Joachim Siedle, Matrikel-Nr. 1073911 Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis 4
Abk ürzungsverzeichnis 5
1. Vorbemerkung. 6
2. Begriff der stillen Reserven 7
3. Klassifizierung 8
3.1 Zwangsreserven 8
3.2 Dispositionsreserven. 10
3.3 Ermessensreserven 11
3.4 Willkürreserven 11
4. Erfolgswirkung stiller Reserven 12
4.1 Erfolgswirkung bei der Bildung stiller Reserven 12
4.2 Erfolgswirkung bei der Auflösung stiller Reserven 12
4.3 Erfolgswirkung bei Beibehaltung der stillen Reserve 13
5. Erkennbarkeit stiller Reserven im Jahresabschluss 14
5.1 Zwangsreserven 14
5.2 Dispositionsreserven. 15
5.3 Ermessensreserven 16
6. Erfolgskorrekturrechnung. 17
6.1 Quantitative Erfolgskorrekturrechnung. 17
6.1.1 Stufe 1: Betragsmäßige Bereinigung um stille Reserven 17
6.1.2 Stufe 2: Berücksichtigung sonstiger bereinigungsfähiger
Tatbest ände 21
6.1.3 Stufe 3: Qualitative Ergänzung der Bereinigungsrechnung. 23
6.1.4 Zusammenfassung zur erweiterten Korrekturrechnung 25
6.2 Vergleich von Börsen- und Bilanzwert 25
6.3 Geschätzter Steuerbilanzgewinn als Indikator der Ertragskraft. 26
7. Zusammenfassung 28
Literaturverzeichnis 30
Hamburger Fern-Hochschule Hausarbeit im Studienschwerpunkt Rechnungswesen / Controlling Seite 3 / 30
Joachim Siedle, Matrikel-Nr. 1073911 Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Klassifizierung stiller Reserven
Abb. 2: Bilanzansatzwahlrechte.
Abb. 3: Bewertungswahlrechte
Abb. 4: Pflichtangaben zu Bilanzansatzwahlrechten
Abb. 5: Pflichtangaben zu Bewertungswahlrechten.
Abb. 6: Berechnung des bereinigten Jahresüberschusses.
Abb. 7: Erweiterung des Bereinigungsschemas
Abb. 8: Vergleich von Börsen- und Bilanzwert.
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Joachim Siedle, Matrikel-Nr. 1073911 Abkürzungsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung
AfA Abschreibung für Abnutzung
AHK Anschaffungs- oder Herstellungskosten
AK Anschaffungskosten
AV Anlagevermögen
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BBK Betrieb und Rechnungswesen (Zeitschrift)
Diss. Dissertation
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
E E Steuern Steuern auf Einkommen und Ertrag
EStG Einkommensteuergesetz
EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G V Gewinn- und Verlustrechnung
GFW Geschäfts- oder Firmenwert
HB Handelsbilanz
HGB Handelsgesetzbuch
HK Herstellungskosten
IAS International Accounting Standards
JA Jahresabschluss
J Ü Jahresüberschuss
Rn. Randnummer
StB Steuerbilanz
US -GAAP US Generally Accepted Accounting Principles
UV Umlaufvermögen
VG Vermögensgegenstand / Vermögensgegenstände
VZ Veranlagungszeitraum
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Joachim Siedle, Matrikel-Nr. 1073911 1 Vorbemerkung
1. Vorbemerkung
Eine der schwierigsten Aufgaben innerhalb der Bilanzanalyse stellt die Erkennung stiller Reserven dar. Da sich die Legung von stillen Reserven ebenso wie deren Auflösung direkt auf den Periodenerfolg auswirken stehen sie im Mittelpunkt der Erfolgsanalyse. Zudem beeinflussen stille Reserven einzelne Bilanzpositionen, wodurch auch horizontalen und vertikalen Bilanzkennziffern verfälscht dargestellt werden (vgl. SCHEDLBAUER, H. (1989), S. 136).
Obwohl sich stille Reserven nicht auf den Totalerfolg einer Unternehmung auswirken, kommt es zu Aufwands- bzw. Ertragsverlagerungen zwischen den Perioden der Bildung und der endgültigen Auflösung stiller Reserven. Die Problematik der stillen Reserven stellt somit eine Periodisierungsproblem dar.
Damit hängt die Aussagefähigkeit und die Vergleichbarkeit bilanzanalytischer Erkenntnisse zu einem großen Teil davon ab, wie genau stille Reserven erkannt und quantifiziert, und somit durch entsprechende Maßnahmen eliminiert werden können.
Nach der begrifflichen Abgrenzung sind in dieser Hausarbeit zunächst die Ursachen für die Bildung stiller Reserven dargestellt und klassifiziert. Im Weiteren werden die Auswirkungen stiller Reserven auf den Periodenerfolg dargestellt.
Entsprechend der Aufgabenstellung liegt der Schwerpunkt der Ausführungen darin, die Erkennbarkeit stiller Reserven im Jahresabschluss zu untersuchen. Dazu werden verschiedene Verfahren zur qualitativen und quantitativen Ermittlung bzw. Beurteilung stiller Reserven vorgestellt.
Da sich die Analyse von Jahresabschlüssen auf stille Reserven in hohem Maße auf zusätzliche Anhangsangaben stützt, die jedoch nur für bestimmte Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben sind, beziehen sich die folgenden Untersuchungen insbesondere auf Kapitalgesellschaften.
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Joachim Siedle, Matrikel-Nr. 1073911 2 Begriff der stillen Reserven
2. Begriff der stillen Reserven
Im Gegensatz zu den auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Kapitalreserven sind die stillen Reserven nicht in der Bilanz ausgewiesen (vgl. SCHMITZ, T. (1981), S. 67). Dennoch handelt es sich bei den stillen Reserven um Eigenkapital, das jedoch nicht auf den entsprechenden Kapitalkonten ausgewiesen wird. Vielmehr teilen stille Reserven das Schicksal der Bilanzpositionen die durch bilanzielle Unterbewertung (bei Vermögensgegenständen) bzw. Überbewertung (bei Schulden) zur Bildung der stillen Reserven führen. Dadurch wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Jahresabschluss schlechter dargestellt, als sie tatsächlich ist. Dementsprechend führt eine Überbewertung von Vermögensgegenständen bzw. eine Unterbewertung von Schulden zu sogenannten stillen Lasten. Da nach § 253 Abs. 2 und 3 HGB eine Überbewertung von Aktiva nicht zulässig ist, und Verbindlichkeiten nach § 253 Abs. 1 HGB zum Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind, können stille Lasten in aller Regel nur im Bereich der Rückstellungen durch Unterbewertung entstehen. Daher soll im Folgenden auf die stillen Lasten nicht explizit eingegangen werden, zumal die folgenden Ausführungen zu den stillen Reserven ebenso für die stillen Lasten gelten - nur mit umgekehrtem Vorzeichen (vgl. KÜTING, K. / WEBER C.-P. (2001), S. 191).
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Joachim Siedle, Matrikel-Nr. 1073911 3 Klassifizierung
3. Klassifizierung
Stillen Reserven lassen sich entsprechend der Beeinflussbarkeit durch den Bilanzersteller in vier Kategorien einteilen (vgl. KÜTING, K. (1998), S. 908):
Abb. 1: Klassifizierung stiller Reserven
3.1 Zwangsreserven
Zwangsreserven entstehen durch gesetzliche Vorschriften aufgrund der strikten Gültigkeit des Realisations- und Imparitätsprinzips. Sie können durch den Bilanzierenden grundsätzlich nicht beeinflusst werden. Folgende gesetzlichen Regelungen führen zwangsweise zu stillen Reserven:
• Bilanzierungsverbot (§ 248 Abs. 2 HGB): „Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden“. D.h. selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände dürfen nicht aktiviert werden - sofern sie nicht im Rahmen des Unternehmenszwecks zum Verkauf bestimmt sind. Diese Regelung entspringt einerseits aus dem Imparitätsprinzip, da es unter objektiven Gesichtspunkten kaum möglich sein wird, den tatsächlichen Wert des VG festzustellen. Andererseits verbietet auch das Realisationsprinzip einen bilanziellen Ansatz. • Strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 HGB):
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Joachim Siedle, 2003, Stille Reserven im Jahresabschluss - Bildung, Auflösung, Erkennbarkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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