II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis............................................................................................................. II
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Benachteiligungsverbot. 2
2.1. Unmittelbare Benachteiligung 2
2.2. Mittelbare Benachteiligung. 3
2.3. Belästigung. 3
2.4. Sexuelle Belästigung. 3
2.5. Anweisung zur Benachteiligung 4
3. Diskriminierungsmerkmale. 4
3.1. Rasse 4
3.2. Ethnische Herkunft 5
3.3. Geschlecht 5
3.4. Religion oder Weltanschauung 6
3.5. Behinderung 6
3.6. Alter 6
3.7. Sexuelle Identität. 7
4. Zusammenfassung und Fazit. 7
Literaturverzeichnis. IV
Literaturverzeichnis. IV
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. - Absatz
AGG - Allgemeines Gleichstellungsgesetz Art. - Artikel BAG - Bundesarbeitsgericht BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz BGB - Bürgerliches Gesetzbuch BR - Bundesrat BT - Bundestag bspw. - beispielsweise DGB - Deutscher Gewerkschaftsbund DRiZ - Deutsche Richterzeitung EG - Europäische Gemeinschaft EU - Europäische Union EuGH - Europäischer Gerichtshof f. - folgend FA - Fachaufsatz GG - Grundgesetz ggf. - gegebenenfalls i.S. - im Sinne lat. - lateinisch Nr. - Nummer
NZA - Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - Rechtssprechungsreport o.g. - oben genannte S. - Seite SGB - Sozialgesetzbuch sog. - sogenannte
SPD - Sozialdemokratische Partei Deutschlands u.a. - unter anderem usw. - und so weiter vgl. - vergleiche z.B. - zum Beispiel
1
1. Einleitung
Das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im folgenden AGG genannt) erfolgte aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinien 2000/43/EG (Antirassismus-Richtlinie), 2000/78/EG (Rahmen-Richtlinie), 2002/73/EG (Revidierte Gleichbehandlungs-Richtlinie) sowie 2004/113/EG (Vierte Gleichstellungs-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb des Erwerbslebens) in nationales Recht. 1 Es beruht stark auf dem Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes, welches in der 15.Legislatusperiode des Bundestages von der Regierungskoalition SPD/Grüne eingebracht wurde.
Im Gegensatz zu den EU-Richtlinien und dem Gesetzesentwurf der SPD/Grünen verwendet das AGG jedoch nicht mehr den Begriff der Diskriminierung (lat. = unterscheiden, gegeneinander abgrenzen 2 ), sondern den Begriff der Benachteiligung. Dadurch wollte der Gesetzgeber verdeutlichen, dass nicht jede unterschiedliche Behandlung, die für den betroffenen von Nachteil ist, auch eine Diskriminierung ist. 3 Unterschiedliche Behandlungen, die an ein Merkmal des § 1 AGG 4 anknüpfen, können lt. §§ 8 - 10, sowie § 20, durchaus zulässig sein. 5
Die Einführung des AGG führte zu kontroversen Diskussionen. Jünemann kritisiert eine Transportierung des amerikanischen Antidiskriminierungsrechts, obwohl dies in Deutschland wegen einer viel ausdifferenzierteren Gesetzgebung und Dogmatik gar nicht nötig gewesen sei. 6 Bauer verweist darauf, dass beim AGG nicht auf die Verzahnung mit bisherigen Regelungen, z.B. bei betrieblicher Altersvorsorge und Kündigungsschutz geachtet wurde. 7 Positiv betrachtet dagegen bspw. der DGB die Einführung des AGG, auch wenn es teilweise über den Wortlaut der umzusetzenden EU-Richtlinien hinausgeht. 8
Um Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wirksamer als bisher begegnen zu können, wurde das gesamte Arbeitsrecht dem AGG unterstellt. Damit sind Benachteili- 1 vgl.:Bundesministerium der Justiz, (2006), Pressemitteilung, S. 1f. und BT-Drucksache 16/1780, S.30.
2 Müller, M. (2009) Kleines Fremdwörterbuch, S.86.
3 vgl.: BT-Drucksache 16/1780, S.30.
4 Bei folgenden Angaben zu Paragraphen handelt es sich immer um die des AGG, sofern nicht anders
angegeben.
5 vgl.: BT-Drucksache 16/1780, S.30.
6 vgl.: Jünemann, L. (2006), DRiZ, Heft Oktober 2006, S.270.
7 vgl.: Bauer, J.-H., Thüsing, G., Schunder, A. (2006), NZA 23 (14) 2006,774-778.
8 vgl.: Sehrbrock, I. (2006), Allgemeines Gleichstellungsgesetz, DGB, Ausgabe Juni 2006.
2
gungen grundsätzlich unzulässig und nur unter den engen, im Gesetz genannten Voraussetzungen ausnahmsweise gerechtfertigt. 9
Neben der unmittelbaren (§ 3 I) und mittelbaren (§ 3 II) Benachteiligung sind die Belästigung (§ 3 III), die sexuelle Belästigung (§ 3 IV) sowie die Anweisung zur Benachteiligung (§ 3 V) als Unterfälle der Benachteiligung zugeordnet. Außerhalb der Arbeitswelt soll die o.g. Gleichbehandlungsrichtlinie 2004/113/EG vor Benachteiligung wegen des Geschlechts beim Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen bei Massengeschäften und privatrechtlichen Versicherungen schützen.
Das AGG findet Anwendung im Arbeits- und Zivilrecht. Diese Arbeit bezieht sich nur auf die arbeitsrechtlich relevanten Inhalte zu Diskriminierungsverboten nach dem AGG. Zu den einzelnen Punkten finden sich zum anschaulicheren Verständnis jeweils Praxisbeispiele. Diese Hausarbeit schließt mit einem Fazit zu dem beschriebenen Thema.
2. Benachteiligungsverbot
Der Gesetzgeber hat den Begriff der Benachteiligung dem der Diskriminierung bewusst vorgezogen, weil eine Benachteiligung auch gerechtfertigt sein kann. Daher sind die Begriffe nicht gleichzusetzen.
Eine Benachteiligung nach § 7 liegt dann vor, wenn eine Schlechterstellung gegenüber einer anderen Person vorliegt. Es werden hierbei in § 3 unmittelbare, mittelbare Benachteiligungen, Belästigungen, sexuelle Belästigungen und die Anweisung zur Diskriminierung unterschieden.
2.1. Unmittelbare Benachteiligung
Die unmittelbare (direkte) Benachteiligung ist in § 3 I (1) definiert. Hiernach liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. In § 3 I (2) wird ergänzt, das eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts auch im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft im Arbeitsrecht (§ 2 I Nr.1-4) gegeben ist.
9 Bierkamp, J.-C., (2008), Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht, S.47.
Arbeit zitieren:
Bernd Hildebrandt, 2011, Diskriminierungsverbote nach dem AGG, München, GRIN Verlag GmbH
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