Inhaltsverzeichnis Seite
1. Einleitung 3
2. Die šÁfiÝÐtische Rechtsschule 4
3. Die ÎanafÐtische Rechtsschule 6
4. Die Rechtsquellen (uÒÙl al-fiqh) 7
4.1 Der Koran 8
4.2 Die Sunna 11
4.3 Der Konsens (iÊmÁÝ) 14
4.4 Der Analogieschluss (qiyÁs) 15
4.5 Die Einschätzung einer Sache als gut und angemessen (istÎsÁn) 17
4.6 Die Berücksichtigung ungeschützter Interessen (maÒÁliÎ mursala) 19
4.7 Gewohnheitsrecht (Ýurf) 21
4.8 Präsumtion der Fortgeltung einer Rechtslage (istiÒÎÁb) 23
5. Fazit 24
6. Literaturangaben 27
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1. Einleitung
Wenn in der vorliegenden wissenschaftlichen Literatur, deren Gegenstand die islamische Rechtsquellenlehre ist, die sogenannten „vier kanonischen Quellen“ 1 des islamischen Rechts erwähnt werden, so wird mit diesem Terminus Bezug auf die Systematisierung des Rechts durch den sunnitischen Rechtsgelehrten MuÎammad Ibn IdrÐs aš-ŠÁfiÝÐ (767-820) 2 genommen, der oftmals als „eigentlicher Begründer der islamischen Jurisprudenz“ bezeichnet wird. 3 In seinem Werk KitÁb ar-risÁla fÐ uÒÙl al-fiqh, das Anfang des 9. Jahrhunderts entstand (im Folgenden abgekürzt als Ar-RisÁla) grenzt er die Quellen der Rechtsfindung auf den Koran, die Sunna des Propheten, den Konsens der muslimischen Gemeinschaft sowie auf den Analogieschluss ein. 4 Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Auffassung aš-ŠÁfiÝÐs dessen, was unter dem Terminus „Sunna“ zu verstehen sei, nämlich
„nicht mehr - wie für seine medinensischen Lehrer - die idealisierte Praxis nach dem Konsensus anerkannter Autoritäten; sie [die Sunna] ist vielmehr identisch mit dem Inhalt förmlicher Traditionen vom Propheten, deren Identität mit dem Konsensus der Gemeinde postuliert wird, auszulegen durch einen strengen Analogieschluß, doch dem persönlichen Ermessen nicht verfügbar“. 5 Während das Werk aš-ŠÁfiÝÐs also als erster Versuch einer Systematisierung der Quellen des islamischen Rechts, der uÒÙl al-fiqh, gilt, wird ein Manuskript hanafitischen Ursprungs, verfasst von AbÙ Bakr al-ÉaÒÒÁs als „erste bekannte Abhandlung, die ein neues Stadium der rationalistischen Erklärung der islamischen Rechtsquellen erreicht“, angesehen. 6
Die Hanafiten werden aufgrund ihrer Betonung des persönlichen rationalen Abwägens in der vorliegenden Literatur als die anpassungsfähigste, flexibelste und liberalste sunnitische Rechtsschule bezeichnet 7 und können daher - in bestimmten, noch zu
1 Krawietz, S. 2 sowie Schirrmacher, S.284.
2 Tworuschka, S. 174. Im Folgenden werden alle Jahresangaben gemäß christlicher Zeitrechnung angegeben.
3 Tworuschka, S. 174 sowie Krawietz. S. 66
4 Schirrmacher, S.282-284.
5 Endreß, S. 81; mit „seinen medinensischen Lehrern“ sind Vertreter der malikitischen und der hanafitischen Lehre gemeint.
6 Bernand, S.623; im originalen Wortlaut heisst es: „(…) we can state that al-ÉaÒÒÁs treatise is the first known to us that provides a new stage in the rationalistic explanation of uÒÙl al-fiqh”.
7 Krawietz, S.65 sowie Schirrmacher, S. 287.
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erläuternden Bereichen der Rechtsfindung - als Gegenpart zu den Nachfolgern ašŠÁfiÝÐs, den Schafiiten, aufgefasst werden. 8
Diese beiden Positionen hinsichtlich der Akzeptanz und der Anwendung von Rechtsquellen - die rationalistische, der persönlichen Rechtsfindung zugeneigte der Hanafiten einerseits und die eher streng reglementierte, die Quellen der Rechtsfindung begrenzende der Schafiiten andererseits - legen es nahe, die im jeweiligen System der Schulen angewendeten Rechtsquellen vergleichend zu betrachten. Vor dem Hintergrund des Seminars, in dessen Rahmen diese Hausarbeit entstanden ist 9 , soll dabei versucht werden, die jeweilige Rangfolge dieser Rechtsquellen innerhalb der Rechtsschulen zu erschließen und diese ggf. ebenfalls miteinander zu vergleichen.
Zunächst wird kurz auf die Gründer bzw. Namensgeber der Rechtsschulen und die jeweils wesentlichen Charakteristika der Lehrmeinung eingegangen. Daran anknüpfend werden die Ansichten zu den einzelnen Quellen der Rechtsfindung erläutert sowie Unterschiede und Gemeinsamkeiten diesbezüglich aufgezeigt. Das abschließende Fazit fasst die Ergebnisse dieser vergleichenden Untersuchung überblicksartig zusammen.
2. Die schafiitische Rechtsschule
Die Rechtsschule der Schafiiten führt ihren Namen zurück auf MuÎammad Ibn IdrÐs aš-ŠÁfiÝÐ (767-820), der seinerseits eine Ausbildung bei dem sunnitischen Gelehrten MÁlik Ibn Anas 10 und bei Anhängern der Hanafiten genossen hatte, bevor er versuchte, die juristischen Ansichten dieser beiden Lehrmeinungen „miteinander auszusöhnen, wodurch seine eigene Rechtsschule entstand“. 11 In seinem bereits erwähnten Werk Ar-RisÁla legte er als erster Gelehrter eine systematische Begrenzung der zur Rechtsfindung heranzuziehenden Quellen dar „und verdeutlichte die Ableitungsregeln“. 12
8 Die Namen der Rechtsschulen werden im Folgenden - der einfacheren Lesbarkeit wegen - in der deutschen Schreibweise geschrieben.
9 „Die islamische Rechtsquellenlehre“ von Professor Dr. Hans-Georg Ebert im Wintersemester 2009/10 am Orientalischen Institut der Universität Leipzig.
10 Nach MÁlik Ibn Anas (713/15-795/96) ist die Rechtsschule der Malikiten benannt.
11 Schirrmacher, S.288
12 Krawietz, S.66.
4
Die große Bedeutung, die diesem Werk für die Entwicklung der islamischen Rechtsquellenlehre zugesprochen wird, gründet sich v.a. auf die neuartige Definierung der Quellen Sunna, Konsens (iÊmÁÝ) und selbstständiger Rechtsfindung (iÊtihÁd) bzw. Analogieschluss (qiyÁs) 13 : Wie bereits erwähnt, begrenzte aš-ŠÁfiÝÐ den Begriff „Sunna“ auf Überlieferungen über die Handlungsweisen des Propheten MuÎammad; es kann sich hierbei um überlieferte Handlungen (sunna fiÝlÐya), Aussprüche (sunna qawlÐya) sowie auf „die stillschweigende Hinnahme von Dingen“ (sunna taqrÐrÐya) seitens des Propheten handeln 14 - zuvor wurden auch Traditionen und Praktiken anerkannter Autoritäten unter diesem Begriff als Orientierung bei der Rechtsfindung bezeichnet worden. 15
Auch wenn aš-ŠÁfiÝÐ insbesondere mit der Aufnahme des Analogieschlusses (qiyÁs) in die vier zu berücksichtigenden Rechtsquellen eine Art der persönlichen Rechtsfindung (iÊtihÁd bzw. raÞy) akzeptiert, so kann seiner Lehre dennoch eine gewisse Rigidität zugesprochen werden. Zum einen „bindet aš-ŠÁfiÝÐ sämtliche Quellen an Primärquellen und macht so Koran und Sunna zum einzigen Ausgangspunkt der iÊtihÁd-Tätigkeit“ 16 , zum anderen schränkt er die praktische Umsetzbarkeit des Konsens (iÊmÁÝ) gerade dadurch ein, dass er ihn so weit fasst, nämlich als einen Konsens aller Gelehrter seiner Zeit. 17
Insofern kann die Annahme geäußert werden, dass aš-ŠÁfiÝÐ trotz seiner theoretischen Akzeptanz dieser beiden, außerhalb des Textes (naÒÒ) 18 zu verortenden Quellen bzw. Methoden der Rechtsfindung vorrangigen Quellencharakter nur dem Koran und der Sunna beimisst, was die Auffassung der Schafiiten von jener der Hanafiten zu unterscheiden scheint.
13 Krawietz, S.67; auf die Differenzierung zwischen den Begriffen raÞy, iÊtihÁd, und qiyÁs bzw. deren Verhältnis zueinander wird in Abschnitt 4.4 dieser Arbeit eingegangen. Die Bedeutung, die aš-ŠÁfiÝÐ der Sunna beimisst, ist Gegenstand des Abschnittes 4.2.
14 Krawietz, S.117.
15 Endreß, S. 81.
16 Krawietz, S.68; auf den Terminus „Primärquellen“ im Zusammenhang mit den Quellen islamischen Rechts wird in Abschnitt 4. dieser Arbeit eingegangen.
17 Ebenda. Der Konsens als Rechtsquelle ist Gegenstand von Abschnitt 4.3.
18 Unter naÒÒ sind Koran und Sunna zu verstehen, vgl. hierzu u.a. Libson, S.142.
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3. Die hanafitische Rechtsschule
Der Rechtsgelehrte AbÙ ÍanÐfa (699-767) ist der Namensgeber der hanafitischen Rechtsschule, die von seinen Schülern AbÙ YÙsuf (731-795/798) und MuÎammad Ibn al-Íasan aš-ŠaybÁnÐ (749-804/805) gegründet wurde 19 und die für eine „im Vergleich zu den anderen Schulen liberale, praktische Rechtstheorie“ 20 steht. Innerhalb der hanafitischen Schule werden jene Doktrinen, die auf AbÙ ÍanÐfa, AbÙ YÙsuf und ašŠaybÁnÐ zurückgehen, als ÛÁhir ar-riwÁya bezeichnet. 21 Bei Hallaq heißt es dazu: „It is a deeply rooted conviction that the highest level of authoritative doctrine is found in the in the works of the founding masters which were transmitted through a large number of channels by trustworthy and highly qualified jurists.” 22 Das erste „juristische Handbuch“ hanafitischen Ursprungs wird aš-ŠaybÁnÐ zugesprochen. 23 Charakteristisch für das Gedankengut AbÙ ÍanÐfas, das seine Schüler in ihren Schriften propagierten, ist die besondere Strenge bei der Anerkennung von Überlieferungen (aÎÁdÐ×) sowie der relativ hohen Rang, den er der persönlichen Meinungsfindung in Rechtsfragen einräumte. 24
Der späteren hanafitischen Lehre wird zugesprochen, die „kanonische Autorität des Koran zu begrenzen, indem die Sunna des Propheten als vermittelndes Medium zwischen der im Koran enthaltenen Offenbarung und der aus ihr abgeleiteten Rechtspraxis verwendet wird“. 25 Grundsätzlich kann also festgehalten werden, dass - beierster Betrachtung - die hanafitische Rechtsschule aufgrund des hohen Stellenwertes der persönlichen Meinungsfindung in Rechtsfragen (raÞy bzw. iÊtihÁd) mit ihren Doktrinen ein Gegengewicht zu der schafiitischen Lehre darstellt.
19 Schirrmacher, S. 287.
20 Krawietz, S.65.
21 Hallaq, S. 39; auf der zweiten Ebene hinsichtlich der Autorität von Lehrmeinungen sind bei den Hanafiten die masÁÞil an-nawÁdir angesiedelt, es folgen die wÁqiÝÁt.
22 Ebenda.
23 Meron, S. 73.
24 Krawietz, S.65 sowie Thoraval, S.131. Vgl. zu diesen beiden Aspekten die Abschnitte 4.2 und 4.4 der vorliegenden Arbeit.
25 Wheeler, S. 10.
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4. Die Rechtsquellen (uÒÙl al-fiqh)
In den folgenden Abschnitten werden die einzelnen Quellen der Rechtsfindung innerhalb des islamischen Rechts sowie die jeweilige Einschätzung der schafiitischen und der hanafitischen Rechtsschule dargelegt. Vor dem Hintergrund des dieser Hausarbeit zugrunde liegenden Referates soll dabei der Versuch unternommen werden, eine Rangfolge dieser Quellen bzw. ihrer Anwendung innerhalb der Rechtsschulen zu erschließen und vergleichend darzustellen. Dieses Vorhaben stellt sich insofern als diffizil dar, als sich in der vorliegenden Literatur kaum differenzierte Aussagen über eine mögliche Hierarchie der einzelnen Quellen und das Verhältnis, in dem sie zueinander stehen bzw. angewendet werden, finden lassen. 26
Bereits bei der Einteilung in Primär- und Sekundärquellen gibt es unterschiedliche Ansichten seitens der Autorenschaft: Während Krawietz mit dem Begriff Primärquellen (maÒÁdir aÒlÐya) nur den Koran und die Sunna bezeichnet und den Konsens (iÊmÁÝ) sowie den Analogieschluss (qiyÁs) unter dem Terminus Sekundärquellen (maÒÁdir farÝÐya) zusammenfasst 27 , stellen für El-Naga - Bezug nehmend auf Sure 4:59 - diese vier Quellen allesamt Primärquellen dar. 28 Ähnlich verfährt Khallaf, wenn er Koran, Sunna, Konsens und Analogieschluss als „les principales sources du Droit“ bezeichnet und alle weiteren Quellen lediglich als jene deklariert, über die Uneinigkeit herrsche, ohne einen bestimmten Terminus für diese weiteren Quellen zu verwenden. 29 Habibul ist mit seiner Einteilung in die Nähe von Krawietz einzuordnen; auch hier gelten Koran und Sunna als die einzigen Primärquellen, jedoch mit Betonung ihrer Eigenschaft als „göttliche Primärquellen“. 30 Zu den Sekundärquellen zählt er darüber hinaus auch die selbstständige Rechtsfindung (iÊtihÁd) und weist auf folgenden Aspekt hin:
„They are also derived from the legal injunctions of the Holy Qur’an and the Sunna. Hence the final sanction for all legal activities comes from the Qur’an and the Sunna“. 31
26 Vgl. hierzu auch die ausführlichen Angaben von Krawietz, S. 2-11.
27 Krawietz, S. 87, S.115, S. 182 sowie S. 203 und S. 313.
28 El-Naga, S.5
29 Khallaf, S.29.
30 Habibul, S.34.
31 Ders., S. 39.
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Arbeit zitieren:
Katharina Pfannkuch, 2010, Die Rangfolge der Rechtsquellen im islamischen Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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