Inhaltsverzeichnis
I. Einführung. 3
II. Das Ermächtigungsgesetz als Teil der Urteilsbegründung des Rechtsspruchs vom
24. April 1953 4
1. Inhalt, Beschlüsse und Entscheidungsformel der Verfassungsbeschwerde 4
2. Das Ermächtigungsgesetz in III. der Urteilsbegründung 5
III. Die Legalität des Ermächtigungsgesetzes nach dem Urteil vom 26. März 1957 7
1. Inhalt und Hintergrund der Verfassungsbeschwerde 7
2. Die Entscheidung vom 26. März 1957. 9
IV. Schlussbetrachtung und Notstandgesetzgebung der Bundesrepublik 11
Quellenverzeichnis 13
Literaturverzeichnis. 14
2
I. Einführung
„Das Ermächtigungsgesetz schloß die erste Phase der Machtergreifung ab: es machte Hitler nicht nur von der präsidialen Verordnungsmacht, sondern auch vom Bündnis mit dem konservativen Partner unabhängig.“ 1
Hitler umging also mit diesem Gesetz die Legislative und beförderte den Reichstag mit dessen Zustimmung fast gänzlich ins politische Aus. Lediglich sieben Gesetze, von denen zwei die Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes betrafen, sind danach vom Reichstag beschlossen worden.
Und auch wenn während der Zeit des „dritten Reichs“ keinerlei Diskurs über die Rechtskräftigkeit oder Legalität des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“ (Ermächtigungsgesetz) vom 23. März 1933 2 aufgekommen war oder hätte aufkommen können, so entbrannte bereits kurz nach Kriegsende eine lebhafte Diskussion darüber. Politiker und Historiker argumentiert heftigst miteinander, wobei die Motive für eine Anerkennung der Rechtskräftigkeit oder deren Ablehnung nicht immer offen ersichtlich waren. Einig war man indes nur darüber, dass das Ermächtigungsgesetz die nationalsozialistische Machtergreifung juristisch hatte untermauern sollen, um dem folgenden Regime eine Legitimation zu verleihen.
Die Debatte jedoch war offensichtlich so von öffentlichem Interesse, dass sich das Bundesverfassungsgericht, das erst am 9. September 1951 die Arbeit aufgenommen hatte, bereits 1953 das erste Mal mit der Problematik auseinandersetzen musste. Doch dies blieb nicht das einzige Urteil, das sich mit dem Ermächtigungsgesetz befasste. In der folgenden Arbeit soll betrachtet werden, welche Stellung das Ermächtigungsgesetz in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts einnahm und wozu es herangezogen wurde. Exemplarisch wurden für diese Untersuchung die Urteile aus den Jahren 1953, 1957 und 1958 herangezogen, die in verschiedenen Weisen Bezug auf das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ nahmen. Hierzu werden vorab jeweils der Inhalt der Verfassungsbeschwerde und deren mögliche Hintergründe beleuchtet. Danach wird gesondert die Stellung des Ermächtigungsgesetzes in diesen Urteilen abgehandelt, um zum Schluss ein fundiertes Fazit über die oben genannte These ziehen zu können.
1 Morsey, Das „Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, S. 196.
2 Vgl. Struck, Münkel, Das Ermächtigungsgesetz 1933, S. 234.
3
II. Das Ermächtigungsgesetz als Teil der Urteilsbegründung des Rechtsspruchs vom 24. April 1953
1. Inhalt, Beschlüsse und Entscheidungsformel der Verfassungsbeschwerde
Die Beschlüsse, die unter der Nr. 19 aus dem zweiten Band der „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts“ zusammengefasst sind, bestehen aus sieben Punkten, die hier kurz zusammengefasst werden.
Als erstes wird festgestellt, dass bis zum 1. April 1951 auch gegen Gesetze, die vor dem Grundgesetzerlass galten, Verfassungsbeschwerde erhoben werden könne. Einher hiermit geht Punkt zwei, der beinhaltet, dass die Gesetze der Reichsverfassung von 1919, hier speziell das Gesetz zur Enteignung, auch „nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes als einfaches Reichsgesetz ohne Verfassungsrang“ 3 weiter Bestand hatten. 4 Der nächste Punkt befasst sich mit der Tatsache, dass dem Gesetzgeber keine normativen, übergesetzlichen Grenzen gesetzt sind, wenn es um die Enteignung ohne Entschädigung zum Wohl des Volkes geht.
Punkt vier setzt eindeutig fest, dass die „Erste Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz“ 5 nicht den Rang eines Gesetzes hatte. Außerdem wird noch einmal erwähnt, dass das Grundgesetz seit seinem Inkrafttreten auch für den Gesetzgeber der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes gilt. Was ausdrücklich aussagt, dass Gesetze dieser Instanz, die dem Grundgesetz widersprechen, auch wenn sie vor der ersten Bundestagessitzung erlassen wurden, als rechtswidrig anzusehen sind. 6 Zudem wird festegelegt, dass „die gesetzliche Belastung von Grundstücken mit Umstellungsgrundschulden keine Enteignung ist und nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt“ 7 .
Der letzte Punkt beinhaltet die Bestätigung der Zulässigkeit der Anordnung der rückwirkenden Kraft des Hypothekensicherungsgesetzes.
Eindeutig ersichtlich wird nun aus diesen Beschlüssen, dass die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen wird. 8
Die Beschwerdeführer, Eigentümer städtischer Hausgrundstücke, die im Verlauf des Krieges irreparabel beschädigt wurden, Verfassungsbeschwerde einlegten.
3 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, S. 237.
4 Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, S. 237.
5 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, S. 238.
6 Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, S. 238.
7 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, S. 238.
8 Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, S. 238.
4
„Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiGBl. S. 87; Hypothekensicherungsgesetz) und das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 232; Änderungsgesetz).“ 9
Durch eben diese Gesetze wurden nun die Grundstücke der Beschwerdeführer mit so genannten Umstellungsschulden belastet, was diese wiederum als entschädigungslose Enteignung auslegten.
2. Das Ermächtigungsgesetz in III. der Urteilsbegründung
In III. der Urteilsbegründung wird noch einmal detailliert geklärt, wieso diese Verfassungsbeschwerde und die damit einhergehende Unterstellung der gesetzeswidrigen Enteignung absolut unbegründet und irrig waren und daher zurückgewiesen wurden. Der betroffene Artikel 153 Absatz 2 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RV) lautet:
„Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt.“ 10
Trotz dieser eindeutigen Aussage, war der Gesetzgeber des Vereinigten Wirtschaftsgebietes nicht an diesen Artikel gebunden, da zu dem damaligen Zeitpunkt Artikel bereits seinen Status als übergeordnete Norm eingebüßt hatte.
Den dazu nötigen Verfassungsrang und damit die erschwerte Abänderbarkeit des Verfassungsgesetzes schien schon zur Zeit des Nationalsozialismus für Uneinigkeit in der Rechtssprechung zu sorgen.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts verwiesen zur Verdeutlichung dieser Problematik auf drei sehr voneinander abweichende Entscheidungen der Zivilsenate des Reichsgerichts, die zwischen 1. Dezember 1933 und 16. November 1937 ergingen. 11 Da eine klare Bestimmung den Verfassungsrang betreffend dahingehend nicht möglich war, setzten die Bundesverfassungsrichter ihre Argumentation in anderer Richtung fort, die sie nun auf das besagte Ermächtigungsgesetz kommen ließ. So beseitigte das nationalsozialistische
9 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, S. 238.
10 Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Art. 153 Abs. 2.
11 Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, S. 248.
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Arbeit zitieren:
Roxana Romahn, 2010, Das Ermächtigungsgesetz vom 23. (24.) März 1933, München, GRIN Verlag GmbH
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