Inhaltsverzeichnis
A. Die Verfassung von 1949 2
I. Die Auflösung der Länder 4
II. Das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung 5
III. Die Zeit bis zur zweiten Verfassung der DDR 7
B. Die „sozialistische Verfassung“ von 1968 8
I. Die Zeit bis zur dritten Verfassung der DDR 10
C. Die revidierte Verfassung von 1974. 10
D. Zeitstrahl 1951 bis 1976 11
E. Fazit 13
Quellenverzeichnis III
Literaturverzeichnis. III
Internetverzeichnis III
II
Einführung
Die hier vorliegende Hausarbeit soll zunächst einen Überblick über das Projekt „Jurameter“ in den Jahren 1951 bis 1976 aufzeigen. In diesem Zeitraum hat Deutschland allein im Hinblick auf die rechtshistorische Entwicklung wesentliche Veränderungen unter Anderen in der BRD z.B. mit dem vom Bundestag am 30. Mai 1968 beschlossenen Notstandsgesetze erfahren. 1 Dabei liegt das Augenmerk bei dieser Arbeit auf die Verfassungen der Deutschen Demokratischen Republik von 1949, die „Sozialistische“ Verfassung von 1968 und die zuletzt in Kraft getretene, revidierte Verfassung der DDR von 1974.
Desweiteren wird in dieser Arbeit ein weiteres Augenmerk auf das Einheitsrecht, zu dieser Zeit, getrennten, deutschen Staaten, sowie auf das Widerstandsrecht der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen.
Sodann wird ein kurzer Einblick in das Arbeitsrecht gewährt, insbesondere im Hinblick auf Haftungsfragen bei Arbeitnehmern in der Deutschen Demokratischen Republik.
Mit dieser Arbeit soll ein kurzer Überblick über die oben aufgeführten Sachverhalte geschaffen werden.
1 Vgl. URL 1.
1
A. Die Verfassung von 1949
Am 18.3.1948 tagte der zweite Deutsche Volkskongress und wählte Vertreter für den Deutschen Volksrat, deren Aufgabe darin bestand, einen Verfassungsentwurf für die Deutsche Demokratische Republik auszuarbeiten. Infolge dessen bestätigte ein in der Sowjetzone gewählter dritter Volkskongress am 30.5.1949 den ausgearbeiteten Verfassungsentwurf. Sodann bestimmte der Volkskongress einen neuen Volksrat, der die Volkskammer ersetze und die Verfassung am 7.10.1949 in Absprache mit der sowjetischen Militäradministration (SMAD) in Kraft treten lies. Die SMAD wurde ferner in eine Kontrollkommission umgewandelt. Die Verfassung der DDR lehnte sich dabei äußerlich, als auch im Inneren in groben Zügen an die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 an, wobei die erste Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von einem „[…] marxistisch-leninistischem Staatsdenken [...]“ 2 dominiert war. Der realsozialistische Staat ging nach dem von Wladimir Iljitsch Lenin erschienenen Schrift „Was tun?“ von 1902 und deren Theorie der „Avantgarde des Proletariats“ sowie der deduzierten Maxime des demokratischen Zentralismus aus. Hierbei werden Lenin die Animosität zur Gewaltenteilung, die Intention, einen unitarischen Staat zu verwirklichen, sowie dem Rätesystem angerechnet. Die Versammlung von Deputierten sollte nicht durch die Gewaltenteilung paralysiert sein, da dies die Bürokratie erstarken ließe und das Volk beschränken würde. Konventional war die höchste Instanz durch das Rätesystem bei der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik. Inkongruent lag allerdings die Autorität bei der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands. Die Machtstellung der SED wurde durch ein Blockwahlsystem sichergestellt, „[…] das die politische Opposition bei der Wahl der Volksvertretung und der Regierungsbildung gleichschaltete. […]“ 3 . 4
Durch die Berliner Blockade am 24. Juni 1948 reagierten die sowjetischen Truppen auf die bereits durchgeführte Währungsreform der Westmächte vom 20. Juni 1948. Sie wollten so die geplante Gründung eines westdeutschen Staates torpedieren. 5 Die Blockade führte letzten Endes zur Schaffung des Grundgesetzes der Bundesrepublik
2 Zippelius, Reinhold, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte- Vom frühen Mittelalter bis zur
Gegenwart 1994, S.154.
3 Zippelius, Reinhold: Kleine deutsche Verfassungsgeschichte- Vom frühen Mittelalter bis zur
Gegenwart 1994, S.155.
4 Vgl. Zippelius, Reinhold: Kleine deutsche Verfassungsgeschichte- Vom frühen Mittelalter bis zur
Gegenwart 1994, S.155.
5 Vgl. URL 2.
2
Deutschland, das am 23. Mai 1949 ausgefertigt und am 24. Mai 1949 in Kraft trat. 6 Die Verfassung der BRD beinhaltete 146 Artikel, sowie eine Präambel, die den Wunsch auf Wiedervereinigung hegte. 7
Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 beinhaltete 144 Artikel, sowie eine Präambel, die „[…] das Gemeinschafts- und Wirtschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu gestalten, dem gesellschaftlichen Fortschritt zu dienen, die Freundschaft mit anderen Völkern zu fördern und den Frieden zu sichern, […]“ 8 aufzeigt. Im Gegensatz zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 beinhaltete die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik keinerlei Anzeichen für eine Wiedervereinigung Deutschlands in seiner Präambel. 9 Sie hatte eine opulente Zusammenstellung von Grundrechten in Ihrer Verfassung zum Inhalt, die allerdings in der Realität weder durchsetzbar, noch von einem autarken Gericht hätte eingeklagt werden könnensichergestellt wurde dies mit Artikel 6 Absatz 2: 10
Insbesondere ist hierbei folgender Passus hervorzuheben, welcher „[…] die Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen […]“ aufführtwie bereits oben erwähnt. Der Regierung der Deutsche Demokratischen Republik wurde es somit ermöglicht, gegen oppositionelle Kräfte jeglicher Art, die eine Beanstandung gegen das Regime, insbesondere gegen die Sozialistische
6 Vgl. Zippelius, Reinhold: Kleine deutsche Verfassungsgeschichte- Vom frühen Mittelalter bis zur
Gegenwart 1994, S.154.
7 Vgl. URL 3.
8 URL 4.
9 Vgl. dazu URL 3 und URL 4.
10 Vgl. Frotscher/Pieroth: Verfassungsgeschichte 2003, S.402.
11 URL 4.
3
Arbeit zitieren:
Fabian Sachs, 2010, Die Rechtsgeschichte von 1951 bis 1976, konkretisiert an der Aufführung der einzelnen Verfassungen der Deutschen Demokratischen Republik, München, GRIN Verlag GmbH
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