Inhaltsverzeichnis
0. EINLEITUNG 3
1. DAS MOTU PROPRIO „SUMMORUM PONTIFICUM“ AUS
KIRCHENRECHTLICHER SICHT 6
1.1 Der Gesetzescharekter des Motu Proprio „Summorum Pontificum“
6
2. DIE LEITLINIEN FÜR DIE DEUTSCHEN DIÖZESEN 8
2.2 Kirchenrechtliche Definition von allgemeinen Ausführungsbestimmungen 9
3. VERGLEICH DES MOTU PROPRIO „SUMMORUM PONTIFICUM“ MIT
DEN LEITLINIEN DER DEUTSCHEN BISCHÖFE 9
4. RESÜMEE 11
6. LITERATURVERZEICHNIS 13
2
0. Einleitung
Verfolgt man die Äußerungen über die Liturgie, die der ehemalige Kardinal Joseph Ratzinger in seinen Büchern macht, wird die Veröffentlichung dieses Motu Proprios verständlich. In seinem Interviewbuch „Salz der Erde“ antwortet Ratzinger auf die Frage, ob die Gleichmacherei und Entzauberung der Liturgie dadurch behoben werden könnte, wenn der alte Ritus reaktiviert würde, folgendes:
„Das würde allein keine Lösung sein. Ich bin zwar der Meinung, dass man viel großzü-giger den alten Ritus gewähren sollte, die das Wünschen. Es ist überhaupt nicht einzu-sehen, was daran gefährlich oder unannehmbar sein sollte. Eine Gemeinschaft, die das,
was ihr bisher das Heiligste und Höchste war, plötzlich als strikt verboten erklärt und
das Verlangen danach geradezu als unanständig erscheinen lässt, stellt sich selbst in
Frage. […] Was wir brauchen, ist eine neue liturgische Erziehung, besonders auch der
Priester. Es muss wieder klar werden, dass Liturgiewissenschaft nicht dazu da ist, stän-dig neue Modelle hervorzubringen, wie es für die Automobilindustrie passen mag. Sie ist
dazu da, in das Fest und in die Feier einzuführen, den Menschen für das Mysterium fä-
hig zu machen. […] Die Jugend spürt das sehr stark. Zentren, in denen die Liturgie oh-ne Mätzchen ehrfürchtig und groß gefeiert wird, ziehen an, auch wenn man nicht jedes
Wort versteht. Solche maßstäblichen Zentren brauchen wir. Leider ist bei uns die Tole-
ranz dagegen für die alte Liturgie praktisch nichtexistent. Damit ist man sicher auf dem
falschen Weg.“ 1
Kardinal Ratzinger erwähnt hier, dass keine Toleranz in unserer Zeit für die alte Messe vorhanden ist. Dieses fehlende Verständnis musste Papst Benedikt XVI. im Vorfeld und nach der Veröffentlichung seines Motu Proprios „Summorum Pontificum“ wieder wahrnehmen.
Kein anderes Dokument hat in der jüngeren Kirchengeschichte so viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen wie das am 07. Juli 2007 promulgierte Motu Proprio Papst Benedikts XVI. „Summorum Pontificum“ und die im Vorfeld angekündigten sog. Ausführungsbestimmungen der Deutschen Bischofskonferenz. Vielen ist der Begriff „Motu Proprio“ (im Folgenden „MP“ genannt) und seine Bedeutung als Rechtsdokument der Heiligen Kirche nicht bekannt. Zwei Dokumente befassten sich in jüngerer Zeit mit der Zulassung des Tridentinischen Meßritus:
1 Ratzinger, Joseph und Seewald, Peter: Salz der Erde; S. 186 ff.
3
Im Jahre 1984 teilte die Heilige Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramente den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen in einem Brief mit, dass die “Tridentinische Messe bedingt erlaubt sei.“ 2 Vier Jahre später befasste sich das „MP Ecclesia Dei“ 3 Papst Johannes Paul II. in Zusammenhang mit den Vorfällen
2 Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramente: „Vor vier Jahren wurden auf besonderen Wunsch von Papst Johannes Paul II. die Bischöfe der ganzen Kirche aufgefordert, Bericht zu erstatten: -über die Art und Weise, wie Priester und Gläubige in ihren Diözesen das von Papst Paul VI. promulgierte Missale in genauer Befolgung der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils angenommen haben; -über die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Liturgiere-form; -über eventuelle Widerstände, die es zu überwinden galt. Das Ergebnis dieser Umfrage wurde an alle Bischöfe gesandt (vgl. Notitiae, Nr. 185, Dezember 1981). Aufgrund ihrer Antworten schien das Problem der Priester und Gläubigen, die dem sogenannten "tridentinischen Ritus" verbunden geblieben waren, fast vollständig gelöst. Da aber das Problem weiterbesteht, gibt der Heilige Vater in dem Wunsch, diesen Gruppen entgegenzukommen, den Diözesanbischöfen die Vollmacht, von dem Indult Gebrauch zu machen, aufgrund dessen Priester und Gläubige, die in dem an den eigenen Bischof zu richtenden Gesuch genau anzugeben sind, die Messe nach dem Missale Romanum in seiner Ausgabe von 1962 feiern dürfen, wobei jedoch die folgenden Bestimmungen beachtet werden müssen: a) Es muss eindeutig und öffentlich feststehen, dass der jeweilige Priester und die jeweiligen Gläubigen in keiner Weise die Positionen derjenigen teilen, die die Legitimität und Rechtgläubigkeit des Missale Romanum in Zweifel ziehen, das Papst Paul VI. 1970 promulgiert hat. b) Die Feier soll ausschließlich den Gruppen vorbehalten sein, die darum ersuchen; in Kirchen und Oratorien, die der Bischof bestimmt (nicht jedoch in Pfarrkirchen, es sei denn, dass der Bischof dies in außerordentlichen Fällen eigens erlaubt); an den Tagen und unter den Bedingungen, die vom Bischof nach Art einer Gewohnheit oder durch einen eigenen Akt approbiert sind. c) Diese Feiern müssen nach dem Missale von 1962 und in lateinischer Sprache gehalten werden. d) Es soll keine Vermischung zwischen Riten und Texten der beiden Missale erfolgen. e) Jeder Bischof soll diese Kongregation über die von ihm gegebenen Erlaubnisse informieren und nach Ablauf eines Jahres seit der Gewährung des Indults über das Ergebnis seiner Anwendung berichten. Diese Erlaubnis, die kennzeichnend ist für die Sorge des gemeinsamen Vaters um alle seine Söhne, muss in einer Weise benutzt werden, die die Befolgung der Liturgiereform im Leben der jeweiligen kirchlichen Gemeinschaften nicht beeinträchtigt. Gern benutze ich die Gelegenheit, Ihnen meine Verbun- denheitim Herrn zu bekunden.“
3 Johannes Paul II.: Apostolisches Schreiben Ecclesia Dei: „1. Die Kirche Gottes hat mit großer
Betrübnis von der unrechtmäßigen Bischofsweihe Kenntnis genommen, die Erzbischof Marcel Lefebvre am vergangenen 30. Juni vorgenommen hat. Dadurch wurden alle Anstrengungen zunichte gemacht, die in den letzten Jahren unternommen worden waren, um der von Msgr. Lefebvre gegründeten Priesterbruderschaft St. Pius X. die volle Gemeinschaft mit der Kirche sicherzustellen. In der Tat blieben alle, besonders in den letzten Monaten sehr intensiven, Bemühungen, in denen der Apostolische Stuhl Geduld und Nachsicht bis an die Grenzen des Möglichen gezeigt hat, ohne Erfolg. 2. Diese Trauer empfindet besonders der Nachfolger Petri, dem es an erster Stelle zukommt, die Einheit der Kirche zu schützen, auch wenn die Anzahl derer, die direkt in diese Ereignisse verwickelt sind, klein sein mag; denn jeder Mensch wird um seiner selbst willen von Gott geliebt und wurde durch das Blut Christi erlöst, das zum Heil aller am Kreuz vergossen wurde. Die besonderen Umstände, sowohl objektiver wie subjektiver Art, unter denen die Tat des Erzbischofs Lefebvre vollzogen wurde, geben allen Gelegenheit, zu gründlichem Nachdenken darüber, und Anlass, ihre eigene Treue gegenüber Christus und seiner Kirche zu erneuern. […] 5. Das Geschehene vor Augen, fühlen wir uns verpflichtet, alle Gläubigen auf einige Gesichtspunkte aufmerksam zu machen, die durch dieses traurige Geschehen besonders deutlich werden. a) Der Ausgang, den die Bewegung Erzbischof Lefebvres nunmehr genommen hat, kann und muss für alle katholischen Gläubigen ein Anlass zu einer gründlichen Besinnung über die eigene Treue zur Tradition der Kirche sein, wie sie, durch das ordentliche und des au-ßerordentliche kirchliche Lehramt, authentisch dargelegt wird, besonders durch die Konsilien, angefangen vom Konzil von Nizäa bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil. Diese Besinnung muss
4
Arbeit zitieren:
Martin Baier, 2008, Das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ und die Leitlinien der deutschen Diözesen, München, GRIN Verlag GmbH
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