Inhaltsverzeichnis:
0. Einleitung 3
1. Grundsätze der Gemeinnützigkeit 4
1.1 Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit - §§51-68 AO 4
1.2 Steuerliche Betrachtung 4
Ideeller Bereich 5
Vermögensverwaltung - §14 AO 5
Zweckbetrieb - §§65ff AO 5
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - §64 AO 6
Verlustausgleich 6
Zusammenfassung der steuerlichen Aspekte 7
1.3 Übertragung auf Vereinsgemeinschaft XY 8
2. Was bedeutet eigentlich Vereinsgemeinschaft 9
2.1 Grundsätze einer GbR - §§705ff BGB 9
2.2 Steuerliche Betrachtung der VereinsgemeinschaftsGbR 10
2.3 Übertragung auf Vereinsgemeinschaft „XY“ 11
3. Resümee: Kooperation und Gemeinnützigkeit 14
3.1 Risiken bzw. gemeinnützigkeitsschädliche Aspekte 14
Satzung 14
Tats ächliche Geschäftsführung 15
Beteiligung an der GbR 15
3.2 Chancen bzw. gemeinnützigkeitsunschädliche Aspekte 16
3.3 Schlussgedanke 16
4. Literaturliste 17
5. Abkürzungsverzeichnis 17
2
0. Einleitung 1
Zur Durchführung von größeren Projekten oder zur Unterhaltung von Einrichtungen ist eine Kooperation von verschiedenen (gemeinnützigen) Vereinen eine denkbare Möglichkeit. So kann es beispielsweise zum Herbstfest oder dem städtischen Sportfest zur Zusammenarbeit von Heimat-, Sport- und Gewerbevereinen kommen oder ein Stadtteilladencafé von zwei Trägern der freien Jugendhilfe geführt werden. Dies bringt neben verschiedenen Vorteilen, wie bspw. die Verteilung der Aufgaben und Verantwortung auf mehrere Träger, auch Gefahren für die Gemeinnützigkeit mit sich. Erkenntnisinteresse
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Kooperationen im Hinblick auf diese gemeinnützigkeitsrelevanten Aspekte. Bleiben bei einer Vereinsgemeinschaft die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit der einzelnen Mitgliedsvereine bestehen? Oder genauer, welche Kriterien müssen betrachtet und beachtet werden, um ein Projekt durch eine gemeinnützigkeitsunschädliche und dem Zweck dienliche Vereinsgemeinschaft durchzuführen? Letztlich werden Chancen und Risiken einer Vereinsgemeinschaft betrachtet. Gliederung der vorliegenden Arbeit
Im ersten Teil werden wesentliche Grundsätze der Gemeinnützigkeit thematisiert, d.h., dass gezeigt wird, welche Vorteile und Pflichten sich aus der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit für Vereine ergeben. Das zweite Kapitel umfasst die Betrachtung der „VereinsgemeinschaftsGbR“ mit dem Fokus auf der steuerlichen Einordnung. Im dritten Teil fasst die gemeinnützigkeitsrelevanten Aspekte unter den Fragen zusammen, welche Risikopotentiale für die Gemeinnützigkeit in einer Kooperation von Vereinen liegen und welche Chancen sich für Vereine aus einer solchen Zusammenarbeit ergeben.
In allen Kapiteln wird nachfolgend beschriebene Vereinsgemeinschaft „XY“ als Beispiel angebracht und weiterentwickelt.
Konstruktion des Beispiels: Vereinsgemeinschaft XY 2
Die Vereinsgemeinschaft „XY“ besteht aus den beiden gemeinnützigen Vereinen „X e.V.“ mit dem Zweck der Kulturförderung 3 in der Region und „Y e.V.“ mit dem Zweck der Jugendbildung 4 im Ort. Ziel und Zweck dieser Kooperation ist das Betreiben einer „Jugendprojektbühne“ im Ort A für ein Jahr. Sie hat zum Ziel, theaterpädagogisch mit den Jugendlichen aktuelle gesellschaftspolitische Themen zu bearbeiten. Die VereinsgemeinschaftsGbR wurde durch einen schriftlichen Vertrag geschlossen, wurde beim Finanzamt 5 angemeldet, Empfangsbevollmächtigter 6 ist der Verein X. Es wurde festgelegt, dass evtl. Gewinne und Verluste zu 50% aufgeteilt werden.
1 Aus stilistischen Gründen sind Funktions- und Personen(gruppen)bezeichnungen in der männlichen oder weiblichen Form geschrieben. Sie sind geschlechtsneutral zu verstehen.
2 Das hier konstruierte Beispiel soll möglichst viele Aspekte einbeziehen und somit wird an manchen Stellen etwas überspitzt bzw. vereinfacht argumentiert oder es werden Feinheiten wie bspw. Zinsen ausgeklammert.
3 nach §52 Abs.2 Nr.5 AO
4 nach §52 Abs.2 Nr.7 AO
5 nach §137 AO
6 nach §183 AO
3
1. Grundsätze der Gemeinnützigkeit
Verkürzt gesagt, ist die Gemeinnützigkeit ein Titel, welcher Körperschaften, die der Gesellschaft im Allgemeinen nutzen, besondere Rechte einräumt. In dieser Arbeit liegt dabei der Fokus auf dem gemeinnützigen Verein. 7 Eine andere Form ist die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung - kurz: gGmbH.
Die Gemeinnützigkeit betrifft v.a. Steuervergünstigungen. 8 Ebenso wichtig ist m.E. nach aber auch der Imagegewinn, welcher sich mit dem Prädikat „gemeinnützig“ verbindet. Darin enthalten, die Erlaubnis Spenden zu sammeln und Zuwendungsbescheide auszustellen. Hinzu kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung oder Ermäßigungen von staatlichen und notariellen Gebühren. 9 Neben den Vorteilen verbinden sich auch Voraussetzungen bzw. Pflichten mit der Gemeinnützigkeit.
1.1 Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit - §§51-68 AO
Mit der Gründung eines Vereins ist dieser noch nicht gemeinnützig, sondern bedarf dafür der Anerkennung durch das Finanzamt.
Dazu muss die Satzung des Vereins deutlich ausweisen, dass der Zweck des Vereins gemeinnützig, also der Allgemeinheit auf materiellem, geistlichem oder sittlichem Gebiet selbstlos dienlich ist. Das bedeutet nach §52 AO auch, dass die Zielgruppe des Vereinszwecks eine genügend große Anzahl umfassen muss, also beispielsweise die Förderung der Jugend im Ort und nicht die Förderung der eigenen Familie. 10 Die im Paragraphen aufgeführten gemeinnützigen Zwecke sind nicht abschließend. Hinzu kommt, dass auch die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins dem gemeinnützigen Zweck dienen muss. 11 Das wiederum bedeutet, dass die Mittel des Vereins (Spenden, Zuschüsse, Mitarbeiter und Inventar etc.) zeitnah, unmittelbar 12 und ausschließlich 13 der Satzung gemäß verwendet werden und dies selbstlos 14 , also ohne Gewinnabsichten für die einzelnen Mitglieder des Vereins erfolgt. Ausnahmen beschreibt der §58 der AO, z.B. Spenden an einen anderen steuervergünstigten Verein mit demselben Zweck, Bildung von Rücklagen, etc.
1.2 Steuerliche Betrachtung
Durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bekommt der Verein Steuervorteile bzw. -erlässe. Diese wirken sich jedoch unterschiedlich auf die „Einkommens- und Vermögenssphären“ 15 - die jeweiligen Geschäftsbereiche - des Vereins aus.
7 Ebenso kann der Verein steuervergünstigt werden bzw. diese Vorteile genießen, wenn er mildtätige (§53 AO) und/oder kirchliche (§54 AO) Zwecke verfolgt. Im Folgenden verwende ich „gemeinnützig“ als Oberbegriff der steuervergünstigten Zwecke.
8 dazu mehr im Abschnitt 1.2 dieser Arbeit
9 näheres dazu bei Engler et al, ²2010, S.55ff: Regelungen dazu treffen die einzelnen Länder selbstständig.
10 konkreter im AEAO zu §52 Nr.1: bspw. maximaler Mitgliedsbeitrag und -umlagen von 1.023€ pro Jahr
11 vgl. dazu AEAO zu §63, darin ist u.a. auch die ordnungsgemäße Buchführung nach §§140ff AO erwähnt
12 vgl. dazu §57 AO; Abs. 2 besagt, dass ein Zusammenschluss von ausschließlich steuervergünstigten Körperschaften automatisch auch eine steuervergünstigte Körperschaft ist. vgl. auch AEAO zu §57
13 vgl. dazu §56 AO und AEAO zu §56: „Die verwirklichten steuerbegünstigten Zwecke müssen jedoch sämtlich satzungsmäßige Zwecke sein. Will demnach eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, die nicht in die Satzung aufgenommen sind, fördern, so ist eine Satzungsänderung erforderlich, die den Erfordernissen des §60 entsprechen muss.“
14 vgl. dazu §55 AO
15 Formulierung aus: Schauhoff, ³2010, S.321
4
Ideeller Bereich
Diesem Bereich sind alle dem gemeinnützigen Zweck förderlichen nichtunternehmerischen 16 Aktivitäten und Einnahmen zuzuordnen. 17 Das bedeutet, er umfasst alle „Einnahmen, die der Verein erzielt, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen.“ 18 Beispiele sind Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Schenkungen. Für diesen Bereich fallen keine KSt, GewSt und USt an. 19 Wichtig ist dabei, dass der ideelle Bereich dem Verein das sog. Gepräge verleiht. Sobald wirtschaftliche Aktivitäten den Hauptteil der Arbeit des Vereins - sprich das Gepräge - darstellen, kann es zum Entzug der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt kommen. 20
Vermögensverwaltung - §14 AO
Dieser unternehmerische Bereich 21 umfasst die Verwaltung des Vereinsvermögens bzw. die Nutzung des Vermögens und die Erzielung von Einnahmen daraus. Er beinhaltet „[…] zwar die Absicht, Einnahmen zu erzielen, im Vordergrund steht aber die Nutzung des vorhandenen Vermögens - nicht die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.“ 22 Darunter zählen Zins- und Wertpapier-handelseinnahmen oder (langfristige) Verpachtung und Vermietung von Vereinseigentum. Wichtig ist wiederum, dass das Gepräge auf dem ideellen Bereich liegt.
I.d.R. ist die Vermögensverwaltung steuerfrei bzw. nur ermäßigt USt-pflichtig (7%). 23
Zweckbetrieb - §§65ff AO
Dieser Bereich der Vereinsarbeit bezieht sich auf diejenigen wirtschaftlichen Betätigungen die über die Vermögensverwaltung hinausgehen, 24 aber dennoch steuervergünstigt bzw. gemeinnützig sind. „Ein Zweckbetrieb muss tatsächlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke der Körperschaft verwirklichen, die ihn betreibt. Es genügt nicht, wenn er begünstigte Zwecke verfolgt. […] Außerdem wird gefordert, dass der Geschäftsbetrieb praktisch unentbehrlich ist, weil sich die gemeinnützigen Zwecke ohne ihn nicht erfüllen lassen.“ 25 Das bedeutet erstens, dass einzig die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden können und andere gemeinnützigen Zwecke ausgeschlossen sind und zweitens, dass der Zweck des Vereins nur in Form des Zweckbetriebes durchgeführt werden kann. Dritte Voraussetzung ist, dass andere nicht steuervergünstige Wettbewerber keinen Nachteil haben. 26
16 nach Märkle/Alber, 12 2008, S.396
17 dazu Wörle-Himmel, 2009, S.68: „Der Ideelle Bereich ist das Kerngebiet der Tätigkeit des Vereins. In diesem Bereich wird der Verein nur tätig, um seine ideellen Zwecke zu erfüllen.“
18 Engler et al, ²2010, S.65
19 nach §5 Abs.1 Nr.9 Satz1 KStG; dazu auch Märkle/Alber, 12 2008, S.221
20 dazu: Wörle-Himmel, 2009, S.68: „Der Verein verlässt den ideellen Bereich auch dann, wenn noch ein enger Bezug dazu besteht. So gehören Vereinsfeste oder Werbeanzeigen in der Vereinszeitschrift in der Regel bereits nicht mehr zum ideellen Bereich. […] Die Gemeinnützigkeit geht verloren, wenn die steuerbegünstigten Tätigkeiten den Verein nicht mehr prägen.“
21 nach Märkle/Alber, 12 2008, S.396 22 Wörle-Himmel, 2009, S.69
23 nach Märkle/Alber, 12 2008, S.221 und S.396
24 Wörle-Himmel, 2009, S.75: „Zweckbetriebe sind an sich wirtschaftliche Geschäftsbetriebe“ 25 Märkle/Alber, 12 2008, S.251
26 sog. Wettbewerbsklausel in §65 Nr.3 AO; Dazu meint der AEAO zu §65, dass der Wettbewerb auf ein „unvermeidbares Maß“ begrenzt werden muss. Vgl. auch Märkle/Alber, 12 2008, S.251: „Es muss deshalb abgewogen werden, um die Förderung der Allgemeinheit schwerer wiegt als die Beeinträchtigung anderer Personen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit.“
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Arbeit zitieren:
Alexander Letzian, 2011, Kooperationen gemeinnütziger Vereine, München, GRIN Verlag GmbH
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