Inhalt
1| Einleitung 2
2| Das System Kollektiver Sicherheit 3
a Zielsetzungen des IStGH und des UN-Sicherheitsrates 3
3| IStGH und UN-Sicherheitsrat - ein konkurrenzhaftes Verhältnis 5
a deferral-Kompetenz 5
4| IStGH und UN-Sicherheitsrat - ein kooperatives Verhältnis 8
a Referral-Kompetenz 8
5| Zusammenfassung 10
6| Literaturverzeichnis 12
1| Einleitung
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) entstand in einem historischen Prozess, welcher bereits 1872 mit Gustave Moynier einsetzte (Auswärtiges Amt, 2008) und sich über die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse (Nürnberger Prinzipien) sowie die Einrichtung einer Völkerrechtskommission bei den Vereinten Nationen 1946 (Wittke, 2001, S. 232), internationale und internationalisierte Ad-hoc-Gerichtshöfe, die Institutionalisierung des Internationalen Strafgerichtshof 1989 durch die Verabschiedung des Rom-Statuts durch die Vertragsstaaten, der Aufnahme der Arbeit des IStGH durch die 60. Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde bei den Vereinten Nationen (2002) (Nürnberger Menschenrechtszentrum, Auswärtiges Amt, Goethe-Institut, 2006) bis hin zur ersten Überprüfungskonferenz in Kampala (Coalition for the International Criminal Court, 2010) fortsetzt.
Er ist ein lebendiger Ausdruck der Staatengemeinschaft für die Notwendigkeit die letzten Lücken bei der Strafverfolgung von schwersten internationalen Verbrechen zu schließen. Der IStGH leistet somit einen wichtigen Beitrag zur zunehmenden Vereinheitlichung des internationalen Strafrechts (Hermsdörfer, 2001, S. 12 f.), gleichzeitig soll und kann er die nationale Gerichtsbarkeit nicht ersetzen oder letztinstanzlich überprüfen. Das Verhältnis zu den Vertragsstaaten ist ein komplementäres und bei Ausfallerscheinungen ein absicherndes (Hermsdörfer, 2001, S. 9 f.). Der IStGH ist ein Bestandteil des Systems Kollektiver Sicherheit innerhalb der United Nations Organization (UNO/UN), zu welchem der Internationale Gerichtshof ebenso gehört wie der UN-Sicherheitsrat. Er ist eingebunden in ein Geflecht zur Gewährleistung des internationalen Friedens durch die friedenssichernde Wirkung von Recht und Gerechtigkeit (IStGH) und durch die Wahrung und Herstellung internationaler Sicherheit (UN-Sicherheitsrat). Auf dem Spannungsverhältnis zwischen Sicherheit und Gerechtigkeit und dem damit verbundenen Verhältnis von UN-Sicherheitsrat zum IStGH (Heilmann, 2006, S. 163) liegt das Hauptaugenmerk der nachfolgenden Betrachtung. Die leitende Fragestellung ist:
Welchen Ausdruck findet das Verhältnis von Gerechtigkeit (Recht) und Sicherheit im Statut des IStGH und was bedeutet dies für die Effektivität des Internationalen Strafgerichtshofes? Die Arbeit ist auf eine de jure Betrachtung, also einer Betrachtung der statutarisch festgelegten Funktionsweise und Arbeitsweise und Aufgabenbestimmung der beiden Institutionen, beschränkt. Ein de facto Abgleich würde den Umfang dieses Essays überschreiten, er wäre jedoch ein sinnvoller nächster Schritt.
Die Arbeit wird sich, informiert durch die Fragestellung, wie folgt gliedern: Eine grundlegende und überblickshafte Beschreibung der Ziel- und Aufgabensetzung sowie des zur Verfügung stehenden Instrumentatriums des IStGH und des UN-Sicherheitsrates im System Kollektiver Sicherheit bildet die Folie, auf welcher anschließend versucht wird das Verhältnis zwischen UN-Sicherheitsrat und IStGH näher auszuleuchten. Diese Bestandteile sollen abschließend helfen eine Aussage über die Effektivität des IStGH treffen zu können. Im Mittelpunkt der Analyse werden hierbei das sogenannte Rom-Statut des IStGH sowie die UN-Charata, welche das Aufgabenfeld des UN-Sicherheitsrates absteckt, stehen.
2| Das System Kollektiver Sicherheit
Das System Kollektiver Sicherheit ist ein institutionelles Gefüge, welches ein Garant für die Wahrung, Einhaltung und Wiederherstellung des Weltfriedens ist. Fortfolgend wird unter dem System Kollektiver Sicherheit insbesondere der Internationale Strafgerichtshof und die UNO, hier besonders der UN-Sicherheitsrat, verstanden. Die enge Verflechtung des IStGH mit der UN zeigt sich bereits durch die in der Präambel des IStGH eingeschriebene Verpflichtung und Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der UN-Charta sowie dem in Artikel 2 des Statuts angestrebten Relationship Agreement des IStGHs zur UN.
a| Zielsetzungen des IStGH und des UN-Sicherheitsrates
In der Charta der Vereinten Nationen (UN-C) findet sich unter anderem folgende Sinn- und Zweckbestimmung der Völkergemeinschaft:
„Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zwecke wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen (…).“ (UN-C Art. 1 Abs. 1)
In diesem Artikel sind beide Grundmomente des Friedens durch Sicherheit oder/und Gerechtigkeit angelegt. Um die Erfüllung dieses Auftrages zu gewährleisten eröffnet die Charta mehrere Möglichkeiten. Der UN-Sicherheitsrat „trägt die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ (UN-C Art. 24 Abs. 1). Seine Befugnisse sind
in den Kapiteln VI, VII, VIII, XII der Charta verankert. Für die weitere Betrachtung ist insbesondere Kapitel VII relevant, auf welches aus diesem Grund hier ausführlicher eingegangen werden soll. Kapitel VII enthält Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffskriegen, welchen die Feststellung des Sicherheitsrates vorausgeht, ob „eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder Angriffskrieg vorliegt“ (UN-C Art. 39). Artikel 41 UN-C sieht Maßnahmen „unter Ausschluss von Waffengewalt“ vor, so werden hierunter unter anderem die Unterbrechung der Wirtschafts-, Handels- und diplomatischen Beziehungen verstanden. Artikel 42 UN-C sieht dahingegen militärische Maßnahmen vor.
Das römische Statut des IStGH (IStGH-S) formuliert in seiner Präambel folgende Zielsetzung: „in der Erkenntnis, dass solche schweren Verbrechen [vgl. Art. 5 IStGH-S] den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen, bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen […], entschlossen der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen, […] in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen […] “ (IStGH-S Präambel) Der UN-Sicherheitsrat legt besonders durch seine Namensgebung und durch die im Kapitel VII UN-C festgehaltenen Maßnahmen einen Schwerpunkt auf sicherheitserhaltene oder sicherheitsschaffende Maßnahmen. Komplementär hierzu tritt der IStGH durch die Betonung von Recht und Gerechtigkeit. Gemeinsam ist beiden Institutionen das Ziel der Wahrung und Schaffung des internationalen Friedens, unterschiedlich sind sie in der Wahl der geeigneten Maßnahmen (Bruer-Schäfer, 2001, S. 234). Der IStGH befindet sich in einem System Kollektiver Sicherheit sogleich in einem System von ‚checks and balances‘, in dem der Sicherheitsrat über Artikel 13 und Artikel 16 IStGH-S eine wesentliche Rolle einnimmt (Heilmann, 2006, S. 162). Sicherheit und Gerechtigkeit liegen in einem Spannungsverhältnis der gegenseitigen Gefährdung. So kann ein Übermaß an Gerechtigkeit die Sicherheit und somit den Frieden in einer Region destabilisieren, gleichzeitig kann ein Übermaß an Sicherheit die Gerechtigkeit und das Recht und somit ebenso den Frieden in einer Region destabilisieren.
Anhand der skizzierten Zielsetzungen lassen sich nachfolgende Betrachtungen besser erschließen, auf deren Grundlage abschließend mit der Zielsetzung als Maßstab die Effektivität des IStGH bewertet werden soll.
Arbeit zitieren:
Rick Sendelbeck, 2011, Der Internationale Strafgerichtshof & der UN-Sicherheitsrat, München, GRIN Verlag GmbH
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