Motivation und Zielsetzung der Arbeit
Inhaltsverzeichnis
1. MOTIVATION UND ZIELSETZUNG DER ARBEIT. 1
2. BEGRIFFLICHKEITEN, DEFINITIONEN UND ALLGEMEINES ZUM ÖSTERREICHISCHEN
STEUERSYSTEM 3
2.1. DEFINITIONEN 3
2.1.1. Steuern im Spektrum der Abgabenarten 3
2.1.2. Steuergegenstand, -bemessungsgrundlage und -tarif. 4
2.2. GRUNDPRINZIPIEN UND MAXIMEN DER BESTEUERUNG 5
2.2.1. Äquivalenz- und Leistungsfähigkeitsprinzip. 5
2.2.2. Maximen eines guten Steuersystems. 7
2.3. DAS ÖSTERREICHISCHE EINKOMMENSTEUERSYSTEM. 9
2.3.1. Steuern und Beiträge. 10
2.3.2. Grenzentzugsrate und Lohnabstand im Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot. 15
3. THEORIE DER OPTIMALEN BESTEUERUNG 20
3.1. STEUEREFFIZIENZ 20
3.1.1. Die wohlfahrtsökonomische Theorie der Besteuerung 20
3.2. OPTIMALSTEUERTHEORIE NACH DEM MODELL VON MIRRLEES. 30
3.2.1. Beschreibung des Modells. 30
3.2.2. Agentenmonotonität. 34
3.2.3. Freizeit als normales Gut. 36
3.2.4. Aussagen der Optimalsteuertheorie 37
4. ARBEITSMARKTTHEORIE 42
4.1. EIN ARBEITSMARKTMODELL MIT PARTIZIPATIONSENTSCHEIDUNGEN 43
4.1.1. Substitutions- und Einkommenseffekt 44
4.1.2. Partizipationsentscheidung. 45
4.2. ARBEITSANGEBOTSMODELL 47
4.2.1. Gerechtigkeits-Effizienz trade-off. 49
4.2.2. Systemreformen im Modell 50
Motivation und Zielsetzung der Arbeit
5. REFORMVARIANTEN 51
5.1. DER KOMBILOHN ÖSTERREICHS IM KONTEXT ARBEITSMARTKPOLITISCHER MAßNAHMEN. 52
5.2. DER EITC IN DEN USA 54
5.2.1. Tarifverlauf des EITC. 55
5.3. DER WTC IN GROßBRITANNIEN IM VERGLEICH ZUM EITC 57
5.4. DAS ALLGEMEINE GRUNDEINKOMMEN. 59
6. VORTEILHAFTIGKEITSANALYSE EINER EITC REFORM IN ÖSTERREICH. 60
6.1. THEORETISCHE ANALYSE 60
6.1.1. Allgemeines Grundeinkommen. 60
6.1.2. EITC Reform. 61
6.2. ANALYSE DER EINKOMMENSVERTEILUNG IN ÖSTERREICH 63
6.2.1. Entwicklung der Nettoeinkommen von 1997 bis 2008. 63
6.2.2. Verteilung der Einkommen 64
6.2.3. Working Poor 67
6.3. AUSWERTUNG: VORZUGSWÜRDIGKEIT EINER EITC REFORM 68
6.3.1. Allgemeines zur Mikrosimulation 68
6.3.2. Resultate. 71
7. RESÜMEE 75
8. ABBILDUNGS- UND FORMELVERZEICHNIS. I
9. LITERATURVERZEICHNIS IV
10. APPENDIX IX
10.1. AGENTENMONOTONITÄT IX
10.2. BEWEIS VON HILFSATZ 1. X
10.3. DER GERECHTIGKEITS-EFFIZIENZ TRADE-OFF XI
10.4. VERÄNDERUNGEN DES STAATSERLÖSES DURCH EINE REFORM XII
1. Motivation und Zielsetzung der Arbeit
Das österreichische Einkommenssteuer-, Transfer- und Sozialsystem, mitsamt seinen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Instrumenten, hat sich zu einem teilweise schlichtweg unüberblickbaren Amalgam an Gesetzen, Richtlinien und Zuständigkeiten entwickelt. Einen Gesamtüberblick über dieses System zu erhalten erfordert aus diesem Grund viel Zeit und Vertrautheit mit der Rechtsmaterie. Innerhalb der österreichischen Wirtschafts- und Sozialpolitik, welche die Bereiche der Steuerfestlegung und der Gestaltung des Sozialsystems umfassen, stellen die unterschiedlichen Anreizwirkungen diverser Instrumente der Fiskalpolitik ein besonderes Problem dar. So möchte die vorliegende Arbeit im Spektrum der diversen Zielsetzungen der Fiskalpolitik ergründen, ob und inwiefern die Implementierung einer Niedriglohnförderung nach dem Schema eines „Earned Income Tax Credit“ [EITC] der Vereinigten Staaten von Amerika auch in Österreich erfolgversprechend wäre. Zu diesem Zweck wird analysiert, inwiefern eine derartige Reform den Grad der Verteilungsgerechtigkeit erhöhen würde und ob ebendiese zudem noch die Gesamteffizienz des Steuer- und Transfersystems steigern kann. Einen kurzen Überblick über wichtige Begriffe, Maßzahlen und Prinzipien sowie Ausprägungen des österreichischen Systems behandelt Kapitel 2, wobei außerdem Definitionen und weiterführende Erläuterungen im Zusammenhang mit Steuern und Transfers eingebracht werden, um darauf aufbauend auf die Kernthematik überzuleiten.
Um hierbei auch eine theoretische Basis zu schaffen, wird nach diesen Definitionen und Erläuterungen in Kapitel 3 näher ergründet, wie ein optimales Steuersystem ausgestaltet sein sollte, um wohlfahrtsverzerrende Wirkungen möglichst zu vermeiden. Die Erläuterungen innerhalb dieses Kapitels haben insofern ihre Berechtigung innerhalb dieser Arbeit, da es einer arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Maßnahme nur dann möglich ist ihre volle Wirkung zu erzielen, wenn das Steuersystem keine kontraproduktiven Verzerrungen erzeugt. Wie demnach ein Steuersystem bzw. ein Steuertarif als sogenanntes Zweitbestoptimum ausgestaltet sein sollte, beschreibt das in Kapitel 3 präsentierte Modell, dessen Resultate prägnant unter Punkt 3.2.4. zusammengefasst werden.
1
Zunächst wird der Sprung von Kapitel 3 auf Kapitel 4 danach groß erscheinen; Allerdings zeigt das Modell unter Punkt 4.1., welches
Arbeitsmarktpartizipationsentscheidungen der Wirtschaftssubjekte mitberücksichtigt, inwiefern und in welchem Umfang Steuern das Verhalten von Individuen am Arbeitsmarkt beeinflussen können. Die Darstellungen in diesem Kapitel werden dann zum wiederholten Mal einerseits einen Substitutions- und einen Einkommenseffekt diskutieren und andererseits zeigen, dass es an bestimmten Punkten der Arbeitsangebotsfunktion unter Umständen zu starken Partizipationssensitivitäten kommen kann. Eben an diesen Punkten des Arbeitsangebotsspektrums entscheidet ein Wirtschaftssubjekt dann über Arbeitsmarktpartizipation oder freiwillige Arbeitslosigkeit.
Da es Ziel der Arbeit ist, neben einer allgemeinen Steuerreform auch eine wirtschaftspolitische Reform nach dem Schema eines Kombilohnes bzw. einer Niedriglohnsubvention zu untersuchen, wird unter Punkt 4.2. anschließend ein Arbeitsangebotsmodell nach Immervoll et al (2007) dargestellt. Dieses wird im weiteren Verlauf der Arbeit das Werkzeug darstellen, um derartige wirtschaftspolitische Reformen gemäß Kapitel 5 modellierbar- und sie einer Mikrosimulation zugänglich zu machen:
Die dargestellten Reformvarianten sind die österreichische Kombilohnreform, der EITC der USA und der EITC ähnliche WTC des Vereinten Königreichs, sowie das allgemeine Grundeinkommen. Es wird hierbei der Vorgehensweise von diversen Autoren wie Immervoll et al (2007) und Fuest/Peichl (2009) gefolgt, welche ebenfalls EITC Reformen einem allgemeinen Grundeinkommen gegenüberstellten. Auf diese Art und Weise soll ihre jeweilige Vorzugswürdigkeit anhand wohldefinierter Kriterien für eine Volkswirtschaft überprüft werden. Die österreichische Version des Kombilohnes wird in diesem Zusammenhang erörtert, um seine Ausgestaltung von den diffizileren Varianten der Vereinigten Staaten und des Vereinten Königreichs zu unterscheiden. Kapitel 6 überführt schließlich die Reformvarianten in die unter Punkt 4.2. behandelte Modellwelt, sodass unter Punkt 6.3.2. die Ergebnisse der Mikrosimulation aus Punkt 6.3.1 nachvollziehbar werden. Da Immervoll et al (2007) bei ihrer Darstellung der EITC Reform erkennen, dass sich ihre Vorzugswürdigkeit mit dem Grad an Ungleichverteilung von Erwerbseinkommen in einer Volkswirtschaft steigert und da Umverteilung und Gerechtigkeit natürlich mitunter die Grundziele von Steuerreformen
2
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
und wirtschaftspolitischen Reformen sind, widmet sich abschließend ein kurzer empirischer Teil unter Punkt 6.2. der Entwicklung und der aktuellen Situation der Einkommensverteilung in Österreich.
2. Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum
österreichischen Steuersystem
Um einen möglichst guten Einstieg in die Materie der Arbeit gewährleisten zu können, scheint es zweckdienlich zu sein, genau festzulegen, wie man Steuern definiert und wie sie im Spektrum der Abgabenarten einzugliedern sind. Des weiteren müssen einige Maßzahlen und Grundprinzipien eines Steuersystems erläutert werden, um auf ebendiese im späteren Verlauf der Arbeit wieder zurückgreifen zu können.
2.1. Definitionen
2.1.1. Steuern im Spektrum der Abgabenarten
Im österreichischen Gesetzestext ist im Gegensatz zum deutschen Steuerrecht keine Legaldefinition des Begriffs Abgabe bzw. Steuer enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), ist unter einer Abgabe allerdings nur eine Geldleistung zu verstehen, welche von Gebietskörperschaften, kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfs erhoben werden, wobei man 3 Abgabenformen, nämlich Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheidet. 1
Aus einer wirtschaftswissenschaftlichen Perspektive lassen sich Steuern als Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung bezeichnen. Sie stellen somit Abgaben dar, welche auch ohne direkte Beanspruchung einer Leistung zu entrichten sind und eignen sich demnach hervorragend zur Finanzierung öffentlich bereitgestellter Güter. Dies besonders deshalb, da öffentliche Güter aufgrund ihrer Eigenschaften der Nicht-Rivalität und Nicht-Ausschließbarkeit ansonsten keinen geeigneten Ansatzpunkt zur Berechnung eines fairen Preises zulassen.
1 vgl. Heinricht/Ehrke-Rabel (2007) - S. 18
3
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
Würde vice versa eine bestimmte Gruppe ein besonderes Interesse an der Bereitstellung eines Gutes oder einer Leistung aufweisen, sodass die marktwirtschaftliche Komponente des Konsumgutes oder der Leistung überwiegt, so sollten diese über Gebühren, welche ein spezielles Entgelt darstellen, finanziert werden.
Schlussendlich wird ein Beitrag als spezielle Abgabenform, im Unterschied zu Gebühren, welche bei tatsächlicher aber nicht immer freiwilliger Nutzung anfallen, bereits dann auferlegt, wenn die bloße Möglichkeit einer Nutzung eines spezifischen Gutes oder einer spezifischen Leistung besteht. 2
2.1.2. Steuergegenstand, -bemessungsgrundlage und -tarif
Da nun die Steuer von Gebühren und Beiträgen definitorisch abgegrenzt ist, werden nun drei weitere Begrifflichkeiten näher definiert: 3
- Steuergegenstand/Steuerobjekt: Er begründet die Steuerpflicht und beschreibt eine Sache, eine Handlung oder eine Geldsumme auf welche der steuerliche Zugriff abzielt. Als Beispiele ließen sich das Einkommen für die Einkommensteuer, der Kauf eines Grundstücks für die Grunderwerbsteuer oder die Körperschaft für die Körperschaftsteuer aufzählen.
- Steuerbemessungsgrundlage: Sie beschreibt die technisch-physische oder monetäre Größe, die der Ermittlung der Steuerschuld zu Grunde gelegt wird. So stellt zum Beispiel der Gesamtbetrag der Einkünfte nach §2 Abs.3 EstG, nach Abzug von Verlusten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer dar. Die Besteuerungseinheit wäre im Fall der Einkommensteuer der Euro.
- Steuertarif: Er stellt einen funktionalen Zusammenhang zwischen
Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag her. Der Steuersatz beschreibt ferner das Verhältnis von Steuerbetrag zu Steuerbemessungsgrundlage wie in Formel 2-1 dargestellt:
2 vgl. Brümmerhoff (2007) - S. 387-390
3 vgl. Brümmerhoff (2007) - S. 390f
4
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
Um eine Steuer genauer zu charakterisieren werden meist Durchschnitts- und Grenzsteuersätze angegeben, welche in Formel 2-2 und 2-3 respektive formal dargestellt sind:
Eine weitere qualitative Steuertarifeigenschaft hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die Steuerbelastung bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage verhält. So wird zwischen progressiven-, regressiven- und proportionalen Tarifen unterschieden. Dies lässt sich mittels des in Formel 2-4 dargestellten formalisieren:
Formel 2-4: Änderung des Grenzsteuersatzes bei marginaler Änderung der Bemessungsgrundlage Die Maßzahl ist somit die Erste partielle Ableitung des Grenzsteuersatzes nach der Bemessungsgrundlage. Ein Wert von >0 beschreibt einen progressiven-, =0 einen proportionalen- und <0 einen regressiven Tarifverlauf. 4
2.2. Grundprinzipien und Maximen der Besteuerung
2.2.1. Äquivalenz- und Leistungsfähigkeitsprinzip
Im Rahmen der Behandlung eines guten und effizienten Steuersystems bzw. der optimalen Ausgestaltung einer wohlfahrtsfördernden Reform, stellt sich natürlich auch die Frage nach der Gerechtigkeit einer Maßnahme. Aus einer rein steuerrechtlichen Perspektive ist hierbei schon der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7 Absatz 1 der österreichischen Bundesverfassung ausschlaggebend, wonach Gleiches steuerlich auch gleich zu behandeln ist. 5 Bloß existiert im Steuerrecht der Bedarf einer weitergehenden Differenzierung.
So entspringen dem Wunsch nach Gerechtigkeit hierbei zwei Fundamentalprinzipien: Das Äquivalenz- und das Leistungsfähigkeitsprinzip.
4 vgl. Brümmerhoff (2007) - S. 391ff
5 Art.7 Abs.1 österreichisches B-VG
5
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
Ersteres besagt, dass diejenigen Staatsbürger, die einen besonderen Nutzen aus einer staatlichen Leistung beziehen, auch einer besonderen Besteuerung unterliegen sollten. Allerdings versagt dieses Prinzip oft deshalb, weil ein spezifischer subjektiver Nutzen nicht kardinal messbar ist, da beispielsweise das Wirtschaftssubjekt seine wahren Präferenzen nicht äußern möchte (Problematik öffentlicher Güter). Als positiv zu erachten ist, dass im Gegensatz zum Leistungsfähigkeitsprinzip hier die Ausgabenseite des Staates mit einfließt, wonach die Besteuerung in einem Umfang angesetzt wird, sodass die Leistung des einzelnen Bürgers mit der Gegenleistung des Staates übereinstimmt.
Allgemein strebt das zweitgenannte Leistungsfähigkeitsprinzip eine gerechte Verteilung der Steuerlast zwischen Arm und Reich an. Daher soll die, nach einem Indikator (Einkommen, Vermögen usw.) bewertete, hohe Leistungsfähigkeit einiger Steuerbürger entsprechend höher besteuert werden als die niedrigere Leistungsfähigkeit anderer. 6 Diesem Prinzip entspringt der progressive österreichische Steuertarif, wonach beispielsweise ein etwaiger Zuverdienst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 60.000.- mit einem Grenzsteuersatz von 50% belastet wird. Ein vergleichbarer Zuverdienst wird demgegenüber bei einem geringeren Jahresbruttoeinkommen von beispielsweise 20.000.- nur mit Grenzsteuern von 36,5% belastet.
Im Rahmen des Leistungsfähigkeitsprinzips wird weiters definitorisch noch zwischen horizontaler- und vertikaler Gerechtigkeit differenziert: Horizontale Gerechtigkeit zielt darauf ab, dass Individuen mit gleicher Leistungsfähigkeit, gleich hohe Steuern zahlen sollen. Vertikale Gerechtigkeit soll zum Ausdruck bringen, dass Steuerbürger mit geringerer Leistungsfähigkeit niedriger und diejenigen mit hoher Leistungsfähigkeit höher besteuert werden sollen. 7
Zusammenfassend spielt demnach das Leistungsfähigkeitsprinzip in der Ausgestaltung progressiver Einkommensteuertarife eine markante Rolle, wohingegen das Äquivalenzprinzip beispielsweise im Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge bzw. bei der Pensionsversicherung als Leitgedanke seine Anwendung findet.
6 vgl. Blankart (2008) - S.165
7 vgl. Blankart (2008) - S.167
6
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
2.2.2. Maximen eines guten Steuersystems
In diesem Unterpunkt wird nun geklärt unter welchen Gesichtspunkten man in der Literatur von einer effizienten Steuer spricht. Hierbei wird auf Adam Smith Bezug genommen, der schon 1776 in „An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations“ Grundanforderungen an ein gutes Steuersystem (sogenannte Maximen) beschrieben hat, welche laut Brümmerhoff (2007, S. 403-405) noch immer die Basis aktueller Grundanforderungen darstellen:
Proportionalitätsmaxime: Die Erste der insgesamt vier Maximen beschreibt das, was dem heutigen Leistungsfähigkeitsprinzip aus dem vorhergehenden Kapitel wohl am nächsten kommt. So soll laut Adam Smith jedes Wirtschaftssubjekt proportional zu den subjektiven Fähigkeiten besteuert werden. Diese Fähigkeiten ergäben sich aus den subjektiven, potenziellen Erlösmöglichkeiten welche wiederum dem individuellen Nutzen aus staatlichem Schutz entspringen. 8 Demnach soll derjenige, der den größten Nutzen aus einer ungestörten Geschäftstätigkeit erzielt, die proportional höchste Steuerlast tragen.
Transparenzmaxime: Als Zweite und seiner Meinung nach bei weitem wichtigere Maxime, zählt Adam Smith ein möglichst hohes Maß an Transparenz des Steuersystems auf.
The certainty of what each individual ought to pay is, in taxation, a matter of so great importance that a very considerable degree of inequality, it appears, I believe, from the experience of all nations, is not near so great an evil as a very small degree of uncertainty. (Smith, A. 1776 - 5. Buch/2.Kapitel S. 826) Demzufolge muss einem Wirtschaftssubjekt jederzeit bewusst sein wieviel Steuer es für eine Handlungsalternative aufzubringen hat und haben wird. Dies impliziert, dass sich die Effizienz eines Steuersystems indirekt proportional zu dessen Komplexität verhält.
Bequemlichkeit der Besteuerung: Die Dritte Maxime fordert die Bequemlichkeit der Steuerabgabe, wonach es den Steuerbürger nicht zu besonderen Lasten nötigen soll, um seine Steuer entrichten zu können. Effizienzmaxime: Die Vierte und letzte Maxime besagt, dass:
8 vgl. Smith (1776) - S. 825 ff
7
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
„Every tax ought to be so contrived as both to take out and to keep out of the pockets of the people as little as possible over and above what it brings into the public treasury of the state.“ (Smith, A. 1776 - 5. Buch/2.Kapitel S. 826) Demnach sollen Steuern keine unnötigen Wohlfahrtsverluste kreieren, sodass der Gutteil der eingehobenen Steuern auch wirklich in den Töpfen des Staates landen kann. Auf diese Maxime wird neben einem Gerechtigkeitsaspekt insbesondere in der Mikrosimulation unter Punkt 6 bzw. im Arbeitsangebotsmodell unter Punkt 4.2. Bezug genommen werden. Dort wird zwar zunächst ceteris paribus angenommen, dass rein technisch keine Steuererhebungskosten entstehen. Allerdings ergeben sich die Wohlfahrtsverluste durch Verhaltensänderungen der Wirtschaftssubjekte, welche wiederum durch veränderte Anreizeffekte ausgelöst werden. Smith (1776) stufte hierbei das Transparenz- und das Effizienzkriterium, gegenüber dem Proportionalitäts-und Bequemlichkeitskriterium als wichtiger ein.
Wie weiter oben erwähnt, bilden die aufgezählten Maximen die Basis zahlreicher Weiterentwicklungen, sodass Brümmerhoff (2007) beispielsweise die genannten vier um die Stabilität steuerlicher Rahmenbedingungen 9 , den Schutz des Existenzminimums sowie um das Äquivalenz- bzw. Leistungsfähigkeitskriterium und Gerechtigkeits- bzw. Fairness Aspekte ergänzt. 10
9 Stabilität steuerlicher Rahmenbedingungen: Eine spezifische Submaxime des Transparenzkriteriums
10 vgl. Brümmerhoff (2007) - S. 403-405
8
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
2.3. Das österreichische Einkommensteuersystem
Die österreichische Einkommensteuer (ESt), unter welche als besondere Erhebungsformen auch die Lohn- (LSt) und Kapitalertragssteuer (KESt) fallen, ist eine Personensteuer, deren Gegenstand das Gesamteinkommen natürlicher Personen ist. Im Jahr 2009 stellte sie mit etwa 33,34 Milliarden Euro rund 43,69% des Gesamtsteueraufkommens 11 dar, was verdeutlicht, dass sie gemeinsam mit der Umsatzsteuer die bei weitem wichtigste Einnahmequelle des Fiskus darstellt. Neben dem bereits unter Punkt 2.2.1. erläuterten Äquivalenz- und dem Leistungsfähigkeitsprinzip, liegen dem derzeitigen Einkommensteuersystem, wie in Heinrich/Ehrke-Rabel (2006, S. 24ff) beschrieben, 3 technische Besteuerungsprinzipien zugrunde:
» Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung wird das Jahres- und nicht das Monats- oder Quartalseinkommen eines Individuums besteuert. Dies kann unter Umständen zu Verzerrungen führen, wenn sich das Jahresbruttoeinkommen eines Individuums von Jahr zu Jahr stark verändert.
» Das Progressionsprinzip leitet sich, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, direkt vom Leistungsfähigkeitsprinzip ab und lässt sich auch auf die beschriebene Erste Maxime nach Adam Smith zurückführen. Einkommen wird nach diesem technischen Prinzip nicht proportional, sondern steigend mit wachsendem Einkommen besteuert. Obwohl dies theoretisch eine umverteilende- und somit gerechtigkeitsfördernde Wirkung erzielen soll, kann gerade sie negative Arbeitsangebotseffekte entfalten, wie dies später unter Punkt 4.2. noch dargestellt wird. Eine weitere negative Konsequenz aus einem progressiven Steuertarif wird in der Literatur kalte Progression genannt. Diese beschreibt die Senkung des Nettoeinkommens trotz eines Anstiegs des Bruttoeinkommens, welche durch zu starke Sprünge von Progressionsstufe zu Progressionsstufe bewirkt wird. » Im Gegensatz zu Deutschland herrscht in Österreich das Prinzip der Individualbesteuerung, wonach das Haushaltseinkommen nicht aufaddiert und gemeinsam veranlagt werden kann, sondern jedes Individuum sein persönliches Einkommen versteuern muss. Hier lassen sich laut Genser (1999, S. 201)
11 Statistik Austria - Steuern und Sozialbeiträge in Österreich: Hauptkategorien des ESVG 95
9
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
verzerrende Wirkungen bei Alleinverdienerhaushalten feststellen, da es mitunter der Fall sein kann, dass der Erwerbstätige sich in der höchsten Steuerklasse befindet und Steuerbegünstigungen durch eine Aufteilung des
Haushaltseinkommens nicht genutzt werden können. Hierbei wirkt der vom Fiskus gewährte Alleinverdienerabsetzbetrag in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder 12 dieser Verzerrung eher nur bedingt entgegen.
2.3.1. Steuern und Beiträge
Nachdem nun allgemein von der Einkommensteuer die Rede war, wird in weiterer Folge hauptsächlich der Arbeitslohn für Arbeiter und Angestellte und damit die Lohnsteuer im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach §§25 und 26 EStG behandelt. Somit wird nun prägnant dargelegt, wie und womit der Fiskus den Faktor Arbeit in Österreich belastet, um so ein Gesamtbild der Steuer- und Beitragszahlungen eines Arbeiters bzw. eines Angestellten erhalten zu können.
2.3.1.a. Beiträge
Neben der Lohn- bzw. Einkommensteuer setzte sich die österreichische Abgabenquote in Höhe von 44% 13 im Jahr 2009 aus folgenden Punkten zusammen: » Sozialversicherungsbeiträge: Sie bestehen aus einem Dienstnehmer- und einen Dienstgeberanteil, wobei die Aufteilung laut Tabelle 10.1. im Appendix in Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge erfolgt. Weiters fließen noch ein Entgelt nach dem Insolvenz- und Entgeltsicherungsgesetz (IESG Zuschlag), ein Arbeiterkammerbeitrag, ein Wohnbauförderungsbeitrag, eine Schlechtwetter Entschädigung bei Arbeitern, ein Nachtschwerarbeiterbeitrag (NschG) und die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in das dichte Abgabennetz mit ein.
12
Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) beträgt laut §33 Abs. 4 EStG ohne Kind 364.-, mit 1 Kind
i.S.v. §106 Abs. 1 EStG 494.-, mit 2 Kindern i.S.v. §106 Abs. 1 EStG 669.- und für jedes weitere
Kind zusätzliche 220.- pro Jahr
13 Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge abzüglich uneinbringlicher Steuern und Sozialbeiträge in
Prozent des BIP (Quelle: Statistik Austria - Steuern und Sozialbeiträge in Österreich, Einnahmen des
Staates und der EU)
10
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
» Neben den Sozialversicherungsbeiträgen muss der Dienstgeber in Österreich laut Tabelle 2-1 noch eine Kommunalsteuer, einen Beitrag zum Familienlastenausgleichfonds (FLAF) und einen landesspezifischen
Dienstgeberzuschlag zum FLAF an den Fiskus abführen.
» Wie Tabelle 2-1 darstellt, erzielt somit eine unverheiratete, alleinerziehende Person im Angestelltenverhältnis bei einem monatlichen Bruttolohn von 1.400.- einen
Nettolohn von rund 1.090.-, was nur mehr rund 58% des Gesamtlohnaufwandes des Dienstgebers von 1.865.- entspricht.
» Basierend auf den Daten des Jahres 2008 14 weist Österreich damit eine der höchsten Abgabenbelastungen in den 27 Ländern der EU auf.
1 Quelle: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=469420&DstID=0
2 Quelle: BMF (https://www.bmf.gv.at/service/Anwend/Steuerberech/BruttoNetto/BruttoNetto.htm)
3 Der Angestellte ist unverheiratet und ist Alleinerziehender/Alleinerziehende mit 1 Kind (ohne AVAB/AEAB LSt 54,6) Tabelle 2-1: Lohnbelastung - nach Heinrich/Ehrke-Rabel (2006, S. 79) - eigene Darstellung
14 vgl.: Statistik Austria - Steuern und Sozialbeiträge in Österreich, Einnahmen des Staates und der EU
11
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
2.3.1.b. Steuertarif
Der Tarif der Einkommens- bzw. Lohnsteuer wird in § 33 Abs.1 EStG spezifiziert. Ein bestimmtes Basiseinkommen, welches ein fiktives Existenzminimum darstellt, bleibt laut EStG jährlich steuerfrei. Dieses beträgt im Jahr 2010 für Arbeitnehmer/innen mindestens 11.945.- und für Selbständige 11.000.-. Die Differenz der beiden
Beträge, lässt sich durch den erwähnten Alleinverdiener- und den gleich ausgelegten Alleinerzieherabsetzbetrag, sowie durch Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbeträge erklären. Jeder Euro der über dieses Existenzminimum hinaus verdient wird, wird sofort mit einem Einstiegsgrenzsteuersatz von 36,5% besteuert. Laut § 33 Abs. 1 EStG steigt der Grenzsteuersatz aufgrund der Progression ab einem Jahresbruttoeinkommen von 25.000.- auf 43,214% an. Ab dem ersten Euro, den man zu einem Jahresbruttoeinkommen von 60.000.- verdient, müssen
schlussendlich 50 Eurocent an den Fiskus abgeführt werden, was einem Höchstgrenzsteuersatz von 50% entspricht. Bereits an dieser Stelle fällt auf, dass sich der größte Tarifsprung beim Einstiegsgrenzsteuersatz von 36,5% befindet. Durch die Tarifgestaltung ist es möglich, einen steuerfreien Zuverdienst von 1 Euro bei einem Jahresbrutto von 11.944.- zu beziehen, wobei ein Zuverdienst von 2 Euro bereits bedeuten würde, dass das Wirtschaftssubjekt 0,365.- an den Fiskus
abzuliefern hätte. Dies wäre eine exemplarische Einkommenssituation im Nettoeinkommensspektrum eines Individuums an dem eine Reform, wie sie in dieser Arbeit unter Punkt 5.3. und in weiterer Folge in Kapitel 6 dargestellt wird, ihre Wirkung zeigen würde.
Exemplarisch zeigt nun Tabelle 2-2, wie sich im derzeitigen Steuersystem die Durchschnittsteuersätze an markanten Stellen des Jahresbruttoeinkommenspektrums darstellen. Darauf aufbauend wird mit Abbildung 2-1 gezeigt, wie sich der Verlauf der Durchschnittsteuer, der Sozialversicherungsbeiträge, sowie deren kumulierte Abgabenbelastung innerhalb eines Spektrums an Jahresbruttoeinkünften darstellt.
12
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
Tabelle 2-2: Durchschnittliche Einkommensteuer lt. §33 Abs. 1 EStG - eigene Darstellung Tabelle 2-2 weist die durchschnittliche Steuerbelastung an den laut §33 Abs. 1 EStG definierten Einkommensgrenzen, sowie an gewählten Einkommensstufen aus. Die Aussage ist, dass eine Person mit einem Jahresbruttoeinkommen von 25.000.- eine Steuerbelastung von 5.110.- zu bezahlen hat, was soviel bedeutet, alsdass diese Person durchschnittlich rund 20 Eurocent (20,44%) pro verdientem Euro an den Fiskus abliefert. Dieser Durchschnittswert nähert sich für ein unendlich wachsendes Einkommen dem Grenzsteuersatz von 50% an. Die gewählten Jahresbruttoeinkommen sind mit 258.600.- das Jahresbasiseinkommen des
Gouverneurs der österreichischen Nationalbank 15 , sowie mit rund 4.400.000.- der geschätzte Jahresbruttoverdienst eines hoch bezahlten Managers in Österreich. 16 Basierend auf diesen Daten ist nun in Abbildung 2-1 mit der roten Linie der Verlauf der durchschnittlichen Einkommensteuer und mit der blauen Linie der Verlauf der Belastung durch die Sozialversicherungsbeiträge dargestellt. Um zu zeigen, wie sich die durchschnittliche Belastung in den einzelnen Einkommensklassen ausprägt, ist außerdem eine kumulierte Abgabenbelastung, bestehend aus Einkommensteuer und SV-Beiträgen mit grün eingezeichnet. Es zeigt sich, dass sich der mit Abstand stärkste
15 vgl.: Geschäftsbericht der OENB - 2009 - S.111
16 vgl.: http://www.news.at/articles/0909/30/235148/treichl-pleitegeier-ferne-heimische-banken-krise
13
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
Anstieg der Steuerbelastung in einem Einkommenspektrum von 10.000.- bis 25.000.-ergibt. Außerdem fällt auf, dass die Deckelung der
Sozialversicherungsbeiträge ab einem Jahresbruttoeinkommen von 57.540.- dem
Anstieg der Durchschnittsteuer entgegenwirkt, sodass sich der Abstand zwischen kumulierter Abgabenbelastungskurve und durchschnittlicher Einkommensteuer zu verringern beginnt. Aufgrund letzterer Tatsache müssen bei einem Jahresbruttoeinkommen von 258.600.- nur noch 3,64% des erzielten
Jahresbruttoeinkommens an SV-Beiträgen gezahlt werden, wohingegen dieser Prozentsatz bei einem Jahresbruttoeinkommen von beispielsweise 30.000.- noch
18,07% für unselbständige Angestellte beträgt.
Abbildung 2-1: Durchschnittliche Einkommensteuer-Sozialversicherungsbeiträge und kumulierte
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
2.3.2. Grenzentzugsrate und Lohnabstand im Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot
Nachdem das österreichische Steuer- und Abgabensystem nun für die Zwecke der vorliegenden Arbeit ausreichend beschrieben scheint, werden an dieser Stelle zwei Maßzahlen präsentiert, welche in Bezug auf das Arbeitsangebotsverhalten von Individuen eine entscheidende Rolle spielen.
Die Erste der beiden, die Grenzentzugsrate, gibt an, um wieviel Prozent staatliche Transferleistungen durch den Zuverdienst einer Geldeinheit gekürzt werden. Wie unter Punkt 5.4. nochmals erwähnt, wird punktuell hohen Grenzentzugsraten in Österreich zum Teil entgegengewirkt, indem man beispielsweise die Zuverdienstgrenze zu Sozialhilfe und Arbeitslosengeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze anhob. Prettenthaler/Sterner (2009) argumentieren allerdings, dass gerade die punktuellen Knickpunkte im Spektrum der Zuverdienstgrenzen, negative Anreize zur Arbeitsaufnahme kreieren würden. Dies ist demnach nur ein weiterer Spezialfall einer Einkommenssituation, in welcher der Zuverdienst eines Euros zu einer Verschlechterung des Nettoeinkommens führen kann. Eine punktuell hohe Grenzentzugsrate kann demnach dazu führen, dass Zuverdienstmöglichkeiten von Wirtschaftssubjekten aus einer völlig rationalen Handlung heraus nicht wahrgenommen werden, da sie aufgrund eines simplen Profitmaximierungskalküls nicht profitabel sind.
Wie Boss (2001, S.1f) argumentiert, stellt der sogenannte Lohnabstand eine weitere Maßzahl zur Analyse des Arbeitsangebotsverhaltens von Wirtschaftssubjekten dar. Dieser ist definiert als Differenz zwischen Notstandshilfegeldern inklusive weiteren Transferleistungen und dem potenziellen Nettogehalt. Wie Boss meint, ergeben sich durch einen kleinen Lohnabstand 3 nachteilige Effekte auf das Arbeitsangebot: » Einerseits, kritisiert er, dass sich durch eine Verkleinerung des Lohnabstandes Erwerbsarbeit nicht mehr lohne und Wirtschaftssubjekte somit freiwillig keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgingen. 17
17 Dies wird unter Punkt 4.2. als extensives Arbeitsangebotsverhalten bezeichnet.
15
Begrifflichkeiten, Definitionen und Allgemeines zum österreichischen Steuersystem
» Weiters würden Wirtschaftssubjekte bei sehr geringer Entlohnung und parallelem Bezug von Notstandshilfe keine Anreize haben, mehr Arbeit anzubieten oder eine beruflich höhere Qualifizierung anzustreben. 18
Abbildung 2-2: Jahresbrutto-/Jahresnettoeinkommen und das Arbeitslosengeld - Daten entnommen
19 bzw. vom Arbeitslosengeldrechner des AMS 20 vom Brutto/Netto Rechner des BMF
In Abbildung 2-2 zeigt nun die schwarz eingezeichnete Kurve den Verlauf von Jahresbrutto- zu Jahresnettoeinkommen in Österreich, für Angestellte, ohne Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und ohne Berücksichtigung eines etwaigen Pendlerpauschalgeldes. Die grüne Kurve zeigt hingegen das Verhältnis von Jahresbruttoeinkünften zu etwaigen Arbeitslosengeldern, welche unter der Annahme ausbezahlt werden, dass ein Familienzuschlag dem Steuerzahler nicht zusteht und das Wirtschaftssubjekt mit Jänner 2011 in die Arbeitslosigkeit eintritt. Der Grund, warum die Kurve nicht am Ursprung beginnt, liegt darin, dass ab einem gewissen Schwellenwert zwischen rund 10.000.- und 14.000.- Jahresbruttogehalt ein
18 Unter Punkt 4.2. stellt dies das intensive Arbeitsangebot dar.
19 https://www.bmf.gv.at/service/Anwend/Steuerberech/BruttoNetto/BruttoNetto.htm
20 http://ams.brz.gv.at/ams/alrech/
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Arbeit zitieren:
Michael Ehgartner-Lipp, 2011, Verteilungsgerechtigkeit, Effizienz und Anreizeffekte bei Kombilohnmodellen, München, GRIN Verlag GmbH
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