Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Allgemeine Vorbemerkungen 3
3. Spezifika des indonesischen Familienrechts 5
3.1 TaÝlÐq aÔ-ÓalÁq () taklik talak 5
3.2 Gemeinbesitz in der Ehe 8
3.3 WaÒÐya wÁÊiba 11
3.4 Zwischenfazit 12
4. Die Minangkabau 13
4.1 Die traditionellen gesellschaftlichen Grundzüge 13
4.2 Eigentum und Erbschaft 15
4.3 Heirat und Scheidung 16
4.4 ÝÀdÁt und Islam in Minangkabau Gegensatz und Einklang 17
5. Fazit und Schlussbemerkungen 20
Glossar 21
Anhang 22
Literaturverzeichnis 23
1
1. Einleitung
Gegenstand der vorliegenden Arbeit sind einige Spezifika des islamischen Familienrechts von Indonesien in der Kompilasi Hukum Islam (KHI) von 1991 sowie die ethnischen Gruppe der Minangkabau in ihrem Sozialsystem als Beispiel einer regionalen Variante islamischer Familienstrukturen. Die Minangkabau bezeichnen sich als orthodoxe Muslime und erhalten gleichzeitig ein traditionelles matrilineares Erbrecht aufrecht, welches sie zum Forschungsgegenstand zahlreicher Disziplinen hat werden lassen.
Diese Arbeit nun widmet sich besonders dem Charakteristikum des indonesischen Familienrechts, ein Produkt der Beziehung und Wechselwirkung zweier sich begegnender Systeme zu sein, dem Gewohnheitsrecht der traditionellen Normen auf der einen und dem islamischen Recht auf der anderen Seite. In Anbetracht der Tatsache, dass der Islam erst relativ spät nach Indonesien fand und bei seinem Ankommen bereits von synkretistischen Elementen geprägt war, gilt es, der Frage nach dem gegenseitigen Einfluss des Gewohnheitsrechts und des islamischen Rechts in seiner Auswirkung auf Lebenspraxis und moderne Gesetzgebung im Bereich der Familie zu untersuchen.
Nach einer knappen Einführung in die Rolle des Gewohnheitsrechts aus klassisch-islamischer Sicht werden also im dritten Kapitel jene Spezifika eingeordnet und analysiert. Nach dem anschließenden Zwischenfazit soll es im darauffolgenden Kapitel um die konkrete Lebenspraxis der Minangkabau, die Darstellung und Analyse deren Ehe- und Familienstrukturen gehen. Es sei an dieser Stelle klargestellt, dass West-Sumatra und die Minangkabau natürlich nicht repräsentativ für Indonesien stehen können. Im Pancasila-Staat Indonesien gibt es eine Vielzahl an religiösen, ethnischen und sozialen Gruppierungen. Die Besonderheit der Minangkabau jedoch, als überzeugte Muslime bis heute ein matrilineares System beizubehalten, weckt das Interesse des Islamwissenschaftlers. Die Beziehung von ÝÁdÁt und islamischem Recht ist hier ebenso von höchster Bedeutung.
Ziel dieser Arbeit ist also des Weiteren, der Bandbreite und Vielfalt des Themenkomplexes Ehe und Familie im Islam Rechnung zu tragen.
Aufgrund meiner Unkenntnis des Indonesischen und der Sprache der Minangkabau, musste auf Primärquellen dieser Art verzichtet werden. Dennoch fließen in diese Arbeit die Werke einiger Autoren indonesischer Herkunft ein.
2
2. Allgemeine Vorbemerkungen
Indonesien, an der Peripherie der islamischen Welt gelegen und gleichzeitig der Staat mit der zahlenmäßig größten muslimischen Bevölkerung, ist ein Staat, der geprägt ist von der Koexistenz verschiedener Rechtsordnungen und Rechtsinstitutionen. Neben staatlichem Recht, spielt religiöses Recht ebenso wie das zum überwiegenden Teil nicht-kodifizierte Gewohnheitsrecht eine Rolle.
Bevor einige Spezifika des indonesischen Familienrechts dargestellt werden, soll im
- Ýurf/ÝÁda) 1 aus Folgenden knapp auf die Relevanz des Gewohnheitsrechts (arab.:
Sicht der islamischen Rechtswissenschaft und seine Rolle in den uÒÙlu l-fiqh eingegangen werden.
Der Prophet MuÎammad schaffte einige Bräuche und Traditionen der ÊÁhilÐya im Bereich der So
wurden z.B. Adoption, Polyandrie und der Infantizid weiblicher Neugeborener verboten, die
Brautgabe und Polygamie dagegen beibehalten. 2 Auch nach dem Tod MuÎammads verlor ÝÁda nicht komplett an Bedeutung. Gerade im Zuge der Expansion des Islam, in deren Verlauf die Muslime auf neue, fest bestehende Umstände trafen, wurde nach Maßstab des öffentlichen Interesses das jeweilige Gewohnheitsrecht natürlich nur solange es nicht im Widerspruch zu Koran und Sunna stand berücksichtigt und in der Rechtspraxis hinzugezogen.
ÝÁda/Ýurf wird verschiedentlich als eine der sekundären Quellen des Fiqh beim raÞÐ, der selbständigen Rechtsfindung, neben IstiÎsÁn und IstiÒlÁÎ 3 betrachtet. Diese Meinung ist jedoch in den Rechtsschulen und unter den islamischen Gelehrten nicht gleichermaßen anerkannt. Zu ihren Vertretern und Befürwortern zählen unter anderem - (749-805 AD) 4 , MÁlik ibn Anas (715-795) 5 , Ibn QudÁma (1147-1223) 6 sowie as-SuyÙÔÐ (1445-1505) 7 ,
1 Vgl. Wehr, Hans: Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache der Gegenwart und Supplement. Arabisch-Deutsch. Lizenzausgabe der Librairie du Liban für den Vorderen Orient, Januar 1976, mit Erlaubnis des Verlages Otto Harrassowitz, Wiesbaden, BRD, S. 545 + 587.
2 Vgl. Hierzu und im Folgenden: Lukito, Ratno: Islamic law and adat encounter: The experience of Indonesia, 11ff.
3 Paret, R.: IstiÎsÁn and IstiÒlÁÎ, in: Encyclopaedia of Islam, New Edition, Vol. IV, Bosworth, C.E. / Bearman, P.J. (Hrsg.), Leiden: Brill, 1978, 255-259.
4 Chaumont, E.: Al-ShaybÁnÐ, AbÙ ÝAbd AllÁh MuÎammad b. al-Íasan b. FarÎad, in: EI, NE, Vol. IX, 392-394.
5 Schacht, J.: MÁlik b. Anas, in: EI, Vol. VI, 262-265.
6 Makdisi, G.: Ibn ¬udÁma al-MakdisÐ, in: EI, Vol. III, 842-843.
7 Geoffroy, E.: Al--FaÃl ÝAbd Al-RaÎmÁn b. AbÐ Bakr, in: EI, Vol. IX, 913-916.
3
der sich dabei auf eine Aussage des Prophetengefährten ÝAbd Allah ibn MasÝÙd 8 9
Es ist festzuhalten, dass das Gewohnheitsrecht besonders im ersten islamischen Jahrhundert von Bedeutung war, als die islamische Rechtswissenschaft im Entstehen begriffen und sich noch nicht als Disziplin konsolidiert hatte. Wie bereits angedeutet ist die Notwendigkeit des Zurateziehens des Brauchs auf die Anpassung der Gesetze an neue, fest existierende Umstände und Strukturen zurückzuführen. ÝÁda war das muss betont werden theoretisch nie eine unabhängige Rechtsquelle. In der Praxis jedoch, im Fatwa-Wesen, wurde die Relevanz des Gewohnheitsrechts, aufgrund seiner Funktion als Scharnier zwischen islamischem Recht und den jeweils gegebenen Realitäten, dem sich jenes gegenüber sah,
dauerhaft anerkannt. 10
Warum dieser kleine Exkurs? Es gab und hiermit spannen wir den Bogen zu dem Thema, das in dieser Arbeit analysiert werden soll im Indonesien des 20. Jahrhundert zunehmend Versuche, ein Verständnis des islamischen Rechts zu entwickeln, das in den lokalen und regionalen Werten der Bevölkerung, also in den jeweiligen ÝÁdÁt ab hier wird der indonesische Ausdruck 11 verwendet verankert ist. Exemplarisch zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Gelehrten Hazairin (1905-1975) und Hasbi asch-Schiddieqy (1906-1975), die IÊtihÁdoffen seien versuchten, durch eine Revision der in Indonesien vorherrschenden Fiqh
hinsichtlich der spezifisch indonesischen Gegebenheiten zu entwickeln. 12 Dieser Anspruch entsprang sicherlich auch der Auffassung beider Gelehrter, (that the adat of Indonesian Muslims must be the main consideration in the law-making process of Indonesian Islam 13
Es war und ist besonders der Bereich des Familienrechts, in dem die Wechselwirkung von ÝÁdÁt und islamischem Recht bemerkenswert ist. Aus diesem Grund werden im Folgenden einige Spezifika des indonesischen Familienrechts vorgestellt. Es sei in Erinnerung gerufen, Artikel 2,1 des Ehegesetzes Nr.1 aus dem
Jahre 1974 eine Eheschließung dann als gültig gilt, wenn sie gemäß dem Recht der
8 Vadet, J.-C.: Ibn MasÝÙd, ÝAbd AllÁh b. GhÁfil b. HabÐ Hudhayl, in: EI, Vol. III, S. 873-875. 9 vgl. Lukito, R., 31.
10 Vgl. ebd., 24.
11 Der Terminus ÝÁdÁt bezeichnet im Indonesischen die lokalen, kulturellen Normen und Werte, eine traditionelle Ordnung, i.e.S. Gewohnheitsrecht. Vgl. Lukito, R., 38 und Sanday, Peggy Reeves: Women at the center. Life in a modern matriarchy, Ithaca, NY [u.a.]: Cornell Univ. Press, 2002, S. 3 + 15.
12 Vgl. Lukito, R., 107 sowie Feener, M.R.: Muslim legal thought in modern Indonesia. Cambridge [u.a.], 2007, S. 54ff.
13 Zitiert nach: ebd., 109.
4
jeweiligen 14 Ein jeder indonesische
Bürger hat im Kontext des Familienrechts den Regeln seiner Religion zu folgen.
3. Spezifika des indonesischen Familienrechts
3.1 TaÝlÐq aÔ-ÓalÁq () taklik talak
D 15 , Kompilasi Hukum Islam (KHI),
nennt drei Möglichkeiten für die Auflösung der Ehe: Tod, Scheidung oder auf Beschluss des
Gerichts (Kapitel XVI, Auflösung der Ehe, Erster Teil, Allgemein, Artikel 113). 16 In letzterem Fall gibt es zwei Möglichkeiten, deren eine ËulÝ darstellt. Die andere Option ist der taklik talak, die wenn man so will indonesische Variante des taÝlÐq aÔ-ÔalÁq (bedingte Verstoßung). 17 Dieser ÔalÁq ist an bestimmte Bedingungen oder Zustände geknüpft, die im Vorfeld der Heirat vereinbart und in Gestalt einer Formel in den Ehevertrag aufgenommen werden. Zu diesen Zuständen kann körperliche Züchtigung, langanhaltende Abwesenheit oder das Nichtnachkommen des Unterhalts und der grundlegenden Pflichten gehören. Mit der Formel, die der Bräutigam gewöhnlich vor der Eheschließung verliest, sichert er seiner Frau das Recht zu, beim Eintreten eines solchen Falles an ein religiöses Gericht zu treten und ihre Verstoßung zu erwirken.
Artikel 46,2 schreibt diese Hinwendung an ein religiöses Gericht als notwendig vor, der ÔalÁq wird nicht automatisch wirksam. Desweiteren darf der Inhalt des taklik talak nicht gegen islamisches Recht verstoßen (46,1). 18 De Jure handelt es sich nicht um einen Pflichtvertrag (46,3), in der Praxis jedoch ist das Aussprechen der Formel zur Gewohnheit geworden, wohl aus dem Umstand, dass wie Hanstein berichtet oftmals nicht ausdrücklich auf den freiwilligen Charakter der Einrichtung hingewiesen werde. 19 Schon Schacht schreibt:
In () a large portion of Indonesia, this taÝlik of the talak has become a regular custom at the conclusion of a marriage; it is hardly ever omitted
14 Gesetz der Republik Indonesien Nummer 1 aus dem Jahre 1974 über die Ehe, in: Hanstein, T.: Islamisches Recht und Nationales Recht. Eine Untersuchung zum Einfluss des Islamischen Rechts auf die Entwicklung des modernen Familienrechts am Beispiel Indonesiens, Bd.1, Frankfurt a.M. [u.a.], Lang, 2002, S. 550.
15 Kompilation des islamischen Rechts von Indonesien, in: ebd., 616-686.
16 Vgl. ebd., 648.
17 Vgl. hierzu und im Folgenden: Hanstein, T., 40-41; 415 und 629f; Schacht, J.: ÓalÁþ, in: EI, Vol. X, 151-155; Lukito, R., 109-115; Nakamura, H.: Conditional divorce in Indonesia, Harvard, 2006; Formel im Anhang
18 Vgl. Kompilation des islamischen Rechts von Indonesien, Kap. VII, Art. 46, in: Hanstein, T., 629-630.
19 Vgl. ebd., 41.
5
and serves to impose upon the man certain obligations to his wife as a a kind of pre- 20
Aus der Tatsache, dass der heute in der KHI institutionalisierte taklik talak eben dort im Kapitel über Eheverträge (Kap.VII) und nicht im Kapitel der Auflösung der Ehe (Kap.XVI) behandelt wird, schließt Lukito, dass es sich eher um eine Art Eheversprechen als um eine
Ausstiegsklausel handeln soll. 21 Kommt es schließlich zu einer Situation, in der die Frau die Scheidung erwirken will, muss sie nachdem das Gericht den Fall abgehandelt hat eine Summe von 1000 Rupiah zahlen, die der Mann als Almosen an wohltätige Einrichtungen zu
geben hat. 22
Wie drückt sich nun die Wechselwirkung von ÝÁdÁt und islamischem Recht in diesem Fall aus? Es bleibt festzuhalten, dass die Institution des taÝlÐq aÔ-ÔalÁq, die auf Sure 4:128
zurückgeführt 23 und in zahlreichen klassischen Rechtswerken bekräftigt wird, im indonesischen Kontext durch die traditionell starke Stellung der Frau und das Gleichheitsprinzip einen passenden und ergänzenden Zusatzimpuls erfahren hat, wodurch in der Folge der indonesische taklik talak und dies erscheint als der wesentliche Unterschied vom Einverständnis der Frau abhängig gemacht wurde 24 , die darüberhinaus zu den in der Formel genannten Zuständen weitere hinzufügen kann.
Wir treffen hier also auf ein erstes Beispiel, in dem eine islamische Rechtskonstruktion von ÝÁdÁt adaptiert und modifiziert wurde. So verhält es sich mit vielen arabischen Begriffen,
deren Bedeutungsinhalte wie von Benda-Beckmann es ausdrückt adatisiert wurden. 25 Ein ebenso drastisches wie interessantes Beispiel einer solch inkorporierenden Neu- oder Umdeutung liefern die Minangkabau West-Sumatras, bei denen die koranischen wÁri×Ùn zu
matrilinearen erbberechtigten Verwandten werden. 26 Dazu später mehr.
20 Schacht, J.: ÓalÁþ, in: EI, Vol. X, 154.
21 Vgl. Lukito, R., 115.
22 Vgl. Formel im Anhang
23 Vgl. Hanstein, T., S. 40. Sure 4:128 spricht von der Situation, dass der Mann seinen ehelichen Pflichten nicht Und wenn eine Frau (ihrerseits) fürchtet, daß ihr Mann
(ihr) dauernd Schwierigkeiten macht oder (ihr) abgeneigt ist, ist es für die beiden keine Sünde, sich friedlich (auf einen finanziellen Ausgleich?) zu einigen. Es ist besser, sich friedlich zu einigen (als weiter im Unfrieden zu , Übersetzung nach Paret, R.: Der Koran 10 , Kohlhammer, 2007, 73.
24 Vgl. Lukito, R., 114.
25 Vgl. von Benda-Beckmann, F. und K.: Adat, Islam und Staat Rechtspluralismus in Indonesien, in: Kemper, M./ Reinkowski, M. (Hrsg.): Rechtspluralismus in der islamischen Welt. Gewohnheitsrecht zwischen Staat und Gesellschaft. Berlin [u.a.], 2005, 92.
26 Vgl. von Benda-Beckmann, F. und K., 92.
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Arbeit zitieren:
Jannic Wöhrle, 2011, Adat und Islam in Indonesien, München, GRIN Verlag GmbH
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