II
I N H A L T S V E R Z E I C H N I
A. Einführung Fortgang dieser Arbeit 1 01
B. Was ist Recht? 02
I. Definition Recht 02
II. Verständlichkeit der Gesetze 03
C. Was ist Strafrecht? 05
I. Definition Strafrecht 05
II. Sinn und Zweck des Strafrechts 05
1. Sühnegedanken 05
2. Möglichkeit Resozialisierung 06
3. Möglichkeit Wiedereingliederung in die Gesellschaft 06
4. Höchstrichterliche Rechtsprechung 07
III. Strafmündigkeit / Rechtsanwendung 07
1. - bis 14 Jahre 07
2. - bei Tätern ab 14 Jahre 18 Jahre und ab 18 21 Jahre 07
3. - bei Tätern die bei Begehung einer Straftat 21 Jahre 08
4. Vergehen und Verbrechen 08
a) Vergehen 08
b) Verbrechen 08
5. Vorsatz und Fahrlässigkeit 08
a) Vorsatz 08
b) Fahrlässigkeit 09
c) Abgrenzung Vorsatz von bewußter Fahrlässigkeit 09
6. Verdächtiger / Beschuldigter / Zeuge 10
a) Verdächtiger 10
aa) Anfangsverdacht 10
bb) Dringender Verdacht 10
cc) Hinreichender Verdacht 10
b) Beschuldigter 10
c) Zeuge 10
7. Aussageverweigerungsrecht / Zeugnisverweigerungsrecht 10
a) Wer kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen? 10
1 Normen bzw Gesetze ohne Gesetzeszuweisung sind solche des StGB
III
b) Wer kann sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen? 11
D. Ermittlungsbehörden Staatsanwaltschaft Polizei 11
I. Was ist die Staatsanwaltschaft? 11
1. Definition Staatsanwaltschaft 11
2. Das Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft - Was ist das? 11
3. Vorladung zur Vernehmung zur Staatsanwaltschaft 12
II. Was ist die Polizei? 12
1. Definition Polizei 12
2. Unterteilung der Polizei 12
a) Kriminalpolizei (Kripo) 12
b) LKA 12
c) BKA 12
d) Bundesverfassungsschutz 12
3. Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei 12
4. Aussage gegenüber der Polizei? 12
5. Sonderfall: Festnahme- bzw. Festhalterecht gemäß § 127 stopp 13
6. Gefahr im Verzug 13
7. Rückwirkungsverbot 13
E. Erläuterung von Maßnahmen gemäß der stopp 13
I. Wann und wie ist eine Telefonüberwachung möglich? 13
II. Voraussetzungen einer längerfristigen Observation 14
III. Durchsuchung 14
IV. So genannte Nächtliche Hausdurchsuchung 14
V. Wie lange darf jemand nach der Festnahme bei der Polizei festgehalten werden? 15
VI. Voraussetzungen der Untersuchungshaft (U-Haft) 15
VII. Der Haftbefehl 15
VIII. Wahl des Verteidigers 15
IX. Haftprüfung 15
X. Prozesskostenhilfe im Strafverfahren 16
XI. Akteneinsicht 16
XII. Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten - „in dubio pro reo“ 16
F. Gerichte und ihre Unterschiedlichkeiten 16
I. Amtsgericht 16
II. Landgericht 16
IV
III. Oberlandesgericht Kammergericht 17
IV. Bundesgerichtshof (BGH) 17
G. Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen und Nachweis einer Straftat im Verfahren
vor Gericht 17
I. Ablehnung des Richters 17
II. Ablehnung eines Sachverständigen 17
III. Muss für eine Verurteilung eine etwaige Tat lückenlos nachgewiesen werden? 18
H. Haftarten - Strafarten - Strafregelungen 18
I. Ersatzfreiheitsstrafe 18
II. Erzwingungshaft 18
III. Strafhaft / Haft / Faustregel aus der Praxis heraus 19
IV. Untersuchungshaft (U-Haft) 19
V. Bewährungsstrafe 19
VI. Geldstrafe 20
VII. Strafbefehl 20
VIII. Halbstrafe und (2/3) -Zwei-Drittel-Strafregelung 20
1. Halbstrafenregelung 20
2. 2/3 Zwei-Drittel-Strafregelung 20
I. Verjährung der Verfolgung Vollstreckung einer Straftat 20
I. Verfolgungsverjährung (§78, §78a, (§78b), §78c StGB) 20
II. Vollstreckungsverjährung 21
III. Überlange Verfahrensdauer 21
J. Vorhalten getilgter Straftaten (BZRG) 22
K. Verteidigung 22
L Strafzumessung 23
V
A B K Ü R Z U N G S V E R Z E I C H N I S
AG - Amtsgericht
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch BGH - Bundesgerichtshof
BGHZ - Halbamtliche Sammlung des BGH in Zivilsachen
BKR - Zeitschrift für Bank - und Kapitalmarktrecht DRiG - Deutsches Richtergesetz DStR - Zeitschrift für Deutsches Steuerrecht Ggf. - gegebenenfalls KG - Kammergericht OLG - Oberlandesgericht Rn. - Randnummer
1
A. Einführung & Fortgang dieser Arbeit 2
Der Verfasser dieser Arbeit möchte mit nachfolgender Darstellung einen kleinen Einblick in die Grundzüge des deutschen Strafrechts (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und einigen damit allgemein verbundenen Fragen geben.
Dabei ist der Schwerpunkt dahingehend festgelegt, dass die juristische Argumentation und Erklärung auch Nichtjuristen aus realitätsbezogener wie praxisnaher Sicht, kritisch und verständlich vermittelt werden soll.
Denn zum einen wird bezüglich der nachfolgend angewendeten Gesetzesnormen aus Strafrecht und Strafprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland, neben der juristischen auch möglichst eine allgemeinverständliche bzw. einfache Sprache berücksichtigt. Und zum anderen wird auch Nichtjuristen aus der Gesamtdarstellung nachvollziehbar ein kleiner Überblick dahingehend verschafft, dass es ihnen möglich ist, auch komplexe wie oft schwierige juristische Themen begreifen zu können. Unmissverständlich sei hier aber dargelegt, dass der Inhalt dieser Arbeit bezüglich der Umfänglichkeit der Thematik nur grobzügig dargestellt ist und ausdrücklich nicht dazu für einen Nichtjuristen geeignet ist aufgrund des minimalen Wissensausschnitts im Nachhinein anzunehmen, ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wäre in einer etwaigen Situation, wo deren Beistand von Nöten wäre, nun obsolet. Dabei wäre ein solcher Gedankengang, nicht schon aus reinem gesundem Menschenverstand, sondern auch aus tatsächlicher Sicht verfehlt. Denn schließlich ist es nicht umsonst allgemein anerkannt, dass das Studium der Rechtswissenschaften als eines der schwersten der Geisteswissenschaften gilt.
So beträgt deren Regelstudienzeit beispielsweise bis zum 1. Examen, also bis zur ersten Prüfung und Qualifikation als Diplomjurist, in der Regel, schon mindestens vier Jahre. Will man jedoch darüber hinaus noch das 2. Staatsexamen ablegen, also Volljurist 3 werden, so müssen mindestens noch zwei weitere Jahre - so genannte Referendarzeit 4 - hinten angehangen werden. Folglich ergibt sich hier heraus offenkundig, dass das Wissen welches von Juristen während eines langen Studiums erworben wurde; - in deren Zeit unzählige Vorlesungen besucht und mannigfaltig Test-, Haus- oder aber Seminararbeiten geschrieben und Prüfungen abgelegt werden, sicherlich nicht durch diese Darstellung oder eine andere Übersichtsquelle wissenstechnisch ersetzt werden kann.
2 Normen bzw. Gesetze ohne Gesetzeszuweisung sind solche des StGB
3 Volljurist = ein Abschluss der grundsätzlich dazu berechtigt als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt tätig zu werden
4 Referendarzeit: Praktischer Vorbereitungsdienst gemäß § 5a DRiG
2
Allerdings zielt diese Arbeit darauf ab, vordergründig dem Nichtjuristen die Grundprinzipien des deutschen Strafrechts näher zubringen und ihm in groben Zügen zu vermitteln, wo und warum und wie und bei wem welches Recht ggf. wann angewendet wird.
Denn überwiegend ist es im Alltag doch so, dass ein plötzlich etwaiger Betroffener, Zeuge, Verdächtiger oder aber Beschuldigter Nichtjurist ist und daher oft nicht weiß wie er sich in einer schwierigen Situation, am Besten, also für sich vorteilhaft verhalten soll. Und dies insbesondere dann, wenn man zum Beispiel als plötzlich Verdächtiger zu später Stunde keinen Rechtsanwalt erreicht oder gar in eine derartige Situation gelangt, in der Diesem unter Umständen ein solcher Kontakt womöglich sogar verwehrt wird. Schließlich denkt doch jeder und dies wohl aus einfacher Überlegung zu Recht, dass rechtlicher Beistand heißt, dass den Nachweis einer Tat zu führen, der Kriminalpolizei sodann äußerst erschwert wird. Doch arbeitet ein Anwalt ausschließlich nur im Interesse des Mandanten? Und muss weiterhin, dass Gericht einem Täter lückenlos etwas nachweisen, um ihn verurteilen zu können? Oder aber, stimmt es, dass ein Geständnis dem Täter bei der Urteilsfindung zu Gute gehalten wird und wie wirken sich die jeweiligen Lebensumstände eines Beschuldigten im Strafverfahren aus?
Auf diese und viele andere Fragen soll in dieser Arbeit eingegangen werden. Doch zunächst werden einige wichtige Grundzüge des Strafrechts erörtert, um aus dem sodann gewonnenen Grundverständnis heraus, sich einigen wichtigen Komplexen im Detail widmen zu können.
B. Was ist Recht? I. Defintion Recht
Recht ist der wesentliche und zugleich zentrale Begriff der Rechtswissenschaft. Dabei wird das deutsche Recht grundsätzlich in Privatrecht 5 und öffentlichen Recht 6 unterschieden, wobei Letzterem immanent 7 ist, dass entweder der Verpflichtete oder Berechtigte ein Teil der öffentlichen Gewalt ist.
Das heißt, das zum Beispiel im Strafrechtsprozess - Strafrecht zählt zum öffentlichen Recht - auf einer Seite der Staat agiert (Gericht & Staatsanwaltschaft), und Dieser einen etwaigen
5 Privatrecht (=Bürgerliches Recht, Zivilrecht) - hierzu zählen die Rechtsätze, bei denen beide Seiten (Berechtigter wie Verpflichteter) nicht Träger öffentlicher Gewalt sind (Bsp: auf mindestens einer Seite steht nicht der Staat = zB. das Gericht oder die Gemeinde - wenn doch sind wir wieder im öffentlichen Recht
6 Öffentliches Recht: - dazu zählen: Strafrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Kirchenrecht und Verfassungsrecht
7 - Anders für innewohnend
Arbeit zitieren:
Sirko Archut, 2010, Ein kleiner Überblick zu den Grundzügen und wichtigen Fragen des deutschen Strafrechts in Verbindung mit der Strafprozessordnung , München, GRIN Verlag GmbH
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