Inhaltsverzeichnis:
0. Einleitung 3
1. Diskussion zwischen .U Hammer und R. Richardi 5
1.1 Das Verhältnis von staatlichem und kirchlichem (Arbeits-)Recht 5
Zwischenres ümee I 7
1.2 Dienstgemeinschaft und Arbeitsverhältnis 9
Zwischenres ümee II 10
1.3 Streikrecht in der Kirche 11
1.3.1 Exkurs: Der Dritte Weg 11
1.3.2 Argumentationen zum Streikrecht in der Kirche 13
Zwischenres ümee III 14
1.4 Hammers Vorschlag einer Zusammenführung von Tarifrecht und kirchlicher
Autonomie : Kirchliche Tarifverträge 15
2. Schlussgedanken 17
3. Literaturverzeichnis 19
2
0. Einleitung
Die Kirchen gelten neben dem Staat als (zweit)größte Arbeitgeber in Deutschland. 1 Dazu zählen nicht nur die Kirchengemeinden und Landeskirchen, sondern auch die jeweiligen diakonischen bzw. karitativen und kirchennahen Einrichtungen. Auch ich werde als Religions- und Sozialpädagoge später sehr wahrscheinlich im kirchlichen Kontext arbeiten.
Im Zuge meines Studiums in Moritzburg begegnete ich auch dem Kirchenrecht, v.a. bekamen wir Einblicke in das kirchliche Arbeitsrecht. Dabei erschien mir neben dem Fakt, dass den
Kirchen das Recht zugesprochen wird eine eigene (Arbeits-)Gesetzgebung zu haben, 2 auch der Aspekt als bemerkenswert, dass es anscheinend Uneinigkeit über dessen Auslegung gibt. So war beispielsweise ein kirchlicher Mitarbeiter und Mitglied von ver.di im Seminar, welcher sagte, dass es auch in kirchlichen Einrichtungen das Recht auf Streik gibt, wohingegen ein Vertreter des Landeskirchenamtes dieses kurz danach strikt verneinte. Beide Positionen sind nicht subjektive (Einzel)Meinungen, sondern spiegeln die allgemeine Uneinigkeit in der Auslegung der Gesetze und Verordnungen wider.
Zur Klärung dieser Uneinigkeit, möchte ich in dieser Hausarbeit die beiden Positionen
miteinander „diskutieren“ lassen und ihnen (Lehr-)Meinungen 3 zuordnen, um so einen Überblick über die Argumentationsgänge und Begründungen geben, welche den beiden Positionen zugrunde liegen:
1 vgl. Petzoldt, 1999, S.30 oder Richardi, 2000, Vorwort der Herausgeber
2 dazu Müller-Volbehr, 1999, S.15: „Die verfaßten Kirchen und Religionsgemeinschaften vermögen aufgrund ihrer u.a. in Art. 4 Abs. 1 und 2, 140 GG i.V.m. 137 Abs. 3 WRV verankerten verfassungsrechtlichen Sonderstellung den religiösen Besonderheiten ihres Wirkens durch die Schaffung eines eigenen Dienst- und Arbeitsrechts Rechnung tragen, das von dem weltlichen Arbeitsrecht in erheblichem Maße abweichen kann.“
3 Schwerpunktmäßig beschränke ich mich auf Reinhard Richardi „Arbeitsrecht in der Kirche“ und Ullrich Hammer „Kirchliches Arbeitsrecht“ als Vertreter, da sie in meiner Literaturrecherche als klarste Gegenpole hervorstachen.
4 Hammer, 2002, S.300
5 Richardi, 2000, S.142
3
Im Folgenden werden beide Meinungen näher ausgeführt und treten in einen „Diskussionsprozess“.
Die Schlussgedanken am Ende der Arbeit haben keinesfalls den Anspruch eine abschließende Betrachtung dieses Diskurses darzustellen oder gar eine Bewertung welche Meinung richtiger ist, als die andere, sondern zeigen lediglich meine Erkenntnisgewinne aus dieser Betrachtung.
4
1. Diskussion zwischen U. Hammer und R. Richardi
In diesem Kapitel sollen die beiden gegensätzlichen Auslegungen bzw. Sichtweisen zum Streikrecht in der Kirche miteinander diskutiert werden. Dabei beziehe ich mich hauptsächlich auf Aussagen der beiden Autoren Ullrich Hammer und Reinhard Richardi und
ergänze diese Argumentationsstränge mit Zitaten anderer Autoren 6 bzw. Urteilen des Bundesverfassungsgerichts. 7 Mit der folgenden Unterteilung des Kapitels habe ich versucht, die Gesamtsituation in logische Hauptargumentationsstränge zu gliedern.
1.1 Das Verhältnis von staatlichem und kirchlichem (Arbeits-)Recht
Mir erscheint es als sinnvoll, eine Klärung über den Sachverhalt zu geben, warum die Kirchen überhaupt ein Recht auf eine eigene Judikative und Legislative besitzen und wie sich diese zum Staat verhalten, bevor der Fokus auf dem Streikrecht in der Kirche liegen kann.
Allgemein gilt, dass das Grundgesetz im Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften das Recht gegeben hat, ihre Angelegenheiten selbstständig und staatsunabhängig zu ordnen, soweit sie dabei innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes bleiben.
Nun ergeben sich daraus zwei Kernfragen: Was umfasst dieses Selbstbestimmungsrecht genau? Und was sind die Schranken des für alle geltenden Gesetzes?
Da die Kirchen ein Teil der Gesellschaft sind und sich somit - wie alle anderen Bürger und Einrichtungen - den Ordnungen des Staates untergliedern müssen, „[…] ist nicht die Frage zu stellen, was denn nun kirchenarbeitsrechtlich gilt und welche staatlichen Rechtsvorschriften eventuell außerdem noch anzuwenden sind, sondern es ist umgekehrt zu fragen, welche Regelungen das staatliche Arbeitsrecht enthält und welche kirchlichen Regelungen eventuell
ergänzend oder - mangels einer staatlichen Regelung - allein maßgebend sind.“ 8 Dem stimmt auch Richardi zu, denn „[…] kirchlichen Selbstbestimmungsrecht kann nur ein für alle geltendes Gesetz Schranken ziehen.“ 9
6 V.a. Hirschfeld bietet beiden Auffassungen Argumentationshilfen und Gegenargumente. Aus stilistischen Gründen sind Funktions- und Personen(gruppen)bezeichnungen in der männlichen oder weiblichen Form geschrieben. Sie sind geschlechtsneutral zu verstehen.
7 Die (sinngemäß) zitierten Urteile habe ich den in der Literaturliste angegebenen Quellen entnommen. Sowohl Richardi, als auch Hammer beziehen sich dabei auf gleiche Urteile des Bundesverfassungsgerichts.
8 Hammer, 2002, S.54f
9 Richardi, 2000, S.24
5
Hammer widerspricht nicht generell dem Zugeständnis des GG, dass die Kirchen eigene Angelegenheiten, sprich Bekenntnisse, ordnen und regeln dürfen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht. Dazu zählen beispielsweise Gottesdienstordnungen oder Ämterstrukturen der Kirche vorausgesetzt, sie widersprechen nicht den (Grund)Rechten Dritter, die per Gesetz festgelegt sind - eben jene sog. für alle geltende Gesetze. In diesem Rahmen, sind die Kirchen frei.
Die Frage ist an dieser Stelle aber, ob das Arbeitsrecht eben ein für alle geltendes Gesetz und somit eine Schranke darstellt. Seines Erachtens nach zählt das Arbeitsrecht unter den Bereich des für alle geltenden Rechts, dem die kirchlichen Ordnungen nicht entgegenstehen dürfen: „Auch für die Kirchen und ihre Einrichtungen bleibt das allgemeine staatliche Arbeitsrecht in vollem Umfang verbindlich, allerdings - in verfassungskonformer Auslegung - unter Beachtung des kirchlichen Selbstverständnisses und der Kirchenautonomie, die staatlichen Recht nicht vorgeordnet, sondern Teil von ihm sind.“ 10
Dagegen meint Richardi:
„Den Schlüssel für eine zutreffende Interpretation des Schrankenvorbehalts liefert der unlösbare Zusammenhang der institutionellen Kirchenfreiheit mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit. Aus ihm ergibt sich, daß das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht bloß eine Autonomie einräumt, sondern ihre Eigenständigkeit anerkennt. Der Staat kann sich nicht zu ihrem Wesen und Auftrag äußern, sondern muß ihr bekenntnismäßiges Verständnis respektieren. Der Schrankenvorbehalt in Art.137 Abs.3 WRV gibt dem Staat nicht das Recht, für die Kirche verbindlich festzulegen, wie und mit wem sie ihren Auftrag zu erfüllen hat, auch wenn es sich um Gesetze handelt, die der Sozialordnung ihre Struktur geben.“ 11
Seiner Auffassung nach, haben die Kirchen einen garantierten „[…] Gestaltungsfreiraum, damit sie ihren Auftrag aus ihrem Bekenntnis zum Anderssein in der Nachfolge Christi in
dieser Welt erfüllen können.“ 12 Dieser Gestaltungsspielraum ist nach Hirschfeld „[…] weit auszulegen und umfaßt die gesamte Organisation und Leitung der Kirchen und
Religionsgemeinschaften einschließlich der Errichtung einer eigenen Gerichtsbarkeit.“ 13 Für diese weite Auslegung, welche ein eigenes Arbeitsrecht der Kirchen rechtfertigt spricht, dass
der Staat mit der Abschaffung der Staatskirche 14 eine neutrale Haltung eingenommen hat,
10 Hammer, 2002, S.54
11 Richardi, 2000, S.25f (Hervorhebung im Original); in diesem Sinne auch Müller-Volbehr, 1999, S.19: „Auch das kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht gehört zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften.“ Dies begründet er zum einen mit der Entscheidung des BVerfGE 70,138,165, nach welcher Kirchen zwar staatliches (Arbeitsvertrags-)Recht durch eigene Arbeits- bzw. Dienstverträge nutzen können, dieser Fakt aber dennoch nicht die Selbstbestimmung der Kirchen für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse außer Kraft setzt.
12 Richardi, 2000, S.5 (Hervorhebung im Original)
13 Hirschfeld, 1999, S.30
14 Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV
6
welche ihm verbietet, sich in Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft einzumischen. 15 Richardi zählt zu diesem gewährten Gestaltungsspielraum auch eine kirchliche
Rechtsordnung. 16
Dennoch ist der Gestaltungsspielraum nicht unbegrenzt. Zum Eigenschutz und zum Schutz Dritter hat der Staat eine Art Aufsichtsfunktion zu übernehmen, denn der „[…] Schrankenvorbehalt gilt […] für den Bereich, in dem der Staat zum Schutz für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter Regelungen trifft.“ 17 Hammer würde diesem m.E. nach zustimmen und sieht beispielsweise im Arbeitsrecht eben eine solche Sache, bei dem die Rechtsregelungen des Staates auch im kirchlichen Bereich greifen.
Dem Zuordnungsdilemma, wann kirchliches und staatliches Recht greifen, begegnet die Rechtsprechung mit dem Instrument der Güterabwägung: „Das Bundesverfassungsgericht verwendet in dieser Entscheidung nicht mehr die Jedermann-Formel, 18 um den Bereich der Kirchenautonomie zu bestimmen, sondern in den Mittelpunkt tritt, […] daß der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzwang durch entsprechenden Güterabwägung Rechnung zu tragen sei.“ 19
In diesem Sinne argumentiert auch Hirschfeld:
„Weitgehend durchgesetzt hat sich heute die Abwägungslehre. Die Konkretisierung der Schrankenklausel liegt danach in der Güterabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderer Schutzgüter nach dem Sachgesichtspunkten des jeweiligen Einzelfalls.“ 20
Zwischenresümee I
Es zeigt sich, dass es unterschiedliche Dimensionen in der Frage zum Verhältnis von staatlichem und kirchlichem (Arbeits-)Recht gibt.
Es herrscht Einigung darüber, dass der Staat zum Wohle des Gemeinwesens Ordnungen erlassen hat. Um seine Neutralität zu wahren bestimmt er im Grundgesetz eine Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften, ihr Bekenntnis frei auszuüben und Regelungen dafür zu schaffen. M.E. nach herrscht ebenfalls Einigung darüber, dass über dieser Selbstbestimmung der Schutz des Gemeinwohls steht, eben das für alle geltende Gesetz. Die Uneinigkeit tritt erst auf bei der Frage auf, ob das Arbeitsrecht eben nun eine
15 Hirschfeld, 1999, S.30f spricht vom Staat, der „ekklesiologisch farbenblind“ zu sein hat.
16 Richardi, 2000, S.2: „Der Staat respektiert vielmehr die Eigenständigkeit der kirchlichen Rechtsordnung, weil er als säkularisierter Staat sich nicht zum Wesen und Aufrag der Kirche äußern kann.“
17 Richardi, 2000, S.26 Belege dazu bei BVerfGE 18,385,386ff; 42,312,334; 66,1,20; 72,278,289
18 BVerfGE 42,312,334 zitiert nach Richardi, 2000, S.26 (Hervorhebung im Original): „Trifft das Gesetz die Kirche nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkend, also anders als den normalen Adressaten, dann bildet es insoweit keine Schranke.“
19 Richardi, 2000, S.27 (Hervorhebung im Original) dazu BVerfGE 53,366,401; 66,1,22; 70,138,167; 72,278,289
20 Hirschfeld, 1999, S.34
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Arbeit zitieren:
Alexander Letzian, 2010, Streikrecht im kirchlichen Arbeitskontext, München, GRIN Verlag GmbH
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