lässt aber die Ausformungen des Petitionsrechts, wie Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerde, als wenig geeignet für die Verwendung als Rechtsschutzmittel erscheinen. Das Klagerecht, vor allem das der Anfechtung, gibt seinem Träger eine bedeutsame Rechtsmacht in Form einer Gestaltungsmöglichkeit. Wäre diese jedermann eingeräumt, stünde eine weitgehende Überlastung der Gerichte durch querulatorische Klagen zu befürchten 1 . Auch Rechtssicherheitserwägungen spielen hier eine bedeutsame Rolle. Soll der Verwaltungsakt ein wirksames Instrumentarium der Exekutive sein, so muss dieser auch eine entsprechende Bestandskraft haben, die nicht bei jedem erdenklichen Angriff zerstört werden kann. Seine Anfechtung muss also nicht nur temporär befristet sein, auch die Bezugsmenge der zur Anfechtung Berechtigten darf ein vernünftiges Maß nicht übersteigen. Eine Begrenzung der Legitimation ist also ein notwendiges Mittel, um einen für alle Rechtssubjekte dienlichen Rechtsverkehr zu gewährleisten.
Gegen die Legitimation des quivis ex populo herrscht im deutschen Verwaltungsprozessrecht daher eine recht einmütige Abneigung. Es verwundert daher auch nicht allzu sehr, dass sich die Furcht vor einer Aufweichung der Klagelegitimation in handfesten Argumenten gegen die Einführung der Interessentenklage wiederspiegelt, die ähnlich der Popularklage einen weiteren Antragsstellerkreis als die dem deutschen
1 Eyermann, GewArch 1974, 42 (46).
2
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